Index
33 Bewertungsrecht;Norm
BewG 1955 §29 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1001/78 1000/78Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Reichel, Dr. Seiler, Dr. Großmann und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerden des Dr. BK in A, vertreten durch Dr. Hanns Bousek, Rechtsanwalt in Baden bei Wien, Vöslauerstraße 2, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Februar 1978, Zl. GA 8-1201/1/78, Zl. GA 8-1200/1/78 und Zl. GA 8-1071/4/78, alle betreffend Einheitsbewertung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 14. Februar 1975 und 10. März 1975 die Grundparzellen 1439/28, 1439/29 und 1439/23 je Wald, inneliegend der EZ. 477 des Grundbuches über die KG. V. um den Kaufpreis von S 240.000,--. Nach Ausweis der Akten hat jede der drei in der Natur aneinandergrenzenden, mit Front in die A.-Straße situierten Parzellen ein Flächenausmaß von 2.200 m2; sie sind mit einem schütteren Bestand an Kiefern mit starkem Unterwuchs von Laubsträuchern bestockt.Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 14. Februar 1975 und 10. März 1975 die Grundparzellen 1439/28, 1439/29 und 1439/23 je Wald, inneliegend der EZ. 477 des Grundbuches über die KG. römisch fünf. um den Kaufpreis von S 240.000,--. Nach Ausweis der Akten hat jede der drei in der Natur aneinandergrenzenden, mit Front in die A.-Straße situierten Parzellen ein Flächenausmaß von 2.200 m2; sie sind mit einem schütteren Bestand an Kiefern mit starkem Unterwuchs von Laubsträuchern bestockt.
Den eben erwähnten Erwerbsvorgang nahm das Lagefinanzamt zum Anlaß einer Nachfeststellung des Einheitswertes auf den 1. Jänner 1976. Es erblickte in den drei Parzellen je eine gesonderte wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens und sprach in den Einheitswertbescheiden vom 25. März 1977 aus, daß es sich je um ein unbebautes Grundstück handle, das dem Beschwerdeführer zur Gänze zugerechnet werde. Den Einheitswert selbst stellte das Lagefinanzamt in den drei Bescheiden mit je S 77.000,-- (2.200 m2 x S 35,--) fest und führte in der Bescheidbegründung an, der Bodenwert von S 35,-- je m2 gegenüber einem "Normal m2 Preis" von S 200,-- sei deshalb anzusetzen gewesen, weil die drei Parzellen im "Grünland" (im Sinne des § 14 des zum Nachfeststellungszeitpunkt noch geltenden NÖ Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. 8000-0, zu verstehen) gelegen seien.Den eben erwähnten Erwerbsvorgang nahm das Lagefinanzamt zum Anlaß einer Nachfeststellung des Einheitswertes auf den 1. Jänner 1976. Es erblickte in den drei Parzellen je eine gesonderte wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens und sprach in den Einheitswertbescheiden vom 25. März 1977 aus, daß es sich je um ein unbebautes Grundstück handle, das dem Beschwerdeführer zur Gänze zugerechnet werde. Den Einheitswert selbst stellte das Lagefinanzamt in den drei Bescheiden mit je S 77.000,-- (2.200 m2 x S 35,--) fest und führte in der Bescheidbegründung an, der Bodenwert von S 35,-- je m2 gegenüber einem "Normal m2 Preis" von S 200,-- sei deshalb anzusetzen gewesen, weil die drei Parzellen im "Grünland" (im Sinne des Paragraph 14, des zum Nachfeststellungszeitpunkt noch geltenden NÖ Raumordnungsgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 8000-0, zu verstehen) gelegen seien.
In der gegen die drei Bescheide erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer die Artfeststellung durch das Lagefinanzamt, aber auch die Höhe der festgestellten Einheitswerte. Zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Jänner 1970 (für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen) seien die Waldparzellen - die eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten - als forstwirtschaftlicher Betrieb mit einem Hektarsatz von S 800,-- bewertet worden; laut Auskunft der Forstbehörde belaufe sich der Verkehrswert je m2 Föhrenwald selbst unter Berücksichtigung der vorhandenen Zufahrtsmöglichkeit auf bloß S 3,-- bis S 3,50. Gegen die Zuordnung zum Grundvermögen sei einzuwenden, daß die Parzellen durch einen Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde B. als "Grünland" gewidmet seien; ein Ansuchen des Beschwerdeführers um die Widmung als Bauland habe der Gemeinderat mit Beschluß vom 25. September 1975 einstimmig abgelehnt. Selbst ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Genehmigung des Wasserbezuges sei erfolglos geblieben, weil der Wasserleitungsverband der T.- und S. Gemeinden laut Schreiben vom 9. September 1975 erklärt habe, für Waldparzellen keine Wasserleitungsanschlüsse herzustellen.
Ungeachtet dieser Ausführungen wies das Finanzamt die Berufung mit drei Berufungsvorentscheidungen je vom 27. Juni 1977 als unbegründet ab und hielt in der Begründung dieser Bescheide - was die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein noch strittige Artfeststellung anlangt - dem Beschwerdeführer entgegen, die von ihm erworbenen Parzellen dienten keinem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck, wie ihn § 30 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148 (idF der Novelle 1971, BGBl. Nr. 172 = BewG), verstehe. Mithin seien sie dem Grundvermögen zuzurechnen gewesen.Ungeachtet dieser Ausführungen wies das Finanzamt die Berufung mit drei Berufungsvorentscheidungen je vom 27. Juni 1977 als unbegründet ab und hielt in der Begründung dieser Bescheide - was die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein noch strittige Artfeststellung anlangt - dem Beschwerdeführer entgegen, die von ihm erworbenen Parzellen dienten keinem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck, wie ihn Paragraph 30, Absatz eins, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 148 in der Fassung der Novelle 1971, Bundesgesetzblatt , Nr. 172 = BewG), verstehe. Mithin seien sie dem Grundvermögen zuzurechnen gewesen.
Indes gehören die drei Berufungsvorentscheidungen nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen ddto. 25. Juli 1977 - von den Abgabenbehörden als Vorlageanträge im Sinne des § 276 Abs. 1 BAO behandelt dagegen "Berufung" erhob. Darin berief er sich auf ein - beim Lagefinanzamt am 22. August 1977 eingelangtes - Gutachten des gerichtlich beeideten Bausachverständigen Hermann V., dem unter anderem zu entnehmen ist, daß die drei Parzellen Hanglage aufweisen und mit einem ca. 80 Jahre alten Kiefernbestand bestockt sind. Die Holzmaße des Gesamtbestandes umfaßt etwa 100 fm, teils nur Brennholzqualität, und ist - so das Gutachten - "zur Zeit durch Schlägerung nicht nutzbar, es käme nur eventuell Plänterung in Frage".Indes gehören die drei Berufungsvorentscheidungen nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen ddto. 25. Juli 1977 - von den Abgabenbehörden als Vorlageanträge im Sinne des Paragraph 276, Absatz eins, BAO behandelt dagegen "Berufung" erhob. Darin berief er sich auf ein - beim Lagefinanzamt am 22. August 1977 eingelangtes - Gutachten des gerichtlich beeideten Bausachverständigen Hermann römisch fünf., dem unter anderem zu entnehmen ist, daß die drei Parzellen Hanglage aufweisen und mit einem ca. 80 Jahre alten Kiefernbestand bestockt sind. Die Holzmaße des Gesamtbestandes umfaßt etwa 100 fm, teils nur Brennholzqualität, und ist - so das Gutachten - "zur Zeit durch Schlägerung nicht nutzbar, es käme nur eventuell Plänterung in Frage".
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der die Berufung sodann zur Entscheidung vorgelegt worden ist, nahm noch Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vor. Zunächst richtete die Rechtsmittelbehörde einen Vorhalt an den Beschwerdeführer, den dieser mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1977 dahin beantwortete, daß er sich anläßlich des Ankaufes der drei Parzellen mit der Hoffnung getragen habe, eine Umwidmung "auf Bauland" zu erzielen, doch sei sein Ansuchen (wie eingangs schon erwähnt) von der Stadtgemeinde B. abschlägig beschieden worden. Diese Fehleinschätzung der Gegebenheiten habe dazu geführt, daß sich der von ihm gezahlte Kaufpreis als überhöht erweise. Was die Bewirtschaftung der Parzellen betreffe, sei er von der Forstbehörde angehalten worden, für die Freihaltung von Fall- und Klaubholz und von Windbruch zu sorgen sowie Maßnahmen zur Hintanhaltung des Borkenkäfers zu treffen. Dies sei auch geschehen. Im übrigen seien die Parzellen ordnungsgemäß mit Schwarzföhren bestückt und im Falle einer Schlägerung sei eine Bewilligung der Forstbehörde erforderlich, die mit der Verpflichtung zur Wiederaufforstung verbunden werden würde.
In weiterer Folge richtete die Finanzlandesdirektion ein Auskunftsersuchen an die Forstbehörde und holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen ein. Was ersteres anlangt, gab die Bezirkshauptmannschaft B. mit Schreiben vom 12. Jänner 1978 bekannt, daß der Verkäuferin der Parzellen schon mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Jänner 1968 die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche von 880 m2 je Parzelle erteilt worden sei, doch sei die Rodung bisher noch nicht durchgeführt worden und solle laut Auskunft "des derzeitigen Grundeigentümers" (offenbar der Beschwerdeführer) auch in Hinkunft nicht durchgeführt werden. Auf den gesamten Waldbestand würden die Forstschutzbestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden. Der Amtssachverständige gelangte in seinem Gutachten ddto. 19. Jänner 1978 zu dem Schluß, die streitgegenständlichen Grundstücksflächen könnten nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen gezählt werden, weil es an einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck fehle und die Parzellen selbst auch nicht Teile eines forstwirtschaftlichen Betriebes seien.
Darauf wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung mit drei Bescheiden vom 9. Februar 1978 endgültig ab. In der gleichlautenden Begründung der Berufungsentscheidungen führte die Finanzlandesdirektion zunächst die Vorschriften des § 46 Abs. 1 und § 30 BewG an und hielt sodann dem Beschwerdeführer entgegen, als eine Forstwirtschaft werde jener Zweig der Urproduktion bezeichnet, der die planmäßige, auf Anbau und Abschlag des Holzes gerichtete Tätigkeit umfasse. Die im § 46 Abs. 2 BewG normierte Generalklausel habe zur Folge, daß auch für den forstwirtschaftlichen Betrieb die in der Judikatur und in den abgabenrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft geforderte Gewinnerzielungsabsicht vorliegen müsse (Langer, Handkommentar zum Bewertungsgesetz, S. 58). Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß auf Dauer gesehen nach objektiven Maßstäben die Möglichkeit bestehen müsse, einen Gewinn zu erzielen und mehr als eine bloße Kostendeckung oder Vermögensverwaltung anzustreben. Der Begriff "dauernd dient" im § 46 Abs. 1 BewG schließe aus, daß die wirtschaftliche Einheit auch noch für andere, nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung liegende Zwecke genützt bzw. verwendet werden könne.Darauf wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Berufung mit drei Bescheiden vom 9. Februar 1978 endgültig ab. In der gleichlautenden Begründung der Berufungsentscheidungen führte die Finanzlandesdirektion zunächst die Vorschriften des Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 30, BewG an und hielt sodann dem Beschwerdeführer entgegen, als eine Forstwirtschaft werde jener Zweig der Urproduktion bezeichnet, der die planmäßige, auf Anbau und Abschlag des Holzes gerichtete Tätigkeit umfasse. Die im Paragraph 46, Absatz 2, BewG normierte Generalklausel habe zur Folge, daß auch für den forstwirtschaftlichen Betrieb die in der Judikatur und in den abgabenrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft geforderte Gewinnerzielungsabsicht vorliegen müsse (Langer, Handkommentar zum Bewertungsgesetz, S. 58). Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß auf Dauer gesehen nach objektiven Maßstäben die Möglichkeit bestehen müsse, einen Gewinn zu erzielen und mehr als eine bloße Kostendeckung oder Vermögensverwaltung anzustreben. Der Begriff "dauernd dient" im Paragraph 46, Absatz eins, BewG schließe aus, daß die wirtschaftliche Einheit auch noch für andere, nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung liegende Zwecke genützt bzw. verwendet werden könne.
