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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1097/77 Siehe: 1893/77 E 30. November 1979 Fortgesetztes Verfahren: 85/07/0155 E 26. Februar 1987; 81/07/0091 E 3. November 1981; 88/07/0086 E 21. November 1989;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0722/71 E 25. Februar 1972 VwSlg 8177 A/1972 RS 1Stammrechtssatz
Ist das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung anlässlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestimmt festgesetzt worden, dann besteht an der Feststellung dieses Maßes im Sinne der §§ 12 und 13 Abs 2 ein rechtliches Interesse, welches die Behörde grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides (auch aus Anlass der Kollaudierung) berechtigt.Ist das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung anlässlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestimmt festgesetzt worden, dann besteht an der Feststellung dieses Maßes im Sinne der Paragraphen 12 und 13 Absatz 2, ein rechtliches Interesse, welches die Behörde grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides (auch aus Anlass der Kollaudierung) berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977000800.X03Im RIS seit
30.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016