Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art11 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0963/79Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerden des WR in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, Getreidegasse 38,
a) gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 1979, Zl. 9.01-12.389/1978, a) gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 1979, Zl. 9.01-12.389 aus 1978,,
b) gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 1979, Zl. 9.01-12.398/1978, beide betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt: b) gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Februar 1979, Zl. 9.01-12.398 aus 1978,, beide betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.430,-- (das ist die Summe aus S 3.250,-- und S 3.180,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.a. Der Magistrat der Stadt Salzburg setzte mit Strafverfügung vom 23. November 1977 die vom Beschwerdeführer wegen "Übertretung nach § 82 StVO" in drei Fällen verwirkten Strafen fest. Die Strafverfügung hat u.a. folgenden Wortlaut:römisch eins.a. Der Magistrat der Stadt Salzburg setzte mit Strafverfügung vom 23. November 1977 die vom Beschwerdeführer wegen "Übertretung nach Paragraph 82, StVO" in drei Fällen verwirkten Strafen fest. Die Strafverfügung hat u.a. folgenden Wortlaut:
"Sie haben amtlichen Erhebungen vom 14. 11. 1977 zufolge an nachfolgend angeführten Stellen im Stadtgebiet von Salzburg Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht, ohne hiezu im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, und zwar
1.) in der A-straße auf Höhe der Volksschule L, im Bereich der dort befindlichen Haltestelle der Buslinie B, auf öffentlichem Straßengrund (1 Warenautomat);
2.) in der B-straße, an der nordwestlichen Ecke der Einfriedung des Areals gegenüber der Volksschule M, teilweise über öffentlichem Straßengrund (2 Warenautomaten);
3.) in der C-straße, an der Einfriedung gegenüber dem Haus Cstraße 37, über öffentlichem Straßengrund (1 Warenautomat)."
In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlagen seien im Laufe des Jahres 1977 installiert worden. § 82 StVO sehe keine Bewilligungspflicht für Tätigkeiten vor, die nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung lägen, oder nur in einem Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht komme, ausgeübt würden, oder unter § 82 Abs. 3 lit. a StVO fielen. Die Verkaufsanlagen des Beschwerdeführers befänden sich immer außerhalb der geführten Betriebsstätte, seien ohne festen Standplatz (jederzeit "transponierbar") und würden gemäß § 52 der Gewerbeordnung 1973 geführt werden. Sie lägen teilweise nicht mehr im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung. Es würde kein Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht komme, beansprucht werden. Außerdem würden alle Automateninstallierungen erst nach Vorprüfung gemäß § 35 Abs. 2 StVO vorgenommen werden.In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlagen seien im Laufe des Jahres 1977 installiert worden. Paragraph 82, StVO sehe keine Bewilligungspflicht für Tätigkeiten vor, die nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung lägen, oder nur in einem Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht komme, ausgeübt würden, oder unter Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO fielen. Die Verkaufsanlagen des Beschwerdeführers befänden sich immer außerhalb der geführten Betriebsstätte, seien ohne festen Standplatz (jederzeit "transponierbar") und würden gemäß Paragraph 52, der Gewerbeordnung 1973 geführt werden. Sie lägen teilweise nicht mehr im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung. Es würde kein Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht komme, beansprucht werden. Außerdem würden alle Automateninstallierungen erst nach Vorprüfung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StVO vorgenommen werden.
b. Der Magistrat der Stadt Salzburg setzte mit einer, mit 24. November 1977 datierten, weiteren Strafverfügung die vom Beschwerdeführer wegen "Verwaltungsübertretung nach § 82 StVO" verwirkte Strafe fest. Die Strafverfügung hat u. a. folgenden Wortlaut: b. Der Magistrat der Stadt Salzburg setzte mit einer, mit 24. November 1977 datierten, weiteren Strafverfügung die vom Beschwerdeführer wegen "Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, StVO" verwirkte Strafe fest. Die Strafverfügung hat u. a. folgenden Wortlaut:
"Sie haben amtlichen Erhebungen vom 17. 11. 1977 zufolge, ohne im Besitz einer behördlichen Bewilligung hiezu zu sein, an der südöstlichen Ecke der Kreuzung S-straße - W-weg aufgestellt bzw. angebracht...."