Bezogen auf den Streitfall - so lautet die Begründung der Rechtsmittelentscheidungen weiter - ergebe sich, daß die für die Zurechnung zum forstwirtschaftlichen Vermögen geforderten Voraussetzungen insgesamt nicht erfüllt würden. Die drei Parzellen unterlägen keiner forstwirtschaftlichen, vielmehr überhaupt keiner Nutzung. Damit falle die Gewinnerzielungsabsicht, die ein wesentliches Kriterium der Beurteilung jeder land- und forstwirtschaftlichen Bewertung darstelle, weg. Aus der Lage und Form der Grundstücke einerseits und den im Berufungsverfahren andererseits zutage getretenen Absichten des Beschwerdeführers ergebe sich mit aller Klarheit, daß alle Maßnahmen gesetzt worden seien, um "der Zuerkennung eines forstwirtschaftlichen Hauptzweckes entgegenzuarbeiten". So sei bereits vom Voreigentümer um Rodung von Teilflächen der Grundstücke angesucht worden, um sie als Bauland veräußern zu können. Der Voreigentümer habe, nachdem sein Ansuchen um Rodung von der Bezirkshauptmannschaft B. abschlägig beschieden worden sei, Berufung eingelegt. Der Landeshauptmann habe die erstinstanzliche Entscheidung aber bestätigt, worauf sich der Voreigentümer an die nächste Instanz gewendet habe. Schon der Landeshauptmann habe im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zwar um Wald handle, dem aber "fortwirtschaftlich kaum eine Bedeutung zukomme". Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe sich sodann auf Grund von Erhebungen dieser Ansicht angeschlossen und im wesentlichen deshalb dem Berufungsbegehren - unbeschadet der Bestimmungen der Raumplanung (Flächenwidmungsplan der Gemeinde) - entsprochen. All dies sei dem Beschwerdeführer bekannt. Schließlich habe er selbst in Übereinstimmung mit den Intentionen des Voreigentümers bei der Gemeinde um Umwidmung auf Bauland angesucht und diesen Antrag damit begründet, daß die Grundstücke in einer mit Villen bebauten Straße gelegen seien. Die Straße enthalte alle für eine Verbauung erforderlichen Anschlüsse. In gleicher Absicht und mit der gleichen Argumentation habe der Beschwerdeführer um die Installierung eines Wasserleitungsanschlusses angesucht. Schließlich - und dieses Argument wiege am meisten - habe der Beschwerdeführer selbst dezidiert erklärt, die Grundstücke mit der Absicht erworben zu haben, eine Umwidmung auf Bauland zu erreichen. Es habe also a priori nie die Absicht bestanden, die Grundstücke zur Holzaufzucht (Holzerzeugung als Urproduktion unter Ausnutzung der Kräfte des Bodens und der meteorologischen Gegebenheiten) zu verwenden und es sei daher auch nie ein forstwirtschaftlicher Hauptzweck vorgelegen. Wenn dieser Tatbestand aber zu verneinen sei, sei es auch nicht möglich, die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 BewG heranzuziehen und es seien die Grundstücke zu Recht als "unbebautes Grundstück" im Sinne des § 55 BewG bewertet worden.Bezogen auf den Streitfall - so lautet die Begründung der Rechtsmittelentscheidungen weiter - ergebe sich, daß die für die Zurechnung zum forstwirtschaftlichen Vermögen geforderten Voraussetzungen insgesamt nicht erfüllt würden. Die drei Parzellen unterlägen keiner forstwirtschaftlichen, vielmehr überhaupt keiner Nutzung. Damit falle die Gewinnerzielungsabsicht, die ein wesentliches Kriterium der Beurteilung jeder