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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §61 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Ist im Zulassungsschein eines Anhängerwagens dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mit 1200 kg angegeben, wird jedoch dieser Anhängerwagen zufolge der im Zulassungsschein vorgeschriebenen Auflage, wonach der Anhängerwagen nur so weit ausgelastet werden dürfe, daß sein Gesamtgewicht das Eigengewicht des jeweiligen Zugfahrzeuges nicht überschreite, mit einem Zugfahrzeug gezogen, dessen Eigengewicht unter 1200 kg liegt, so bedarf der Lenker des Zugfahrzeuges zufolge der Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 1 KFG eine Lenkerberechtigung für die Gruppe E.Ist im Zulassungsschein eines Anhängerwagens dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mit 1200 kg angegeben, wird jedoch dieser Anhängerwagen zufolge der im Zulassungsschein vorgeschriebenen Auflage, wonach der Anhängerwagen nur so weit ausgelastet werden dürfe, daß sein Gesamtgewicht das Eigengewicht des jeweiligen Zugfahrzeuges nicht überschreite, mit einem Zugfahrzeug gezogen, dessen Eigengewicht unter 1200 kg liegt, so bedarf der Lenker des Zugfahrzeuges zufolge der Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, KFG eine Lenkerberechtigung für die Gruppe E.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001678.X01Im RIS seit
16.10.1979