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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §276;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des A C in B, Jugoslawien, vertreten durch den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. März 1976 bestellten Abwesenheitskurator Dr. Ingeborg Reuterer, Rechtsanwalt in Wien I, Friedrichstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. April 1978, Zl. MA 62-III/185/76/Str., betreffend Verfallserklärung nach § 29 des Devisengesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde des A C in B, Jugoslawien, vertreten durch den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. März 1976 bestellten Abwesenheitskurator Dr. Ingeborg Reuterer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Friedrichstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. April 1978, Zl. MA 62-III/185/76/Str., betreffend Verfallserklärung nach Paragraph 29, des Devisengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nach der Aktenlage wurde am 31. August 1975 um die Mittagszeit in dem vom Beschwerdeführer und einem anderen jugoslawischen Staatsangehörigen namens B. N. am Vortag in einem Wiener Hotel gemieteten Zimmer vom Zimmermädchen beim Aufräumen eine Plastiktasche mit Goldmünzen gefunden. Beamte des vom Hotelportier daraufhin verständigten Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt stellten an Ort und Stelle fest, dass sich in der Plastiktasche neun Rollen mit der Aufschrift "100 Stück Einfachdukaten, Hauptmünzamt Wien", zwei unbeschriftete Rollen mit je 100 Einfachdukaten und 29 unverpackte Goldmünzen der genannten Art befanden. Die Beamten äußerten in dem darüber erstatteten Bericht den Verdacht, dass die Münzen entweder gestohlen worden seien oder Schmuggelware darstellten. Um 15,00 Uhr desselben Tages wurden der Beschwerdeführer und N. anlässlich ihrer Rückkehr in das Hotel festgenommen.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme im Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt laut Niederschrift vom 31. August 1975 im wesentlichen an: Er sei Tischlermeister und besitze in B., Jugoslawien, eine Tischlerwerkstätte mit drei Arbeitern sowie zwei Lehrlingen. Er sei von zu Hause mit der Absicht weggefahren, auf dem Mexiko-Platz Golddukaten in größerem Ausmaß zu kaufen. Dies deshalb, weil der jugoslawische Dinar fast täglich im Wert falle. Er habe sich auf diese Weise durch österreichische Golddukaten ein wertsicheres Vermögen anlegen wollen. Zu diesem Zweck habe er 46 Millionen alte Dinar mitgenommen. N., den er während seiner Urlaubsreise in Z. getroffen habe, habe er von seinem Vorhaben nicht unterrichtet, um nicht von diesem in Jugoslawien angezeigt zu werden. Er habe ihn im Prater abgesetzt und sei allein zum Mexiko-Platz gefahren, wo er in einen öffentlichen Laden gegangen sei und dort 1.130 Stück einfache österreichische Golddukaten um S 362,-- je Stück gekauft habe. Er habe dafür 409.060,-- neue Dinar bezahlt. Der Kurs zum Schilling sei in diesem Basar mit 1 : 1 gerechnet worden. Das Geld habe er bei sich gehabt und sofort erlegt, auch die Golddukaten habe er sofort mitgenommen. Die Tischlerwerkstätte werfe so viel Gewinn ab, dass er sich nach und nach seit der Kriegszeit das benötigte Geld (460.000,-- neue Dinar, das seien 46 Millionen alte Dinar) habe ersparen können. Es stamme bestimmt nicht von einem Diebstahl.
N. gab bei seiner Einvernahme an, von den gegenständlichen Goldmünzen und ihrer Herkunft keine Kenntnis zu haben. Am 1. September 1975 bezeichnete der Beschwerdeführer den Vernehmungsbeamten das betreffende Geschäftslokal auf dem Mexiko-Platz. Dessen Inhaber gab zu Protokoll, im Jänner 1973 aus den USA nach Österreich gekommen zu sein und damals das gegenständliche Geschäft gemietet zu haben. Bei seiner Ausreise habe er 1300 in seinem Eigentum befindliche einfache Golddukaten zurückgelassen. Diese habe ihm sein Sohn Georg am 27. oder 28. August 1975 im Zuge einer Europareise nach Österreich mitgebracht. Am 30. August 1975 habe er einem Mann, den er vorher nie gesehen gehabt habe, auf dessen Wunsch 1.130 Stück Einfachdukaten zum Preis von S 362,-- pro Stück verkauft. Der Mann habe ihm aber nicht den Betrag in österreichischen Schilling ausbezahlt, sondern er habe von ihm insgesamt 780.000,-- ungarische Forint bekommen und diesen Betrag am nächsten Tag seinem Sohn ausgefolgt, der damit noch am Abend vermutlich in Richtung Italien weggefahren sei.
Der Beschwerdeführer und N. wurden am 2. September 1975 wieder freigelassen. Am 5. September 1975 brachte die Staatsanwaltschaft Wien beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen den Beschwerdeführer und gegen Bronislav W. (den Inhaber des Geschäftes auf dem Mexiko-Platz) die Anklageschrift ein. Darin wurde den Genannten zur Last gelegt, am 30. August 1975 in Wien vorsätzlich entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 1 des Devisengesetzes mit Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, nämlich 1130 Stück Einfachdukaten im Wert von S 465.560,-- , ohne Ermächtigung der Österreichischen Nationalbank gehandelt zu haben, indem der Deviseninländer Bronislav W. sie dem Devisenausländer A C. verkauft habe. Sie hätten dadurch das Vergehen nach § 214 Abs. i lit. a des Devisengesetzes begangen. Die Staatsanwaltschaft beantragte ferner, die genannten 1130 Stück Einfachdukaten gemäß § 29 Abs. 1 des Devisengesetzes für verfallen zu erklären. Hinsichtlich eines nicht erfassten Einfachdukatens sei gemäß § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes auf eine Verfallsersatzstrafe zu erkennen.Der Beschwerdeführer und N. wurden am 2. September 1975 wieder freigelassen. Am 5. September 1975 brachte die Staatsanwaltschaft Wien beim Landesgericht für Strafsachen Wien gegen den Beschwerdeführer und gegen Bronislav W. (den Inhaber des Geschäftes auf dem Mexiko-Platz) die Anklageschrift ein. Darin wurde den Genannten zur Last gelegt, am 30. August 1975 in Wien vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Paragraph 2, Absatz eins, des Devisengesetzes mit Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, nämlich 1130 Stück Einfachdukaten im Wert von S 465.560,-- , ohne Ermächtigung der Österreichischen Nationalbank gehandelt zu haben, indem der Deviseninländer Bronislav W. sie dem Devisenausländer A C. verkauft habe. Sie hätten dadurch das Vergehen nach Paragraph 214, Abs. i Litera a, des Devisengesetzes begangen. Die Staatsanwaltschaft beantragte ferner, die genannten 1130 Stück Einfachdukaten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Devisengesetzes für verfallen zu erklären. Hinsichtlich eines nicht erfassten Einfachdukatens sei gemäß Paragraph 29, Absatz 2, dieses Gesetzes auf eine Verfallsersatzstrafe zu erkennen.
Die für den 3. November 1975 anberaumte Hauptverhandlung wurde wegen Nichterscheinens der Beschuldigten, denen die Vorladungen nicht hatten zugestellt werden können, auf unbestimmte Zeit vertagt. Am folgenden Tag zog die Staatsanwaltschaft Wien den gestellten Strafantrag zurück. Zugleich wurde beantragt, eine Fotokopie des Aktes an die Bundespolizeidirektion Wien zur verwaltungsbehördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers und des Bronislav W. gemäß § 23 des Devisengesetzes abzugeben. Hiebei wurde auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 1960, SSt. XXXI/23, Bezug genommen.Die für den 3. November 1975 anberaumte Hauptverhandlung wurde wegen Nichterscheinens der Beschuldigten, denen die Vorladungen nicht hatten zugestellt werden können, auf unbestimmte Zeit vertagt. Am folgenden Tag zog die Staatsanwaltschaft Wien den gestellten Strafantrag zurück. Zugleich wurde beantragt, eine Fotokopie des Aktes an die Bundespolizeidirektion Wien zur verwaltungsbehördlichen Verfolgung des Beschwerdeführers und des Bronislav W. gemäß Paragraph 23, des Devisengesetzes abzugeben. Hiebei wurde auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 1960, SSt. XXXI/23, Bezug genommen.
