TE Vwgh Erkenntnis 1979/10/30 0949/79

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Veröffentlicht am 30.10.1979
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art11 Abs2;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §82;
StVO 1960 §83 litc;
StVO 1960 §83;
StVO 1960 §94b litb;
StVO 1960 §94d Z9;
StVO 1960 §95 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 83 heute
  2. StVO 1960 § 83 gültig ab 09.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StVO 1960 § 83 gültig von 31.03.2013 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 83 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 83 heute
  2. StVO 1960 § 83 gültig ab 09.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StVO 1960 § 83 gültig von 31.03.2013 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 83 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 94b heute
  2. StVO 1960 § 94b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 94b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 94b gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  7. StVO 1960 § 94b gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 94b gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  9. StVO 1960 § 94b gültig von 22.12.1977 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 616/1977
  1. StVO 1960 § 94d heute
  2. StVO 1960 § 94d gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 94d gültig von 24.04.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 94d gültig von 01.07.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 94d gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  6. StVO 1960 § 94d gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 94d gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 94d gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 94d gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 94d gültig von 29.11.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1991
  11. StVO 1960 § 94d gültig von 01.05.1986 bis 28.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 95 heute
  2. StVO 1960 § 95 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 95 gültig von 01.05.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 95 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  5. StVO 1960 § 95 gültig von 01.09.2012 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 95 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 95 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 95 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 95 gültig von 01.10.1969 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0963/79

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerden des WR in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, Getreidegasse 38,

a) gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 1979, Zl. 9.01-12.389/1978, a) gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 1979, Zl. 9.01-12.389 aus 1978,,

b) gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 1979, Zl. 9.01-12.398/1978, beide betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt: b) gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 1979, Zl. 9.01-12.398 aus 1978,, beide betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.430,-- (das ist die Summe aus S 3.250,-- und S 3.180,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.a. Der Magistrat der Stadt Salzburg setzte mit Strafverfügung vom 23. November 1977 die vom Beschwerdeführer wegen "Übertretung nach § 82 StVO" in drei Fällen verwirkten Strafen fest. Die Strafverfügung hat u.a. folgenden Wortlaut:römisch eins.a. Der Magistrat der Stadt Salzburg setzte mit Strafverfügung vom 23. November 1977 die vom Beschwerdeführer wegen "Übertretung nach Paragraph 82, StVO" in drei Fällen verwirkten Strafen fest. Die Strafverfügung hat u.a. folgenden Wortlaut:

"Sie haben amtlichen Erhebungen vom 14. 11. 1977 zufolge an nachfolgend angeführten Stellen im Stadtgebiet von Salzburg Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht, ohne hiezu im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, und zwar

1.) in der A-straße auf Höhe der Volksschule L, im Bereich der dort befindlichen Haltestelle der Buslinie B, auf öffentlichem Straßengrund (1 Warenautomat);

2.) in der B-straße, an der nordwestlichen Ecke der Einfriedung des Areals gegenüber der Volksschule M, teilweise über öffentlichem Straßengrund (2 Warenautomaten);

3.) in der C-straße, an der Einfriedung gegenüber dem Haus Cstraße 37, über öffentlichem Straßengrund (1 Warenautomat)."

In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlagen seien im Laufe des Jahres 1977 installiert worden. § 82 StVO sehe keine Bewilligungspflicht für Tätigkeiten vor, die nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung lägen, oder nur in einem Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht komme, ausgeübt würden, oder unter § 82 Abs. 3 lit. a StVO fielen. Die Verkaufsanlagen des Beschwerdeführers befänden sich immer außerhalb der geführten Betriebsstätte, seien ohne festen Standplatz (jederzeit "transponierbar") und würden gemäß § 52 der Gewerbeordnung 1973 geführt werden. Sie lägen teilweise nicht mehr im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung. Es würde kein Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht komme, beansprucht werden. Außerdem würden alle Automateninstallierungen erst nach Vorprüfung gemäß § 35 Abs. 2 StVO vorgenommen werden.In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlagen seien im Laufe des Jahres 1977 installiert worden. Paragraph 82, StVO sehe keine Bewilligungspflicht für Tätigkeiten vor, die nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung lägen, oder nur in einem Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht komme, ausgeübt würden, oder unter Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO fielen. Die Verkaufsanlagen des Beschwerdeführers befänden sich immer außerhalb der geführten Betriebsstätte, seien ohne festen Standplatz (jederzeit "transponierbar") und würden gemäß Paragraph 52, der Gewerbeordnung 1973 geführt werden. Sie lägen teilweise nicht mehr im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung. Es würde kein Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht komme, beansprucht werden. Außerdem würden alle Automateninstallierungen erst nach Vorprüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StVO vorgenommen werden.

b. Der Magistrat der Stadt Salzburg setzte mit einer, mit 24. November 1977 datierten, weiteren Strafverfügung die vom Beschwerdeführer wegen "Verwaltungsübertretung nach § 82 StVO" verwirkte Strafe fest. Die Strafverfügung hat u. a. folgenden Wortlaut: b. Der Magistrat der Stadt Salzburg setzte mit einer, mit 24. November 1977 datierten, weiteren Strafverfügung die vom Beschwerdeführer wegen "Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, StVO" verwirkte Strafe fest. Die Strafverfügung hat u. a. folgenden Wortlaut:

"Sie haben amtlichen Erhebungen vom 17. 11. 1977 zufolge, ohne im Besitz einer behördlichen Bewilligung hiezu zu sein, an der südöstlichen Ecke der Kreuzung S-straße -  W-weg aufgestellt bzw. angebracht...."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruch gegen diese Strafverfügung gleicht jenem im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23. November 1977.

c. In einem amtsinternen Schreiben des Magistrates der Stadt Salzburg vom 25. Jänner 1978 wurde festgehalten, daß die Automaten in der A-straße, in der B-straße und in der C-straße alle "auf bzw. im Luftraum über öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt bzw. angebracht" gewesen seien.

In einem weiteren amtsinternen Schreiben vom gleichen Tag wurde festgehalten, daß der Automat an der Ecke S-straße - W-weg an einem Gartenzaun im Luftraum über einer öffentlichen Verkehrsfläche angebracht gewesen sei. Der Automat sei am Gartenzaun fix montiert gewesen und habe eine besondere Gefahr, insbesondere für Kinder, welche sich bei diesem aufgehalten hätten, dargestellt.

Diese beiden Schreiben wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1978 zur Kenntnis gebracht. In der Niederschrift über diese Verhandlung wurde im wesentlichen festgehalten, daß der Beschwerdeführer weiterhin das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes gemäß § 82 StVO bestritten habe.Diese beiden Schreiben wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1978 zur Kenntnis gebracht. In der Niederschrift über diese Verhandlung wurde im wesentlichen festgehalten, daß der Beschwerdeführer weiterhin das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes gemäß Paragraph 82, StVO bestritten habe.

d. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 7. März 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe amtlichen Erhebungen vom 14. 11. 1977 zufolge an nachfolgend angeführten Stellen im Stadtgebiet von Salzburg Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht, ohne hiezu im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, und zwar

1) in der A-straße auf Höhe der Volksschule L, im Bereich der dort befindlichen Haltestelle der Buslinie B, auf öffentlichem Straßengrund (1 Warenautomat);

2) in der B-straße, an der nordwestlichen Ecke der Einfriedung des Areals gegenüber der Volksschule M, teilweise über öffentlichem Straßengrund (2 Warenautomaten);

3) in der C-straße, an der Einfriedung gegenüber dem Hause Cstraße 37, über öffentlichem Straßengrund (1 Warenautomat).

Der Beschwerdeführer habe dadurch "eine Verwaltungsübertretung zu 1), 2) und 3) nach § 82 Abs. 1 StVO" begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d "der zitierten Verordnung" (richtig offensichtlich "StVO") wurde gegen den Beschwerdeführer "zu 1), 2) und 3) eine Geldstrafe von S 4.000,-- (zu 1) S 1.000,-- , zu 2) S 2.000,--, zu 3) S 1.000,--)" (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 3 Tage bzw. 2 Tage) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch "eine Verwaltungsübertretung zu 1), 2) und 3) nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO" begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, "der zitierten Verordnung" (richtig offensichtlich "StVO") wurde gegen den Beschwerdeführer "zu 1), 2) und 3) eine Geldstrafe von S 4.000,-- (zu 1) S 1.000,-- , zu 2) S 2.000,--, zu 3) S 1.000,--)" (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 3 Tage bzw. 2 Tage) verhängt.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die gegenständlichen Automaten seien alle auf bzw. im Luftraum über öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt bzw. angebracht. Hiezu sei die straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO erforderlich.In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die gegenständlichen Automaten seien alle auf bzw. im Luftraum über öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt bzw. angebracht. Hiezu sei die straßenpolizeiliche Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO erforderlich.

In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlage in der A-straße sei eine Verkaufsanlage ohne festen Standplatz und befinde sich außerdem in einem für die Buslinie B bestehenden Haltestellenbereich, der der Regelung des § 96 Abs. 5 StVO entsprechen müsse. Die Verkaufsfläche in der B-straße befinde sich nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung und außerdem erfolge hier der Verkauf nur von einem Luftraum aus, der für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht komme. Ferner befinde sich die Verkaufsfläche in der C-straße in einem für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht kommenden Luftraum.In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlage in der A-straße sei eine Verkaufsanlage ohne festen Standplatz und befinde sich außerdem in einem für die Buslinie B bestehenden Haltestellenbereich, der der Regelung des Paragraph 96, Absatz 5, StVO entsprechen müsse. Die Verkaufsfläche in der B-straße befinde sich nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung und außerdem erfolge hier der Verkauf nur von einem Luftraum aus, der für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht komme. Ferner befinde sich die Verkaufsfläche in der C-straße in einem für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht kommenden Luftraum.