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruch gegen diese Strafverfügung gleicht jenem im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23. November 1977.
c. In einem amtsinternen Schreiben des Magistrates der Stadt Salzburg vom 25. Jänner 1978 wurde festgehalten, daß die Automaten in der A-straße, in der B-straße und in der C-straße alle "auf bzw. im Luftraum über öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt bzw. angebracht" gewesen seien.
In einem weiteren amtsinternen Schreiben vom gleichen Tag wurde festgehalten, daß der Automat an der Ecke S-straße - W-weg an einem Gartenzaun im Luftraum über einer öffentlichen Verkehrsfläche angebracht gewesen sei. Der Automat sei am Gartenzaun fix montiert gewesen und habe eine besondere Gefahr, insbesondere für Kinder, welche sich bei diesem aufgehalten hätten, dargestellt.
Diese beiden Schreiben wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1978 zur Kenntnis gebracht. In der Niederschrift über diese Verhandlung wurde im wesentlichen festgehalten, daß der Beschwerdeführer weiterhin das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes gemäß § 82 StVO bestritten habe.Diese beiden Schreiben wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1978 zur Kenntnis gebracht. In der Niederschrift über diese Verhandlung wurde im wesentlichen festgehalten, daß der Beschwerdeführer weiterhin das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes gemäß Paragraph 82, StVO bestritten habe.
d. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 7. März 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe amtlichen Erhebungen vom 14. 11. 1977 zufolge an nachfolgend angeführten Stellen im Stadtgebiet von Salzburg Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht, ohne hiezu im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, und zwar
1) in der A-straße auf Höhe der Volksschule L, im Bereich der dort befindlichen Haltestelle der Buslinie B, auf öffentlichem Straßengrund (1 Warenautomat);
2) in der B-straße, an der nordwestlichen Ecke der Einfriedung des Areals gegenüber der Volksschule M, teilweise über öffentlichem Straßengrund (2 Warenautomaten);
3) in der C-straße, an der Einfriedung gegenüber dem Hause Cstraße 37, über öffentlichem Straßengrund (1 Warenautomat).
Der Beschwerdeführer habe dadurch "eine Verwaltungsübertretung zu 1), 2) und 3) nach § 82 Abs. 1 StVO" begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d "der zitierten Verordnung" (richtig offensichtlich "StVO") wurde gegen den Beschwerdeführer "zu 1), 2) und 3) eine Geldstrafe von S 4.000,-- (zu 1) S 1.000,-- , zu 2) S 2.000,--, zu 3) S 1.000,--)" (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 3 Tage bzw. 2 Tage) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch "eine Verwaltungsübertretung zu 1), 2) und 3) nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO" begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, "der zitierten Verordnung" (richtig offensichtlich "StVO") wurde gegen den Beschwerdeführer "zu 1), 2) und 3) eine Geldstrafe von S 4.000,-- (zu 1) S 1.000,-- , zu 2) S 2.000,--, zu 3) S 1.000,--)" (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 3 Tage bzw. 2 Tage) verhängt.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die gegenständlichen Automaten seien alle auf bzw. im Luftraum über öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt bzw. angebracht. Hiezu sei die straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO erforderlich.In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die gegenständlichen Automaten seien alle auf bzw. im Luftraum über öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellt bzw. angebracht. Hiezu sei die straßenpolizeiliche Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO erforderlich.
In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlage in der A-straße sei eine Verkaufsanlage ohne festen Standplatz und befinde sich außerdem in einem für die Buslinie B bestehenden Haltestellenbereich, der der Regelung des § 96 Abs. 5 StVO entsprechen müsse. Die Verkaufsfläche in der B-straße befinde sich nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung und außerdem erfolge hier der Verkauf nur von einem Luftraum aus, der für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht komme. Ferner befinde sich die Verkaufsfläche in der C-straße in einem für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht kommenden Luftraum.In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlage in der A-straße sei eine Verkaufsanlage ohne festen Standplatz und befinde sich außerdem in einem für die Buslinie B bestehenden Haltestellenbereich, der der Regelung des Paragraph 96, Absatz 5, StVO entsprechen müsse. Die Verkaufsfläche in der B-straße befinde sich nicht im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung und außerdem erfolge hier der Verkauf nur von einem Luftraum aus, der für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht komme. Ferner befinde sich die Verkaufsfläche in der C-straße in einem für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs nicht mehr in Betracht kommenden Luftraum.
