RS Vwgh 2007/3/29 2005/15/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/15/0173 E 23. Jänner 1997 VwSlg 7158 F/1997 RS 4 (Hier: Im Rahmen der Begründung des Ermessens ist iSd Ausführungen des hg Erkenntnisses vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173, auf den das Vermögen des Geschäftsführers betreffenden Zwangsausgleich einzugehen.)

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (Hinweis E 20.9.1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen umfaßt auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005150116.X05

Im RIS seit

08.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten