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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Würth, Dr. Hnatek und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der MB in N, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. Mai 1979, Zl. Ia-33/4-9, betreffend verbotene Prostitution, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 21. April 1977 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sich am 3. Februar 1977 um 16.25 Uhr auf dem Parkplatz gegenüber der Stadthalle in NN zum Zwecke des Anbietens gewerbsmäßiger Unzucht aufgehalten zu haben, obwohl dies nach einer ortspolizeilichen Verordnung der Stadt NN verboten sei; sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Gemeindegesetz in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt NN vom 4. Juni 1976 begangen; über sie werde gemäß § 90 Abs. 3 Gemeindegesetz eine Arreststrafe in der Dauer von 21 Tagen verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 21. April 1977 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sich am 3. Februar 1977 um 16.25 Uhr auf dem Parkplatz gegenüber der Stadthalle in NN zum Zwecke des Anbietens gewerbsmäßiger Unzucht aufgehalten zu haben, obwohl dies nach einer ortspolizeilichen Verordnung der Stadt NN verboten sei; sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, Gemeindegesetz in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt NN vom 4. Juni 1976 begangen; über sie werde gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Gemeindegesetz eine Arreststrafe in der Dauer von 21 Tagen verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und hob das erstinstanzliche Straferkenntnis im wesentlichen mit der Begründung auf, daß nicht genügend Beweise dafür vorlägen, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf dem Parkplatz der Anbahnung der gewerbsmäßigen Unzucht gedient habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Behauptung, daß die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt habe, daß das in Strafe gezogene Verhalten der Berufungswerberin eine Übertretung der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt NN vom 4. Juni 1976 darstelle.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin hat, wie nach Vorlage der Verwaltungsakten nunmehr feststeht, die belangte Behörde der Berufung sehr wohl Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis nicht etwa bestätigt, sondern dieses, wie sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, offensichtlich gestützt auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 aufgehoben. Wenn auch die Behörde damit nicht ausdrücklich die Einstellung des Verfahrens verfügte, ist die Beschwerdeführerin dessenungeachtet durch die Aufhebung des verurteilenden Erkenntnisses der Strafbehörde erster Instanz nicht beschwert. Auch die Beschwerdeausführungen, die ja von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgehen, zeigen eine derartige Rechtsverletzung nicht auf.Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin hat, wie nach Vorlage der Verwaltungsakten nunmehr feststeht, die belangte Behörde der Berufung sehr wohl Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis nicht etwa bestätigt, sondern dieses, wie sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, offensichtlich gestützt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 aufgehoben. Wenn auch die Behörde damit nicht ausdrücklich die Einstellung des Verfahrens verfügte, ist die Beschwerdeführerin dessenungeachtet durch die Aufhebung des verurteilenden Erkenntnisses der Strafbehörde erster Instanz nicht beschwert. Auch die Beschwerdeausführungen, die ja von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgehen, zeigen eine derartige Rechtsverletzung nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 22. Jänner 1980
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001967.X00Im RIS seit
05.12.2003Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012