Am 12. März 1976 richtete die Bundespolizeidirektion Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Schreiben, in dem nach Darstellung der Vorgeschichte des gegenständlichen Falles unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer nach Klärung des Sachverhaltes nach Jugoslawien zurückgekehrt und Bronislav W. unbekannten Aufenthaltes sei. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Genannten könne aus diesem Grund nicht abgeschlossen werden. Da jedoch beabsichtigt sei, hinsichtlich der beschlagnahmten Golddukaten ein Verfallsverfahren durchzuführen, werde ersucht, gemäß § 11 AVG 1950 einen Kurator für den abwesenden Beschwerdeführer im Sinne des § 276 ABGB zu bestellen. Dieses Ansuchen werde auf § 112 JN gestützt.Am 12. März 1976 richtete die Bundespolizeidirektion Wien an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Schreiben, in dem nach Darstellung der Vorgeschichte des gegenständlichen Falles unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer nach Klärung des Sachverhaltes nach Jugoslawien zurückgekehrt und Bronislav W. unbekannten Aufenthaltes sei. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Genannten könne aus diesem Grund nicht abgeschlossen werden. Da jedoch beabsichtigt sei, hinsichtlich der beschlagnahmten Golddukaten ein Verfallsverfahren durchzuführen, werde ersucht, gemäß Paragraph 11, AVG 1950 einen Kurator für den abwesenden Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 276, ABGB zu bestellen. Dieses Ansuchen werde auf Paragraph 112, JN gestützt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. März 1976 wurde Rechtsanwalt Dr. Ingeborg Reuterer für den Beschwerdeführer, "der unbekannten Aufenthaltes ist", zum Abwesenheitskurator bestellt und ihr aufgetragen, den Abwesenden insbesondere in einem allenfalls laufenden oder einzuleitenden Verfallsverfahren zu vertreten und binnen drei Monaten zu berichten.
Daraufhin sprach die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 2. April 1976 aus, dass die von der Bundespolizeidirektion Wien beim Beschwerdeführer beschlagnahmten 1129 einfachen Golddukaten gemäß § 29 des Devisengesetzes und gemäß § 17 Abs. 2 VStG 1950 für verfallen erklärt werden. Da der Beschwerdeführer und Bronislav W. gegen die Bestimmungen des § 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Devisengesetzes verstoßen hätten, eine Verfolgung der Straffälligen jedoch nicht möglich sei, seien die Golddukaten zu Gunsten des Staates einzuziehen. In der Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der unbefugte Handel mit Handelsmünzen, zu denen auch einfache Golddukaten gehörten, nicht nach § 24 Abs. 1 lit. a des Devisengesetzes gerichtlich, sondern lediglich gemäß § 23 Abs. 1 des Devisengesetzes verwaltungsbehördlich zu verfolgen sei. Eine Verfolgung der Straffälligen im Verwaltungsstrafverfahren sei jedoch nicht möglich, weil der Beschwerdeführer nach Jugoslawien zurückgekehrt und Bronislav W. unbekannten Aufenthaltes sei. Dieser Bescheid wurde an den Abwesenheitskurator gerichtet und zugestellt.Daraufhin sprach die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 2. April 1976 aus, dass die von der Bundespolizeidirektion Wien beim Beschwerdeführer beschlagnahmten 1129 einfachen Golddukaten gemäß Paragraph 29, des Devisengesetzes und gemäß Paragraph 17, Absatz 2, VStG 1950 für verfallen erklärt werden. Da der Beschwerdeführer und Bronislav W. gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, des Devisengesetzes verstoßen hätten, eine Verfolgung der Straffälligen jedoch nicht möglich sei, seien die Golddukaten zu Gunsten des Staates einzuziehen. In der Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der unbefugte Handel mit Handelsmünzen, zu denen auch einfache Golddukaten gehörten, nicht nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Devisengesetzes gerichtlich, sondern lediglich gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Devisengesetzes verwaltungsbehördlich zu verfolgen sei. Eine Verfolgung der Straffälligen im Verwaltungsstrafverfahren sei jedoch nicht möglich, weil der Beschwerdeführer nach Jugoslawien zurückgekehrt und Bronislav W. unbekannten Aufenthaltes sei. Dieser Bescheid wurde an den Abwesenheitskurator gerichtet und zugestellt.
In seiner dagegen erhobenen Berufung wies der für den Beschwerdeführer bestellte Abwesenheitskurator zunächst darauf hin, dass ein Ausländer gemäß Z. 5 lit. b der Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank ermächtigt sei, im Inland Goldmünzen zu erwerben. Weiters führte er aus, es fehle dem bekämpften Bescheid die Begründung, wessen der Beschwerdeführer beschuldigt werde und warum die gegenständlichen Goldmünzen für verfallen erklärt würden. Grundsätzlich müsse gesagt werden, dass die Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei und keinerlei Versuch gemacht worden sei, mit ihm Verbindung aufzunehmen, so daß das Verfallsverfahren zu Unrecht eingeleitet worden sei. Ein selbstständiges Verfallsverfahren sei nur zulässig, wenn gegen den Beschuldigten eine Verfolgung unmöglich sei. Die Adresse des Beschwerdeführers sei jedoch bekannt und, da mit Jugoslawien Gegenseitigkeit bestehe, hätte ohne weiteres das Verfahren gegen ihn durchgeführt werden können. Gemäß § 2 des Devisengesetzes dürfte dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht werden, er habe als Ausländer von einem Nichtbefugten Goldmünzen käuflich erworben. Bronislav W. habe am Mexiko-Platz ein Geschäft, und zwar den "Handel mit Waren aller Art", betrieben. Grundsätzlich müsse gesagt werden, dass es einem Ausländer unzumutbar sei, bei einem Gewerbetreibenden, der auf Grund einer inländischen Gewerbeberechtigung einen Handel mit Waren aller Art führe und auch Goldmünzen feilhalte, Bedenken über die Rechtmäßigkeit des Feilhaltens der Goldmünzen zu hegen. Dem Ausländer müsse unter diesen Umständen der gute Glaube, der Geschäftsmann wäre zum Verkauf der angebotenen Ware berechtigt, zugebilligt werden. Ebenso müsste der Geschäftsmann den Ausländer über den Umfang etwaiger Beschränkungen aufklären. Einem Ausländer sei auch nicht zumutbar, vom Inhaber eines Geschäftes, der auf Grund einer von den inländischen Behörden erteilten Gewerbeberechtigung einen Handel betreibe, den Nachweis der Staatsbürgerschaft zu fordern. Daher gehe der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe von einem Ausländer die Golddukaten erworben, ins Leere. Überdies bestehe für den Käufer einer Ware in einem Geschäft, zumal es sich bei Bronislav W. um den Handel mit Waren aller Art gehandelt habe, keine Verpflichtung, ein Ursprungszeugnis der Ware zu verlangen oder sich darnach zu erkundigen, wie der Geschäftsmann, also der Verkäufer, in ihren Besitz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dazu auch keine Veranlassung gehabt, weil die Golddukaten in Rollen mit der Aufschrift des Hauptmünzamtes verpackt gewesen seien. Im übrigen weise er darauf hin, dass im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren keineswegs der Verfall ausgesprochen werden müsse, sondern dass dies im Ermessen der Behörde gelegen sei. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer ein erspartes Geld sicher anlegen und keineswegs vorsätzlich ein Gesetz übertreten wollen. Der bekämpfte Bescheid stelle daher diesem gegenüber eine Härte dar.In seiner dagegen erhobenen Berufung wies der für den Beschwerdeführer bestellte Abwesenheitskurator zunächst darauf hin, dass ein Ausländer gemäß Ziffer 5, Litera b, der Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank ermächtigt sei, im Inland Goldmünzen zu erwerben. Weiters führte er aus, es fehle dem bekämpften Bescheid die Begründung, wessen der Beschwerdeführer beschuldigt werde und warum die gegenständlichen Goldmünzen für verfallen erklärt würden. Grundsätzlich müsse gesagt werden, dass die Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei und keinerlei Versuch gemacht worden sei, mit ihm Verbindung aufzunehmen, so daß das Verfallsverfahren zu Unrecht eingeleitet worden sei. Ein selbstständiges Verfallsverfahren sei nur zulässig, wenn gegen den Beschuldigten eine Verfolgung unmöglich sei. Die Adresse des Beschwerdeführers sei jedoch bekannt und, da mit Jugoslawien Gegenseitigkeit bestehe, hätte ohne weiteres das Verfahren gegen ihn durchgeführt werden können. Gemäß Paragraph 2, des Devisengesetzes dürfte dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht werden, er habe als Ausländer von einem Nichtbefugten Goldmünzen käuflich erworben. Bronislav W. habe am Mexiko-Platz ein Geschäft, und zwar den "Handel mit Waren aller Art", betrieben. Grundsätzlich müsse gesagt werden, dass