TE Vwgh Erkenntnis 1980/2/14 0814/78

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Veröffentlicht am 14.02.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §111 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
WRG 1959 §50 Abs1;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der Firma AB & Co. in W, vertreten durch Dr. Günther Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, Max-Tendlergasse 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Februar 1978, Zl. 410.253/01-I 4/77, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, wasserpolizeilicher Auftrag und Devolutionsantrag (mitbeteiligte Partei: Firma N Gesellschaft m. b.H. in W, vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, Paulustorgasse 5), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der Firma Ausschussbericht & Co. in W, vertreten durch Dr. Günther Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, Max-Tendlergasse 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Februar 1978, Zl. 410.253/01-I 4/77, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, wasserpolizeilicher Auftrag und Devolutionsantrag (mitbeteiligte Partei: Firma N Gesellschaft m. b.H. in W, vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, Paulustorgasse 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.812,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin besitzt ein Wasserrecht zur Ausnutzung der Wasserkraft am Weissenegger Mühlgang (linker Murkanal), das unter Postzahl n1 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingetragen ist. Am gleichen öffentlichen Gewässer besitzt unterhalb dieser Wasserkraftanlage die mitbeteiligte Partei ebenfalls ein Wasserrecht zur Ausnutzung der Wasserkraft, das im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 eingetragen ist. Die Bewilligungen für diese Anlagen wurden beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, zwischen denen es, wie aus den Verwaltungsakten zu ersehen ist, immer wieder zu Streitigkeiten über die Betriebsführung und Instandhaltung gekommen ist, bereits im vorigen Jahrhundert erteilt.

Am 26. Juli 1923 stellte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (AB Gesellschaft m.b.H.) unter Hinweis darauf, daß die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, ungeachtet aller Ersuchen und Abmachungen, immer wieder das Wasser des Oberwassergrabens der Holzschleife X (so der Name der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei, auch X-mühle genannt) so hoch anstaue, daß sie im Betrieb ihres Elektrizitätswerkes schwer beeinträchtigt werde, den Antrag, diese ehestens zur Einhaltung der zulässigen Stauhöhe zu verhalten und überdies zur leichteren Überwachung dieser Einhaltung nächst der Wildoner Murbrücke ein Staumaß anbringen zu lassen. Als geeignetste Stelle hiefür erschiene das im Mühlgang stehende Joch der Wildoner Murbrücke. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10. März 1926 wurde in Stattgebung des Begehrens der Firma AB unter Berufung auf § 20 Abs. 3 des Steiermärkischen Landeswasserrechtsgesetzes, wonach bei bereits bestehenden Triebwerken und Stauanlagen die Bezeichnung der Wasserstandshöhe durch Anbringung eines Staumaßes auf Verlangen auch nur eines derjenigen, welche daran ein Interesse haben, zu bewerkstelligen ist, die Staumaßsetzung an dem im Weissenegger Mühlgang stehenden Joche der Wildoner Murbrücke mit der Höhenkote 291, 220, das ist 23 mm unter dem Nullpunkt des Wildoner Murpegels, auf Kosten der genannten Firma angeordnet. Die von der Firma AB dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1926 abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid berief die Firma AB. Am 14. September 1929 schlossen die Streitteile einen Vergleich, der in einem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1930 beurkundet wurde. Punkt 1 dieses Vergleiches, der allein für den vorliegenden Streitfall von Bedeutung ist, hat folgenden Wortlaut:Am 26. Juli 1923 stellte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin Ausschussbericht Gesellschaft m.b.H.) unter Hinweis darauf, daß die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, ungeachtet aller Ersuchen und Abmachungen, immer wieder das Wasser des Oberwassergrabens der Holzschleife römisch zehn (so der Name der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei, auch X-mühle genannt) so hoch anstaue, daß sie im Betrieb ihres Elektrizitätswerkes schwer beeinträchtigt werde, den Antrag, diese ehestens zur Einhaltung der zulässigen Stauhöhe zu verhalten und überdies zur leichteren Überwachung dieser Einhaltung nächst der Wildoner Murbrücke ein Staumaß anbringen zu lassen. Als geeignetste Stelle hiefür erschiene das im Mühlgang stehende Joch der Wildoner Murbrücke. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10. März 1926 wurde in Stattgebung des Begehrens der Firma Ausschussbericht unter Berufung auf Paragraph 20, Absatz 3, des Steiermärkischen Landeswasserrechtsgesetzes, wonach bei bereits bestehenden Triebwerken und Stauanlagen die Bezeichnung der Wasserstandshöhe durch Anbringung eines Staumaßes auf Verlangen auch nur eines derjenigen, welche daran ein Interesse haben, zu bewerkstelligen ist, die Staumaßsetzung an dem im Weissenegger Mühlgang stehenden Joche der Wildoner Murbrücke mit der Höhenkote 291, 220, das ist 23 mm unter dem Nullpunkt des Wildoner Murpegels, auf Kosten der genannten Firma angeordnet. Die von der Firma Ausschussbericht dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1926 abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid berief die Firma Ausschussbericht Am 14. September 1929 schlossen die Streitteile einen Vergleich, der in einem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1930 beurkundet wurde. Punkt 1 dieses Vergleiches, der allein für den vorliegenden Streitfall von Bedeutung ist, hat folgenden Wortlaut:

"Die Firma N stimmt zu, daß das Staumaß der X Holzschleife im Weissenegger Kanal im Wildoner Murbrückenprofil in der Höhe"Die Firma N stimmt zu, daß das Staumaß der römisch zehn Holzschleife im Weissenegger Kanal im Wildoner Murbrückenprofil in der Höhe

291.370 m angebracht wird."

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat gleichzeitig in diesem Bescheid festgestellt, daß die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10. März 1926 und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1926 gegenstandslos geworden sind.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1946 wurde dem damaligen Besitzer des Wasserrechtes Xmühle die wasserrechtliche Bewilligung für den umgebauten Überfall unmittelbar oberhalb der X-mühle bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Unter anderem wurde folgende Auflage erteilt:

"Das auf Grund des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 31. 5. 1930, Zl. 16 265-1, im Weissenegger-Mühlkanal bei der Wildoner-Murbrücke errichtete und inzwischen zerstörte Staumaß ist binnen Monatsfrist zu erneuern. Die Setzung hat unter Mitwirkung eines Organes des Wasserbuchdienstes zu erfolgen."

In einem an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichteten Schreiben vom 16. April 1976 brachte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1930 und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1946 vor, sie habe nach einer Befestigung des alten Hochwasserdammes zwischen Mur und Weissenegger Mühlgang festgestellt, daß das Staumaß an der Wildoner Murbrücke fehle. Von der Firma N sei ihr im Vorjahr und Anfang dieses Jahres die Wiederherstellung des Staumaßes wiederholt zugesagt worden, das Staumaß sei aber bisher noch nicht angebracht worden. Sie stellte "als Betroffene gemäß § 138 Abs. 1 lit. c WRG den Antrag, die wasserberechtigte Firma N KG, 8410 Wildon, zu verhalten, für die sofortige Wiederherstellung des Staumaßes am Weissenegger Mühldamm an der Wildoner Murbrücke zu sorgen"; sie behalte sich überdies ausdrücklich Schadenersatzansprüche gegen die Firma N KG vor. Mit Datum vom 14. September 1976 teilte die Baubezirksleitung Leibnitz mit, daß auf Grund von Erhebungen zwecks Auflassung der Schleusenanlage am linken Murufer oberhalb der Wildoner Murbrücke sowie des Trennwerkes festgestellt worden sei, daß infolge von Uferschutzarbeiten durch die Baubezirksleitung Leibnitz das Trennwerk sowie die Schleusenanlage beseitigt worden seien. Dabei sei eine Übertragung des Pegels verabsäumt worden, sodaß eine Neuerrichtung im jetzigen Mühlkanal nicht mehr möglich erscheine. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schreiben vom 15. September 1976 unter Hinweis auf das Schreiben der Baubezirksleitung Leibnitz vom 14. September 1976 den Antrag, sie von der Anbringung des Pegels zu befreien. Nach einer am 13. Oktober 1976 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführten Verhandlung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 29. Oktober 1976 gemäß §§ 9 und 99 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 den Antrag der Firma N KG auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung ihrer Wasserkraftanlage am Weissenegger Mühlgang, nämlich Entfernung des Pegels an der Wildoner Murbrücke, ab. Gemäß § 138 WRG 1959 wurde der Firma N KG aufgetragen, im unmittelbaren Anlagenbereich ihrer Wasserkraftanlage ein Staumaß auf Kote 289,00 zu setzen. In der Begründung des Bescheides verwies die Behörde erster Instanz auf das Übereinkommen vom 14. September 1929, und auf den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1930, mit dem dieses Übereinkommen beurkundet worden ist. Sie führte weiter aus, daß am 25. August 1930 schließlich das Staumaß im Beisein von Vertretern beider Firmen durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz angebracht worden sei. Die Setzung des Staumaßes sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30. August 1930 festgehalten worden. Die Bescheide, mit welchen die Setzung des Staumaßes behandelt worden sei, seien im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bei der unter Postzahl n1 eingetragenen Wasserkraftanlage der Firma AB eingetragen worden. Daraus gehe hervor, daß die Anbringung des Staumaßes im Oberwasser der Wasserkraftanlage der Firma N KG einzig und allein im Interesse der Firma AB und Co. gelegen sei und liege und daß die Bewilligung für die Herstellung dieses Staumaßes auf Grund eines Antrages dieser Firma erfolgt sei. Dies bedeute weiters, daß dieses Staumaß nicht