Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1097/77 Siehe: 1893/77 E 30. November 1979 Fortgesetztes Verfahren: 85/07/0155 E 26. Februar 1987; 81/07/0091 E 3. November 1981; 88/07/0086 E 21. November 1989;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1.) des F und
2.) der K und 3.) des J und 4.) der CA, alle in S und vertreten durch Dkfm. Dr. Kurt Sailer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977, Zl. 410.071/02 I 4/77, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Fischzuchtanlage, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Hasibeder für Rechtsanwalt Dkfm. Dr. Kurt Sailer, und des Vertreters der belangten Behörde, Kommissär Dr. Herbert Kratschmer, zu Recht erkannt:2.) der K und 3.) des J und 4.) der CA, alle in S und vertreten durch Dkfm. Dr. Kurt Sailer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977, Zl. 410.071/02 römisch eins 4/77, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Fischzuchtanlage, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Hasibeder für Rechtsanwalt Dkfm. Dr. Kurt Sailer, und des Vertreters der belangten Behörde, Kommissär Dr. Herbert Kratschmer, zu Recht erkannt:
Spruch
Auf Grund der Beschwerde der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:
Die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wird zurückgewiesen.
Der Bund hat den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 7.394,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Dritt- und Viertbeschwerdeführer an Aufwandersatz wird teils zurückgewiesen und teils abgewiesen.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von je S 950,--, somit insgesamt S 1.900,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern bzw. Schwiegereltern des Drittbeschwerdeführers bzw. der Viertbeschwerdeführerin.
Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen und aus den vom Verwaltungsgerichtshof beim Bezirksgericht Mattighofen beschafften Grundbuchsauszügen vom 24. August 1979 ergibt, sind die Erst- und Zweitbeschwerdeführer bis 1977 unter anderem bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ. 164 des Grundbuches S, Gerichtsbezirk Mattighofen, Mühle in S samt Fischrecht und der Liegenschaft EZ. 259 des Grundbuches S, Haus Nr. 75 in S, gewesen. In der zweiten Abteilung der Gutsbestandsblätter beider Einlagen ist unter anderem auf Grund einer im Jahre 1977 erfolgten bücherlichen Eintragung die Dienstbarkeit der Unterlassung der Errichtung und des Unterhaltens einer Fischzuchtanlage und Wasserentnahme aus dem K-bach (dienend EZ. 410, KG. W) zugunsten bestimmter, zum Gutsbestand der vorgenannten beiden Liegenschaften gehörenden Grundstücke ersichtlich gemacht.
Auf Grund des Übergabsvertrages vom 25. November 1976 übertrugen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer unter anderem die Liegenschaften EZ. 164 und 259 des Grundbuches S je zur Hälfte an die Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 16. März 1977, TZ. 623/77, wurde unter anderem ob der beiden Liegenschaften EZ. 164 und EZ. 259 des Grundbuches S das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer einverleibt.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer bzw. nunmehr die Dritt- und Viertbeschwerdeführer betreiben auf ihnen gehörenden Grundstücken eine ausgedehnte Fischzuchtanlage, für welche ursprünglich vornehmlich das Wasser des von Süden einfließenden Bbaches (Grundstück Nr. 1659 der KG. S) und nunmehr auch bzw. vornehmlich das Wasser des von Südosten zufließenden K-baches und der beiden Quellbäche (Quellbach 1 und Quellbach 2) genützt wird.
Einschlägige Eintragungen im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn sind unter Postzahl n1 bzw. n2 (Gewässermappe C-bach) zu finden. So ist für die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer unter Postzahl n1 als Art der Wasserbenutzung des B-baches (öffentliches fließendes Gewässer) eine Teichanlage auf dem Grundstück Nr. 1134, zugehörig zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 164 der KG. S, auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaf Braunau am Inn vom 20. Juli 1928 eingetragen. Dieses im Nordwesten der Anlage der Beschwerdeführer gelegene Grundstück stellt allerdings flächenmäßig nur einen kleinen Teil der von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer und ihnen selbst errichteten Anlagen und getroffenen Maßnahmen dar. In der Anlagenbeschreibung unter Postzahl n1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn wird ausgeführt, daß sich die Fischteichanlage rund 1000 m südöstlich der Kirche von S, und zwar beim Austritt des B-baches aus dem Teich in H, befinde. Auf dem Grundstück sei ein Fischteich angelegt, die Speisung desselben erfolge durch ein 8 cm weites Eisenrohr, das oberhalb des Mühlfloßes abzweige und mit Holzstöpseln verschließbar sei. Der Abfluß des Teiches erfolge in den unterhalb gelegenen Weiher, der mit dem Unterwassergraben der Mühle in Verbindung stehe. Vom zweiten Teich fließe das Wasser in einen dritten Teich auf diesem Grundstück, von dessen unterem Ende das Überwasser durch eine Ablaßschleuse mit Versatzbrett in den Unterwassergraben abgeleitet werde. Als Zweck der Anlage ist die Fischzucht angegeben, die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung ist laut Eintragung im Wasserbuch unbefristet.
Als Oberlieger sind die laut Postzahl n2 des Wasserbuches wasserberechtigten Personen angeführt - die diesbezüglichen Grundstücke befinden sich im Süden bei dem sogenannten H-wehr; bezüglich der Bewässerung dieser Grundstücke gab es in den fünfziger und sechziger Jahren zwischen den oberliegenden Grundstückseigentümern und den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Rechtsstreitigkeiten. Als Unterlieger scheinen die laut Postzahl n2 des Wasserbuches Wasserberechtigten auf. Formal sind als Träger des unter Postzahl n2 des Wasserbuches ausgezeichneten Wasserrechtes noch immer die Erst- und Zweitbeschwerdeführer eingetragen, obgleich laut Spruchabschnitt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 1958, Zl. Wa- 0510, gemäß § 28 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes vom 19. November 1934, BGBl. II Nr. 316, in der Fassung der WRG-Novelle, StGBl. Nr. 113/1945 und BGBl. Nr. 144/1947, (WRG 1934) festgestellt worden ist, daß das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingetragene Wasserrecht Postzahl n2, B-bach (Mühle Wasserkraftanlage und Hauswasserleitung), erloschen sei, da die bisherigen Wassernutzungsberechtigten, das sind die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, ausdrücklich auf dieses Wasserrecht verzichtet hätten. Gemäß § 30 und § 81 WRG 1934 wurden den Beschwerdeführern mit dem genannten Bescheid im Jahre 1958 verschiedene Erlöschensvorkehrungen aufgetragen; unter anderem wurde in Punkt 4 des genannten Bescheidspruches Abschnitt II festgelegt, daß der alte Fixpunkt, der für die Werksanlage gesetzt worden sei, auch in Zukunft von den Löschungswerbern zu erhalten sei und in Hinkunft als Fixpunkt für die Fischzuchtanlage zu gelten habe.Als Oberlieger sind die laut Postzahl n2 des Wasserbuches wasserberechtigten Personen angeführt - die diesbezüglichen Grundstücke befinden sich im Süden bei dem sogenannten H-wehr; bezüglich der Bewässerung dieser Grundstücke gab es in den fünfziger und sechziger Jahren zwischen den oberliegenden Grundstückseigentümern und den Erst- und Zweitbeschwerdeführern Rechtsstreitigkeiten. Als Unterlieger scheinen die laut Postzahl n2 des Wasserbuches Wasserberechtigten auf. Formal sind als Träger des unter Postzahl n2 des Wasserbuches ausgezeichneten Wasserrechtes noch immer die Erst- und Zweitbeschwerdeführer eingetragen, obgleich laut Spruchabschnitt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 1958, Zl. Wa- 0510, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, des Wasserrechtsgesetzes vom 19. November 1934, BGBl. II Nr. 316, in der Fassung der WRG-Novelle, StGBl. Nr. 113 aus 1945, und Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (WRG 1934) festgestellt worden ist, daß das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingetragene Wasserrecht Postzahl n2, B-bach (Mühle Wasserkraftanlage und Hauswasserleitung), erloschen sei, da die bisherigen Wassernutzungsberechtigten, das sind die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, ausdrücklich auf dieses Wasserrecht verzichtet hätten. Gemäß Paragraph 30 und Paragraph 81, WRG 1934 wurden den Beschwerdeführern mit dem genannten Bescheid im Jahre 1958 verschiedene Erlöschensvorkehrungen aufgetragen; unter anderem wurde in Punkt 4 des genannten Bescheidspruches Abschnitt römisch zwei festgelegt, daß der alte Fixpunkt, der für die Werksanlage gesetzt worden sei, auch in Zukunft von den Löschungswerbern zu erhalten sei und in Hinkunft als Fixpunkt für die Fischzuchtanlage zu gelten habe.
In ihrem Bericht vom 25. Mai 1976 an den Landeshauptmann von Oberösterreich legte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dar, anläßlich der Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die von den Gemeinden G und S in den Jahren 1956 bis 1959 am C-bach im Gemeindebereich durchgeführte Regulierung sei festgestellt worden, daß die Eintragungen im Wasserbuch hinsichtlich der Wasserbenutzungsrechte laut Postzahl n2 und n1 nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten. Eine besondere Unklarheit liege hinsichtlich der Postzahl n2 vor, da das dieser Postzahl zugrunde liegende Wasserbenutzungsrecht durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 1958 für erloschen erklärt worden sei. Anderseits seien in Bescheiden späterer Zeit Abänderungen der vorangeführten Wasserbenutzungsanlage genehmigt worden. Die Wasserkraftanlage (Postzahl n2) sei durch Vernichtung des Werksgebäudes im Jahre 1944 funktionsunfähig geworden. Das vorher zum Betrieb dieser Wasserkraftanlage verwendete Wasser sei in der Folge offenbar zur Speisung der mittlerweile vergrößerten Fischzuchtanstalt herangezogen worden. Weiters berichtete die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, daß die Erst- und Zweitbeschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 1975 einen Antrag auf Ergänzung der Eintragungen ihrer im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn unter den Postzahlen n2 und n1 B-bach aufscheinenden Wasserrechte eingebracht hätten. Dieser Antrag sei mit Eingabe vom 30. Jänner 1976 wiederholt bzw. ergänzt worden. Weiters hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, so wurde berichtet, durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 7. Jänner 1976 unter Vorlage von Projektsunterlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung zur Änderung ihrer Wasserbenutzungsanlage durch Herstellung von zwei Verbindungsgräben angesucht. Unter Vorlage von Ausfertigungen der wasserrechtlichen Bescheide vom 4. Dezember 1958, vom 31. Oktober 1963, vom 10. November 1965, vom 4. September 1967 und vom 17. Juni 1968 und unter Anschluß entsprechender Planunterlagen legte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Landeshauptmann von Oberösterreich die einschlägigen Akten "zur dringend erforderlichen Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung" zuständigkeitshalber vor.
