TE Vwgh Erkenntnis 1987/2/26 85/07/0155

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115;
  1. WRG 1959 § 100 heute
  2. WRG 1959 § 100 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  5. WRG 1959 § 100 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  6. WRG 1959 § 100 gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 100 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 100 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 114 heute
  2. WRG 1959 § 114 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 114 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 114 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 114 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 115 heute
  2. WRG 1959 § 115 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 115 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 115 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Vorgeschichte: 0800/77 E 29. November 1979; Fortgesetztes Verfahren: 88/07/0068 E 19. September 1989 VwSlg 12984 A/1989;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des

1.) JA und der 2.) CA in S, beide vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Februar 1985, Zl. 14.861/02-14/85, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für Regulierungsmaßnahmen (mitbeteiligte Partei: Wasserverband M, vertreten durch den Bürgermeister FR in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 1984 wurden folgende vom mitbeteiligten Wasserverband (in der Folge kurz: MB) beabsichtigte Maßnahmen gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugter Wasserbau erklärt:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 1984 wurden folgende vom mitbeteiligten Wasserverband (in der Folge kurz: MB) beabsichtigte Maßnahmen gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 als bevorzugter Wasserbau erklärt:

a) die Erhöhung der H-bach-Mittelwasserüberleitung von 0,7 m3/s auf 2,5 m3/s;

b) die Rückhalte- und Versickerungsanlage T (Becken Ost und West) und

c) die Basisableitung C-bach (Ausbau und Ertüchtigung des Cbaches auf 6 m3/s).

Die wasserbautechnische Funktion der einzelnen Operate sei gegeben. Durch die Ausführung der vorgesehenen Maßnahmen würden im Einklang mit der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des H-baches, BGBl. Nr. 299/1971, alle Hochwassereignisse mindestens bis zu einer 20-jährlichen Häufigkeit retentiert und geordnet abgeführt. Bei seltener auftretenden Hochwässern würden die Ausuferungen in einem wesentlich reduzierten Ausmaß erfolgen.Die wasserbautechnische Funktion der einzelnen Operate sei gegeben. Durch die Ausführung der vorgesehenen Maßnahmen würden im Einklang mit der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Einzugsgebiet des H-baches, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1971,, alle Hochwassereignisse mindestens bis zu einer 20-jährlichen Häufigkeit retentiert und geordnet abgeführt. Bei seltener auftretenden Hochwässern würden die Ausuferungen in einem wesentlich reduzierten Ausmaß erfolgen.

In der Folge beraumte die belangte Behörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die mündliche Verhandlung an, wobei sie den Ladungen je eine Projektsbeschreibung anschloß. An die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer, die im Projekt der MB nicht als Inhaber berührter Rechte erwähnt worden waren, erging keine Ladung zu dieser Verhandlung.

Dennoch erschien zur Verhandlung am 17. Oktober 1984 der Erst-Beschwerdeführer und gab dort im eigenen Namen und im Namen der Zweit-Beschwerdeführerin nachstehende Stellungnahme ab:

"Zur wasserrechtlichen Verhandlung im Verfahren Z. 14.861/11-"Zur wasserrechtlichen Verhandlung im Verfahren Ziffer 14 Punkt 861 /, 11 -

I 4/84, wurde uns keine Vorladung zugestellt. Durch die vorgesehene Regulierungsmaßnahme, insbesondere Pkt. c der Kundmachung 'Basisableitung C-bach' (Ausbau und Abflußertüchtigung des C-baches auf 6 m3 /s) können jedoch unsere wasserrechtlichen Rechte bzw. unsere Verfahren nachteilig beeinflußt werden, weshalb uns Parteistellung zuzukommen hat.römisch eins 4/84, wurde uns keine Vorladung zugestellt. Durch die vorgesehene Regulierungsmaßnahme, insbesondere Pkt. c der Kundmachung 'Basisableitung C-bach' (Ausbau und Abflußertüchtigung des C-baches auf 6 m3 /s) können jedoch unsere wasserrechtlichen Rechte bzw. unsere Verfahren nachteilig beeinflußt werden, weshalb uns Parteistellung zuzukommen hat.

a) Wir betreiben auf der Liegenschaft EZ. 164, KG. S, eine Fischzuchtanstalt, die eine Wasserführung von 800 l/s Frischwasser braucht. Unsere Wasserrechte wurden in den Wasserbuch-Pzl. n2 und n1 geregelt und anschließend in mehreren Bescheiden ergänzt. Diese weiteren Bescheide wurden im Wasserbuch nicht mehr vollständig eingetragen. Wir haben ein Verfahren für Wasserbucheintragung eingeleitet. Dieses Verfahren befindet sich derzeit im Stadium der Berufung. Gegen den Bescheid des Amtes der O.Ö. Landesregierung bzw. des Herrn Landeshauptmannes von O.Ö. Wa-4558/1-1980/Spi/Re vom 17.12.1980 haben wir am 2.1.1981 eine Berufung eingebracht. Diese Berufung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anhängig; eine Erledigung ist bis heute nicht erfolgt. Diese Wasserrechte stehen uns alle aufgrund von rechtskräftigen Bescheiden zu. Eine Einschränkung dieser Wasserrechte hätte die Berufungsbehörde vorgenommen. Der diesbezügliche Bescheid vom 23. 2. 1977 wurde jedoch aufgrund unserer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Zl. 800/1097/77 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

b) Des weiteren ist ein Verfahren anhängig betreffend die Nutzwasserentnahme aus dem B-bach sowie ein Verfahren betreffend einen Großpumpversuch bzw. die Nutzwasserentnahme aus Brunnenanlagen, die sich auf unserem Areal befinden. Diese beiden Verfahren sind ebenfalls im Stadium des Berufungsverfahrens beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu den Zl. 410.071/07-I 4/77 sowie Zl. 410.071/01-I 4/80 anhängig. Auch in diesen beiden Verfahren erfolgte bislang keine Regelung.

c) Das weitere Verfahren betreffend Grundwasserentnahme auf den Gst.Nr. 1122, 1134, 1163, der KG. S, zur Speisung der Fischzuchtanlage ist mit dem Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beim Amt der O.Ö. Landesregierung zu Zl. Wa-217/10-1978/Re anhängig. Bereits mit Verständigungsschreiben vom 14. 12. 1978 wurde uns vom zuständigen Ressortchef mitgeteilt, daß die von uns vorgelegten Unterlagen zur wasserrechtsbehördlichen mündlichen Verhandlung ausreichend sind. Die Projektsunterlagen des Jahres 1976 würden sich jedoch noch beim Verwaltungsgerichtshof befinden (zwischenzeitig müssen sich diese wiederum beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft befinden). Es könnte jedenfalls über dieses Verfahren entschieden werden und es stammt unser Ansuchen schon in der urprünglichen Form aus dem Jahre 1971.

d) Weiters ist ein Wasserrechtsverfahren derzeit beim Amt der O.Ö. Landesregierung zu Wa-2830/3-1982/Spi anhängig, betreffend das nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungsverfahren der von den Marktgemeinden M und der Gemeinde S vorgenommenen Regulierung des C-baches. Dieses Verfahren ist immer noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und es wurde in diesem Verfahren über die uns treffende Beeinträchtigung der uns zustehenden Wasserrechte noch nicht endgültig abgesprochen.

Durch die vorstehend aufgezeigten Rechte und durch unsere Parteistellung in den genannten Verfahren ist offenkundig, daß uns auch im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zuzukommen hat, weil auch durch die weitere Regulierung unsere Rechtstellung in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt werden kann.

1. Unsere Fischzuchtanlage wird noch zum Teil durch natürlichen Zufluß vom B-bach gespeist (östlicher B-bach).

2. Hauptsächlich wird unsere Fischzuchtanlage durch Brunnen gespeist, wobei das Wasser aus dem in einer Tiefe von ca. 3 - 4 m vorhandenen Grundwasser gefördert wird. Durch die vorgesehene Abflußertüchtigung des C-baches ist zu erwarten, daß mehr Wasser oberflächig abgeführt wird und daher die Grundwasseranreicherung derart vermindert wird, daß es zu einem weiteren Rückgang der Grundwasserführung kommen wird und daher auch zu einem Rückgang der Quellschüttung (B-bach) bzw. würde bei einer Absinkung des Grundwassers die Gefahr bestehen, daß die mit einem großen Kostenaufwand geschaffenen Brunnenanlagen nicht mehr verwendbar wären. Es müßte dann eine Vertiefung der Brunnen erfolgen, was mit einem riesigen Kostenaufwand verbunden wäre.

Diese unsere Befürchtungen beruhen auf Erfahrungstatsachen. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für die Cbachregulierung wurde erst nachträglich eingeleitet, während in den Jahren 1956 bis 1970 von der Flußbauleitung Braunau a.I. diese Regulierung durchgeführt wurde. Wir haben durch unsere Eingabe im Jahre 1969 dieses Verfahren in Gang gebracht. Trotzdem ist dieses Verfahren bis heute nicht abgeschlossen. Durch die starke Vertiefung und Verbreiterung des C-baches wurde der Grundwasserleiter bei St angeschnitten und wir haben dadurch das für den Fischzuchtbetrieb notwendige Quellwasser in einer Schüttungsmenge von rd. 800 l/s verloren. Der Ursachenzusammenhang wurde durch mehrere von uns vorgelegte Gutachten nachgewiesen. Die notwendige Versorgung mittels Pumpanlagen hat uns bisher einen nachweisbaren Aufwand von über zehn Millionen Schilling gekostet. Die jährlichen Kosten für die Ersatzwasserversorgung liegen bei rd. einer Million Schilling. Trotz dieses großen Schadens ist das Verfahren bislang noch nicht abgeschlossen. Die Schwierigkeit liegt auch darin, daß seinerzeit keine Beweissicherung erfolgt ist, weshalb nunmehr im gegenständlichen Fall unbedingt beantragt wird, daß seitens der Wasserrechtsbehörde eine entsprechende Beweissicherung vorgeschrieben wird, wobei wir auch ersuchen, daß uns alle Daten dann zur Kenntis gebracht werden.

Da nicht nachweisbar erscheint, daß keine für uns nachteiligen Folgewirkungen durch die nunmehr vorgesehene Regulierungsmaßnahme eintreten, sprechen wir uns gegen die Bewilligung aus. Wir beantragen die Abweisung des beantragten Wasserbaues. Wir beantragen weiters, daß der Bescheid im gegenständlichen Verfahren erst nach Abschluß der oben zitierten; durchwegs unerledigten Verfahren erfolgen wolle, da andernfalls sich der nunmehr ergehende Bescheid nachteilig auf die schon zitierten, seit Jahren anhängigen Verfahren auswirken könnte, dies im Sinne einer Verkürzung unserer Rechte bzw. beantragten Rechte.

Im Hinblick auf die weitreichende Bedeutung des Projektes für unsere Fischzuchtanstalt beantragen wir, daß uns eine Projektsgleichschrift zugestellt wird, damit wir innerhalb einer angemessenen Frist gegebenenfalls ein ergänzendes Vorbringen erstatten können. Wir beantragen weiters die Zustellung einer Verhandlungsabschrift und des Bescheides.

Mit Hilfe eines fachlichen und eines rechtlichen Beistandes ist von meiner Sicht eine Verhandlungsbereitschaft jederzeit gegeben. Ich ersuche dafür Verständnis zu haben, daß ich ohne Kenntnis der Projektsunterlagen und ohne zu wissen, wie sich das Projekt im Ergebnis auf den zukünftigen Grundwasserhaushalt auswirken wird, meine Zustimmung am heutigen Tage nicht geben kann. Außerdem fürchte ich, daß unser Fischzuchtbetrieb im zu verhandelnden Projekt nicht berücksichtigt wurde."

Neben zahlreichen weiteren Stellungnahmen und Gutachten wurde in dieser Verhandlung ein Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingeholt, welcher die Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit des Projektes der MB bestätigte und verschiedene Bedingungen und Auflagen vorschlug, ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im einzelnen einzugehen. Auf die Notwendigkeit einer Beachtung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte, bzw des Einflusses des Vorhabens der MB auf diese Rechte, hatten hingegen die Vertreter des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung bereits zu Beginn der Verhandlung hingewiesen. Unter Bezugnahme auf diese Äußerung führte die MB in ihrer abschließenden Stellungnahme u.a. folgendes aus:

".....

Zur Stellungnahme des Herrn A wird die Meinung vertreten, daß seine Fischzuchtanlage in keiner Weise durch das gegenständliche Vorhaben am C-bach berührt werden kann, da im Bereich St keine Sohleneintiefung durchgeführt wird und darüber hinaus auch die bisher behaupteten Zusammenhänge mit Abflußertüchtigungen am Cbach nicht gegeben waren.

Es wird daher besonders in diesem Falle ebenfalls die schon von den Vertretern des Amtes der O.Ö. Landesregierung dargelegte Rechtsauffassung vertreten, daß sich die zur Bewilligung zuständige Behörde im konkreten bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung damit auseinanderzusetzen haben wird, in welchem Umfang die von Herrn A angesprochenen Rechte tatsächlich rechtswirksam bestehen und ob die von uns beantragte wasserrechtliche Bewilligung bzw. deren Realisierung eine Verletzung solcher Rechte nach fachmännischer Voraussicht bewirken könnte.

..."

Weitere die nunmehrigen Beschwerdeführer betreffende

Verfahrensschritte haben nicht stattgefunden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 1985 erteilte die belangte Behörde der MB gemäß der Projektsbeschreibung und unter bestimmten Bedingungen und Auflagen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. In Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurden ohne nähere Zurechnung zu einzelnen Parteien Entschädigungs-, Schadenersatz- und Haftungsforderungen sowie Forderungen auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung und auf Zuerkennung eines Fischereirechtes an neu entstehenden Gewässerflächen zurückgewiesen. Der nachfolgende Spruchpunkt IV hat folgenden Wortlaut:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 1985 erteilte die belangte Behörde der MB gemäß der Projektsbeschreibung und unter bestimmten Bedingungen und Auflagen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. In Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurden ohne nähere Zurechnung zu einzelnen Parteien Entschädigungs-, Schadenersatz- und Haftungsforderungen sowie Forderungen auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung und auf Zuerkennung eines Fischereirechtes an neu entstehenden Gewässerflächen zurückgewiesen. Der nachfolgende Spruchpunkt römisch vier hat folgenden Wortlaut:

" IV. Über die Forderungen von JA wird gesondert entschieden werden. Vor dieser gesonderten Entscheidung sind solche Baumaßnahmen zu unterlassen, die nachteilige Auswirkungen auf wasserrechtlich geschützte Rechte des Genannten nach sich ziehen könnten." " römisch vier. Über die Forderungen von JA wird gesondert entschieden werden. Vor dieser gesonderten Entscheidung sind solche Baumaßnahmen zu unterlassen, die nachteilige Auswirkungen auf wasserrechtlich geschützte Rechte des Genannten nach sich ziehen könnten."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, sie habe sich

"im derzeitigen Verfahrensabschnitt mit Rücksicht auf das vorliegende Projekt als bevorzugter Wasserbau nur mit Forderungen, Einwendungen und Bedenken öffentlich-rechtlicher Natur und mit solchen Forderungen der durch das Bauvorhaben berührten Dritten zu befassen, die das öffentliche Interesse berühren bzw. durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird. Soweit also Forderungen und Einwendungen Berechtigung zukam und ihre Beurteilung schon derzeit möglich war, wurde ihnen durch Bedingungen und Auflagen in diesem Bescheid Rechnung getragen.

...."

Im übrigen stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die eingeholten und in ihrem wesentlichen Inhalt im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten. Ferner setzte sie sich mit einzelnen im Verfahren von den Parteien angegebenen Stellungnahmen auseinander, nicht aber mit jener der nunmehrigen Beschwerdeführer; eine Begründung zu Spruchpunkt IV ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.Im übrigen stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die eingeholten und in ihrem wesentlichen Inhalt im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten. Ferner setzte sie sich mit einzelnen im Verfahren von den Parteien angegebenen Stellungnahmen auseinander, nicht aber mit jener der nunmehrigen Beschwerdeführer; eine Begründung zu Spruchpunkt römisch vier ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführer scheinen auch nicht in der Zustellverfügung zum angefochtenen Bescheid auf; eine Zustellung dieses Bescheides an sie erfolgte erst nach einem eigens darauf gerichteten Antrag durch gesonderte Verfügung der belangten Behörde mit der gleichzeitigen Mitteilung,

"daß zur Behandlung aller offener Verfahren eine Verhandlung an Ort und Stelle im Sommer d. J. in Aussicht genommen ist. Die offenen Berufungsangelegenheiten sind als Vorfrage für das ggstl. Verfahren von Bedeutung."

Die beiden Beschwerdeführer bekämpfen mit der vorliegenden Beschwerde den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 als bevorzugt erklärter Wasserbau wasserrechtlich (detail-) bewilligt. Parteien in diesem Verfahren waren u.a. gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 als bevorzugt erklärter Wasserbau wasserrechtlich (detail-) bewilligt. Parteien in diesem Verfahren waren u.a. gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,).

Gemäß § 115 Abs. 1 WRG 1959 haben die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Wird vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können die Beteiligten gemäß § 115 Abs. 2 WRG 1959 Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959 haben die durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten grundsätzlich nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung. Wird vor Bewilligung des Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so können die Beteiligten gemäß Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 Abänderungen und Ergänzungen des Entwurfes verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die beiden Beschwerdeführer im Gesuch der MB um wasserrechtliche Bewilligung entgegen § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959 nicht als von dem Vorhaben berührte Parteien genannt worden sind und daß sie deshalb auch nicht von der belangten Behörde zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind. Nichtsdestoweniger ist der Erst-Beschwerdeführer bei dieser Verhandlung erschienen und hat dort im Namen beider Beschwerdeführer auf deren Parteistellung hingewiesen, Einwendungen erhoben und Anträge (u.a. auf Übermittlung einer Projektsgleichschrift) gestellt.Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die beiden Beschwerdeführer im Gesuch der MB um wasserrechtliche Bewilligung entgegen Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 nicht als von dem Vorhaben berührte Parteien genannt worden sind und daß sie deshalb auch nicht von der belangten Behörde zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind. Nichtsdestoweniger ist der Erst-Beschwerdeführer bei dieser Verhandlung erschienen und hat dort im Namen beider Beschwerdeführer auf deren Parteistellung hingewiesen, Einwendungen erhoben und Anträge (u.a. auf Übermittlung einer Projektsgleichschrift) gestellt.

Es ist unbestritten, daß der Erst-Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch namens der Zweit-Beschwerdeführerin aufgetreten ist; offenkundig hat die belangte Behörde seine Vertretungsmacht im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 anerkannt. In diesem Sinne hält die belangte Behörde auch in der Gegenschrift dem Vorbringen der Zweit-Beschwerdeführerin, über ihre Forderungen sei in Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides nicht abgesprochen worden, entgegen, sie habe dort über alle vom Erst-Beschwerdeführer - also auch namens der Zweit-Beschwerdeführerin - vorgebrachten Forderungen abgesprochen. Da nach dem Inhalt der vorliegenden Akten nichts dafür spricht, die belangte Behörde hätte die namens der Zweit-Beschwerdeführerin vorgetragenen Forderungen anders behandeln wollen als die (völlig identischen) Forderungen des Erst-Beschwerdeführers, folgt der Verwaltungsgerichtshof insoweit der Darstellung der belangten Behörde.Es ist unbestritten, daß der Erst-Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch namens der Zweit-Beschwerdeführerin aufgetreten ist; offenkundig hat die belangte Behörde seine Vertretungsmacht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 anerkannt. In diesem Sinne hält die belangte Behörde auch in der Gegenschrift dem Vorbringen der Zweit-Beschwerdeführerin, über ihre Forderungen sei in Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides nicht abgesprochen worden, entgegen, sie habe dort über alle vom Erst-Beschwerdeführer - also auch namens der Zweit-Beschwerdeführerin - vorgebrachten Forderungen abgesprochen. Da nach dem Inhalt der vorliegenden Akten nichts dafür spricht, die belangte Behörde hätte die namens der Zweit-Beschwerdeführerin vorgetragenen Forderungen anders behandeln wollen als die (völlig identischen) Forderungen des Erst-Beschwerdeführers, folgt der Verwaltungsgerichtshof insoweit der Darstellung der belangten Behörde.

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ist ferner davon auszugehen, daß weder die belangte Behörde noch die MB Zweifel am Vorliegen der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren gehabt haben. Wäre die belangte Behörde anderer Auffassung gewesen, hätte sie entweder über die Parteistellung der Beschwerdeführer in einem gesonderten Bescheid abweisend entscheiden oder die Forderungen der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung zurückweisen müssen. Statt dessen hat sich die belangte Behörde im schon mehrfach erwähnten Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides die Entscheidung über diese Forderungen vorbehalten und gleichzeitig die vorläufige Unterlassung solcher Baumaßnahmen angeordnet, "die nachteilige Auswirkungen auf wasserrechtlich geschützte Rechte ... (der Beschwerdeführer) ... nach sich ziehen könnten". Auch der Gegenschrift der belangten Behörde ist zu entnehmen, daß sie die vom Erst-Beschwerdeführer vorgetragenen Forderungen als "Parteienanträge" gewertet hat.Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ist ferner davon auszugehen, daß weder die belangte Behörde noch die MB Zweifel am Vorliegen der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren gehabt haben. Wäre die belangte Behörde anderer Auffassung gewesen, hätte sie entweder über die Parteistellung der Beschwerdeführer in einem gesonderten Bescheid abweisend entscheiden oder die Forderungen der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung zurückweisen müssen. Statt dessen hat sich die belangte Behörde im schon mehrfach erwähnten Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides die Entscheidung über diese Forderungen vorbehalten und gleichzeitig die vorläufige Unterlassung solcher Baumaßnahmen angeordnet, "die nachteilige Auswirkungen auf wasserrechtlich geschützte Rechte ... (der Beschwerdeführer) ... nach sich ziehen könnten". Auch der Gegenschrift der belangten Behörde ist zu entnehmen, daß sie die vom Erst-Beschwerdeführer vorgetragenen Forderungen als "Parteienanträge" gewertet hat.

Der Vorbehalt einer gesonderten (Sach-)Entscheidung über die Forderungen der Beschwerdeführer wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit keinem Wort erwähnt; er geht offenbar darauf zurück, daß sich die belangte Behörde mit Rücksicht auf die über die wasserrechtliche Stellung der Beschwerdeführer anhängigen Verfahren über die Parteistellung der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig war. Auf der anderen Seite hat die belangte Behörde, wie schon oben erwähnt, nach (!) Erlassung des angefochtenen Bescheides selbst die Auffassung vertreten, "die offenen Berufungsangelegenheiten" seien "als Vorfrage für das ggstl. Verfahren von Bedeutung".

Schon dieser Widerspruch läßt erkennen, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, wenn sie bei der gegebenen Sachlage davon ausging, sie dürfe das wasserrechtliche (Detail-)Bewilligungsverfahren unter Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Forderungen der Beschwerdeführer - die sie offensichtlich als Verlangen im Sinne des § 115 Abs. 2 WRG 1959 gewertet hat - in dieser Form zum Abschluß bringen.Schon dieser Widerspruch läßt erkennen, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, wenn sie bei der gegebenen Sachlage davon ausging, sie dürfe das wasserrechtliche (Detail-)Bewilligungsverfahren unter Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Forderungen der Beschwerdeführer - die sie offensichtlich als Verlangen im Sinne des Paragraph 115, Absatz 2, WRG 1959 gewertet hat - in dieser Form zum Abschluß bringen.

