RS Vwgh 2007/3/29 2004/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
beobachten
merken

Index

L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Burgenland
L82401 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Burgenland
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29;
AWG Bgld 1993 §69 Abs3;
AWG Bgld 1993;

Rechtssatz

§ 69 Abs 3 Bgld AWG 1994 setzt voraus, dass Bestimmungen des Bgld AWG 1994 übertreten wurden. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Genehmigungspflicht einer Anlage nach dem Bgld AWG Bgld besteht, eine solche Genehmigung aber nicht vorliegt. Dies bedingt jedoch ua, dass die Anlage nicht unter § 29 des AWG 1990 fällt (Hinweis E 22.2.2007, 2003/07/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004070028.X02

Im RIS seit

24.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten