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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die insbesondere aus § 24 VStG 1950 in Verbindung mit § 37 AVG 1950 und aus den §§ 40 und 43 Abs 2 VStG 1950 abzuleitende Rechtslage geht nach Ansicht des VwGH dahin, daß dann wenn ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz keine Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen und gleichwohl ein - verurteilendes - Straferkenntnis erlassen wurde, der Beschuldigte aber immerhin im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, der Behörde gegenüber seine Rechtfertigung vorzubringen, die Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde nicht deshalb schon rechtswidrig ist, weil der Beschuldigte im Verfahren erster Instanz - noch - keine Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen (vgl. die hg. E vom 16.11.1965, 0056/65, vom 14.12.1972, 0011/72 und vom 30.1.1974, 1433,1435/73).Die insbesondere aus Paragraph 24, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 37, AVG 1950 und aus den Paragraphen 40 und 43 Absatz 2, VStG 1950 abzuleitende Rechtslage geht nach Ansicht des VwGH dahin, daß dann wenn ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz keine Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen und gleichwohl ein - verurteilendes - Straferkenntnis erlassen wurde, der Beschuldigte aber immerhin im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, der Behörde gegenüber seine Rechtfertigung vorzubringen, die Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde nicht deshalb schon rechtswidrig ist, weil der Beschuldigte im Verfahren erster Instanz - noch - keine Gelegenheit hatte, sich zu rechtfertigen vergleiche die hg. E vom 16.11.1965, 0056/65, vom 14.12.1972, 0011/72 und vom 30.1.1974, 1433,1435/73).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979003175.X01Im RIS seit
28.01.2004