als Bestandteil der Wasserkraftanlage X-mühle, sondern vielmehr der Wasserkraftanlage AB und Co anzusehen sei. Das Ansuchen der Firma N KG habe sich daher nicht auf einen Bestandteil ihrer Wasserkraftanlage, sondern vielmehr auf einen Bestandteil des Oberliegers bezogen und sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Da nicht mehr eruiert werden könnte, von wem das betreffende Staumaß entfernt worden sei, werde es an der Beschwerdeführerin liegen, in ihrem Interesse das Staumaß durch eine befugte Stelle wieder herstellen zu lassen.In einem an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichteten Schreiben vom 16. April 1976 brachte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1930 und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1946 vor, sie habe nach einer Befestigung des alten Hochwasserdammes zwischen Mur und Weissenegger Mühlgang festgestellt, daß das Staumaß an der Wildoner Murbrücke fehle. Von der Firma N sei ihr im Vorjahr und Anfang dieses Jahres die Wiederherstellung des Staumaßes wiederholt zugesagt worden, das Staumaß sei aber bisher noch nicht angebracht worden. Sie stellte "als Betroffene gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG den Antrag, die wasserberechtigte Firma N KG, 8410 Wildon, zu verhalten, für die sofortige Wiederherstellung des Staumaßes am Weissenegger Mühldamm an der Wildoner Murbrücke zu sorgen"; sie behalte sich überdies ausdrücklich Schadenersatzansprüche gegen die Firma N KG vor. Mit Datum vom 14. September 1976 teilte die Baubezirksleitung Leibnitz mit, daß auf Grund von Erhebungen zwecks Auflassung der Schleusenanlage am linken Murufer oberhalb der Wildoner Murbrücke sowie des Trennwerkes festgestellt worden sei, daß infolge von Uferschutzarbeiten durch die Baubezirksleitung Leibnitz das Trennwerk sowie die Schleusenanlage beseitigt worden seien. Dabei sei eine Übertragung des Pegels verabsäumt worden, sodaß eine Neuerrichtung im jetzigen Mühlkanal nicht mehr möglich erscheine. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schreiben vom 15. September 1976 unter Hinweis auf das Schreiben der Baubezirksleitung Leibnitz vom 14. September 1976 den Antrag, sie von der Anbringung des Pegels zu befreien. Nach einer am 13. Oktober 1976 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführten Verhandlung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 29. Oktober 1976 gemäß Paragraphen 9 und 99 Absatz eins, Litera a und b WRG 1959 den Antrag der Firma N KG auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung ihrer Wasserkraftanlage am Weissenegger Mühlgang, nämlich Entfernung des Pegels an der Wildoner Murbrücke, ab. Gemäß Paragraph 138, WRG 1959 wurde der Firma N KG aufgetragen, im unmittelbaren Anlagenbereich ihrer Wasserkraftanlage ein Staumaß auf Kote 289,00 zu setzen. In der Begründung des Bescheides verwies die Behörde erster Instanz auf das Übereinkommen vom 14. September 1929, und auf den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1930, mit dem dieses Übereinkommen beurkundet worden ist. Sie führte weiter aus, daß am 25. August 1930 schließlich das Staumaß im Beisein von Vertretern beider Firmen durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz angebracht worden sei. Die Setzung des Staumaßes sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30. August 1930 festgehalten worden. Die Bescheide, mit welchen die Setzung des Staumaßes behandelt worden sei, seien im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz bei der unter Postzahl n1 eingetragenen Wasserkraftanlage der Firma Ausschussbericht eingetragen worden. Daraus gehe hervor, daß die Anbringung des Staumaßes im Oberwasser der Wasserkraftanlage der Firma N KG einzig und allein im Interesse der Firma Ausschussbericht und Co. gelegen sei und liege und daß die Bewilligung für die Herstellung dieses Staumaßes auf Grund eines Antrages dieser Firma erfolgt sei. Dies bedeute weiters, daß dieses Staumaß nicht als Bestandteil der Wasserkraftanlage X-mühle, sondern vielmehr der Wasserkraftanlage Ausschussbericht und Co anzusehen sei. Das Ansuchen der Firma N KG habe sich daher nicht auf einen Bestandteil ihrer Wasserkraftanlage, sondern vielmehr auf einen Bestandteil des Oberliegers bezogen und sei aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Da nicht mehr eruiert werden könnte, von wem das betreffende Staumaß entfernt worden sei, werde es an der Beschwerdeführerin liegen, in ihrem Interesse das Staumaß durch eine befugte Stelle wieder herstellen zu lassen.