Der Beschwerdeführer stellte in der Berufung u.a. ferner den Antrag, die Organe der Straßenaufsicht im Bereich A-straße aktenkundig darüber einzuvernehmen, ob die Automatenanlage von ihnen auf die andere Straßenseite gestellt worden und somit ohne festen Standplatz gewesen sei, ferner darüber, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung der Haltestelle der Buslinie B gegenüber der Volksschule L im Sinne des § 96 Abs. 5 StVO vorgenommen worden sei.Der Beschwerdeführer stellte in der Berufung u.a. ferner den Antrag, die Organe der Straßenaufsicht im Bereich A-straße aktenkundig darüber einzuvernehmen, ob die Automatenanlage von ihnen auf die andere Straßenseite gestellt worden und somit ohne festen Standplatz gewesen sei, ferner darüber, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung der Haltestelle der Buslinie B gegenüber der Volksschule L im Sinne des Paragraph 96, Absatz 5, StVO vorgenommen worden sei.

e. Mit einem weiteren Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 7. März 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe amtlichen Erhebungen vom 17. November 1977 zufolge, ohne im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, an der südöstlichen Ecke der Kreuzung Sstraße - W-weg einen Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht und dadurch erneut eine Verwaltungsübertretung nach § 82 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d der "zitierten Verordnung" (richtig offensichtlich "StVO") wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt. e. Mit einem weiteren Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 7. März 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe amtlichen Erhebungen vom 17. November 1977 zufolge, ohne im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, an der südöstlichen Ecke der Kreuzung Sstraße - W-weg einen Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht und dadurch erneut eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, der "zitierten Verordnung" (richtig offensichtlich "StVO") wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der gegenständliche Automat sei an einem Gartenzaun im Luftraum über einer öffentlichen Verkehrsfläche angebracht. Hiezu wäre eine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO erforderlich. Der Automat sei am Gartenzaun fix montiert und stelle eine besondere Gefahr, insbesondere für Kinder, welche sich bei diesem Automaten aufhalten würden, dar.In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der gegenständliche Automat sei an einem Gartenzaun im Luftraum über einer öffentlichen Verkehrsfläche angebracht. Hiezu wäre eine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO erforderlich. Der Automat sei am Gartenzaun fix montiert und stelle eine besondere Gefahr, insbesondere für Kinder, welche sich bei diesem Automaten aufhalten würden, dar.

In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlage in der S-straße sei seit 1976 in einem Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs gar nicht in Betracht komme, installiert worden. Der Beschwerdeführer stellte in der Berufung u. a. den Antrag, die Organe der Straßenaufsicht im Bereich der S-straße aktenkundig darüber einzuvernehmen, ob ab 1976 gemäß § 96 Abs. 6 StVO eine Sicherheitsgefährdung durch die Verkaufsanlage festgestellt worden sei.In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlage in der S-straße sei seit 1976 in einem Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs gar nicht in Betracht komme, installiert worden. Der Beschwerdeführer stellte in der Berufung u. a. den Antrag, die Organe der Straßenaufsicht im Bereich der S-straße aktenkundig darüber einzuvernehmen, ob ab 1976 gemäß Paragraph 96, Absatz 6, StVO eine Sicherheitsgefährdung durch die Verkaufsanlage festgestellt worden sei.

f. Der angefochtene Bescheid Zl. 9.01-12.389/1978 enthält - abgesehen von der Kostenfrage - folgenden Spruch: f. Der angefochtene Bescheid Zl. 9.01-12.389 aus 1978, enthält - abgesehen von der Kostenfrage - folgenden Spruch:

"Der Berufung wird

zu 1.) gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3d StVO 1960 und zu 1.) gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3 d, StVO 1960 und

zu 3.) gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3d StVO 1960 zu 3.) gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3 d, StVO 1960

keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt...

Weiters wird der Berufung zu 2.) gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3d StVO 1960 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG 1950 eingestellt...."Weiters wird der Berufung zu 2.) gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3 d, StVO 1960 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG 1950 eingestellt...."

In der Begründung wurde ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschriften 1.) des § 82 Abs. 1 StVO, 2.) des § 82 Abs. 1 StVO,In der Begründung wurde ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschriften 1.) des Paragraph 82, Absatz eins, StVO, 2.) des Paragraph 82, Absatz eins, StVO,

3.) des § 82 Abs. 1 StVO dadurch übertreten zu haben, daß er amtlichen Erhebungen vom 14. November 1977 zufolge an den angeführten Stellen im Stadtgebiet von Salzburg Warenautomaten angebracht bzw. aufgestellt habe, ohne hiezu im Besitz einer behördlichen Bewilligung zu sein. Die belangte Behörde stelle hiezu zu 1.) und 3.) fest, gemäß § 82 Abs. 1 StVO sei für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, z.3.) des Paragraph 82, Absatz eins, StVO dadurch übertreten zu haben, daß er amtlichen Erhebungen vom 14. November 1977 zufolge an den angeführten Stellen im Stadtgebiet von Salzburg Warenautomaten angebracht bzw. aufgestellt habe, ohne hiezu im Besitz einer behördlichen Bewilligung zu sein. Die belangte Behörde stelle hiezu zu 1.) und 3.) fest, gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO sei für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, z.