Der Behörde lag ein Projektsantrag der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zur Zuleitung des Wassers aus dem B-bach Grundstück Nr. 1659 der KG. S über den bereits bewilligten Hochwasserüberlauf ob des Grundstückes Nr. 1163/6 der KG. S zu den bereits bewilligten Zuflüssen Quellbach 1 und Quellbach 2 ob der Grundstücke Nr. 1163/5 bzw. Nr. 1164/2 je KG. S vor. Als Zweck des Bauvorhabens wurde angeführt, daß der natürliche Wasserzufluß aus dem B-bach Grundstück Nr. 1659 direkt der Fischzuchtanlage zugeleitet werden möge, und zwar vom bereits bewilligten Hochwasserüberlauf in den beiden bewilligungspflichtigen Verbindungsgräben zu dem bereits bewilligten Quellbach 1 und Quellbach 2. Das Wasser sei schon früher auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung über Quellbach 1 und Quellbach 2 der Fischzuchtanlage zugeleitet worden; nunmehr erfolge die Zuleitung lediglich auf anderem Wege. Die beanspruchte sekundliche Wassermenge bleibe unverändert. Die sekundliche Wassermenge sei mit 100 l, höchstens 200 l und mindestens 20 l bei Höchst- und Niederwasser anzusetzen.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich schrieb für den 13. Dezember 1976 eine wasserrechtliche mündliche Verhandlung über das Ansuchen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zwecks Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung des Rechtes der Nutzwasserversorgung aus dem B-bach, zur Speisung der Fischzuchtanlage und über die Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung hinsichtlich der Wasserbenutzungsrechte laut Wasserbuchpostzahl n2 und n1 aus.
Bei der mündlichen Verhandlung wurde im Befund festgehalten, daß Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sich noch auf das mit Bescheid vom 4. Dezember 1958 für erloschen erklärte Wasserkraftnutzungsrecht Postzahl n2 bezogen. Hiebei müsse es sich jedoch um einen Irrtum handeln, da eine Änderung eines bereits erloschenen Wasserbenutzungsrechtes nach dem Gesetz nicht mehr zulässig sei. Vermutlich sollte die richtige Postzahl in den späteren Bescheiden n1 lauten. Der Vertreter der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verlangte die Feststellung, daß außer den von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorgelegten fünf Bescheidausfertigungen noch weitere Bescheide dieser Bezirkshauptmannschaft vom 4. November 1949, vom 20. Oktober 1955 und der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Juni 1957 als für den Bestand des Wasserbenutzungsrechtes maßgebend angeführt werden mögen. Unter anderem wurde vom Verhandlungsleiter festgehalten, daß die aus mehreren Teichen bestehende Fischzuchtanlage selbst an sich keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Lediglich die Wasserentnahme zur Speisung dieser Anlage und allenfalls die Ableitung des Überwassers, falls in der Fischzuchtanlage eine nachteilige Einwirkung auf das Gewässer entstehe, seien bewilligungspflichtig. Die Fischzuchtanlage werde nicht nur durch den Zufluß vom B-bach und allfälligen weiteren Tagwässern gespeist, sondern auch aus einer Reihe von Grundwasserbrunnen. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe lediglich die Durchführung eines Pumpversuches mit seinem Bescheid vom 29. März 1976 bewilligt, jedoch sei dieser Bescheid auf Grund mehrfach dagegen eingebrachter Berufungen noch nicht rechtskräftig. Die Frage der Speisung der Fischzuchtanlage aus dem Grundwasser sei eben nicht Gegenstand der Verhandlung. Das Konsensbegehren der Erst- und Zweitbeschwerdeführer wurde bei der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1976 folgendermaßen präzisiert:
"1.) Bewilligung der Wasserbenutzung selbst, soweit sie Einzug von Wasser des B-baches und sonstiger Tagwässer zur Speisung der Fischzuchtanlage betrifft und nicht bisher schon wasserrechtlich bewilligt erscheint;
2.) Bewilligung des Bestandes und Betriebes des sogenannten Hwehrs, das seinerzeit Bestandteil des Wiesenbewässerungsrechtes laut PZl. n3 war und überdies (in Form eines Mitbenutzungsrechtes) der Abkehr des alten Fischteiches bzw. Anspannteiches der Wasserkraftanlage A diente, mit dem Erlöschen dieses Rechtes laut Übereinkommen aber den Ehegatten A übereignet wurde (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. 10. 1963);
3.) Bewilligung zur Errichtung der beiden neuen Anspeisgräben für die Fischzuchtanlage (Verbindungsgräben);
4.) Bewilligung der Anlagen zur Direkteinleitung des Wassers aus der oberen Randzone des Teiches, Parzelle Nr. 1133/1, KG. S (früherer Anspannteich der Wasserkraftanlage), soweit eine Bewilligung nicht bereits erteilt worden ist;
5.) Bewilligung der Abänderung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4.12.1958, Wa-0510, unter I. zu A Punkt 3. erwähnten Ablaßschleuse und anschließenden Grabens in der Weise, daß anstelle der Ablaßschleuse und der ersten 9 m des Grabens eine Speisung dieses Grabens durch ein Rohr von 50 cm und einen weiteren Verbindungsgraben in einer Länge von 2,5 m und einer Breite von 2 m zur weiteren Einlaßschleuse, die 1,7 m breit ist, erfolgt." 5.) Bewilligung der Abänderung der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4.12.1958, Wa-0510, unter römisch eins. zu A Punkt 3. erwähnten Ablaßschleuse und anschließenden Grabens in der Weise, daß anstelle der Ablaßschleuse und der ersten 9 m des Grabens eine Speisung dieses Grabens durch ein Rohr von 50 cm und einen weiteren Verbindungsgraben in einer Länge von 2,5 m und einer Breite von 2 m zur weiteren Einlaßschleuse, die 1,7 m breit ist, erfolgt."
Bei der Verhandlung am 13. Dezember 1976 wurden im Beisein des technischen Amtssachverständigen folgende befundmäßige Feststellungen getroffen: "Wasserbenutzungsrecht laut PZl. n2:
Die im Bescheid vom 4. 12. 1958 aufgetragenen Vorkehrungen aus dem Anlasse des Erlöschens sind getroffen worden.
Wasserbenutzungsrecht laut PZl. n1:
Auf das oben präzisierte Konsensbegehren bezogen wird
ausgeführt:
zu 1. - 4.:
Das Maß der Wasserbenutzung kann maximal das natürliche bzw. durch künstliche Anlagen bewirkte Wasserdargebot des B-baches samt Zuflüssen aus Quellen ausmachen. Bezüglich der Wasserführung des Bbaches findet sich lediglich in der im Berufungsverfahren zu Wa- 778/3-1957 vom Amt der O.Ö. Landesregierung am 13. 5. 1957 aufgenommenen Verhandlungsschrift eine nähere Angabe, wonach Messungen an der Stelle etwa 600 m oberhalb des Teicheinlaufes ca. 50 l/s, etwa 100 m vor dem Teicheinlauf ca. 300 l/s ergeben haben. Etwa 150 m nach der Teichausmündung führte der Brunnbach rund 400 l/s ab. Diese Wasserführung wird im Befund der Verhandlungsschrift aus der erhöhten Quelltätigkeit in diesem Gebiet erklärt, was auch das klare Wasser bestätige.
Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, daß der Zulauf durch einen Umbau des sogenannten H-wehrs geteilt worden ist: der anfließende B-bach, Parzelle 1659, wird durch das H-wehr von dem Durchfließen des unterliegenden Bachbettes der Parzelle 1659 auf ca. 200 m Länge abgehalten und damit auch gehindert, wie früher in die Teichparzelle 1133/1 im Eigentums des Konsenswerbers einzufließen. Dieser untere Lauf des B-baches von ca. 200 m Länge wird nur mehr von dem K-bach durchflossen. Die Mündungsstrecke des K-baches wurde zu diesem Zweck auf der Parzelle 1170/1 umgelegt; diese Parzelle 1170/1 steht in Fremdeigentum; die Eigentümer HT und M in S, H Nr. 8, erklären über Befragen ausdrücklich, daß sie mit diesen Umlegungsarbeiten des K-baches auf ihrer Grundfläche einverstanden sind. Diese beiden Anspeisungen verlaufen wie folgt:
a) Das H-wehr ist ein vom Konsenswerber übernommener Bauteil der erloschenen Wiesenbewässerung, PZl. n3. Dieses Wehr war mit einer beweglichen Schütze ausgestattet, welche über ein Windwerk betrieben werden konnte und welcher Verschluß zweimal kurzfristig wöchentlich in der Zeit vom 1. März bis 11. November herabgelassen werden durfte. Bei geöffnetem Verschluß floß der B-bach zur Gänze in die Teichparzelle Nr. 1133/1 ein. Nunmehr wurde eine feste Pfostenwand als bleibendes Stauwehr eingebaut, wobei bei der heutigen Begehung festgestellt worden ist, daß unterhalb des Hwehres und somit in der natürlichen Abflußrichtung der Wasserspiegel etwas höher liegt als oberhalb, sodaß unter Ausnützung von Undichtheiten in der Stauwand ein Wasserdurchtritt von unten nach oben in einem geringen Ausmaß erfolgt. Das Wasser des B-baches fließt auf ca. 50 m Länge dem verhaimten Hochwasserüberlauf zu. Diese Verhaimung erfolgte entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. 6. 1968, Wa-0510, und ist durch das Verhaimungsprotokoll der Flußbauleitung Braunau am Inn vom 10.11. 1969, Zl. 190/20-1969- SB/Sh, belegt. Bei der heutigen Begehung wurde festgestellt, daß in dieser verhaimten Sohle des Hochwasserüberlaufes zentrisch ein schwaches T-Profil eingebaut ist, welches das Einsetzen von Staubrettern auf 30 bis maximal 40 cm Höhe gestattet. Eine Wasserführung von wenigstens 200 l/s fließt jedoch nicht über diesen Hochwasserüberlauf und die weitere Hochwassermulde ab und linksseitig in den Bereich der Fischteichanlage ein, sondern fließt vor dem verhaimten Hochwasserüberlauf in einem rechten Winkel rechtsseitig über einen Erdgraben ab, wobei der verhaimte Hochwasserüberlauf als fester Wehrkörper wirkt. Dieser Erdgraben teilt sich nach 11 bis 14 m Länge in zwei Gräben, welche die Abflußrichtung wieder in einem rechten Winkel nach links und damit in die natürliche Abflußrichtung nach Norden ändern. Diese beiden Gräben bezeichnet der Konsenswerber als die zu bewilligenden Verbindungsgräben. Der westliche Verbindungsgraben vereinigt sich nach ca. 160 m Lauflänge mit dem sogenannten Quellbach 2, der östliche Verbindungsgraben vereinigt sich nach ca. 125 m Lauflänge mit dem Quellbach 2 und gestattet auch in Manipulation nach Bedarf eine Verbindung und damit ein Weiterfließen zu dem ca. 6 m nördlich des Quellbaches 2 gelegenen und zu diesem Quellbach 2 parallel geführten Quellbach 1. Diese beiden Quellbäche 1 und 2 führen das Wasser der Fischteichanlage zu. Bis zu dem Einlauf in die Fischteichanlage weisen nach der Einmündung der beiden Verbindungsgräben die beiden Quellbäche 1 und 2 eine Länge von jeweils rund 250 m ab Einmündung des östlichen Verbindungsgrabens und der Quellbach 2 eine Länge von ca. 205 m ab der Einmündung des westlichen Verbindungsgrabens auf. Diese beiden Verbindungsgräben und die sogenannten Quellbäche sind als Erdgraben mit einem geringen Gefälle von wenigstens 50 cm Breite und 50 cm Tiefe jeweils angelegt worden, diese Breiten- und Tiefenwerte haben sich gemäß dem heutigen Lokalaugenschein erhöht, die Grabenbreite beträgt teilweise um 1 m.
b) Das Wasser aus den untersten 200 Laufmetern der Bbachparzelle Nr. 1659 und des hier einfließenden K-baches sowie der hier und im Bereich der unterliegenden Teichparzelle Nr. 1133/1 aufgehenden Quellen wird der Fischteichanlage zum einen über die vorgenannten beiden Erdgräben zugeführt, welche als Quellbach 1 und Quellbach 2 bezeichnet werden, und zum anderen durch die Einlässe am Nordrand und somit am unteren Ende der Teichparzelle 1133/1 in die Fischteichanlage. Die Teichparzelle 1133/1 hat eine im wesentlichen Nord-Süd verlaufende Längenerstreckung von 420 m. Der Quellbach 1 entnimmt das Wasser 300 m oberhalb des Nordrandes, der Quellbach 2 400 m oberhalb des Nordrandes der Teichparzelle; der Zweck dieser beiden Ausleitungen aus dem oberen Teichbereich und die rasche Wasserzufuhr zu der Fischteichanlage ist die Vermeidung des langen Wasseraufenthaltes und die damit gegebene Erwärmung und Sauerstoffzehrung in dem sich auf rd. 100 m verbreiternden Teich. Im Bereich der Ausleitungen beträgt die Teichbreie nur 9 bis 16 m. Zu diesem Zweck verlängern sich die Quellbäche von der Einmündung des vorbeschriebenen östlichen Verbindungsgrabens noch um ca. 10 m für den Quellbach 1 und um ca. 100 m für den Quellbach 2. Der Quellbach 2 durchfährt dabei mit einem dichten Rohr von 50 cm Durchmesser die Bbachparzelle Nr. 1659, der Konsenswerber gibt das Rohrmaterial über Befragen mit Asbestzement an. Der untere Quellbach bindet nach oben direkt und ohne Berührung von fremden Grundstücken in die Teichparzelle 1133/1 ein, der Quellbach 2 muß zu diesem Zweck -
wie bereits vorstehend geschildert - das öffentliche Wassergut der Parzelle 1659 unterfahren. Für die beiden Ausleitungen dieser Quellbäche 1 und 2 aus der Teichparzelle 1133/1 manipuliert der Konsenswerber nach Bedarf einschließlich der allfälligen gänzlichen Absperrungen dieser beiden Ausleitungen.
Diese vorbeschriebenen Wasserzuleitungen sind baulich spätestens im Dezember 1969 fertiggestellt worden.
Diese vorbeschriebenen Quellbäche, Verbindungsgräben und das Hochwasserentlastungsgerinne berühren die Parzellen 1163/5, 1164/1, 1163/6, 1164/2, 1164/3, 1170/4 und 1133/1, alle im Eigentum der Konsenswerber, sowie das öffentliche Wassergut Parz. Nr. 1659, B-bach. Die Umleitung des K-baches als den natürlichen Verhältnissen angepaßtes Erdgerinne wird mit ca. 100 m Länge angegeben und liegt ausschließlich auf der Parz. Nr. 1170/1 im Eigentum der Ehegatten H, H Nr. 8, und unterfährt dabei die öffentliche Wegparzelle Nr. 1640 (Ortschaftsweg) mit Betonrohren von 40 cm Durchmesser; das Bachbett des K-baches ist in diesem Bereich weder als eigene Parzelle ausgewiesen noch als Parzellengrenze auf der Katastermappe erkennbar.
Zu der vorstehend unter Punkt a) beschriebenen westlichen Anspeisung aus dem B-bach durch Abriegelung von dessen Weiterlauf mit dem H-wehr wird noch festgehalten, daß der Konsenswerber als Maß der Wasserbenutzung eine Zuflußmenge von 20 l/s bis 200 l/s angibt, in der sommerlichen Trockenperiode des Jahres 1976 nach seinen eigenen Angaben hier nur eine geringste Zuflußmenge von 3,5 l/s vorhanden war.
zu 5:
Die zusätzliche Ablaßschleuse für die Teichparzelle 1133/1 in die unterliegende Fischteichanlage, ca. 29 m aufwärts der Abmündung der Parz. 1651, wurde nicht gemäß dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. 12. 1958, Wa-0510, ausgeführt. Statt einer Lichtweite von 200 cm wurde ein Ableitungsrohr vom Kaliber 50 cm eingebaut. Dieses Rohr ist 9 m lang, die Absperrung durch eine Bohlenwand (Steckschütze) bleibt unverändert, desgleichen bleibt der gewidmete Zweck unverändert. Am Auslauf dieser 9 m langen Rohrleitung wurde eine Wasserverteilung nach rechts hin angeordnet, was ebenfalls unwesentlich erscheint und sich nur auf die innerbetriebliche Wasserverteilung in der stark gegliederten Fischzuchtanlage bezieht.
Ferner wird festgehalten, daß die unterste 200 m lange Auslaufstrecke der Bachparzelle 1659 und somit die Strecke zwischen dem H-wehr und der unterliegenden Teichparzelle 1133/1 am heutigen Tage in einem stark verwilderten und schlecht abflußtüchtigen Zustand angetroffen worden ist."
Die Gemeinde S sprach sich teilweise gegen die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung aus, weil dadurch der natürliche Wasserabfluß über den unteren Teil der öffentlichen Wasserparzelle Nr. 1659 und über den Teich 1133/1 behindert würde. Durch die Verwachsung des unteren Teiles des Grundstückes Nr. 1659 mit Unkraut sei die Möglichkeit des Hochwasserabflusses über dieses Grundstück wesentlich eingeschränkt. Das Wasser des B-baches sollte durch den unteren Teil des Grundstückes Nr. 1659 in den Teich 1133/1 weiterhin abfließen. Das H-wehr müßte bei Hochwasser jederzeit geöffnet werden können, damit die Teichparzelle Nr. 1133/1 automatisch zur Entlastung herangezogen werden könne.
Verschiedene angrenzende Grundeigentümer bestanden gleichfalls darauf, daß der natürliche Abfluß des B-baches in die alte Teichanlage weiterhin aufrechterhalten bzw. wiederhergestellt werde.
Der Amtssachverständige gab sein Gutachten dahin gehend ab, daß für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu der im Befund beschriebenen, durch das H-wehr zweigeteilten Wasseranspeisung aus der Wasserführung des B-baches und des Kbaches für die unterliegende Fischzuchtanlage bei Einhaltung bestimmter Auflagen und Bedingungen in wasserbautechnischer und wasserwirtschaftlicher Hinsicht keine Bedenken bestünden. Unter anderem schlug der Sachverständige unter Punkt 6 folgende Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung vor:
a) eine maximale Menge von 200 l/s für den Zufluß aus dem Bbach oberhalb und somit linksseitig des H-wehres, welche Entnahmemenge durch den verhaimten Hochwasserüberlauf in die Verbindungsgräben zum Einfließen gezwungen wird und über die beiden Quellbäche im weiteren der Fichzuchtanlage zufließt;
b) das natürliche Wasserdargebot des K-baches und der im Bereich der unteren 200 Laufmeter der Bachparzelle 1659 und der Teichparzelle 1133/1 aufgehenden Quellen, welches Wasser über die beiden Quellbäche und über die verhaimten Einlässe am nördlichen Rand der Teichparzelle 1133/1 der Fischteichanlage zugeleitet wird.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer äußerten sich bei der Verhandlung folgendermaßen: Es werde eine Ergänzung der Wasserbucheintragung n1 nach einem vorgelegten Entwurf vorgeschlagen. Nach Ansicht der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sei die Wasserbenutzung mit Ausnahme der Nutzung in Form der direkten Zuleitung über die zwei Verbindungsgräben bereits durch Bescheide geregelt und damit auch rechtskräftig festgestellt. Das ergebe sich insbesondere auch aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. September 1958. Wesentlich sei, daß im Bescheid vom Jahre 1958 festgehalten worden sei, daß die gesamte Wassernutzung der ehemaligen Postzahl n2 in die Fischzuchtanlage "eingebaut" erscheine, weshalb besondere Löschungsmaßnahmen nicht notwendig gewesen seien. Das Ausmaß der Wassernutzung ergebe sich demgemäß auch aus den der ehemaligen Postzahl n2 zugrunde liegenden Maßangaben und sei von Hochschulprofessor Ing. Dr. JD in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1976 berechnet worden. Wie das vorgelegte Gutachten beweise, umfasse die Anlage eine Wassermenge von 864 l/s.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sprachen sich weiters dagegen aus, daß frühere Bescheide aufgehoben würden und die Wasserbucheintragung durch einen Gesamtbescheid ersetzt werde. Dies werde damit begründet, daß früher wesentlich mehr Wasser der Fischzuchtanlage zugeflossen sei, insbesondere in den Jahren 1949 und 1958 das gesamte Wasser im Ausmaß von ca. 800 l/s der Fischzuchtanlage zur Verfügung gestanden sei. Jedenfalls sei die Gesamtwassernutzung von der seinerzeitigen Mühle auf die Fischzuchtanlage übergegangen. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sprachen sich dagegen aus, daß irgendjemandem eine Erleichterung oder ein Haftungsausschluß bei der Gewässerverschmutzung eingeräumt werden könnte. Vielmehr seien die Oberlieger auf die Haftung und auf die Verpflichtung für die Reinhaltung der Gewässer hinzuweisen.
Die Gemeinde S bestritt im besonderen, daß den Antragstellern ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Maßes der bisher zugestandenen Wassernutzung zukomme. Soweit lediglich bereits rechtskräftig zuerkannte Wassernutzungsrechte im Wasserbuch eingetragen werden sollten und diese Eintragung über den Inhalt des Spruches der jeweiligen Bescheide nicht hinausgehe, bestünden gegen derartige Eintragungen keine Bedenken.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1976 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich den Erst- und Zweitbeschwerdeführern gemäß §§ 9, 11 bis 15, 41, 50, 99, 111, 112 und 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 207, (WRG 1959) nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung nachträglich die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem B-bach samt "Quellbächen" und aus dem K-bach in S zur Speisung der Fischzuchtanlage der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie zur Errichtung und zum Betriebe der hiezu dienenden Anlagen entsprechend dem derzeitigen in den Projektsunterlagen dargestellten Bestande, ferner zur Regulierung des K-baches entsprechend der Beschreibung im Befund der Verhandlungsschrift unter nachstehend genau bezeichneten Befristungen, Bedingungen und Auflagen. Unter anderem wurde als Maß der Wasserbenutzung im Sinne des Vorschlages des Amtssachverständigen eine maximale Menge von 200 l/s für den Zufluß aus dem B-bach und das natürliche Wasserdargebot des Kbaches und der im Bereich der unteren 200 Laufmeter der Bachparzelle 1659 und der Teichparzelle 1133/1 aufgehenden Quellen festgelegt. Des weiteren wurden die vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung aus wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Gründen in seinem Gutachten als erforderlich bezeichneten Änderungen am H-wehr und an weiteren Anlageteilen angeordnet und die Erhaltungspflicht der Konsenswerber hiefür festgelegt. Die Entscheidung über den Antrag der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die Berichtigung der Wasserbucheintragung zur Postzahl n1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn entsprechend ihrem der Verhandlungsschrift angeschlossenen Entwurf vorzunehmen, wurde einem gesonderten, nach Rechtskraft des gegenständlichen Bewilligungsbescheides zu erlassenden Wasserbuchbescheid vorbehalten (Spruchabschnitt II).Mit Bescheid vom 21. Dezember 1976 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich den Erst- und Zweitbeschwerdeführern gemäß Paragraphen 9, 11 bis 15, 41, 50, 99, 111, 112 und 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 207, (WRG 1959) nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung nachträglich die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem B-bach samt "Quellbächen" und aus dem K-bach in S zur Speisung der Fischzuchtanlage der Erst- und Zweitbeschwerdeführer sowie zur Errichtung und zum Betriebe der hiezu dienenden Anlagen entsprechend dem derzeitigen in den Projektsunterlagen dargestellten Bestande, ferner zur Regulierung des K-baches entsprechend der Beschreibung im Befund der Verhandlungsschrift unter nachstehend genau bezeichneten Befristungen, Bedingungen und Auflagen. Unter anderem wurde als Maß der Wasserbenutzung im Sinne des Vorschlages des Amtssachverständigen eine maximale Menge von 200 l/s für den Zufluß aus dem B-bach und das natürliche Wasserdargebot des Kbaches und der im Bereich der unteren 200 Laufmeter der Bachparzelle 1659 und der Teichparzelle 1133/1 aufgehenden Quellen festgelegt. Des weiteren wurden die vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung aus wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Gründen in seinem Gutachten als erforderlich bezeichneten Änderungen am H-wehr und an weiteren Anlageteilen angeordnet und die Erhaltungspflicht der Konsenswerber hiefür festgelegt. Die Entscheidung über den Antrag der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die Berichtigung der Wasserbucheintragung zur Postzahl n1 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn entsprechend ihrem der Verhandlungsschrift angeschlossenen Entwurf vorzunehmen, wurde einem gesonderten, nach Rechtskraft des gegenständlichen Bewilligungsbescheides zu erlassenden Wasserbuchbescheid vorbehalten (Spruchabschnitt römisch zwei).