Der Beschwerdeführer stellte in der Berufung u.a. ferner den Antrag, die Organe der Straßenaufsicht im Bereich A-straße aktenkundig darüber einzuvernehmen, ob die Automatenanlage von ihnen auf die andere Straßenseite gestellt worden und somit ohne festen Standplatz gewesen sei, ferner darüber, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung der Haltestelle der Buslinie B gegenüber der Volksschule L im Sinne des § 96 Abs. 5 StVO vorgenommen worden sei.Der Beschwerdeführer stellte in der Berufung u.a. ferner den Antrag, die Organe der Straßenaufsicht im Bereich A-straße aktenkundig darüber einzuvernehmen, ob die Automatenanlage von ihnen auf die andere Straßenseite gestellt worden und somit ohne festen Standplatz gewesen sei, ferner darüber, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung der Haltestelle der Buslinie B gegenüber der Volksschule L im Sinne des Paragraph 96, Absatz 5, StVO vorgenommen worden sei.
e. Mit einem weiteren Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 7. März 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe amtlichen Erhebungen vom 17. November 1977 zufolge, ohne im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, an der südöstlichen Ecke der Kreuzung Sstraße - W-weg einen Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht und dadurch erneut eine Verwaltungsübertretung nach § 82 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d der "zitierten Verordnung" (richtig offensichtlich "StVO") wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt. e. Mit einem weiteren Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 7. März 1978 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe amtlichen Erhebungen vom 17. November 1977 zufolge, ohne im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, an der südöstlichen Ecke der Kreuzung Sstraße - W-weg einen Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht und dadurch erneut eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, der "zitierten Verordnung" (richtig offensichtlich "StVO") wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der gegenständliche Automat sei an einem Gartenzaun im Luftraum über einer öffentlichen Verkehrsfläche angebracht. Hiezu wäre eine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 StVO erforderlich. Der Automat sei am Gartenzaun fix montiert und stelle eine besondere Gefahr, insbesondere für Kinder, welche sich bei diesem Automaten aufhalten würden, dar.In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der gegenständliche Automat sei an einem Gartenzaun im Luftraum über einer öffentlichen Verkehrsfläche angebracht. Hiezu wäre eine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO erforderlich. Der Automat sei am Gartenzaun fix montiert und stelle eine besondere Gefahr, insbesondere für Kinder, welche sich bei diesem Automaten aufhalten würden, dar.
In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlage in der S-straße sei seit 1976 in einem Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs gar nicht in Betracht komme, installiert worden. Der Beschwerdeführer stellte in der Berufung u. a. den Antrag, die Organe der Straßenaufsicht im Bereich der S-straße aktenkundig darüber einzuvernehmen, ob ab 1976 gemäß § 96 Abs. 6 StVO eine Sicherheitsgefährdung durch die Verkaufsanlage festgestellt worden sei.In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer aus, die Verkaufsanlage in der S-straße sei seit 1976 in einem Luftraum, der für die Sicherheit des Straßenverkehrs gar nicht in Betracht komme, installiert worden. Der Beschwerdeführer stellte in der Berufung u. a. den Antrag, die Organe der Straßenaufsicht im Bereich der S-straße aktenkundig darüber einzuvernehmen, ob ab 1976 gemäß Paragraph 96, Absatz 6, StVO eine Sicherheitsgefährdung durch die Verkaufsanlage festgestellt worden sei.
f. Der angefochtene Bescheid Zl. 9.01-12.389/1978 enthält - abgesehen von der Kostenfrage - folgenden Spruch: f. Der angefochtene Bescheid Zl. 9.01-12.389 aus 1978, enthält - abgesehen von der Kostenfrage - folgenden Spruch:
"Der Berufung wird
zu 1.) gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3d StVO 1960 und zu 1.) gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3 d, StVO 1960 und
zu 3.) gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3d StVO 1960 zu 3.) gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3 d, StVO 1960
keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt...