es einem Ausländer unzumutbar sei, bei einem Gewerbetreibenden, der auf Grund einer inländischen Gewerbeberechtigung einen Handel mit Waren aller Art führe und auch Goldmünzen feilhalte, Bedenken über die Rechtmäßigkeit des Feilhaltens der Goldmünzen zu hegen. Dem Ausländer müsse unter diesen Umständen der gute Glaube, der Geschäftsmann wäre zum Verkauf der angebotenen Ware berechtigt, zugebilligt werden. Ebenso müsste der Geschäftsmann den Ausländer über den Umfang etwaiger Beschränkungen aufklären. Einem Ausländer sei auch nicht zumutbar, vom Inhaber eines Geschäftes, der auf Grund einer von den inländischen Behörden erteilten Gewerbeberechtigung einen Handel betreibe, den Nachweis der Staatsbürgerschaft zu fordern. Daher gehe der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe von einem Ausländer die Golddukaten erworben, ins Leere. Überdies bestehe für den Käufer einer Ware in einem Geschäft, zumal es sich bei Bronislav W. um den Handel mit Waren aller Art gehandelt habe, keine Verpflichtung, ein Ursprungszeugnis der Ware zu verlangen oder sich darnach zu erkundigen, wie der Geschäftsmann, also der Verkäufer, in ihren Besitz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dazu auch keine Veranlassung gehabt, weil die Golddukaten in Rollen mit der Aufschrift des Hauptmünzamtes verpackt gewesen seien. Im übrigen weise er darauf hin, dass im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren keineswegs der Verfall ausgesprochen werden müsse, sondern dass dies im Ermessen der Behörde gelegen sei. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer ein erspartes Geld sicher anlegen und keineswegs vorsätzlich ein Gesetz übertreten wollen. Der bekämpfte Bescheid stelle daher diesem gegenüber eine Härte dar.
Die belangte Behörde holte zunächst eine Stellungnahme der Österreichischen Nationalbank ein, die auch dem Abwesenheitskurator zur Kenntnis gebracht wurde. Sodann entschied sie mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid über das eingebrachte Rechtsmittel dahin gehend, dass der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die in der Berufung angeführte Ermächtigung laut Z. 5 lit. b der Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank die Zahlung des Gegenwertes in Zahlungsmitteln nicht frei konvertierbarer Fremdwährungen nicht decke. Nach den - allerdings divergierenden - Angaben des Verkäufers Bronislav W. ("Zahlung erfolgte in ungarischen Forint")Die belangte Behörde holte zunächst eine Stellungnahme der Österreichischen Nationalbank ein, die auch dem Abwesenheitskurator zur Kenntnis gebracht wurde. Sodann entschied sie mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid über das eingebrachte Rechtsmittel dahin gehend, dass der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge gegeben wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die in der Berufung angeführte Ermächtigung laut Ziffer 5, Litera b, der Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank die Zahlung des Gegenwertes in Zahlungsmitteln nicht frei konvertierbarer Fremdwährungen nicht decke. Nach den - allerdings divergierenden - Angaben des Verkäufers Bronislav W. ("Zahlung erfolgte in ungarischen Forint")
und des Käufers A C. ("Zahlung erfolgte in jugoslawischen Dinar") habe es sich bei dem Zahlungsmittel jedenfalls um eine nicht frei konvertierbare Fremdwährung gehandelt. Es sei daher im Sinne der erwähnten Kundmachung bei Ankäufen von Goldmünzen durch Ausländer bedeutungslos, ob der Verkäufer Devisenhändler sei oder nicht; maßgebend sei lediglich die Art der Zahlung des Kaufpreises. Es könne daher entgegen den Ausführungen in der Berufung das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung, nämlich der unerlaubte Handel mit 1129 einfachen Golddukaten, nicht bezweifelt werden. Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien den Strafantrag gegen Bronislav W. und den Beschwerdeführer wegen Verdachtes des Vergehens nach § 24 Abs. 1 lit. a des Devisengesetzes zurückgezogen gehabt habe, sei über die Genannten ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet worden. Hiebei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer von der letzten Anschrift in Wien unbekannt wohin abgemeldet und auch Bronislav W. unbekannten Aufenthaltes sei. Damit sei aber mangels eines feststellbaren inländischen Wohnsitzes - ungeachtet des der Behörde bekannten, angeblichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Jugoslawien - für die Behörde keine Möglichkeit gegeben, die Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zu verfolgen. Die Voraussetzungen für einen Verfall dieser Goldmünzen im Sinne der Bestimmungen des § 29 des Devisengesetzes und des § 17 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 in der derzeit geltenden Fassung lägen somit vor. Aus den vorangeführten Gründen sei die Berufungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu Recht ergangen sei. und des Käufers A C. ("Zahlung erfolgte in jugoslawischen Dinar") habe es sich bei dem Zahlungsmittel jedenfalls um eine nicht frei konvertierbare Fremdwährung gehandelt. Es sei daher im Sinne der erwähnten Kundmachung bei Ankäufen von Goldmünzen durch Ausländer bedeutungslos, ob der Verkäufer Devisenhändler sei oder nicht; maßgebend sei lediglich die Art der Zahlung des Kaufpreises. Es könne daher entgegen den Ausführungen in der Berufung das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung, nämlich der unerlaubte Handel mit 1129 einfachen Golddukaten, nicht bezweifelt werden. Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien den Strafantrag gegen Bronislav W. und den Beschwerdeführer wegen Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Devisengesetzes zurückgezogen gehabt habe, sei über die Genannten ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet worden. Hiebei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer von der letzten Anschrift in Wien unbekannt wohin abgemeldet und auch Bronislav W. unbekannten Aufenthaltes sei. Damit sei aber mangels eines feststellbaren inländischen Wohnsitzes - ungeachtet des der Behörde bekannten, angeblichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Jugoslawien - für die Behörde keine Möglichkeit gegeben, die Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren zu verfolgen. Die Voraussetzungen für einen Verfall dieser Goldmünzen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 29, des Devisengesetzes und des Paragraph 17, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 in der derzeit geltenden Fassung lägen somit vor. Aus den vorangeführten Gründen sei die Berufungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass der erstinstanzliche Bescheid zu Recht ergangen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
In devisenrechtlicher Hinsicht ist vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittig, dass der Beschwerdeführer für den Ankauf der gegenständlichen Einfachdukaten, die nicht als Zahlungsmittel, sondern als Handelsgoldmünzen gelten (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Goldmünzengesetzes, BGBl. Nr. 133/1964), unter den gegebenen Umständen einer Ermächtigung der Österreichischen Nationalbank bedurft hätte. Denn der Handel mit solchen Münzen ist gemäß § 2 Abs. 1 des Devisengesetzes nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet. Der Begriff des "Handels" ist im Devisengesetz äußerst weit gezogen, er umfasst der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Z. 11 zufolge den Ankauf, Verkauf und Tausch, Entleihung und Verleihung, Belehnung, Verpfändung sowie die Vermittlung solcher Geschäfte, gleichviel ob sie gewerbsmäßig oder nichtgewerbsmäßig abgeschlossen oder vermittelt werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend ausgeführt, dass die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 137 vom 17. Juni 1971 verlautbarte Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank, die für bestimmte Geschäfte mit Gold und Goldmünzen eine generelle Ermächtigung enthält, auf das gegenständliche Geschäft schon deshalb nicht anwendbar ist, weil die Zahlung des Gegenwertes nicht in Schilling oder in einer frei konvertierbaren Fremdwährung erfolgt ist. Objektiv gesehen liegt sohin eine Verletzung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Devisengesetzes vor, die nicht unter den gerichtlich zu verfolgenden Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a des Devisengesetzes fällt, sondern eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 23 Abs. 1 dieses Gesetzes bildet (vgl. die bereits angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 1960, SSt. XXXI/23). Gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Devisengesetzes können Gegenstände, auf die sich eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung oder Unterlassung bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht wurden oder bestimmt waren, im Straferkenntnis für verfallen erklärt werden, gleichgültig wem sie gehören. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so ist in einem selbstständigen Verfahren über den Verfall durch Beschluss zu entscheiden. Die Verwaltungsinstanzen haben im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbstständigen (objektiven) Verfallsverfahrens als gegeben angesehen und den Verfall der in Rede stehenden 1129 Goldmünzen ausgesprochen. Gemäß § 32 Abs. 2 des Devisengesetzes fallen die für verfallen erklärten Gegenstände dem Bundesschatz zu. Die Bescheidzustellung ist, wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, an den auf Antrag der Bundespolizeidirektion Wien vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien für den Beschwerdeführer bestellten Abwesenheitskurator erfolgt.In devisenrechtlicher Hinsicht ist vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittig, dass der Beschwerdeführer für den Ankauf der gegenständlichen Einfachdukaten, die nicht als Zahlungsmittel, sondern als Handelsgoldmünzen gelten vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Goldmünzengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1964,), unter den gegebenen Umständen einer Ermächtigung der Österreichischen Nationalbank bedurft hätte. Denn der Handel mit solchen Münzen ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Devisengesetzes nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet. Der Begriff des "Handels" ist im Devisengesetz äußerst weit gezogen, er umfasst der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, zufolge den Ankauf, Verkauf und Tausch, Entleihung und Verleihung, Belehnung, Verpfändung sowie die Vermittlung solcher Geschäfte, gleichviel ob sie gewerbsmäßig oder nichtgewerbsmäßig abgeschlossen oder vermittelt werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend ausgeführt, dass die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 137 vom 17. Juni 1971 verlautbarte Kundmachung DE 3/71 der Österreichischen Nationalbank, die für bestimmte Geschäfte mit Gold und Goldmünzen eine generelle Ermächtigung enthält, auf das gegenständliche Geschäft schon deshalb nicht anwendbar ist, weil die Zahlung des Gegenwertes nicht in Schilling oder in einer frei konvertierbaren Fremdwährung erfolgt ist. Objektiv gesehen liegt sohin eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, des Devisengesetzes vor, die nicht unter den gerichtlich zu verfolgenden Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Devisengesetzes fällt, sondern eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, dieses Gesetzes bildet vergleiche , die bereits angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 1960, SSt. XXXI/23). Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, des Devisengesetzes können Gegenstände, auf die sich eine nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlung oder Unterlassung bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht wurden oder bestimmt waren, im Straferkenntnis für verfallen erklärt werden, gleichgültig wem sie gehören. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so ist in einem selbstständigen Verfahren über den Verfall durch Beschluss zu entscheiden. Die Verwaltungsinstanzen haben im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbstständigen (objektiven) Verfallsverfahrens als gegeben angesehen und den Verfall der in Rede stehenden 1129 Goldmünzen ausgesprochen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Devisengesetzes fallen die für verfallen erklärten Gegenstände dem Bundesschatz zu. Die Bescheidzustellung ist, wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, an den auf Antrag der Bundespolizeidirektion Wien vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien für den Beschwerdeführer bestellten Abwesenheitskurator erfolgt.
In der Beschwerde wird nun eingewendet, dass die Bestellung eines Abwesenheitskurators nur dann hätte erfolgen können, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe aber von seiner ersten Einvernahme an seine Adresse mit B., Ulica K., Jugoslawien, bekannt gegeben. Es sei überhaupt nicht versucht worden, ihn an der von ihm genannten Anschrift zu erreichen, sodass er nicht Gelegenheit gehabt habe, persönlich in das Verfahren einzugreifen.