Im Spruchabschnitt III wurde schließlich festgestellt, daß die im Spruchabschnitt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 1958 aus dem Anlaß des Erlöschens des Wasserkraftnutzungsrechtes am B-bach laut Postzahl n2 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen ordnungsgemäß ausgeführt worden seien.Im Spruchabschnitt römisch drei wurde schließlich festgestellt, daß die im Spruchabschnitt römisch zwei des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 1958 aus dem Anlaß des Erlöschens des Wasserkraftnutzungsrechtes am B-bach laut Postzahl n2 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Braunau am Inn aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen ordnungsgemäß ausgeführt worden seien.
In der Begründung des Bescheides vom 21. Dezember 1976 führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus, daß das Bewilligungsverfahren der abschließenden rechtlichen Sanierung der recht unklaren und zum Teil rechtswidrigen Verhältnisse im Bereich der Nutzwasserentnahme aus dem B-bach einschließlich des regulierten Zubringers K-bach dienen solle. Ein Recht zur Errichtung und zum Betrieb von der Nutzwasserentnahme dienenden Anlagen sei eindeutig nur aus dem Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 1958 abzuleiten. Aus den Vorbescheiden und den gesamten Vorakten sei nicht ersichtlich, daß den Erst- und Zweitbeschwerdeführern jemals ein Recht auf den unmittelbaren Einzug des im B-bach ankommenden Wassers eingeräumt oder daß ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung festgelegt worden wäre. Die Bewilligung vom 4. Dezember 1958 bezöge sich allerdings nur auf die Erweiterung einer Fischzuchtanlage. Aus der Bestimmung des § 111 Abs. 1 WRG 1959 über die zwingende Schriftform von Bewilligungsbescheiden sei zu schließen, daß nur der "Schriftsatz des Bescheides" maßgebend sei. Das Wasserrechtsgesetz selbst sehe keine besondere Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung von Fischteichen oder Fischzuchtanlagen vor. Vielmehr habe die wasserrechtliche Bewilligung einen doppelten Inhalt, nämlich die Zuleitung von Wasser zur Speisung der Fischzuchtanlage, und andererseits die Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb der dieser Wasserbenutzung dienenden Anlagen. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn habe mit dem Bescheid vom 4. Dezember 1958 eine neue Wasserbenutzung selbst bewilligen wollen. Kein Bescheid enthalte auch entgegen der zwingenden Bestimmungen des § 111 Abs. 1 WRG 1959 ein Maß der Wasserbenutzung. Der nunmehr von der Behörde erteilten Bewilligung - so führte der Landeshauptmann von Oberösterreich weiters aus - liege demnach ein Zustand zugrunde, der seit mindestens sechs Jahren in der Natur tatsächlich bestehe; allerdings hätten zur Beseitigung von Übelständen bestimmte Auflagen aufgetragen werden müssen. Mit den Auflagen sei auch den vorgebrachten Wünschen der Gemeinde S entsprochen, deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung allerdings mangels Parteistellung der Gemeinde nur als Hinweise auf den Schutz öffentlicher Interessen und bestehender Rechte von Gemeindebürgern, insbesondere im Hinblick auf die Hochwassergefahr durch Aufstau beim H-wehr, zu verstehen gewesen seien.In der Begründung des Bescheides vom 21. Dezember 1976 führte der Landeshauptmann von Oberösterreich aus, daß das Bewilligungsverfahren der abschließenden rechtlichen Sanierung der recht unklaren und zum Teil rechtswidrigen Verhältnisse im Bereich der Nutzwasserentnahme aus dem B-bach einschließlich des regulierten Zubringers K-bach dienen solle. Ein Recht zur Errichtung und zum Betrieb von der Nutzwasserentnahme dienenden Anlagen sei eindeutig nur aus dem Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 1958 abzuleiten. Aus den Vorbescheiden und den gesamten Vorakten sei nicht ersichtlich, daß den Erst- und Zweitbeschwerdeführern jemals ein Recht auf den unmittelbaren Einzug des im B-bach ankommenden Wassers eingeräumt oder daß ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung festgelegt worden wäre. Die Bewilligung vom 4. Dezember 1958 bezöge sich allerdings nur auf die Erweiterung einer Fischzuchtanlage. Aus der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, WRG 1959 über die zwingende Schriftform von Bewilligungsbescheiden sei zu schließen, daß nur der "Schriftsatz des Bescheides" maßgebend sei. Das Wasserrechtsgesetz selbst sehe keine besondere Bewilligung für die Errichtung oder Erweiterung von Fischteichen oder Fischzuchtanlagen vor. Vielmehr habe die wasserrechtliche Bewilligung einen doppelten Inhalt, nämlich die Zuleitung von Wasser zur Speisung der Fischzuchtanlage, und andererseits die Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb der dieser Wasserbenutzung dienenden Anlagen. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn habe mit dem Bescheid vom 4. Dezember 1958 eine neue Wasserbenutzung selbst bewilligen wollen. Kein Bescheid enthalte auch entgegen der zwingenden Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz eins, WRG 1959 ein Maß der Wasserbenutzung. Der nunmehr von der Behörde erteilten Bewilligung - so führte der Landeshauptmann von Oberösterreich weiters aus - liege demnach ein Zustand zugrunde, der seit mindestens sechs Jahren in der Natur tatsächlich bestehe; allerdings hätten zur Beseitigung von Übelständen bestimmte Auflagen aufgetragen werden müssen. Mit den Auflagen sei auch den vorgebrachten Wünschen der Gemeinde S entsprochen, deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung allerdings mangels Parteistellung der Gemeinde nur als Hinweise auf den Schutz öffentlicher Interessen und bestehender Rechte von Gemeindebürgern, insbesondere im Hinblick auf die Hochwassergefahr durch Aufstau beim H-wehr, zu verstehen gewesen seien.
Verschiedene Grundeigentümer hätten gegen die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung Einwendungen erhoben. Diese Grundeigentümer würden ihre Einwendungen ausschließlich auf das Grundeigentum stützen. Partei im Verfahren aus dem Rechtsgrund des Grundeigentums seien aber nur jene Eigentümer, auf deren Grundstücken Anlagen errichtet worden seien oder die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollten. Wohl sei die Regulierung des K-baches zum Teil auf fremdem Grund erfolgt, doch sei diese Grundinanspruchnahme ausdrücklich von den Grundeigentümern zugestanden worden. Die vorgebrachten Einwendungen stützten sich nicht auf die Grundinanspruchnahme. In anderer Hinsicht seien die angeführten Liegenschaftseigentümer nicht Parteien des Verfahrens gewesen.
Die Benutzung des B-baches könne bei Erfüllung der Auflagen durch die Bewilligungswerber ohne Schmälerung des Eigentumsrechtes fremder Grundeigentümer erfolgen, sodaß die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 60 ff WRG 1959 nicht in Betracht habe kommen können.Die Benutzung des B-baches könne bei Erfüllung der Auflagen durch die Bewilligungswerber ohne Schmälerung des Eigentumsrechtes fremder Grundeigentümer erfolgen, sodaß die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraphen 60, ff WRG 1959 nicht in Betracht habe kommen können.
Die Weigerung, über den Antrag der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf Ergänzung des Wasserbuches schon jetzt zu entscheiden, stützte der Landeshauptmann von Oberösterreich auf die §§ 124 bis 126 WRG 1959 einschließlich der Bestimmungen der Wasserbuchverordnung BGBl. Nr. 201/1948, in der geltenden Fassung. Das Wasserbuch solle nach Meinung der Verwaltungsbehörde eine Übersicht über die aktuellen Wasserbenutzungsrechte, über ihr Ausmaß und über die rechtmäßig bestehenden Wasserbenutzungsanlagen ergeben. Aufgabe des Wasserbuches sei es nicht, die historische Entwicklung aufzuzeigen. Diese sei aus den Akten der materiellen Verfahren zu ersehen. Es könne nicht Sinn des Gesetzes sein, die an sich notwendige Berichtigung der Eintragung nach mehr als 20jähriger Pause ausgerechnet zu einem Zeitpunkt anzuordnen, in dem bereits über weitere Änderungen des Bewilligungsverfahrens verhandelt werde. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserbuchbehörde verfolge ganz allgemein seit langem die Praxis, nach der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vorerst eine Vormerkung im Wasserbuch vorzunehmen und erst nach dem Abschluß des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens den Wasserbuchbescheid mit dem Auftrag zur Eintragung des definitiven Zustandes zu erlassen. Keinesfalls werde der Wasserbuchbescheid in allen Punkten dem Entwurf der Erst- und Zweitbeschwerdeführer entsprechen können. Die Behörde habe nicht die Absicht, die im Entwurf angeführten acht Bescheide etwa samt zugehörigen Verhandlungsschriften oder veraltete Ausführungspläne in den Wasserbuchbescheid aufzunehmen oder die Urkundensammlung des Wasserbuchbescheides mit veralteten Unterlagen zu belasten.Die Weigerung, über den Antrag der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf Ergänzung des Wasserbuches schon jetzt zu entscheiden, stützte der Landeshauptmann von Oberösterreich auf die Paragraphen 124 bis 126 WRG 1959 einschließlich der Bestimmungen der Wasserbuchverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1948,, in der geltenden Fassung. Das Wasserbuch solle nach Meinung der Verwaltungsbehörde eine Übersicht über die aktuellen Wasserbenutzungsrechte, über ihr Ausmaß und über die rechtmäßig bestehenden Wasserbenutzungsanlagen ergeben. Aufgabe des Wasserbuches sei es nicht, die historische Entwicklung aufzuzeigen. Diese sei aus den Akten der materiellen Verfahren zu ersehen. Es könne nicht Sinn des Gesetzes sein, die an sich notwendige Berichtigung der Eintragung nach mehr als 20jähriger Pause ausgerechnet zu einem Zeitpunkt anzuordnen, in dem bereits über weitere Änderungen des Bewilligungsverfahrens verhandelt werde. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserbuchbehörde verfolge ganz allgemein seit langem die Praxis, nach der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vorerst eine Vormerkung im Wasserbuch vorzunehmen und erst nach dem Abschluß des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens den Wasserbuchbescheid mit dem Auftrag zur Eintragung des definitiven Zustandes zu erlassen. Keinesfalls werde der Wasserbuchbescheid in allen Punkten dem Entwurf der Erst- und Zweitbeschwerdeführer entsprechen können. Die Behörde habe nicht die Absicht, die im Entwurf angeführten acht Bescheide etwa samt zugehörigen Verhandlungsschriften oder veraltete Ausführungspläne in den Wasserbuchbescheid aufzunehmen oder die Urkundensammlung des Wasserbuchbescheides mit veralteten Unterlagen zu belasten.