Weiters wird der Berufung zu 2.) gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3d StVO 1960 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG 1950 eingestellt...."Weiters wird der Berufung zu 2.) gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3 d, StVO 1960 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG 1950 eingestellt...."
In der Begründung wurde ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschriften 1.) des § 82 Abs. 1 StVO, 2.) des § 82 Abs. 1 StVO,In der Begründung wurde ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschriften 1.) des Paragraph 82, Absatz eins, StVO, 2.) des Paragraph 82, Absatz eins, StVO,
3.) des § 82 Abs. 1 StVO dadurch übertreten zu haben, daß er amtlichen Erhebungen vom 14. November 1977 zufolge an den angeführten Stellen im Stadtgebiet von Salzburg Warenautomaten angebracht bzw. aufgestellt habe, ohne hiezu im Besitz einer behördlichen Bewilligung zu sein. Die belangte Behörde stelle hiezu zu 1.) und 3.) fest, gemäß § 82 Abs. 1 StVO sei für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, z.3.) des Paragraph 82, Absatz eins, StVO dadurch übertreten zu haben, daß er amtlichen Erhebungen vom 14. November 1977 zufolge an den angeführten Stellen im Stadtgebiet von Salzburg Warenautomaten angebracht bzw. aufgestellt habe, ohne hiezu im Besitz einer behördlichen Bewilligung zu sein. Die belangte Behörde stelle hiezu zu 1.) und 3.) fest, gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO sei für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, z.
B. zu gewerblichen Tätigkeiten oder zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO begehe eine Verwaltungsübertretung und werde mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (richtig "bis zu S 10.000,--") (Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen) bedroht, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benütze, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 StVO bewilligungspflichtige Herstellung oder Tätigkeit vornehme oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 StVO abhalte. Aus der Anzeige sei ersichtlich, daß die zu Punkt 1.) und 3.) angeführten Warenautomaten am 14. November 1977 in der A-straße bzw. in der Cstraße über öffentlichem Straßengrund angebracht gewesen seien. Warenautomaten auf öffentlichem Straßengrund seien als Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs gemäß § 82 Abs. 1 StVO anzusehen. Der Beschwerdeführer habe für die Automaten erwiesenermaßen keine Bewilligung nach § 82 StVO besessen und somit der im Spruch zu Punkt 1) und 3.) angeführten Verwaltungsübertretungen begangen. Der Anzeige des Magistrates sei weiters zu entnehmen, daß beide Automaten am 14. November 1977 einen festen Standplatz gehabt hätten, und zwar habe sich der Standplatz des Automaten zu 1.) in der A-straße auf Höhe der Volksschule L im Bereich der Haltestelle der Buslinie B und zu 3.) in der C-straße an der Einfriedung gegenüber dem Haus C-straße Nr. 37 befunden. Ob und inwieweit die Automaten leicht transportierbar seien bzw. der Standort des Automaten in der Astraße vor dem 14. November 1977 von öffentlichen Organen der Straßenaufsicht sogar verändert worden sei, könne in diesem Zusammenhang unbeachtlich bleiben und vermöge dies die belangte Behörde nicht zur Annahme veranlassen, daß eine bewilligungsfreie gewerbliche Tätigkeit ohne festen Standplatz auf Gehsteigen oder Gehwegen im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. a StVO vorgelegen sei. Es könne weiters kein Zweifel bestehen, daß die in Rede stehenden Automaten in einer Höhe angebracht gewesen seien, daß sie sowohl von erwachsenen Personen als auch von Kindern leicht bedient hätten werden können, also etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person gelegen gewesen seien. Schon unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 83 lit. c StVO sei davon auszugehen, daß diese Anbringungshöhe in den für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraum gemäß § 82 Abs. 1 StVO falle. Erhebungen, ob durch die Warenautomaten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet worden sei, hätten unterbleiben können, weil das Tatbild einer Übertretung nach § 82 Abs. 1 StVO (in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. d StVO) allein schon durch die Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr bzw. des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken ohne behördliche Bewilligung erfüllt werde und eine Prüfung der Verkehrsgefährdung nur Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens nach § 82 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 82 Abs. 5 StVO und § 83 StVO sein hätte können.B. zu gewerblichen Tätigkeiten oder zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO begehe eine Verwaltungsübertretung und werde mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (richtig "bis zu S 10.000,--") (Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen) bedroht, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benütze, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, StVO bewilligungspflichtige Herstellung oder Tätigkeit vornehme oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, StVO abhalte. Aus der Anzeige sei ersichtlich, daß die zu Punkt 1.) und 3.) angeführten Warenautomaten am 14. November 1977 in der A-straße bzw. in der Cstraße über öffentlichem Straßengrund angebracht gewesen seien. Warenautomaten auf öffentlichem Straßengrund seien als Benützung der Straße bzw. des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO anzusehen. Der Beschwerdeführer habe für die Automaten erwiesenermaßen keine Bewilligung nach Paragraph 82, StVO besessen und somit der im Spruch zu Punkt 1) und 3.) angeführten Verwaltungsübertretungen begangen. Der Anzeige des Magistrates sei weiters zu entnehmen, daß beide Automaten am 14. November 1977 einen festen Standplatz gehabt hätten, und zwar habe sich der Standplatz des Automaten zu 1.) in der A-straße auf Höhe der Volksschule L im Bereich der Haltestelle der Buslinie B und zu 3.) in der C-straße an der Einfriedung gegenüber dem Haus C-straße Nr. 37 befunden. Ob und inwieweit die Automaten leicht transportierbar seien bzw. der Standort des Automaten in der Astraße vor dem 14. November 1977 von öffentlichen Organen der Straßenaufsicht sogar verändert worden sei, könne in diesem Zusammenhang unbeachtlich bleiben und vermöge dies die belangte Behörde nicht zur Annahme veranlassen, daß eine bewilligungsfreie gewerbliche Tätigkeit ohne festen Standplatz auf Gehsteigen oder Gehwegen im Sinne des Paragraph 82, Absatz 3, Litera a, StVO vorgelegen sei. Es könne weiters kein Zweifel bestehen, daß die in Rede stehenden Automaten in einer Höhe angebracht gewesen seien, daß sie sowohl von erwachsenen Personen als auch von Kindern leicht bedient hätten werden können, also etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person gelegen gewesen seien. Schon unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 83, Litera c, StVO sei davon auszugehen, daß diese Anbringungshöhe in den für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraum gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO falle. Erhebungen, ob durch die Warenautomaten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet worden sei, hätten unterbleiben können, weil das Tatbild einer Übertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO (in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO) allein schon durch die Benützung einer Straße mit öffentlichem Verkehr bzw. des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken ohne behördliche Bewilligung erfüllt werde und eine Prüfung der Verkehrsgefährdung nur Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 5, StVO und Paragraph 83, StVO sein hätte können.
Zu 2.) stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß durch die Aufstellung der beiden Automaten eine Benützung der Straße (bzw. des darüber befindlichen Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO nicht herbeigeführt worden sei.Zu 2.) stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, daß durch die Aufstellung der beiden Automaten eine Benützung der Straße (bzw. des darüber befindlichen Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, StVO nicht herbeigeführt worden sei.
g. Der angefochtene Bescheid Zl. 9.01-12.398/1978 enthält - abgesehen von der Kostenfrage - folgenden Spruch: g. Der angefochtene Bescheid Zl. 9.01-12.398 aus 1978, enthält - abgesehen von der Kostenfrage - folgenden Spruch:
"Der Berufung wird gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3d StVO 1960 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt....""Der Berufung wird gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3 d, StVO 1960 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt...."
