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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §19 Abs6;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Vorrangregel des § 19 Abs 6 StVO der für sich allein kein Gebot oder Verbot enthält, ist nur dann strafbar, wenn die Tatbestandselemente des § 19 Abs 7 StVO hinzutreten, also der Umstand, daß der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Nur bei Vorliegen beider Tatbestände kann im Sinne des § 99 Abs 3 lit a StVO von einem Verstoß im Sinne des § 99 Abs 3 lit a StVO gesprochen werden, wobei als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44 a lit b VStG 1950), nicht Abs 6, sondern Abs 7 des § 19 StVO heranzuziehen ist. (vgl. VwGH 11.9.1978, 2159/77 hinsichtlich des Verhältnisses des Abs 5 zu Abs 7 des § 19 StVO).Ein Verstoß gegen die Vorrangregel des Paragraph 19, Absatz 6, StVO der für sich allein kein Gebot oder Verbot enthält, ist nur dann strafbar, wenn die Tatbestandselemente des Paragraph 19, Absatz 7, StVO hinzutreten, also der Umstand, daß der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Nur bei Vorliegen beider Tatbestände kann im Sinne des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von einem Verstoß im Sinne des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO gesprochen werden, wobei als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950), nicht Absatz 6,, sondern Absatz 7, des Paragraph 19, StVO heranzuziehen ist. vergleiche VwGH 11.9.1978, 2159/77 hinsichtlich des Verhältnisses des Absatz 5, zu Absatz 7, des Paragraph 19, StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001810.X01Im RIS seit
22.10.2003