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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §35;Rechtssatz
Wird der Anspruch, zu dessen Gunsten vom Exekutionsgericht die Exekution bewilligt wurde, nach dieser Bewilligung erfüllt und schränkt die betreibende Partei das Verfahren nicht auf die noch offenen Exekutionskosten ein bzw erklärt sie auch sonst nicht dem Verpflichteten, von der Hereinbringung des bereits erfüllten Anspruches Abstand zu nehmen, dann ist den Einwendungen des Verpflichteten gem § 35 EO stattzugeben. Ein mit derartigen Einwendungen verbundener Antrag, die Exekution für unzulässig zu erklären, ist wegen seiner Selbständigkeit als Antrag auf Einstellung der Exekution zu qualifizieren; über einen solchen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu entscheiden (Anlassfall: Mit VwGH-Erk auferlegter Aufwandersatz).Wird der Anspruch, zu dessen Gunsten vom Exekutionsgericht die Exekution bewilligt wurde, nach dieser Bewilligung erfüllt und schränkt die betreibende Partei das Verfahren nicht auf die noch offenen Exekutionskosten ein bzw erklärt sie auch sonst nicht dem Verpflichteten, von der Hereinbringung des bereits erfüllten Anspruches Abstand zu nehmen, dann ist den Einwendungen des Verpflichteten gem Paragraph 35, EO stattzugeben. Ein mit derartigen Einwendungen verbundener Antrag, die Exekution für unzulässig zu erklären, ist wegen seiner Selbständigkeit als Antrag auf Einstellung der Exekution zu qualifizieren; über einen solchen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu entscheiden (Anlassfall: Mit VwGH-Erk auferlegter Aufwandersatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001149.X01Im RIS seit
09.10.2003