In der Begründung wurde ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschrift des § 82 StVO dadurch übertreten zu haben, daß er amtlichen Erhebungen vom 17. November 1977 zufolge, ohne im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, an der südöstlichen Ecke der Kreuzung S-straße - W-weg einen Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht habe. Vom Beschwerdeführer werde nicht bestritten, daß die in Rede stehende gewerbliche Tätigkeit (Betreiben eines Warenautomaten auf Höhe der Kreuzung S-straße - W-weg) auf einer Fläche vorgenommen worden sei, die dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 StVO unterliege. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringe, die gewerbliche Tätigkeit sei in einem Luftraum, der für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht in Betracht komme, erfolgt, so könne dieser Behauptung nicht gefolgt werden. Es sei offensichtlich, daß der gegenständliche Warenautomat in einer Höhe angebracht gewesen sei, daß er sowohl von erwachsenen Personen als auch von Kindern leicht bedient habe werden können, daß er also etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person gelegen gewesen sei. Gemäß § 83 lit. c StVO liege eine wesentliche, die Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere dann vor, wenn sich die Gegenstände im Luftraum ober der Straße nicht mindestens 2,20 m über dem Gehsteig und 4,50 m über der Fahrbahn befänden. Schon daraus sei ersichtlich, daß ein Gegenstand, welcher etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person über der Straße angebracht sei, jedenfalls gemäß § 82 Abs. 1 StVO falle.In der Begründung wurde ausgeführt, das angefochtene Straferkenntnis lege dem Beschwerdeführer zur Last, die Vorschrift des Paragraph 82, StVO dadurch übertreten zu haben, daß er amtlichen Erhebungen vom 17. November 1977 zufolge, ohne im Besitze einer behördlichen Bewilligung zu sein, an der südöstlichen Ecke der Kreuzung S-straße - W-weg einen Warenautomaten aufgestellt bzw. angebracht habe. Vom Beschwerdeführer werde nicht bestritten, daß die in Rede stehende gewerbliche Tätigkeit (Betreiben eines Warenautomaten auf Höhe der Kreuzung S-straße - W-weg) auf einer Fläche vorgenommen worden sei, die dem Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, StVO unterliege. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringe, die gewerbliche Tätigkeit sei in einem Luftraum, der für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht in Betracht komme, erfolgt, so könne dieser Behauptung nicht gefolgt werden. Es sei offensichtlich, daß der gegenständliche Warenautomat in einer Höhe angebracht gewesen sei, daß er sowohl von erwachsenen Personen als auch von Kindern leicht bedient habe werden können, daß er also etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person gelegen gewesen sei. Gemäß Paragraph 83, Litera c, StVO liege eine wesentliche, die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, StVO ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs insbesondere dann vor, wenn sich die Gegenstände im Luftraum ober der Straße nicht mindestens 2,20 m über dem Gehsteig und 4,50 m über der Fahrbahn befänden. Schon daraus sei ersichtlich, daß ein Gegenstand, welcher etwa in Brusthöhe einer erwachsenen Person über der Straße angebracht sei, jedenfalls gemäß Paragraph 82, Absatz eins, StVO falle.
Gegen den Bescheid Zl. 9.01-12.389/1978, soweit mit ihm der Abspruch über die Verwaltungsübertretungen an den Tatorten in der A-straße und in der C-straße bestätigt wurde, und gegen den Bescheid Zl. 9.01-12.398/1978 richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.Gegen den Bescheid Zl. 9.01-12.389 aus 1978,, soweit mit ihm der Abspruch über die Verwaltungsübertretungen an den Tatorten in der A-straße und in der C-straße bestätigt wurde, und gegen den Bescheid Zl. 9.01-12.398 aus 1978, richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat in beiden Beschwerdefällen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und je eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der jeweils betroffenen Beschwerde beantragt wird.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden und die dazu erstatteten Gegenschriften erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden und die dazu erstatteten Gegenschriften erwogen:
1. § 82 Abs. 1 und 5, § 83 und § 99 Abs. 3 Einleitung und lit. d lauten (und zwar § 99 Abs. 3 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 274/1971, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung): 1. Paragraph 82, Absatz eins, und 5, Paragraph 83, und Paragraph 99, Absatz 3, Einleitung und Litera d, lauten (und zwar Paragraph 99, Absatz 3, Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1971,, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung):
"§ 82 Bewilligungspflicht.
"§ 83 Prüfung des Vorhabens.
Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wennVor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn
"§ 99. Strafbestimmungen
....
d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt ...." d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt ...."
Die sich auf Straferkenntnisse beziehende Regelung des § 44a Einleitung und lit. b und lit. c VStG 1950 lautet:Die sich auf Straferkenntnisse beziehende Regelung des Paragraph 44 a, Einleitung und Litera b und Litera c, VStG 1950 lautet:
"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000949.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018