In der von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachten Berufung wird gerügt, daß über ihren, gemäß § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 gestellten Antrag nicht abgesprochen worden sei. Weiters sei der im Spruch enthaltene Auftrag, einen zweiten ebenfalls entfernten Pegel zu setzen, nicht durchführbar, da die Firma N KG nicht bestehe und dieser Auftrag ohne Fristsetzung erfolgt sei. Unrichtig sei auch die von der Behörde vertretene Ansicht, daß der Pegel bei der Wildoner Murbrücke Bestandteil der Wasserkraftanlage des Oberliegers AB und Co sei. Der Pegel bei der Wildoner Murbrücke sei gemäß dem Bescheid vom 12. August 1946 Teil der Wasserkraftanlage X-mühle. Die Beschwerdeführerin stellte schließlich den Antrag, den zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides "dahin gehend abzuändern, daß dem Wasserberechtigten der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 als 'vulgo X-mühle' eingetragenen Wasserkraftanlage gemäß § 138 WRG aufgetragen" werde, im unmittelbaren Anlagenbereich innerhalb von dreißig Tagen ein Staumaß auf Kote 289,000 zu setzen und zweitens dem Wasserberechtigten der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 als "vulgo X-mühle" eingetragenen Wasserkraftanlage gemäß § 138 Abs. 1 lit. c WRG aufzutragen, am rechten Ufer des Weissenegger Mühlganges im Abstand von etwa 10,5 m vom unteren, flußabwärtigen Rand der Wildoner Murbrücke innerhalb von dreißig Tagen ein Staumaß auf Kote 289,367 zu setzen. In der Folge richtete die Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 einen Antrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, über ihr Verlangen nach § 138 Abs. 1 lit. c WRG als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu entscheiden. Gleichzeitig wurde bemerkt, daß nach ihrem Verlangen vom 16. April 1976 die Rechtsperson des wasserberechtigten Unterliegers, die im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 mit "vulgo Xmühle" unter Beifügung früherer Eigentümer eingetragen ist, geändert wurde, da die Firma N KG mittlerweile in eine GesmbH umgewandelt wurde. Im Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz findet sich weiters ein Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Oktober 1976, wonach zu dem unter Postzahl n2 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Leibnitz eingetragenen Wasserbenutzungsrecht in Spalte 13 die Änderung einzutragen ist, daß anstelle des Dr. LN KN zu treten hat.In der von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachten Berufung wird gerügt, daß über ihren, gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 gestellten Antrag nicht abgesprochen worden sei. Weiters sei der im Spruch enthaltene Auftrag, einen zweiten ebenfalls entfernten Pegel zu setzen, nicht durchführbar, da die Firma N KG nicht bestehe und dieser Auftrag ohne Fristsetzung erfolgt sei. Unrichtig sei auch die von der Behörde vertretene Ansicht, daß der Pegel bei der Wildoner Murbrücke Bestandteil der Wasserkraftanlage des Oberliegers Ausschussbericht und Co sei. Der Pegel bei der Wildoner Murbrücke sei gemäß dem Bescheid vom 12. August 1946 Teil der Wasserkraftanlage X-mühle. Die Beschwerdeführerin stellte schließlich den Antrag, den zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides "dahin gehend abzuändern, daß dem Wasserberechtigten der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 als 'vulgo X-mühle' eingetragenen Wasserkraftanlage gemäß Paragraph 138, WRG aufgetragen" werde, im unmittelbaren Anlagenbereich innerhalb von dreißig Tagen ein Staumaß auf Kote 289,000 zu setzen und zweitens dem Wasserberechtigten der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 als "vulgo X-mühle" eingetragenen Wasserkraftanlage gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG aufzutragen, am rechten Ufer des Weissenegger Mühlganges im Abstand von etwa 10,5 m vom unteren, flußabwärtigen Rand der Wildoner Murbrücke innerhalb von dreißig Tagen ein Staumaß auf Kote 289,367 zu setzen. In der Folge richtete die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 einen Antrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, über ihr Verlangen nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu entscheiden. Gleichzeitig wurde bemerkt, daß nach ihrem Verlangen vom 16. April 1976 die Rechtsperson des wasserberechtigten Unterliegers, die im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 mit "vulgo Xmühle" unter Beifügung früherer Eigentümer eingetragen ist, geändert wurde, da die Firma N KG mittlerweile in eine GesmbH umgewandelt wurde. Im Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz findet sich weiters ein Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Oktober 1976, wonach zu dem unter Postzahl n2 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Leibnitz eingetragenen Wasserbenutzungsrecht in Spalte 13 die Änderung einzutragen ist, daß anstelle des Dr. LN KN zu treten hat.