Die allgemeine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Abwesenheitskurators bildet die Vorschrift des § 276 ABGB; daneben enthalten insbesondere die Verfahrensgesetze Sonderbestimmungen (vgl. § 116 ZPO, § 11 AVG 1950 und § 82 BAO). Die Bestimmung des § 11 AVG 1950 ist jedoch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG 1950 nicht anzuwenden. § 34 VStG 1950 enthält vielmehr die zwingende Anordnung, dass die Behörde, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist, Nachforschungen anzustellen, das Verfahren jedoch abzubrechen hat, sobald die weitere Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grade und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht. Aus dieser zwingenden Regelung ergibt sich zugleich, dass es unzulässig wäre, zwecks Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens eine auf § 276 ABGB gestützte Abwesenheitskuratel einzurichten. Für ein objektives Verfallsverfahren gilt das jedoch nicht. Vielmehr entspricht es dem Schutzzweck des § 276 ABGB, wenn für eine abwesende Person, deren Rechte an der verfallsbedrohten Sache gefährdet sind, ein Kurator bestellt wird. Die Beschwerde verkennt, dass Abwesenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht Unbekanntheit des Aufenthaltsortes der betreffenden Person zur Voraussetzung hat. Das ergibt sich schon aus dem zweiten Gesetzessatz, der dem Kurator die Verpflichtung auferlegt, den Abwesenden, wenn sein Aufenthaltsort bekannt ist, von der Lage seiner Angelegenheiten zu unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen zu besorgen. Im übrigen ist zu bemerken, dass der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes über die Kuratorbestellung gemäß § 9 AußStrG hätte angefochten werden können (vgl. Knell, "Die Kuratoren im österreichischen Recht", S. 71). Die nunmehrigen Einwände können die vom Gericht vollzogene Bestellung des Kurators nicht ungeschehen machen und vermögen nichts daran zu ändern, dass der in dieses Amt Eingesetzte die Rechtsstellung und die Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters des Pflegebefohlenen erlangt hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1952, Slg. N. F. Nr. 2419/A).Die allgemeine Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Abwesenheitskurators bildet die Vorschrift des Paragraph 276, ABGB; daneben enthalten insbesondere die Verfahrensgesetze Sonderbestimmungen vergleiche , Paragraph 116, ZPO, Paragraph 11, AVG 1950 und Paragraph 82, BAO). Die Bestimmung des Paragraph 11, AVG 1950 ist jedoch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 24, VStG 1950 nicht anzuwenden. Paragraph 34, VStG 1950 enthält vielmehr die zwingende Anordnung, dass die Behörde, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist, Nachforschungen anzustellen, das Verfahren jedoch abzubrechen hat, sobald die weitere Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grade und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht. Aus dieser zwingenden Regelung ergibt sich zugleich, dass es unzulässig wäre, zwecks Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens eine auf Paragraph 276, ABGB gestützte Abwesenheitskuratel einzurichten. Für ein objektives Verfallsverfahren gilt das jedoch nicht. Vielmehr entspricht es dem Schutzzweck des Paragraph 276, ABGB, wenn für eine abwesende Person, deren Rechte an der verfallsbedrohten Sache gefährdet sind, ein Kurator bestellt wird. Die Beschwerde verkennt, dass Abwesenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht Unbekanntheit des Aufenthaltsortes der betreffenden Person zur Voraussetzung hat. Das ergibt sich schon aus dem zweiten Gesetzessatz, der dem Kurator die Verpflichtung auferlegt, den Abwesenden, wenn sein Aufenthaltsort bekannt ist, von der Lage seiner Angelegenheiten zu unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen zu besorgen. Im übrigen ist zu bemerken, dass der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes über die Kuratorbestellung gemäß Paragraph 9, AußStrG hätte angefochten werden können vergleiche , Knell, "Die Kuratoren im österreichischen Recht", S. 71). Die nunmehrigen Einwände können die vom Gericht vollzogene Bestellung des Kurators nicht ungeschehen machen und vermögen nichts daran zu ändern, dass der in dieses Amt Eingesetzte die Rechtsstellung und die Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters des Pflegebefohlenen erlangt hat vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1952, Slg. N. F. Nr. 2419/A).
Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Annahme der Verwaltungsinstanzen, dass im vorliegenden Fall die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich war. Diese Unmöglichkeit ist in Ansehung des B. W. nach der Aktenlage klar gegeben, sie liegt aber auch in Bezug auf den Beschwerdeführer vor, weil sich dieser im Ausland aufhält und ein Rechtshilfeabkommen, das dessen ungeachtet die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens ermöglichen würde, nicht besteht.
Wenn in der Beschwerde weiters eingewendet wird, dass es Pflicht des B. W. gewesen wäre, die gewünschte Währung anzugeben, und dem Beschwerdeführer das Unterbleiben einer solchen Anweisung nicht angelastet werden könne, wird dabei übersehen, dass mit diesem die Schuldfrage betreffenden Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des im objektiven Verfahren ergangenen Verfallsbescheides nicht dargetan werden kann.
Da sich die Beschwerdeeinwendungen demnach nicht als zielführend erwiesen haben, musste die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abgewiesen werden.Da sich die Beschwerdeeinwendungen demnach nicht als zielführend erwiesen haben, musste die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 5. Dezember 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001440.X00Im RIS seit
05.12.1979Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010