B. zu gewerblichen Tätigkeiten oder zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO begehe eine Verwaltungsübertretung und werde mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (richtig "bis zu S 10.000,--") (Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen) bedroht, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benütze, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 StVO bewilligungspflichtige Herstellung oder Tätigkeit vornehme oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 StVO abhalte. Aus der Anzeige sei ersichtlich, daß die zu Punkt 1.) und 3.) angeführten Warenautomaten am 14. November 1977 in der A-straße bzw. in der Cstraße über öffentlichem Straßengrund angebracht gewesen seien. Warenautomaten auf öffentlichem Straßengrund seien als Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs gemäß § 82 Abs. 1 StVO anzusehen. Der Beschwerdeführer habe für die Automaten erwiesenermaßen keine Bewilligung nach § 82 StVO besessen und somit der im Spruch zu Punkt 1) und 3.) angeführten Verwaltungsübertretungen begangen. Der Anzeige des Magistrates sei weiters zu entnehmen, daß beide Automaten am 14. November 1977 einen festen Standplatz gehabt hätten, und zwar habe sich der Standplatz des Automaten zu 1.) in der A-straße auf Höhe der Volksschule L im Bereich der Haltestelle der Buslinie B und zu 3.) in der C-straße an der Einfriedung gegenüber dem Haus C-straße Nr. 37 befunden. Ob und inwieweit die Automaten leicht transportierbar seien bzw. der Standort des Automaten in der Astraße vor dem 14. November 1977 von öffentlichen Organen der Straßenaufsicht sogar verändert worden sei, könne in diesem Zusammenhang unbeachtlich bleiben und vermöge dies die belangte Behörde nicht zur Annahme veranlassen, daß eine bewilligungsfreie gewerbliche Tätigkeit ohne festen Standplatz auf Gehsteigen oder Gehwegen im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. a StVO vorgelegen sei. Es könne weiters kein Zweifel bestehen, daß die in Rede stehenden Automaten in einer Höhe angebracht gewesen seien, daß sie sowohl von erwachsenen Personen als auch von Kindern leicht bedient hätten werden können, also etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person gelegen gewesen seien. Schon unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 83 lit. c StVO sei davon auszugehen, daß diese Anbringungshöhe in den für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraum gemäß § 82 Abs. 1 StVO falle. Erhebungen, ob durch die Warenautomaten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet worden sei, hätten unterbleiben können, weil das Tatbild einer Übertretung nach § 82 Abs. 1 StVO (in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. d StVO) allein schon durch die Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr bzw. des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken ohne behördliche Bewilligung erfüllt werde und eine Prüfung der Verkehrsgefährdung nur Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens nach § 82 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 82 Abs. 5 StVO und § 83 StVO sein hätte können.B. zu gewerblichen Tätigkeiten oder zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO begehe eine Verwaltungsübertretung und werde mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (richtig "bis zu S 10.000,--") (Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen) bedroht, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benütze, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, StVO bewilligungspflichtige Herstellung oder Tätigkeit vornehme oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, StVO abhalte. Aus der Anzeige sei ersichtlich, daß die zu Punkt 1.) und 3.) angeführten Warenautomaten am 14. November 1977 in der A-straße bzw. in der Cstraße über öffentlichem Straßengrund angebracht gewesen seien. Warenautomaten auf öffentlichem Straßengrund seien als Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO anzusehen. Der Beschwerdeführer habe für die Automaten erwiesenermaßen keine Bewilligung nach Paragraph 82, StVO besessen und somit der im Spruch zu Punkt 1) und 3.) angeführten Verwaltungsübertretungen begangen. Der Anzeige des Magistrates sei weiters zu entnehmen, daß beide Automaten am 14. November 1977 einen festen Standplatz gehabt hätten, und zwar habe sich der Standplatz des Automaten zu 1.) in der A-straße auf Höhe der Volksschule L im Bereich der Haltestelle der Buslinie B und zu 3.) in der C-straße an der Einfriedung gegenüber dem Haus C-straße Nr. 37 befunden. Ob und inwieweit die Automaten leicht transportierbar seien bzw. der Standort des Automaten in der Astraße vor dem 14. November 1977 von öffentlichen Organen der Straßenaufsicht sogar verändert worden sei, könne in diesem Zusammenhang unbeachtlich bleiben und vermöge dies die belangte Behörde nicht zur Annahme veranlassen, daß eine bewilligungsfreie gewerbliche Tätigkeit ohne festen Standplatz auf Gehsteigen oder Gehwegen im Sinne des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO vorgelegen sei. Es könne weiters kein Zweifel bestehen, daß die in Rede stehenden Automaten in einer Höhe angebracht gewesen seien, daß sie sowohl von erwachsenen Personen als auch von Kindern leicht bedient hätten werden können, also etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person gelegen gewesen seien. Schon unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 83, Litera c, StVO sei davon auszugehen, daß diese Anbringungshöhe in den für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraum gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO falle. Erhebungen, ob durch die Warenautomaten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet worden sei, hätten unterbleiben können, weil das Tatbild einer Übertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO (in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO) allein schon durch die Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr bzw. des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken ohne behördliche Bewilligung erfüllt werde und eine Prüfung der Verkehrsgefährdung nur Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 5, StVO und Paragraph 83, StVO sein hätte können.