land- und forstwirtschaftlichen Bewertung darstelle, weg. Aus der Lage und Form der Grundstücke einerseits und den im Berufungsverfahren andererseits zutage getretenen Absichten des Beschwerdeführers ergebe sich mit aller Klarheit, daß alle Maßnahmen gesetzt worden seien, um "der Zuerkennung eines forstwirtschaftlichen Hauptzweckes entgegenzuarbeiten". So sei bereits vom Voreigentümer um Rodung von Teilflächen der Grundstücke angesucht worden, um sie als Bauland veräußern zu können. Der Voreigentümer habe, nachdem sein Ansuchen um Rodung von der Bezirkshauptmannschaft B. abschlägig beschieden worden sei, Berufung eingelegt. Der Landeshauptmann habe die erstinstanzliche Entscheidung aber bestätigt, worauf sich der Voreigentümer an die nächste Instanz gewendet habe. Schon der Landeshauptmann habe im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zwar um Wald handle, dem aber "fortwirtschaftlich kaum eine Bedeutung zukomme". Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe sich sodann auf Grund von Erhebungen dieser Ansicht angeschlossen und im wesentlichen deshalb dem Berufungsbegehren - unbeschadet der Bestimmungen der Raumplanung (Flächenwidmungsplan der Gemeinde) - entsprochen. All dies sei dem Beschwerdeführer bekannt. Schließlich habe er selbst in Übereinstimmung mit den Intentionen des Voreigentümers bei der Gemeinde um Umwidmung auf Bauland angesucht und diesen Antrag damit begründet, daß die Grundstücke in einer mit Villen bebauten Straße gelegen seien. Die Straße enthalte alle für eine Verbauung erforderlichen Anschlüsse. In gleicher Absicht und mit der gleichen Argumentation habe der Beschwerdeführer um die Installierung eines Wasserleitungsanschlusses angesucht. Schließlich - und dieses Argument wiege am meisten - habe der Beschwerdeführer selbst dezidiert erklärt, die Grundstücke mit der Absicht erworben zu haben, eine Umwidmung auf Bauland zu erreichen. Es habe also a priori nie die Absicht bestanden, die Grundstücke zur Holzaufzucht (Holzerzeugung als Urproduktion unter Ausnutzung der Kräfte des Bodens und der meteorologischen Gegebenheiten) zu verwenden und es sei daher auch nie ein forstwirtschaftlicher Hauptzweck vorgelegen. Wenn dieser Tatbestand aber zu verneinen sei, sei es auch nicht möglich, die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, BewG heranzuziehen und es seien die Grundstücke zu Recht als "unbebautes Grundstück" im Sinne des Paragraph 55, BewG bewertet worden.
Gegen diese Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Februar 1978 richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die drei Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann darüber und über die von der belangten Behörde erstatteten Gegenschriften erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 erster Satz BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. Nicht zum Grundvermögen gehört nach der Abgrenzungsvorschrift des § 52 Abs. 1 leg. cit. jener Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (im weiteren Sinn) gehört.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. Nicht zum Grundvermögen gehört nach der Abgrenzungsvorschrift des Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. jener Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (im weiteren Sinn) gehört.
Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens umfaßt nun, wie aus § 29 Z. 2 BewG zu erschließen, auch das forstwirtschaftliche Vermögen. Dazu gehören nach der Definition des § 46 Abs. 1 BewG alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb). Eben das Vorliegen eines solchen Hauptzweckes haben die Abgabenbehörden in den vorliegenden Fällen in Abrede gestellt und deshalb die eben wiedergegebene Abgrenzungsvorschrift des § 52 Abs. 1 BewG als unanwendbar erachtet - dies im wesentlichen mit der Begründung, es mangle dem Beschwerdeführer an der Gewinnerzielungsabsicht, es bestehe auf Dauer gesehen auch nach objektiven Maßstäben keine Möglichkeit der Gewinnerzielung, und schließlich, das Verfahren habe ergeben, daß Motiv für den Grundstückserwerb durch den Beschwerdeführer nicht eine forstwirtschaftliche Nutzung, sondern die Verwertung der Parzellen als Bauland gewesen sei.Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens umfaßt nun, wie aus Paragraph 29, Ziffer 2, BewG zu erschließen, auch das forstwirtschaftliche Vermögen. Dazu gehören nach der Definition des Paragraph 46, Absatz eins, BewG alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb). Eben das Vorliegen eines solchen Hauptzweckes haben die Abgabenbehörden in den vorliegenden Fällen in Abrede gestellt und deshalb die eben wiedergegebene Abgrenzungsvorschrift des Paragraph 52, Absatz eins, BewG als unanwendbar erachtet - dies im wesentlichen mit der Begründung, es mangle dem Beschwerdeführer an der Gewinnerzielungsabsicht, es bestehe auf Dauer gesehen auch nach objektiven Maßstäben keine Möglichkeit der Gewinnerzielung, und schließlich, das Verfahren habe ergeben, daß Motiv für den Grundstückserwerb durch den Beschwerdeführer nicht eine forstwirtschaftliche Nutzung, sondern die Verwertung der Parzellen als Bauland gewesen sei.
Indes vermag der Gerichtshof dieser Rechtsansicht nicht zu folgen. Er hat sich vielmehr schon in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 1969, Zl. 700/68, - dort das Weinbauvermögen als weitere Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens betreffend -
dazu bekannt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob Grundbesitz als ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, auf den objektiven Charakter, d.h. auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ankomme. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragslosigkeit und mangelnde Gewinnabsicht hat der Gerichtshof demgegenüber als nicht entscheidend angesehen und in dem Erkenntnis vom 10. September 1970, Zl. 842/69,- die Unterart des gärtnerischen Vermögens betreffend - des weiteren dargetan, daß auch eine bloß extensive Nutzung von Grund und Boden eine Zurechnung zum Grundvermögen nicht zu rechtfertigen vermag. In dem eben erwähnten Erkenntnis hat der Gerichtshof ferner ausgesprochen, daß es bei der Einheitsbewertung für die Zuordnung zu den Vermögensarten auch nicht darauf anzukommen hat, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb etwa nach Regeln des Einkommensteuerrechtes eine Einkunftsquelle ist oder nicht. Was das forstwirtschaftliche Vermögen betrifft, ist auf das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1968, Zl. 712/68, zu verweisen, in dem sich der Rechtssatz findet, daß die bloße Holzzucht und Holzgewinnung selbst bei geringen Erträgen als ein forstwirtschaftlicher Hauptzweck anzusehen ist, und schließlich auf das Erkenntnis vom 1. Juli 1970, Zl. 1174/69, in dem sich abermals der Rechtssatz findet, das Fehlen eines wirtschaftlichen Ertrages vermöge einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 46 Abs. 1 BewG nicht auszuschließen. dazu bekannt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob Grundbesitz als ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, auf den objektiven Charakter, d.h. auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ankomme. Geringe Betriebsgröße, jahrelange Ertragslosigkeit und mangelnde Gewinnabsicht hat der Gerichtshof demgegenüber als nicht entscheidend angesehen und in dem Erkenntnis vom 10. September 1970, Zl. 842/69,- die Unterart des gärtnerischen Vermögens betreffend - des weiteren dargetan, daß auch eine bloß extensive Nutzung von Grund und Boden eine Zurechnung zum Grundvermögen nicht zu rechtfertigen vermag. In dem eben erwähnten Erkenntnis hat der Gerichtshof ferner ausgesprochen, daß es bei der Einheitsbewertung für die Zuordnung zu den Vermögensarten auch nicht darauf anzukommen hat, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb etwa nach Regeln des Einkommensteuerrechtes eine Einkunftsquelle ist oder nicht. Was das forstwirtschaftliche Vermögen betrifft, ist auf das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1968, Zl. 712/68, zu verweisen, in dem sich der Rechtssatz findet, daß die bloße Holzzucht und Holzgewinnung selbst bei geringen Erträgen als ein forstwirtschaftlicher Hauptzweck anzusehen ist, und schließlich auf das Erkenntnis vom 1. Juli 1970, Zl. 1174/69, in dem sich abermals der Rechtssatz findet, das Fehlen eines wirtschaftlichen Ertrages vermöge einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, BewG nicht auszuschließen.
Da nun die gegenständlichen Fälle keinen Anlaß bieten, von dieser Rechtsprechung abzugehen, kommt den vorliegenden Beschwerden im Ergebnis Berechtigung zu. Die Bestockung des streitgegenständlichen Grundbesitzes von immerhin 6.600 m2 mit Kiefern - als ein objektives Merkmal - vermag die belangte Behörde ebensowenig in Zweifel zu ziehen wie die Tatsache der forstwirtschaftlichen Nutzung, mag letztere auch nur auf Grund gesetzlicher Vorschriften - in der laufenden Forstpflege bestehen und wirtschaftlich bedeutungslos sein. Eine andere als die eben dargestellte Nutzung ist dem Beschwerdeführer durch die Widmung der Parzellen als Grünland verwehrt, und auf das Motiv, das ihn zu deren Erwerb bewogen hat, hatte es im Hinblick auf die allein maßgebliche tatsächliche Nutzung zum Nachfeststellungszeitpunkt nicht weiter anzukommen. Mit dem Hinweis auf Langer, a.a.O., vermag die belangte Behörde schließlich deshalb nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen, weil die dort angeführte Erlaßstelle eine Zusammenfassung hg. Erkenntnisse enthält, die auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechtes ergangen sind und deshalb - wie schon erwähnt - für die Beurteilung der Frage nach der Zuordnung von Grundbesitz zu den Vermögensarten im Sinne des § 18 BewG nicht herangezogen werden können.Da nun die gegenständlichen Fälle keinen Anlaß bieten, von dieser Rechtsprechung abzugehen, kommt den vorliegenden Beschwerden im Ergebnis Berechtigung zu. Die Bestockung des streitgegenständlichen Grundbesitzes von immerhin 6.600 m2 mit Kiefern - als ein objektives Merkmal - vermag die belangte Behörde ebensowenig in Zweifel zu ziehen wie die Tatsache der forstwirtschaftlichen Nutzung, mag letztere auch nur auf Grund gesetzlicher Vorschriften - in der laufenden Forstpflege bestehen und wirtschaftlich bedeutungslos sein. Eine andere als die eben dargestellte Nutzung ist dem Beschwerdeführer durch die Widmung der Parzellen als Grünland verwehrt, und auf das Motiv, das ihn zu deren Erwerb bewogen hat, hatte es im Hinblick auf die allein maßgebliche tatsächliche Nutzung zum Nachfeststellungszeitpunkt nicht weiter anzukommen. Mit dem Hinweis auf Langer, a.a.O., vermag die belangte Behörde schließlich deshalb nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen, weil die dort angeführte Erlaßstelle eine Zusammenfassung hg. Erkenntnisse enthält, die auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechtes ergangen sind und deshalb - wie schon erwähnt - für die Beurteilung der Frage nach der Zuordnung von Grundbesitz zu den Vermögensarten im Sinne des Paragraph 18, BewG nicht herangezogen werden können.
Die angefochtenen Bescheide waren somit, da ihnen eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde liegt, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren somit, da ihnen eine unrichtige Rechtsansicht zugrunde liegt, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 17. September 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000999.X00Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015