Gegen diesen Bescheid erhoben alle vier Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer verwiesen auf den Übergabsvertrag "vom 31. Dezember 1976" und erklärten, als Rechtsnachfolger dem anhängigen Verwaltungsverfahren beizutreten. In ihrer Rechtsmittelschrift brachten die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß sie sich zunächst gegen eine nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung aussprechen müßten. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz umgehe nunmehr acht rechtskräftige Bescheide samt Verhandlungsschriften, die einen integrierenden Bestandteil der Bescheide bildeten. Es läge somit ein eindeutiger Verstoß gegen die Rechtskraft der Bescheide vor. Aus § 111 Abs. 2 WRG 1959 ergebe sich eindeutig, daß das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung im Bescheid festgesetzt werden müsse. Das maximale Maß der Wasserbenutzung für die Fischzuchtanlage sei niemals und nirgends begrenzt in Sekundenlitern festgelegt worden, sondern es sei das Wasser der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer zur Gänze zur Verfügung gestanden. Die Wassernutzung sei auch den Beschwerdeführern seinerzeit schon zur Gänze bewilligt worden. Das Maß der Wasserbenutzung aus dem B-bach hätte daher nicht mit 200 l/s festgesetzt werden dürfen. Die hinsichtlich des sogenannten Hwehres getroffenen Vorschreibungen bekämpften die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht, ferner die auferlegte Verpflichtung, die 200 m lange Strecke des B-baches zwischen dem H-wehr und dem Teich Parzelle Nr. 1133/1 dauernd und abflußtüchtig allein zu erhalten. Bereit seien die Beschwerdeführer zu einer einzigen Räumung, nicht aber zu einer dauernden Freihaltung. Wenn Schwebstoffe in diesen Bach abgelagert worden seien, könne dies nicht zulasten der Beschwerdeführer gehen. Auch Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides erweise sich als verfehlt, da die Wasserbucheintragung auf der Grundlage der rechtskräftigen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorzunehmen gewesen wäre. Der im Spruchabschnitt III gefällte Abspruch betreffend die Überprüfung letztmaliger Vorkehrungen habe zu entfallen, da eine wasserrechtliche Überprüfung der Fischzuchtanlage bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Juni 1968 erfolgt sei. Wenn der Bescheid erster Instanz von einem Mitbenutzungsrecht der Beschwerdeführer rede, sei dies irreführend, weil bereits seit 1958 den Erst- und Zweitbeschwerdeführern die alleinige Nutzung des B-baches zur Verfügung gestanden sei. Vorher seien die wasserberechtigten Ehegatten V Mitbenützer gewesen, jedoch nur am Wochenende zur Wiesenbewässerung. Die Hauptnutzung sei schon bei der Fischzuchtanlage der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gelegen. Seit 1958 hätten diese überhaupt das alleinige Nutzungsrecht gehabt. Die nunmehrige Anlage mit Ausnahme der beiden Verbindungsgräben sei bereits seit 1968 fertig und auch verhaimt worden, sodaß die Eintragung längst hätte erfolgen müssen.Gegen diesen Bescheid erhoben alle vier Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer verwiesen auf den Übergabsvertrag "vom 31. Dezember 1976" und erklärten, als Rechtsnachfolger dem anhängigen Verwaltungsverfahren beizutreten. In ihrer Rechtsmittelschrift brachten die Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß sie sich zunächst gegen eine nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung aussprechen müßten. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz umgehe nunmehr acht rechtskräftige Bescheide samt Verhandlungsschriften, die einen integrierenden Bestandteil der Bescheide bildeten. Es läge somit ein eindeutiger Verstoß gegen die Rechtskraft der Bescheide vor. Aus Paragraph 111, Absatz 2, WRG 1959 ergebe sich eindeutig, daß das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung im Bescheid festgesetzt werden müsse. Das maximale Maß der Wasserbenutzung für die Fischzuchtanlage sei niemals und nirgends begrenzt in Sekundenlitern festgelegt worden, sondern es sei das Wasser der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer zur Gänze zur Verfügung gestanden. Die Wassernutzung sei auch den Beschwerdeführern seinerzeit schon zur Gänze bewilligt worden. Das Maß der Wasserbenutzung aus dem B-bach hätte daher nicht mit 200 l/s festgesetzt werden dürfen. Die hinsichtlich des sogenannten Hwehres getroffenen Vorschreibungen bekämpften die Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht, ferner die auferlegte Verpflichtung, die 200 m lange Strecke des B-baches zwischen dem H-wehr und dem Teich Parzelle Nr. 1133/1 dauernd und abflußtüchtig allein zu erhalten. Bereit seien die Beschwerdeführer zu einer einzigen Räumung, nicht aber zu einer dauernden Freihaltung. Wenn Schwebstoffe in diesen Bach abgelagert worden seien, könne dies nicht zulasten der Beschwerdeführer gehen. Auch Spruchabschnitt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides erweise sich als verfehlt, da die Wasserbucheintragung auf der Grundlage der rechtskräftigen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorzunehmen gewesen wäre. Der im Spruchabschnitt römisch drei gefällte Abspruch betreffend die Überprüfung letztmaliger Vorkehrungen habe zu entfallen, da eine wasserrechtliche Überprüfung der Fischzuchtanlage bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Juni 1968 erfolgt sei. Wenn der Bescheid erster Instanz von einem Mitbenutzungsrecht der Beschwerdeführer rede, sei dies irreführend, weil bereits seit 1958 den Erst- und Zweitbeschwerdeführern die alleinige Nutzung des B-baches zur Verfügung gestanden sei. Vorher seien die wasserberechtigten Ehegatten römisch fünf Mitbenützer gewesen, jedoch nur am Wochenende zur Wiesenbewässerung. Die Hauptnutzung sei schon bei der Fischzuchtanlage der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gelegen. Seit 1958 hätten diese überhaupt das alleinige Nutzungsrecht gehabt. Die nunmehrige Anlage mit Ausnahme der beiden Verbindungsgräben sei bereits seit 1968 fertig und auch verhaimt worden, sodaß die Eintragung längst hätte erfolgen müssen.
Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1977 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung aller vier Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Dezember 1976 gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge, die im Spruchabschnitt I Punkt 2. gesetzte Fertigstellungsfrist wurde jedoch gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 bis zum 30. Juni 1977 erstreckt.Mit dem nunmehr durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1977 gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der Berufung aller vier Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Dezember 1976 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge, die im Spruchabschnitt römisch eins Punkt 2. gesetzte Fertigstellungsfrist wurde jedoch gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 bis zum 30. Juni 1977 erstreckt.
In der Begründung wurde ausgeführt:
1.) Die bisherigen Eigentümer der Fischteichanlagen, nämlich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, "seien mit Wirkung vom 31. Dezember 1976" nicht mehr Parteien des Verfahrens gemäß § 102 WRG 1959 und könnten zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht mehr verletzt sein. 1.) Die bisherigen Eigentümer der Fischteichanlagen, nämlich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer, "seien mit Wirkung vom 31. Dezember 1976" nicht mehr Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 102, WRG 1959 und könnten zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht mehr verletzt sein.
2.) Was das Maß der den Dritt- und Viertbeschwerdeführern zustehenden Wasserbenutzung anlange, sei die erstinstanzliche Behörde davon ausgegangen, nach der Aktenlage sei nicht zu ersehen, daß den Erst- und Zweitbeschwerdeführern jemals ein Recht auf den unmittelbaren Einzug des im B-baches ankommenden Wassers eingeräumt oder ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung festgesetzt worden wäre. Vielmehr hätten sich der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 1958 und die in Betracht kommenden Folgebescheide nur auf die Erweiterung der Fischzuchtanlage, nicht aber auf die Wasserbenutzung selbst bezogen. Aus diesem Grund sei auch nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde entgegen der zwingenden Bestimmung des § 11 Abs. 1 WRG 1959 kein Maß der Wasserbenutzung bestimmt worden. Es sei daher nun auf Antrag der Beschwerdeführer zur Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung nachträglich auch das Wasserbenutzungsrecht für die bereits bewilligten Wasserbenutzungsanlagen zu erteilen gewesen. Für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung seien die eigenen Angaben der Beschwerdeführer maßgebend gewesen. Die Beschwerdeführer würden in der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung einen Verstoß gegen die Rechtskraft der in der Verhandlungsschrift vom 13. Dezember 1976 namentlich aufgezählten Bescheide erblicken. Wenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folge und annähme, daß mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Fischzuchtanlage vom 4. Dezember 1958 auch das für die Anlagen benötigte Wasserbenutzungsrecht erteilt worden sei und hiefür kein Maß der Wasserbenutzung festgesetzt worden sei, weil man davon ausgegangen sei, daß den Beschwerdeführern das gesamte Wasserdargebot zur Verfügung stünde, so könne daraus für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts gewonnen werden; eine allenfalls seinerzeit erteilte Bewilligung sei nur so lange wirksam, als nicht eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bewirke, daß in einem neuen Verfahren die Rechtskraft bisher geltender Entscheidungen nicht mehr entgegenstehe. Gegenstand der materiellen Rechtskraft eines Bescheides sei nämlich im Sinne von Lehre und Rechtsprechung der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck komme, ihre Erledigung gefunden habe. Die Rechtskraft einer Entscheidung stehe daher einer neuen Behandlung der Angelegenheit dann nicht entgegen, wenn seit der Erlassung des Bescheides neue Tatsachen entstanden seien, die den angenommenen maßgebenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten überholt erscheinen ließen, sodaß die Grundlage für eine neue Sachverhaltsfeststellung gegeben sei. 2.) Was das Maß der den Dritt- und Viertbeschwerdeführern zustehenden Wasserbenutzung anlange, sei die erstinstanzliche Behörde davon ausgegangen, nach der Aktenlage sei nicht zu ersehen, daß den Erst- und Zweitbeschwerdeführern jemals ein Recht auf den unmittelbaren Einzug des im B-baches ankommenden Wassers eingeräumt oder ein bestimmtes Maß der Wasserbenutzung festgesetzt worden wäre. Vielmehr hätten sich der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Dezember 1958 und die in Betracht kommenden Folgebescheide nur auf die Erweiterung der Fischzuchtanlage, nicht aber auf die Wasserbenutzung selbst bezogen. Aus diesem Grund sei auch nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde entgegen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 kein Maß der Wasserbenutzung bestimmt worden. Es sei daher nun auf Antrag der Beschwerdeführer zur Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung nachträglich auch das Wasserbenutzungsrecht für die bereits bewilligten Wasserbenutzungsanlagen zu erteilen gewesen. Für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung seien die eigenen Angaben der Beschwerdeführer maßgebend gewesen. Die Beschwerdeführer würden in der Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung einen Verstoß gegen die Rechtskraft der in der Verhandlungsschrift vom 13. Dezember 1976 namentlich aufgezählten Bescheide erblicken. Wenn man der Argumentation der Beschwerdeführer folge und annähme, daß mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Fischzuchtanlage vom 4. Dezember 1958 auch das für die Anlagen benötigte Wasserbenutzungsrecht erteilt worden sei und hiefür kein Maß der Wasserbenutzung festgesetzt worden sei, weil man davon ausgegangen sei, daß den Beschwerdeführern das gesamte Wasserdargebot zur Verfügung stünde, so könne daraus für den Standpunkt der Rechtsmittelwerber nichts gewonnen werden; eine allenfalls seinerzeit erteilte Bewilligung sei nur so lange wirksam, als nicht eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bewirke, daß in einem neuen Verfahren die Rechtskraft bisher geltender Entscheidungen nicht mehr entgegenstehe. Gegenstand der materiellen Rechtskraft eines Bescheides sei nämlich im Sinne von Lehre und Rechtsprechung der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck komme, ihre Erledigung gefunden habe. Die Rechtskraft einer Entscheidung stehe daher einer neuen Behandlung der Angelegenheit dann nicht entgegen, wenn seit der Erlassung des Bescheides neue Tatsachen entstanden seien, die den angenommenen maßgebenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten überholt erscheinen ließen, sodaß die Grundlage für eine neue Sachverhaltsfeststellung gegeben sei.