Zu 2.) stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß durch die Aufstellung der beiden Automaten eine Benützung der Straße (bzw. des darüber befindlichen Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO nicht herbeigeführt worden sei.Zu 2.) stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß durch die Aufstellung der beiden Automaten eine Benützung der Straße (bzw. des darüber befindlichen Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO nicht herbeigeführt worden sei.

g. Der angefochtene Bescheid Zl. 9.01-12.398/1978 enthält - abgesehen von der Kostenfrage - folgenden Spruch: g. Der angefochtene Bescheid Zl. 9.01-12.398 aus 1978, enthält - abgesehen von der Kostenfrage - folgenden Spruch:

"Der Berufung wird gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3d StVO 1960 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt....""Der Berufung wird gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3 d, StVO 1960 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt...."

In der Begründung wurde ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschrift des § 82 StVO dadurch übertreten zu haben, daß er amtlichen Erhebungen vom 17. November 1977 zufolge, ohne im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, an der südöstlichen Ecke der Kreuzung S-straße - W-weg einen Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht habe. Vom Beschwerdeführer werde nicht bestritten, daß die in Rede stehende gewerbliche Tätigkeit (Betreiben eines Warenautomaten auf Höhe der Kreuzung S-straße - W-weg) auf einer Fläche vorgenommen worden sei, die dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 StVO unterliege. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringe, die gewerbliche Tätigkeit sei in einem Luftraum, der für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht in Betracht komme, erfolgt, so könne dieser Behauptung nicht gefolgt werden. Es sei offensichtlich, daß der gegenständliche Warenautomat in einer Höhe angebracht gewesen sei, daß er sowohl von erwachsenen Personen als auch von Kindern leicht bedient habe werden können, daß er also etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person gelegen gewesen sei. Gemäß § 83 lit. c StVO liege eine wesentliche, die Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere dann vor, wenn sich die Gegenstände im Luftraum ober der Straße nicht mindestens 2,20 m über dem Gehsteig und 4,50 m über der Fahrbahn befänden. Schon daraus sei ersichtlich, daß ein Gegenstand, welcher etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person über der Straße angebracht sei, jedenfalls gemäß § 82 Abs. 1 StVO falle.In der Begründung wurde ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschrift des Paragraph 82, StVO dadurch übertreten zu haben, daß er amtlichen Erhebungen vom 17. November 1977 zufolge, ohne im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, an der südöstlichen Ecke der Kreuzung S-straße - W-weg einen Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht habe. Vom Beschwerdeführer werde nicht bestritten, daß die in Rede stehende gewerbliche Tätigkeit (Betreiben eines Warenautomaten auf Höhe der Kreuzung S-straße - W-weg) auf einer Fläche vorgenommen worden sei, die dem Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, StVO unterliege. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringe, die gewerbliche Tätigkeit sei in einem Luftraum, der für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht in Betracht komme, erfolgt, so könne dieser Behauptung nicht gefolgt werden. Es sei offensichtlich, daß der gegenständliche Warenautomat in einer Höhe angebracht gewesen sei, daß er sowohl von erwachsenen Personen als auch von Kindern leicht bedient habe werden können, daß er also etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person gelegen gewesen sei. Gemäß Paragraph 83, Litera c, StVO liege eine wesentliche, die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, StVO ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere dann vor, wenn sich die Gegenstände im Luftraum ober der Straße nicht mindestens 2,20 m über dem Gehsteig und 4,50 m über der Fahrbahn befänden. Schon daraus sei ersichtlich, daß ein Gegenstand, welcher etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person über der Straße angebracht sei, jedenfalls gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO falle.

Gegen den Bescheid Zl. 9.01-12.389/1978, soweit mit ihm der Abspruch über die Verwaltungsübertretungen an den Tatorten in der A-straße und in der C-straße bestätigt wurde, und gegen den Bescheid Zl. 9.01-12.398/1978 richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.Gegen den Bescheid Zl. 9.01-12.389 aus 1978,, soweit mit ihm der Abspruch über die Verwaltungsübertretungen an den Tatorten in der A-straße und in der C-straße bestätigt wurde, und gegen den Bescheid Zl. 9.01-12.398 aus 1978, richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat in beiden Beschwerdefällen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und je eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der jeweils betroffenen Beschwerde beantragt wird.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden und die dazu erstatteten Gegenschriften erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden und die dazu erstatteten Gegenschriften erwogen:

1. § 82 Abs. 1 und 5, § 83 und § 99 Abs. 3 Einleitung und lit. d lauten (und zwar § 99 Abs. 3 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 274/1971, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung): 1. Paragraph 82, Absatz eins, und 5, Paragraph 83, und Paragraph 99, Absatz 3, Einleitung und Litera d, lauten (und zwar Paragraph 99, Absatz 3, Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1971,, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung):

"§ 82 Bewilligungspflicht.

  1. (1)Absatz eins,Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich....
  2. (5)Absatz 5,Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird...."Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird...."

"§ 83 Prüfung des Vorhabens.

Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wennVor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn

  1. a)Litera a
    .....
  2. b)Litera b
    .....
  3. c)Litera c
    sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2,20 m über dem Gehsteig und 4,50 m über der Fahrbahn befinden,
              d)       ...."

"§ 99. Strafbestimmungen

  1. (1)Absatz eins,...
  2. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

....

d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt ...." d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt ...."

Die sich auf Straferkenntnisse beziehende Regelung des § 44a Einleitung und lit. b und lit. c VStG 1950 lautet:Die sich auf Straferkenntnisse beziehende Regelung des Paragraph 44 a, Einleitung und Litera b und Litera c, VStG 1950 lautet:

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. a)Litera a
    ....
  2. b)Litera b
    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
              c)       die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; ...."
              2.       Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst hinsichtlich beider Beschwerdefälle zu bemerken, daß weder an der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Salzburg in erster Instanz noch an der Zuständigkeit der belangten Behörde in zweiter Instanz Bedenken bestehen. § 94d Z. 9 StVO, wonach "die Bewilligung nach § 82" unter bestimmten Voraussetzungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, bezieht sich nur auf jene Verwaltungsverfahren, in denen über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO zu entscheiden ist, nicht jedoch auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Hiefür ist vielmehr - auch im Hinblick auf die in § 95 Abs. 1 lit. b vorgesehene Ausnahmebestimmung hinsichtlich des X. Abschnittes - in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 94b lit. b StVO zuständig. 2. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zunächst hinsichtlich beider Beschwerdefälle zu bemerken, daß weder an der Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Salzburg in erster Instanz noch an der Zuständigkeit der belangten Behörde in zweiter Instanz Bedenken bestehen. Paragraph 94 d, Ziffer 9, StVO, wonach "die Bewilligung nach Paragraph 82, unter bestimmten Voraussetzungen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, bezieht sich nur auf jene Verwaltungsverfahren, in denen über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, StVO zu entscheiden ist, nicht jedoch auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Hiefür ist vielmehr - auch im Hinblick auf die in Paragraph 95, Absatz eins, Litera b, vorgesehene Ausnahmebestimmung hinsichtlich des römisch zehn. Abschnittes - in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 94 b, Litera b, StVO zuständig.
              3.       In den beiden Straferkenntnissen erster Instanz wurde lediglich § 82 Abs. 1 StVO als jene Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, angeführt. § 99 Abs. 3 lit. d StVO wurde lediglich hinsichtlich der verhängten Strafe als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Die belangte Behörde gab den Berufungen, die der Beschwerdeführer gegen die beiden Straferkenntnisse erhoben hat, keine Folge und bestätigte die beiden Straferkenntnisse. Nach dem Wortlaut des Spruches der beiden nunmehr angefochtenen Bescheide ging sie hiebei "gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3d StVO 1960" vor. Die belangte Behörde hat somit den Spruch der beiden Straferkenntnisse erster Instanz nicht etwa dahin gehend richtig gestellt, daß der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. d (in Verbindung mit § 82 Abs. 1 StVO) begangen habe (oder daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Verwaltungsvorschrift des § 99 Abs. 3 lit. d StVO verletzt habe), sie hat es bei der von ihr gewählten Fassung des Spruches vielmehr dabei belassen, daß § 82 Abs. 1 StVO die vom Beschwerdeführer übertretene Verwaltungsvorschrift und § 99 Abs. 3 lit. d StVO lediglich die bei der Strafbemessung angewendete Gesetzesbestimmung sei. 3. In den beiden Straferkenntnissen erster Instanz wurde lediglich Paragraph 82, Absatz eins, StVO als jene Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, angeführt. Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO wurde lediglich hinsichtlich der verhängten Strafe als angewendete Gesetzesbestimmung angeführt. Die belangte Behörde gab den Berufungen, die der Beschwerdeführer gegen die beiden Straferkenntnisse erhoben hat, keine Folge und bestätigte die beiden Straferkenntnisse. Nach dem Wortlaut des Spruches der beiden nunmehr angefochtenen Bescheide ging sie hiebei "gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3 d, StVO 1960" vor. Die belangte Behörde hat somit den Spruch der beiden Straferkenntnisse erster Instanz nicht etwa dahin gehend richtig gestellt, daß der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, (in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO) begangen habe (oder daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO verletzt habe), sie hat es bei der von ihr gewählten Fassung des Spruches vielmehr dabei belassen, daß Paragraph 82, Absatz eins, StVO die vom Beschwerdeführer übertretene Verwaltungsvorschrift und Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO lediglich die bei der Strafbemessung angewendete Gesetzesbestimmung sei.
Die belangte Behörde übersah somit, daß § 82 Abs. 1 (in Verbindung mit Abs. 5) StVO gesetzliche Grundlage für Bescheide ist, mit denen im Rahmen eines nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (d. h. nicht nach denen des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) durchzuführenden Verwaltungsverfahrens darüber entschieden wird, ob die von einer Partei angestrebte Bewilligung erteilt oder versagt wird. Wer hingegen ohne Bewilligung nach dem X. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen (einschließlich des - dazugehörigen - darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken benützt, verwirklicht das Tatbild des § 99 Abs. 3 lit. d StVO. Durch eine solche Straßenbenützung wird somit die Verwaltungsvorschrift des § 99 Abs. 3 lit. d StVO verletzt. Die Benützung als deliktische Tathandlung wird nicht von § 82 Abs. 1 StVO, sondern eben von § 99 Abs. 3 lit. d StVO erfaßt. (Siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. Oktober 1979, Zl. 1601/77, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung hingewiesen wird.)Die belangte Behörde übersah somit, daß Paragraph 82, Absatz eins, (in Verbindung mit Absatz 5,) StVO gesetzliche Grundlage für Bescheide ist, mit denen im Rahmen eines nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 (d. h. nicht nach denen des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) durchzuführenden Verwaltungsverfahrens darüber entschieden wird, ob die von einer Partei angestrebte Bewilligung erteilt oder versagt wird. Wer hingegen ohne Bewilligung nach dem römisch zehn. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen (einschließlich des - dazugehörigen - darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken benützt, verwirklicht das Tatbild des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO. Durch eine solche Straßenbenützung wird somit die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO verletzt. Die Benützung als deliktische Tathandlung wird nicht von Paragraph 82, Absatz eins, StVO, sondern eben von Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO erfaßt. (Siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. Oktober 1979, Zl. 1601/77, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung hingewiesen wird.)
Da die belangte Behörde die in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisse im Instanzenzug bestätigt hat, ohne den Spruch hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift, die durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsvorschriften verletzt worden sei, richtigzustellen, sind die angefochtenen Bescheide ihrem Inhalt nach rechtswidrig.
              4.       Die belangte Behörde hatte den Tatbestand "Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes" im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO anzuwenden. 4. Die belangte Behörde hatte den Tatbestand "Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes" im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO anzuwenden.
Der Inhalt, den die belangte Behörde diesem Tatbestand beimißt, ergibt sich aus folgenden Sätzen des angefochtenen Bescheides Zl. 9.01-12.389/1978:
"Warenautomaten auf öffentlichem Straßengrund sind als Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 anzusehen.""Warenautomaten auf öffentlichem Straßengrund sind als Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 anzusehen."
"Es kann weiters kein Zweifel bestehen, daß die in Rede stehenden Automaten in einer Höhe angebracht waren, daß sie sowohl von erwachsenen Personen als auch von Kindern leicht bedient werden konnten, also etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person gelegen waren. Schon unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 83 lit. c StVO 1960 ist davon auszugehen, daß diese Anbringungshöhe in dem für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraum gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 fällt, .....""Es kann weiters kein Zweifel bestehen, daß die in Rede stehenden Automaten in einer Höhe angebracht waren, daß sie sowohl von erwachsenen Personen als auch von Kindern leicht bedient werden konnten, also etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person gelegen waren. Schon unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 83, Litera c, StVO 1960 ist davon auszugehen, daß diese Anbringungshöhe in dem für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraum gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 fällt, ....."
Der angefochtene Bescheid Zl. 9.01-12.398/1978 enthält gleichartige Ausführungen.Der angefochtene Bescheid Zl. 9.01-12.398 aus 1978, enthält gleichartige Ausführungen.
Die belangte Behörde geht somit davon aus, daß der in § 83 lit. c vorgesehene Tatbestand der räumlichen Abgrenzung nach oben jedenfalls im Tatbestand des über den Straßen befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes mitenthalten sei.Die belangte Behörde geht somit davon aus, daß der in Paragraph 83, Litera c, vorgesehene Tatbestand der räumlichen Abgrenzung nach oben jedenfalls im Tatbestand des über den Straßen befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes mitenthalten sei.
Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Auffassung, daß bei der Prüfung, ob eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO vorliegt, eben diese Bestimmung, und erst wenn das Vorliegen der Bewilligungspflicht im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen ist, § 82 Abs. 5 in Verbindung mit § 83 StVO anzuwenden ist. Die belangte Behörde übersieht ferner, daß § 82 Abs. 1 StVO seinem Wortlaut nach den über den Straßen befindlichen Luftraum durch das Merkmal "für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommend" näher bestimmt, eine solche nähere Bestimmung jedoch nicht durch die Angabe bestimmter Höhenmaße vornimmt. Bei Anwendung des § 82 Abs. 1 StVO sind somit die nach Maßgabe der konkreten Straßenverhältnisse in Betracht kommenden Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs wahrzunehmen. Nur für den Fall, daß ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO hinsichtlich eines über einer Straße befindlichen Luftraumes, "der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt", durchzuführen ist, ist der Versagungstatbestand des § 83 lit. c StVO zu beachten.Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Auffassung, daß bei der Prüfung, ob eine Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO vorliegt, eben diese Bestimmung, und erst wenn das Vorliegen der Bewilligungspflicht im Sinne dieser Bestimmung zu bejahen ist, Paragraph 82, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 83, StVO anzuwenden ist. Die belangte Behörde übersieht ferner, daß Paragraph 82, Absatz eins, StVO seinem Wortlaut nach den über den Straßen befindlichen Luftraum durch das Merkmal "für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommend" näher bestimmt, eine solche nähere Bestimmung jedoch nicht durch die Angabe bestimmter Höhenmaße vornimmt. Bei Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO sind somit die nach Maßgabe der konkreten Straßenverhältnisse in Betracht kommenden Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs wahrzunehmen. Nur für den Fall, daß ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO hinsichtlich eines über einer Straße befindlichen Luftraumes, "der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt", durchzuführen ist, ist der Versagungstatbestand des Paragraph 83, Litera c, StVO zu beachten.
Es bleibe im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt, inwieweit jener über einer Straße befindliche Luftraum, durch dessen Benützung etwa die Straße beschä-digt oder die Straßenbeleuchtung verdeckt werden würde, jedenfalls für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO in Betracht kommt. Zumindest die in § 83 lit. c StVO angeführten Höhen sind nämlich für sich allein nicht schon typischerweise dafür kennzeichnend, daß der dermaßen nach oben hin abgegrenzte Luftraum über der Straße schlechterdings schon für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommen würde.Es bleibe im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt, inwieweit jener über einer Straße befindliche Luftraum, durch dessen Benützung etwa die Straße beschä-digt oder die Straßenbeleuchtung verdeckt werden würde, jedenfalls für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO in Betracht kommt. Zumindest die in Paragraph 83, Litera c, StVO angeführten Höhen sind nämlich für sich allein nicht schon typischerweise dafür kennzeichnend, daß der dermaßen nach oben hin abgegrenzte Luftraum über der Straße schlechterdings schon für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommen würde.
§ 99 Abs. 3 lit. d StVO enthält eine tatbestandsmäßige Verweisung auf § 82 StVO. Anläßlich der Anwendung des § 99 Abs. 3 lit. d StVO ist somit - unbeschadet der vorstehenden Ausführungen darüber, welche Regelung die Verwaltungsvorschrift, die anläßlich einer Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung durch die Tat verletzt wird, darstellt - § 82 Abs. 3 lit. d StVO mitanzuwenden. Die belangte Behörde wurde im Rahmen ihrer Rechtsanwendung der Bedeutung des Tatbestandes "für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommend" nicht gerecht. Anstatt diesen Tatbestand (mit-)anzuwenden, zog sie vielmehr bestimmte Höhenmaße, die als solche für die Beurteilung des Bestehens einer Bewilligungspflicht nach § 82 StVO unerheblich sind, heran. Die angefochtenen Bescheide sind somit auch aus diesem Grund ihrem Inhalt nach rechtswidrig.Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO enthält eine tatbestandsmäßige Verweisung auf Paragraph 82, StVO. Anläßlich der Anwendung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO ist somit - unbeschadet der vorstehenden Ausführungen darüber, welche Regelung die Verwaltungsvorschrift, die anläßlich einer Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung durch die Tat verletzt wird, darstellt - Paragraph 82, Absatz 3, Litera d, StVO mitanzuwenden. Die belangte Behörde wurde im Rahmen ihrer Rechtsanwendung der Bedeutung des Tatbestandes "für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommend" nicht gerecht. Anstatt diesen Tatbestand (mit-)anzuwenden, zog sie vielmehr bestimmte Höhenmaße, die als solche für die Beurteilung des Bestehens einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 82, StVO unerheblich sind, heran. Die angefochtenen Bescheide sind somit auch aus diesem Grund ihrem Inhalt nach rechtswidrig.
              5.       Die beiden angefochtenen Bescheide waren somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 5. Die beiden angefochtenen Bescheide waren somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand kein gesonderter Ersatz von Beträgen, die an Umsatzsteuer zu entrichten sind, gebührt. An Stempelaufwand gebührte lediglich die Eingabengebühr in der Höhe von S 70,-- insgesamt viermal (§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG 1965), die Beilagengebühr in der Höhe von S 40,-- (je 2 Bogen) insgesamt zweimal (§ 28 Abs. 5 VwGG 1965) und die Vollmachtsgebühr in der Höhe von S 70,--.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand kein gesonderter Ersatz von Beträgen, die an Umsatzsteuer zu entrichten sind, gebührt. An Stempelaufwand gebührte lediglich die Eingabengebühr in der Höhe von S 70,-- insgesamt viermal (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, VwGG 1965), die Beilagengebühr in der Höhe von S 40,-- (je 2 Bogen) insgesamt zweimal (Paragraph 28, Absatz 5, VwGG 1965) und die Vollmachtsgebühr in der Höhe von S 70,--.
Wien, am 30. Oktober 1979

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000949.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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