RS Vwgh 1979/9/24 1149/79

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Veröffentlicht am 24.09.1979
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §35;
VwGG §59 Abs4;
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Wird der Anspruch, zu dessen Gunsten vom Exekutionsgericht die Exekution bewilligt wurde, nach dieser Bewilligung erfüllt und schränkt die betreibende Partei das Verfahren nicht auf die noch offenen Exekutionskosten ein bzw erklärt sie auch sonst nicht dem Verpflichteten, von der Hereinbringung des bereits erfüllten Anspruches Abstand zu nehmen, dann ist den Einwendungen des Verpflichteten gem § 35 EO stattzugeben. Ein mit derartigen Einwendungen verbundener Antrag, die Exekution für unzulässig zu erklären, ist wegen seiner Selbständigkeit als Antrag auf Einstellung der Exekution zu qualifizieren; über einen solchen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu entscheiden (Anlassfall: Mit VwGH-Erk auferlegter Aufwandersatz).Wird der Anspruch, zu dessen Gunsten vom Exekutionsgericht die Exekution bewilligt wurde, nach dieser Bewilligung erfüllt und schränkt die betreibende Partei das Verfahren nicht auf die noch offenen Exekutionskosten ein bzw erklärt sie auch sonst nicht dem Verpflichteten, von der Hereinbringung des bereits erfüllten Anspruches Abstand zu nehmen, dann ist den Einwendungen des Verpflichteten gem Paragraph 35, EO stattzugeben. Ein mit derartigen Einwendungen verbundener Antrag, die Exekution für unzulässig zu erklären, ist wegen seiner Selbständigkeit als Antrag auf Einstellung der Exekution zu qualifizieren; über einen solchen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu entscheiden (Anlassfall: Mit VwGH-Erk auferlegter Aufwandersatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979001149.X01

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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