Im vorliegenden Fall sei es amtsbekannt, daß es zu einer völligen Veränderung der Wasserführungsverhältnisse am B-bach gekommen sei. Aus diesem Grund sei es für die Beschwerdeführer erforderlich gewesen, zur Speisung ihrer Fischzuchtanlage zusätzliche Quellen zu erschroten. Bezüglich der Wasserversorgung aus dem Grundwasser sei zur Zeit ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren bei der Erstbehörde anhängig, das eine zusätzliche nachträgliche Bewilligung zur Entnahme von ca. 400 l/s Grundwasser zum Gegenstand habe. Die erstinstanzliche Behörde sei bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von den völlig geänderten Sachverhaltsverhältnissen ausgegangen. Mit dem angefochtenen Bescheid sollte die wasserrechtliche Ordnung hergestellt und eine Generalbereinigung aller hinsichtlich der Wasserbenutzung und der hiefür notwendigen Anlagen der Beschwerdeführer bestehenden Unklarheiten und Unstimmigkeiten erzielt werden. Die Berufungswerber selbst hätten nämlich in ihrer Eingabe vom 7. Jänner 1976 anläßlich einer zu bewilligenden Anlagenänderung den Antrag auf eine zusammenfassende Genehmigung ihres Gesamtprojektes in einem Bescheid beantragt und die Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung begehrt. In diesem ihrem Antrag hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer auch ausgeführt, daß durch die zur Bewilligung eingereichten Änderungen die beanspruchte sekundliche Wassermenge unverändert bleibe. Als sekundliche Wassermenge seien 100 l, höchstens 200 l und mindestens 20 l bei Höchst- und Niederwasser angegeben worden.
Bei diesen geänderten Verhältnissen könne aber einer nur antragsgemäß vorzunehmenden Gesamtbewilligung und Zusammenfassung aller den Berufungswerbern am B-bach und seinen Nebengewässern zustehenden Wasserbenutzungsrechte und Rechte zur Benutzung von Wasseranlagen nicht die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ex 1958 entgegengehalten werden, der von einem völlig anderen zugrunde liegenden Sachverhalt ausgegangen war, zumal die Speisung der Teichanlagen damals vorwiegend aus dem B-bach erfolgt sei. Für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung sei der gegenwärtige Bedarf maßgebend gewesen, der von den Berufungswerbern selbst in ihrer Eingabe vom 7. Jänner 1976 spezifiziert worden sei. Hiebei sei die erstinstanzliche Behörde von der von den Berufungswerbern angegebenen Höchstentnahmemenge ausgegangen, die als Maß der Wasserbenutzung festgelegt worden sei. In einer solchen Vorgangsweise vermöge die Ministerialinstanz auch keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 WRG 1959 erblicken.Bei diesen geänderten Verhältnissen könne aber einer nur antragsgemäß vorzunehmenden Gesamtbewilligung und Zusammenfassung aller den Berufungswerbern am B-bach und seinen Nebengewässern zustehenden Wasserbenutzungsrechte und Rechte zur Benutzung von Wasseranlagen nicht die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ex 1958 entgegengehalten werden, der von einem völlig anderen zugrunde liegenden Sachverhalt ausgegangen war, zumal die Speisung der Teichanlagen damals vorwiegend aus dem B-bach erfolgt sei. Für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung sei der gegenwärtige Bedarf maßgebend gewesen, der von den Berufungswerbern selbst in ihrer Eingabe vom 7. Jänner 1976 spezifiziert worden sei. Hiebei sei die erstinstanzliche Behörde von der von den Berufungswerbern angegebenen Höchstentnahmemenge ausgegangen, die als Maß der Wasserbenutzung festgelegt worden sei. In einer solchen Vorgangsweise vermöge die Ministerialinstanz auch keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 13, WRG 1959 erblicken.
3.) Wenn - wie die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 7. Jänner 1976 dargelegt hätten - eine Zusammenfassung des in verschiedenen Bescheiden bewilligten Projektes in einem einheitlichen Bescheid unter Berücksichtigung der Änderungen angestrebt und dieser Bescheid auch erlassen worden sei, dann sei es schon aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht geboten, ohne Berücksichtigung dieses nunmehrigen Hauptbescheides eine Berichtigung des Wasserbuchstandes vorzunehmen. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe im Sinne des § 39 AVG 1950 gehandelt, welcher der Behörde ein ökonomisches Vorgehen zur Pflicht mache. 3.) Wenn - wie die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 7. Jänner 1976 dargelegt hätten - eine Zusammenfassung des in verschiedenen Bescheiden bewilligten Projektes in einem einheitlichen Bescheid unter Berücksichtigung der Änderungen angestrebt und dieser Bescheid auch erlassen worden sei, dann sei es schon aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht geboten, ohne Berücksichtigung dieses nunmehrigen Hauptbescheides eine Berichtigung des Wasserbuchstandes vorzunehmen. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe im Sinne des Paragraph 39, AVG 1950 gehandelt, welcher der Behörde ein ökonomisches Vorgehen zur Pflicht mache.
4.) Verfehlt sei auch die von den Berufungswerbern angestrebte Aufhebung von Spruchabschnitt III. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Juni 1968 habe sich lediglich auf den Bescheid vom 4. September 1967 bezogen. Weder in diesem Bescheid noch in den Bescheiden vom 19. November 1965 und vom 31. Oktober 1963 finde sich aber ein Ausspruch darüber, daß die im Spruchabschnitt II des Bescheides vom 4. Dezember 1958 aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen erfüllt worden seien. Die Berufungswerber würden den Unterschied verkennen, wonach die Überprüfung der bezüglich der Fischzuchtanlage vorgeschriebenen Auflagen etwas anderes als die mit dem Erlöschen eines - anderen - Wasserbenutzungsrechtes verknüpften Auflagen seien. 4.) Verfehlt sei auch die von den Berufungswerbern angestrebte Aufhebung von Spruchabschnitt römisch drei. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Juni 1968 habe sich lediglich auf den Bescheid vom 4. September 1967 bezogen. Weder in diesem Bescheid noch in den Bescheiden vom 19. November 1965 und vom 31. Oktober 1963 finde sich aber ein Ausspruch darüber, daß die im Spruchabschnitt römisch zwei des Bescheides vom 4. Dezember 1958 aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen erfüllt worden seien. Die Berufungswerber würden den Unterschied verkennen, wonach die Überprüfung der bezüglich der Fischzuchtanlage vorgeschriebenen Auflagen etwas anderes als die mit dem Erlöschen eines - anderen - Wasserbenutzungsrechtes verknüpften Auflagen seien.
5.) Was schließlich die Einwände der Berufungswerber gegen bestimmte Auflagen betreffe, so hätten diese bei der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1976 hinsichtlich der Erhaltungs- und Gestaltungspflicht des H-wehres ihre Zustimmung zu den Vorschlägen des Amtssachverständigen erklärt und lediglich einen Wunsch zum Ausdruck gebracht, wonach am Umfang der Abkehrrechte für den Fischteich Nr. 1133/1 und an der Wasserzirkulation nichts geändert werden möge. Von dieser einmal abgegebenen Erklärung könnten jedoch die Berufungswerber nicht durch einseitige Erklärung wieder abgehen. Insoweit sich die Berufungsausführungen in den anderen Punkten gegen das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen wendeten, beruhten sie lediglich auf unbewiesenen Behauptungen, die jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Vorliegen eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu entkräften vermöchten. Das von den Berufungswerbern erhobene Rechtsmittel habe sich zur Gänze als unbegründet erwiesen.
Der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 3. März 1977 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Nach der Vorlage der Verwaltungsakten und nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II.römisch zwei.
1) Da mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 16. März 1977, TZ. 623/77, unter anderem ob der beiden Liegenschaften EZ. 164 und EZ. 259 des Grundbuches S das Eigentumsrecht je zur Hälfte für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer einverleibt worden ist, sind die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, welche am 6. April 1977 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, nicht mehr grundbücherliche Eigentümer der vorgenannten beiden Liegenschaften gewesen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weist in seiner Gegenschrift darauf hin, daß der angefochtene Bescheid im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 dinglichen Charakter habe und, da das Recht mit den betreffenden Anlagen verbunden sei, den jeweiligen Anlageneigentümer berechtige und verpflichte. Dadurch, daß die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihr Eigentum an die Dritt- und Viertbeschwerdeführer übertragen hätten, werde in die Rechte der Erst- und Zweitbeschwerdeführer keinesfalls eingegriffen. Dieser Ansicht pflichtet der Verwaltungsgerichtshof bei.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weist in seiner Gegenschrift darauf hin, daß der angefochtene Bescheid im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 dinglichen Charakter habe und, da das Recht mit den betreffenden Anlagen verbunden sei, den jeweiligen Anlageneigentümer berechtige und verpflichte. Dadurch, daß die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihr Eigentum an die Dritt- und Viertbeschwerdeführer übertragen hätten, werde in die Rechte der Erst- und Zweitbeschwerdeführer keinesfalls eingegriffen. Dieser Ansicht pflichtet der Verwaltungsgerichtshof bei.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde hatten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihre Rechte bereits an die Dritt- und Viertbeschwerdeführer übertragen, sodaß in die Rechtssphäre der Erst- und Zweitbeschwerdeführer - mag nun der angefochtene Bescheid dem Gesetz entsprechen oder objektiv rechtswidrig sein - nicht eingegriffen wird.
Der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer steht somit der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.Der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer steht somit der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegen; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
2) Über die Beschwerde der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Gegenschrift erwogen:
Die Wasserrechtsbehörden haben bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter anderem auf die §§ 9, 11 bis 15, 111 und 112 WRG 1959 Bezug genommen.Die Wasserrechtsbehörden haben bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter anderem auf die Paragraphen 9, 11 bis 15, 111 und 112 WRG 1959 Bezug genommen.
Gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (§ 8 des genannten Gesetzes) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8, des genannten Gesetzes) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 des genannten Gesetzes erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, des genannten Gesetzes erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Das Maß der Wasserbenutzung im Sinne des § 12 WRG 1959 hat sich gemäß § 13 Abs. 1 des genannten Gesetzes nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.Das Maß der Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 12, WRG 1959 hat sich gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des genannten Gesetzes nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.
Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 9 Abs. 2 WRG 1959 ist ein antragsbedürftiger Akt; dieser hat die Stellung eines entsprechenden Gesuches um Verleihung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Voraussetzung.Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 ist ein antragsbedürftiger Akt; dieser hat die Stellung eines entsprechenden Gesuches um Verleihung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Voraussetzung.