Grundsätzlich bildet ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes. Dessenungeachtet ist die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zwecke einer allfälligen "generellen" Bewilligung und von einzelnen darauf aufbauenden "Detail-"Bewilligungen zulässig, wobei allerdings die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf. Nur wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zuläßt, kann gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 dann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Voraussetzung dieser Spruchreife einzelner Verhandlungspunkte ist allerdings auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beachtung der Rechte sämtlicher Verfahrensparteien und ein in jedem Teilabschnitt dem Gesetz gemäß gestaltetes Verfahren (vgl. zu diesen Ausführungen S. 130 f des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1986, Zlen. 84/07/0375 u.a., und die dort angeführte Vorjudikatur).Grundsätzlich bildet ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes. Dessenungeachtet ist die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gerade im Falle technischer Großprojekte zum Zwecke einer allfälligen "generellen" Bewilligung und von einzelnen darauf aufbauenden "Detail-"Bewilligungen zulässig, wobei allerdings die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf. Nur wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zuläßt, kann gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 dann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Voraussetzung dieser Spruchreife einzelner Verhandlungspunkte ist allerdings auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beachtung der Rechte sämtlicher Verfahrensparteien und ein in jedem Teilabschnitt dem Gesetz gemäß gestaltetes Verfahren vergleiche , zu diesen Ausführungen S. 130 f des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1986, Zlen. 84/07/0375 u.a., und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde hat das Verfahren im Beschwerdefall nicht in eines zur "generellen" und weitere zur "Detail- "Bewilligung des Ansuchens der MB geteilt, sondern in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides das gesamte Projekt im Detail bewilligt. Im Ergebnis läuft jedoch der nachfolgende Spruchpunkt IV darauf hinaus, daß die im Spruchpunkt I erteilte Bewilligung in unbestimmt abgegrenzten Teilen wieder zurückgenommen wird, wobei offen bleibt, ob für diese Teile ein neuerliches Bewilligungsverfahren durchzuführen und eine Bewilligung zu erteilen ist.Die belangte Behörde hat das Verfahren im Beschwerdefall nicht in eines zur "generellen" und weitere zur "Detail- "Bewilligung des Ansuchens der MB geteilt, sondern in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides das gesamte Projekt im Detail bewilligt. Im Ergebnis läuft jedoch der nachfolgende Spruchpunkt römisch vier darauf hinaus, daß die im Spruchpunkt römisch eins erteilte Bewilligung in unbestimmt abgegrenzten Teilen wieder zurückgenommen wird, wobei offen bleibt, ob für diese Teile ein neuerliches Bewilligungsverfahren durchzuführen und eine Bewilligung zu erteilen ist.

Die darin enthaltene Teilung des Gegenstandes der Verhandlung im Beschwerdefall widerspricht jedoch, worauf die Beschwerdeführer zutreffend verweisen, der Regelung des § 59 Abs. 1 AVG 1950. Kann nämlich - gemäß der vorliegenden Formulierung des besagten Spruchpunktes IV - derzeit noch nicht abgesehen werden, ob und in welchem Umfang eine Bedachtnahme auf die Parteirechte der Beschwerdeführer eine dem Projekt der MB entsprechende (Detail-)Bewilligung zuläßt, dann war die vorliegende Angelegenheit mangels Abgrenzbarkeit der bereits bewilligungsfähigen und der noch von einer künftigen Entscheidung abhängig zu machenden Baumaßnahmen auch nicht zum Teil spruchreif.Die darin enthaltene Teilung des Gegenstandes der Verhandlung im Beschwerdefall widerspricht jedoch, worauf die Beschwerdeführer zutreffend verweisen, der Regelung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950. Kann nämlich - gemäß der vorliegenden Formulierung des besagten Spruchpunktes römisch vier - derzeit noch nicht abgesehen werden, ob und in welchem Umfang eine Bedachtnahme auf die Parteirechte der Beschwerdeführer eine dem Projekt der MB entsprechende (Detail-)Bewilligung zuläßt, dann war die vorliegende Angelegenheit mangels Abgrenzbarkeit der bereits bewilligungsfähigen und der noch von einer künftigen Entscheidung abhängig zu machenden Baumaßnahmen auch nicht zum Teil spruchreif.

In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde dazu vor, die angefochtene Bewilligung umfasse drei sehr großräumige Baumaßnahmen, mit sehr unterschiedlichen, oft nur ganz lokalen Auswirkungen. Die Beschwerdeführer hätten vor allem durch die Cbachregulierung einen Eingriff in ihre Rechte befürchtet, diese erstrecke sich auf eine Länge von insgesamt 17 km. Es gebe also zahlreiche Maßnahmen und Bauabschnitte, die so weit entfernt von den Beschwerdeführern seien, daß keinesfalls Auswirkungen auf diese zu erwarten seien. Eine Trennung zwischen solchen Maßnahmen, die die Beschwerdeführer keinesfalls berührten und solchen, die sie berührten, sei sehr leicht möglich, sodaß auch eine gesonderte Entscheidung zulässig sei.

Genau diese "sehr leichte" Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Baumaßnahmen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unterlassen. Mit Recht weisen daher die Beschwerdeführer darauf hin, daß Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Unterlassungsverpflichtung infolge seiner ganz unbestimmt gehaltenen Formulierung einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. Auf diese Weise wird nicht nur die MB völlig darüber im Unklaren gelassen, welche Baumaßnahmen sie nun bereits durchführen darf, sondern es wird auch den Beschwerdeführern keine taugliche Handhabe für die Unterscheidung gegeben, gegen welche Baumaßnahmen sie sich mit Recht zur Wehr setzen können und welche Maßnahmen sie allenfalls bereits in Kauf nehmen müssen.Genau diese "sehr leichte" Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Baumaßnahmen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unterlassen. Mit Recht weisen daher die Beschwerdeführer darauf hin, daß Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Unterlassungsverpflichtung infolge seiner ganz unbestimmt gehaltenen Formulierung einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. Auf diese Weise wird nicht nur die MB völlig darüber im Unklaren gelassen, welche Baumaßnahmen sie nun bereits durchführen darf, sondern es wird auch den Beschwerdeführern keine taugliche Handhabe für die Unterscheidung gegeben, gegen welche Baumaßnahmen sie sich mit Recht zur Wehr setzen können und welche Maßnahmen sie allenfalls bereits in Kauf nehmen müssen.

Diese Erwägungen lassen den gesamten angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erkennen, zumal die durch Spruchpunkt IV geschaffene Unklarheit darüber, welche Baumaßnahmen auf Grund des angefochtenen Bescheides im einzelnen unterlassen werden sollten, eine korrespondierende Unklarheit hinsichtlich des Umfanges der erteilten positiven Bewilligung schafft. Auf das Vorliegen dieser inhaltlichen Rechtswidrigkeit hat es auch keinen Einfluß, daß der angefochtene Bewilligungsbescheid einen als bevorzugt erklärten Wasserbau betrifft, weil die Bevorzugung im hier relevanten Bereich keine besonderen Verfahrensregeln geschaffen hat.Diese Erwägungen lassen den gesamten angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erkennen, zumal die durch Spruchpunkt römisch vier geschaffene Unklarheit darüber, welche Baumaßnahmen auf Grund des angefochtenen Bescheides im einzelnen unterlassen werden sollten, eine korrespondierende Unklarheit hinsichtlich des Umfanges der erteilten positiven Bewilligung schafft. Auf das Vorliegen dieser inhaltlichen Rechtswidrigkeit hat es auch keinen Einfluß, daß der angefochtene Bewilligungsbescheid einen als bevorzugt erklärten Wasserbau betrifft, weil die Bevorzugung im hier relevanten Bereich keine besonderen Verfahrensregeln geschaffen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. 1 A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 26. Februar 1987

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070155.X00

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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