Was derartige Gesuche zu enthalten haben, bestimmt § 103 Abs. 1 WRG 1959.Was derartige Gesuche zu enthalten haben, bestimmt Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959.
Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 hat nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen die Wasserrechtsbehörde, wenn das Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Unternehmens und die von ihm zu erfüllenden Bedingungen zu erkennen.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 hat nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen die Wasserrechtsbehörde, wenn das Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Unternehmens und die von ihm zu erfüllenden Bedingungen zu erkennen.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen muß das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und anderes) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffernmäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohrfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
§ 112 WRG 1959 trifft schließlich verschiedene Bestimmungen über die behördliche Setzung von Fristen und im sechsten Absatz dieses Paragraphen besondere Bestimmungen über Anzeigepflichten, betreffend Baubeginn und Bauvollendung, sowie über die Zulässigkeit des Betriebsbeginnes im Hinblick auf das nachmalige wasserrechtliche Überprüfungsverfahren (§ 121 WRG 1959). Paragraph 112, WRG 1959 trifft schließlich verschiedene Bestimmungen über die behördliche Setzung von Fristen und im sechsten Absatz dieses Paragraphen besondere Bestimmungen über Anzeigepflichten, betreffend Baubeginn und Bauvollendung, sowie über die Zulässigkeit des Betriebsbeginnes im Hinblick auf das nachmalige wasserrechtliche Überprüfungsverfahren (Paragraph 121, WRG 1959).
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977 dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde unter Nichtbeachtung früher erteilter, in Rechtskraft erwachsener wasserrechtlicher Bewilligungen im Instanzenzug eine solche wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe, die dem Verlangen der Beschwerdeführer nicht Rechnung trage. Insbesondere sei das Maß der Wasserbenutzung viel zu niedrig festgelegt worden.
Im einzelnen führen die Beschwerdeführer verschiedene wasserrechtliche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn an, insbesondere auch den Bescheid vom 4. Dezember 1958, wonach die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung und Erweiterung der bestehenden Fischzuchtanlage "bei gleichzeitiger Genehmigung des heutigen Bestandes" erteilt worden sei. Im besonderen weisen die Beschwerdeführer darauf hin, sie hätten sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen, daß frühere Bescheide aufgehoben und durch einen Gesamtbescheid ersetzt würden, dies mit der Begründung, daß auf Grund all jener Bescheide der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer eine Wassermenge im Ausmaß von ca. 800 l/s zur Verfügung gestanden sei. Die Beschwerdeführer hätten auch beantragt, die Wasserbucheintragung zu ergänzen. Eine nachträgliche Erteilung eines bestimmten Ausmaßes der Wasserbenutzung käme nicht in Frage, weil die Benutzung bereits durch frühere rechtskräftige Bescheide bewilligt worden sei. Es sei unzulässig, das Maß der Wasserzuleitung über bereits verhaimte Einlässe nachträglich festzulegen. Richtig sei der Standpunkt der belangten Behörde, daß eine Fischzuchtanlage selbst nicht genehmigungspflichtig sei. Wohl aber sei die Wasserbenutzung genehmigungspflichtig, die sehr wohl in früheren Bescheiden festgesetzt bzw. vorausgesetzt worden sei. Aus § 11 Abs. 1 WRG 1959 und aus § 111 Abs. 2 des genannten Gesetzes ergebe sich, daß das Maß der Wasserbenutzung festzulegen sei. Durch die seinerzeitige Bewilligung der Schleusenzuflüsse udgl. sei auch die wasserrechtliche Nutzung als bewilligt anzusehen, weil doch eine Fischzuchtanlage ohne Wasser undenkbar sei und überdies die seinerzeitigen Bescheide auch gesetzeskonform ausgelegt werden müßten. In den seinerzeitigen Bescheiden seien die Anlagen entsprechend beschrieben worden. Vor allem habe die Wasserrechtsbehörde die Wasserkraftanlage der alten Mühle als in den bestehenden Fischzuchtbetrieb eingebaut angesehen. Das gesamte vorhandene Wasser sei ausnahmslos durch die Fischzuchtanlage durchgelaufen. Mitbenützungsrechte hätten nicht bestanden. Das gesamte Wasser sei auch für die Fischzuchtanlage notwendig gewesen. Eine Beschränkung der Wasserbenutzung im Sinne des § 13 Abs. 4 WRG 1959 bzw. der entsprechenden Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1934 sei nie ausgesprochen worden. Auch der Auffassung der belangten Behörde müsse entgegengetreten werden - so führen die Beschwerdeführer weiters aus -, daß die früheren rechtskräftigen Bescheide infolge maßgebender Änderung des Sachverhaltes außer Wirksamkeit getreten seien.Im einzelnen führen die Beschwerdeführer verschiedene wasserrechtliche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn an, insbesondere auch den Bescheid vom 4. Dezember 1958, wonach die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung und Erweiterung der bestehenden Fischzuchtanlage "bei gleichzeitiger Genehmigung des heutigen Bestandes" erteilt worden sei. Im besonderen weisen die Beschwerdeführer darauf hin, sie hätten sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen, daß frühere Bescheide aufgehoben und durch einen Gesamtbescheid ersetzt würden, dies mit der Begründung, daß auf Grund all jener Bescheide der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer eine Wassermenge im Ausmaß von ca. 800 l/s zur Verfügung gestanden sei. Die Beschwerdeführer hätten auch beantragt, die Wasserbucheintragung zu ergänzen. Eine nachträgliche Erteilung eines bestimmten Ausmaßes der Wasserbenutzung käme nicht in Frage, weil die Benutzung bereits durch frühere rechtskräftige Bescheide bewilligt worden sei. Es sei unzulässig, das Maß der Wasserzuleitung über bereits verhaimte Einlässe nachträglich festzulegen. Richtig sei der Standpunkt der belangten Behörde, daß eine Fischzuchtanlage selbst nicht genehmigungspflichtig sei. Wohl aber sei die Wasserbenutzung genehmigungspflichtig, die sehr wohl in früheren Bescheiden festgesetzt bzw. vorausgesetzt worden sei. Aus Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 und aus Paragraph 111, Absatz 2, des genannten Gesetzes ergebe sich, daß das Maß der Wasserbenutzung festzulegen sei. Durch die seinerzeitige Bewilligung der Schleusenzuflüsse udgl. sei auch die wasserrechtliche Nutzung als bewilligt anzusehen, weil doch eine Fischzuchtanlage ohne Wasser undenkbar sei und überdies die seinerzeitigen Bescheide auch gesetzeskonform ausgelegt werden müßten. In den seinerzeitigen Bescheiden seien die Anlagen entsprechend beschrieben worden. Vor allem habe die Wasserrechtsbehörde die Wasserkraftanlage der alten Mühle als in den bestehenden Fischzuchtbetrieb eingebaut angesehen. Das gesamte vorhandene Wasser sei ausnahmslos durch die Fischzuchtanlage durchgelaufen. Mitbenützungsrechte hätten nicht bestanden. Das gesamte Wasser sei auch für die Fischzuchtanlage notwendig gewesen. Eine Beschränkung der Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, WRG 1959 bzw. der entsprechenden Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1934 sei nie ausgesprochen worden. Auch der Auffassung der belangten Behörde müsse entgegengetreten werden - so führen die Beschwerdeführer weiters aus -, daß die früheren rechtskräftigen Bescheide infolge maßgebender Änderung des Sachverhaltes außer Wirksamkeit getreten seien.
Erlöschensgründe im Sinne des § 27 WRG 1959 lägen nicht vor. Rechtmäßig bereits früher geübte Wassernutzungen dürften durch den nunmehrigen Bescheid nicht verletzt werden. Verfehlt sei auch die Ansicht der belangten Behörde, daß den Erst- und Zweitbeschwerdeführern keine Parteistellung mehr zukäme. In den einzelnen Punkten bedürften auch die Sachverhaltsfeststellungen einer Ergänzung.Erlöschensgründe im Sinne des Paragraph 27, WRG 1959 lägen nicht vor. Rechtmäßig bereits früher geübte Wassernutzungen dürften durch den nunmehrigen Bescheid nicht verletzt werden. Verfehlt sei auch die Ansicht der belangten Behörde, daß den Erst- und Zweitbeschwerdeführern keine Parteistellung mehr zukäme. In den einzelnen Punkten bedürften auch die Sachverhaltsfeststellungen einer Ergänzung.
In ihrer Gegenschrift legt die belangte Behörde dar, daß die Verwaltungsbehörde erster Instanz bemüht gewesen sei, eine rechtliche Sanierung der unklaren und zum Teil rechtswidrigen Verhältnisse im Bereich der Nutzwasserentnahme aus dem B-bach und dem K-bach herbeizuführen. Ein Recht zur Errichtung und zum Betrieb von der Nutzwasserentnahme dienenden Anlagen sei nur aus dem Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 1958 zu entnehmen. Eine Feststellung des Maßes der Wasserbenutzung auf Grund des Bewilligungsbescheides aus dem Jahre 1958 sei nicht möglich, weil dieser Bescheid nicht eine Gesamtbewilligung der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer zum Gegenstand habe, sondern nur eine Erweiterung der Fischzuchtanlage bewilligt worden sei. Eine Einschränkung der Nutzungsrechte der Beschwerdeführer bezüglich der Schüttung der aus dem Teichgrundstück aufgehenden Quellen sei nie erfolgt. Diese Ausführungen in der Gegenschrift sind allerdings nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides vom 23. Februar 1977 darzutun.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind bemüht gewesen, eine Bereinigung der unklaren und rechtswidrigen Verhältnisse am B-bach herbeizuführen, deren Entstehung offensichtlich nicht diesen Behörden angelastet werden kann. Allerdings sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage, den von den Wasserrechtsbehörden gewählten Weg als Mittel einer tauglichen Bereinigung der bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse anzusehen. Wenn in der Begründung des Bescheides vom 23. Februar 1977 ausgeführt wird, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgänger hätten selbst den Antrag auf eine zusammenfassende Genehmigung des Gesamtprojektes gestellt, so ist dieser Teil der Begründung des Bescheides durch die Aktenlage insofern nicht gedeckt, als sich die Beschwerdeführer immer auf den Standpunkt gestellt haben, daß bestehende, rechtskräftig erteilte wasserrechtliche Bewilligungen in ihrem Bestand nicht berührt werden dürften. Der Antrag beziehe sich - so wurde von den Beschwerdeführern erklärt - nur auf noch nicht bewilligte Wassernutzungen und Anlagen. Die Wasserrechtsbehörden sind daher mit Erlassung einer konstitutiv wirkenden Gesamtbewilligung über den gestellten Antrag auf Erteilung einer zusätzlichen Bewilligung - dies unter Bedachtnahme auf bereits früher erteilte wasserrechtliche Bewilligungen - hinausgegangen, wobei die Behandlung der Anträge auf Eintragung im Wasserbuch vorläufig außer Betracht bleiben kann.
Als rechtlich verfehlt erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Ansicht der Berufungsbehörde, daß erteilte wasserrechtliche Bewilligungen nur so lange wirksam wären, als nicht eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, also nur so lange, als Gleichheit der Sache bestehe; habe doch der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsprechung zu § 68 AVG 1950 immer dargelegt, daß Gleichheit der Sache nur insolange vorliege, als seit Erlassung des Bescheides keine neuen Tatsachen entstanden seien, die den angenommenen maßgebenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten als überholt erscheinen ließen. Im vorliegenden Fall sei es amtsbekannt, so hat die belangte Behörde ausgeführt, daß es zu einer völligen Veränderung der Wasserführungsverhältnisse am B-bach gekommen sei.Als rechtlich verfehlt erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Ansicht der Berufungsbehörde, daß erteilte wasserrechtliche Bewilligungen nur so lange wirksam wären, als nicht eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, also nur so lange, als Gleichheit der Sache bestehe; habe doch der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG 1950 immer dargelegt, daß Gleichheit der Sache nur insolange vorliege, als seit Erlassung des Bescheides keine neuen Tatsachen entstanden seien, die den angenommenen maßgebenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten als überholt erscheinen ließen. Im vorliegenden Fall sei es amtsbekannt, so hat die belangte Behörde ausgeführt, daß es zu einer völligen Veränderung der Wasserführungsverhältnisse am B-bach gekommen sei.
Nun hat aber die belangte Behörde übersehen, daß in erster Linie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften dafür maßgebend sind, was eine wesentliche Änderung der Umstände ist und welche Rechtsfolgen an derartige Änderungen geknüpft sind. So sieht das Wasserrechtsgesetz 1959 in seinem § 25 eine Einschränkung bestehender Wassernutzungsrechte bei Wassermangel vor und enthält in den §§ 27 bis 29 Bestimmungen über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und über entsprechende Rechtsfolgen dieses Erlöschens. Gerade aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß Bescheide über Wasserbenutzungsrechte bei nachträglicher Änderung wesentlicher Umstände nicht ohne weiteres unwirksam werden.Nun hat aber die belangte Behörde übersehen, daß in erster Linie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften dafür maßgebend sind, was eine wesentliche Änderung der Umstände ist und welche Rechtsfolgen an derartige Änderungen geknüpft sind. So sieht das Wasserrechtsgesetz 1959 in seinem Paragraph 25, eine Einschränkung bestehender Wassernutzungsrechte bei Wassermangel vor und enthält in den Paragraphen 27 bis 29 Bestimmungen über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und über entsprechende Rechtsfolgen dieses Erlöschens. Gerade aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß Bescheide über Wasserbenutzungsrechte bei nachträglicher Änderung wesentlicher Umstände nicht ohne weiteres unwirksam werden.
Die Feststellung der belangten Behörde, die Veränderung der Wasserführungsverhältnisse am B-bach sei notorisch, hat im Beschwerdefall somit nicht ausgereicht, eine rechtlich maßgebliche wesentliche Änderung des Sachverhaltes darzutun. Vielmehr hatte die belangte Behörde davon auszugehen, daß sich die Dritt- und Viertbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf frühere in Rechtskraft erwachsene wasserrechtliche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gestützt haben, mag auch deren Zustandekommen bzw. deren Spruchinhalt mit dem Wasserrechtsgesetz in mehrfacher Hinsicht nicht in Einklang gestanden sein. Unbeschadet des Umstandes, daß wasserrechtliche Bescheide bei sonstiger Nichtigkeit der Schriftform bedürfen (§ 111 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959), hat jene Wasserrechtsbehörde bei Erlassung ihrer Bescheide offensichtlich jeweils nicht nur ein bestimmtes zugunsten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvorgänger der Dritt- und Viertbeschwerdeführer bestehendes Wasserregime vorausgesetzt und teilweise normiert, sondern auch die - objektiv offensichtlich nicht dem Gesetz entsprechende - Einbeziehung des Wasserbenutzungsrechtes für die längst zerstörte Wasserkraftanlage in den Wasserbezug der Fischzuchtanlage verfügt.Die Feststellung der belangten Behörde, die Veränderung der Wasserführungsverhältnisse am B-bach sei notorisch, hat im Beschwerdefall somit nicht ausgereicht, eine rechtlich maßgebliche wesentliche Änderung des Sachverhaltes darzutun. Vielmehr hatte die belangte Behörde davon auszugehen, daß sich die Dritt- und Viertbeschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf frühere in Rechtskraft erwachsene wasserrechtliche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gestützt haben, mag auch deren Zustandekommen bzw. deren Spruchinhalt mit dem Wasserrechtsgesetz in mehrfacher Hinsicht nicht in Einklang gestanden sein. Unbeschadet des Umstandes, daß wasserrechtliche Bescheide bei sonstiger Nichtigkeit der Schriftform bedürfen (Paragraph 111, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959), hat jene Wasserrechtsbehörde bei Erlassung ihrer Bescheide offensichtlich jeweils nicht nur ein bestimmtes zugunsten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer als Rechtsvorgänger der Dritt- und Viertbeschwerdeführer bestehendes Wasserregime vorausgesetzt und teilweise normiert, sondern auch die - objektiv offensichtlich nicht dem Gesetz entsprechende - Einbeziehung des Wasserbenutzungsrechtes für die längst zerstörte Wasserkraftanlage in den Wasserbezug der Fischzuchtanlage verfügt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hätte allerdings der Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz zum Zweck der rechtlichen Sanierung jener geradezu unhaltbaren Verhältnisse im Beschwerdefall keinen umfassenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erlassen dürfen; nur das, was zusätzlich von den Beschwerdeführern beantragt worden war, ist einer wasserrechtlichen Bewilligung, also einem konstitutiven Akt, zugänglich gewesen, wogegen die bisherige von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern ausgeübte Wasserbenutzung samt Benutzung der hiezu gehörigen Anlagen allenfalls Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung hätte bilden können (vgl. zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden im allgemeinen die Entscheidungsübersicht bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 1. Halbband, 8. Auflage, Seite 854 f).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hätte allerdings der Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz zum Zweck der rechtlichen Sanierung jener geradezu unhaltbaren Verhältnisse im Beschwerdefall keinen umfassenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erlassen dürfen; nur das, was zusätzlich von den Beschwerdeführern beantragt worden war, ist einer wasserrechtlichen Bewilligung, also einem konstitutiven Akt, zugänglich gewesen, wogegen die bisherige von den Erst- und Zweitbeschwerdeführern ausgeübte Wasserbenutzung samt Benutzung der hiezu gehörigen Anlagen allenfalls Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung hätte bilden können vergleiche , zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden im allgemeinen die Entscheidungsübersicht bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 1. Halbband, 8. Auflage, Seite 854 f).
Für das Wasserrechtsgesetz im besonderen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1972, Slg. Nr. 8177/A, dargelegt, daß dann, wenn das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung anläßlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestimmt festgesetzt worden ist, an der Feststellung dieses Maßes im Sinne der §§ 11 und 13 Abs. 2 WRG 1959 ein rechtliches Interesse besteht, welches die Behörde grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides berechtigt.Für das Wasserrechtsgesetz im besonderen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1972, Slg. Nr. 8177/A, dargelegt, daß dann, wenn das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung anläßlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestimmt festgesetzt worden ist, an der Feststellung dieses Maßes im Sinne der Paragraphen 11 und 13 Absatz 2, WRG 1959 ein rechtliches Interesse besteht, welches die Behörde grundsätzlich zur Erlassung eines nachträglichen Feststellungsbescheides berechtigt.
Da die belangte Behörde im Beschwerdefall - hinausgehend über den Antrag der Beschwerdeführer - bezüglich der Rechtskraftwirkung früherer wasserrechtlicher Bescheide eine nicht zutreffende Rechtsansicht vertreten hat, mußte der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977 schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen war.Da die belangte Behörde im Beschwerdefall - hinausgehend über den Antrag der Beschwerdeführer - bezüglich der Rechtskraftwirkung früherer wasserrechtlicher Bescheide eine nicht zutreffende Rechtsansicht vertreten hat, mußte der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1977 schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen war.
Bezüglich der Erlassung eines Wasserbuchbescheides sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß nach jeder in Rechtskraft erwachsenen wasserrechtlichen Bewilligung der Landeshauptmann auf Grund der §§ 124 bis 126 WRG 1959 die Eintragung im Wasserbuch festzusetzen hat. Soweit den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Rechte auf Grund rechtskräftig erteilter wasserrechtlicher Bewilligungen zustehen, haben sie einen Anspruch auf Erlassung eines Wasserbuchbescheides, wobei die Wasserbuchbehörde die Möglichkeit hätte, in ihrem diesbezüglichen Bescheid eine zusammenfassende Beschreibung der Anlage vorzunehmen.Bezüglich der Erlassung eines Wasserbuchbescheides sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß nach jeder in Rechtskraft erwachsenen wasserrechtlichen Bewilligung der Landeshauptmann auf Grund der Paragraphen 124 bis 126 WRG 1959 die Eintragung im Wasserbuch festzusetzen hat. Soweit den Dritt- und Viertbeschwerdeführern Rechte auf Grund rechtskräftig erteilter wasserrechtlicher Bewilligungen zustehen, haben sie einen Anspruch auf Erlassung eines Wasserbuchbescheides, wobei die Wasserbuchbehörde die Möglichkeit hätte, in ihrem diesbezüglichen Bescheid eine zusammenfassende Beschreibung der Anlage vorzunehmen.
III.römisch drei.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die Dritt- und Viertbeschwerdeführer stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a, b, c und d und § 53 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 und 2 und Art. II der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Zuspruch von Aufwandersatz an die Dritt- und Viertbeschwerdeführer stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a, b, c und d und Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 und Artikel römisch zwei, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Das Mehrbegehren der Dritt- und Viertbeschwerdeführer an Aufwandersatz war insoweit zurückzuweisen, als sie erstmals bei der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatzaufwand von S 3.000,-- - also nicht wie in der Beschwerde verzeichnet von S 2.160,-- - geltend gemacht haben. Nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, welche im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde in Kraft stand, hätten die Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen Schriftsatzaufwand von S 2.400,-- geltend machen können. Da der gestellte Antrag hinter diesem Betrag zurückgeblieben ist, konnte Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, im Beschwerdefall auf den Schriftsatzaufwand nicht angewendet werden; das in der Kostennote gestellte Mehrbegehren an Schriftsatzaufwand war gemäß § 59 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 als verspätet zurückzuweisen.Das Mehrbegehren der Dritt- und Viertbeschwerdeführer an Aufwandersatz war insoweit zurückzuweisen, als sie erstmals bei der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatzaufwand von S 3.000,-- - also nicht wie in der Beschwerde verzeichnet von S 2.160,-- - geltend gemacht haben. Nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, welche im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde in Kraft stand, hätten die Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen Schriftsatzaufwand von S 2.400,-- geltend machen können. Da der gestellte Antrag hinter diesem Betrag zurückgeblieben ist, konnte Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542, im Beschwerdefall auf den Schriftsatzaufwand nicht angewendet werden; das in der Kostennote gestellte Mehrbegehren an Schriftsatzaufwand war gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 als verspätet zurückzuweisen.
Das übrige Mehrbegehren der Dritt- und Viertbeschwerdeführer an Aufwandersatz fand im Gesetz keine Deckung, insbesondere nicht das Begehren auf Zuerkennung von Fahrtspesen auf der Grundlage eines Kilometergeldes. An Eingabengebühren waren lediglich zweimal S 70,-- zur Rechtsverfolgung notwendig.
Das Mehrbegehren der Dritt- und Viertbeschwerdeführer war somit insoweit als im Gesetz nicht begründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde zu Lasten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a, b und d, § 51 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 bis 6 und Art. III der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde zu Lasten der Erst- und Zweitbeschwerdeführer stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a, b und d, Paragraph 51 und Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 bis 6 und Artikel römisch drei, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 542.
Wien, am 29. November 1979
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977000800.X00Im RIS seit
30.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016