Da der Beschwerdeführerin in der Folge eine Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Berufung vom 15. November 1976 und über den Antrag vom 18. November 1976 nicht zugegangen ist, erhob sie gemäß Art. 132 B-VG Beschwerde wegen Säumnis der belangten Behörde und stellte den Antrag, dem Wasserberechtigten der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 als "vulgo X-mühle" eingetragenen Wasserkraftanlage gemäß § 138 WRG aufzutragen, innerhalb von dreißig Tagen auf seine KostenDa der Beschwerdeführerin in der Folge eine Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Berufung vom 15. November 1976 und über den Antrag vom 18. November 1976 nicht zugegangen ist, erhob sie gemäß Artikel 132, B-VG Beschwerde wegen Säumnis der belangten Behörde und stellte den Antrag, dem Wasserberechtigten der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 als "vulgo X-mühle" eingetragenen Wasserkraftanlage gemäß Paragraph 138, WRG aufzutragen, innerhalb von dreißig Tagen auf seine Kosten

1) im unmittelbaren Anlagenbereich der vulgo X-mühle ein Staumaß auf Kote 289,000 und 2) am rechten Ufer des Weissenegger Mühlganges im Abstand von etwa 10,30 m vom unteren flußabwärtigen Rand der Wildoner-Murbrücke ein Staumaß auf Kote 289,367 zu setzen,

weiters den Eventualantrag, der belangten Behörde aufzutragen, binnen kürzester, acht Wochen nicht übersteigender Frist, über den Berufungsantrag vom 15. November 1976 und über den Antrag vom 18. November 1976 der Firma AB und Co zu entscheiden. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1978, Zl. 30, 122/78, zugestellt am 26. Jänner 1978, wurde die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 aufgefordert, innerhalb von acht Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen. weiters den Eventualantrag, der belangten Behörde aufzutragen, binnen kürzester, acht Wochen nicht übersteigender Frist, über den Berufungsantrag vom 15. November 1976 und über den Antrag vom 18. November 1976 der Firma Ausschussbericht und Co zu entscheiden. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1978, Zl. 30, 122/78, zugestellt am 26. Jänner 1978, wurde die belangte Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 aufgefordert, innerhalb von acht Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gab daraufhin mit dem nun bekämpften Bescheid vom 13. Februar 1978 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 1976 gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge und gab weiters dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft möge in Anwendung des § 73 AVG 1950 der Firma N KG in Wildon als Unterliegerin gemäß § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 auftragen, das Staumaß auf Kote 289,367 am rechten Ufer des Weissenegger Mühlganges im Abstand von 10,5 m vom unteren flußabwärtigen Rand der Wildoner Murbrücke innerhalb von dreißig Tagen zu setzen, nicht Folge. Zur Begründung der Abweisung der Berufung wurde im wesentlichen ausgeführt, den Akten sei nicht eindeutig zu entnehmen, welcher der beiden Verfahrensparteien die gegenständlichen Staumaße zuzuordnen seien. Ebensowenig könne dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vergleich mit Sicherheit entnommen werden, daß die Firma N seinerzeit zur Setzung des Staumaßes verpflichtet worden sei, da sich ihre Zustimmung lediglich auf die Höhe des Staumaßes bezogen haben könne. Hingegen gehe aus einer Niederschrift des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 1927 hervor, daß das Staumaß ursprünglich zur Fixierung des höchsten zulässigen Wasserstandes angebracht worden sei. Es läge die Bedeutung des Staumaßes also vornehmlich darin, einen Überstau im Unterwasser der Beschwerdeführerin als Oberlieger zu verhindern, welche Ansicht auch von dieser vertreten worden sei. Sie selbst aber könnte auf die Stauhaltung durch den Unterlieger nur insofern Einfluß nehmen, als sie die Stauhöhe zu überprüfen und bei deren Nichteinhaltung zu beanstanden vermöchte. Hingegen wäre die Firma N als Unterlieger stets in der Lage, durch Öffnen der Schleuse eine Absenkung des Wasserspiegels auf die festgesetzte Stauhöhe zu erreichen. Daraus sei im Hinblick auf § 23 WRG 1959 zu schließen, daß der gegenständliche Pegel Bestandteil der Anlage der Firma N sei. Die Beschwerdeführerin habe dabei nur dann in ihren Rechten berührt werden können, wenn der Landeshauptmann von Steiermark dem Antrag der Firma N auf Verlegung des Pegels stattgegeben hätte. Da er aber diesen Antrag abgewiesen habe, sei die Sach- und Rechtslage unverändert geblieben. Durch die unveränderte Belassung des Staumaßes aber erfahre die Beschwerdeführerin weder im Grundeigentum noch in rechtmäßig geübten Wassernutzungen noch auch in Nutzungsbefugnissen an Privatgewässern eine Beeinträchtigung. Der angefochtene Bescheid habe somit keine gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Überdies richte sich die Berufung offenbar vor allem gegen die Begründung des Bescheides. Eine Rechtsverletzung könne aber nur durch den Spruch des Bescheides, der seinen rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Inhalt umfasse, zugefügt werden, niemals durch eine zur Begründung des Spruches in dem Bescheid ausgedrückte Rechtsansicht, möge diese auch offensichtlich als Rechtswidrigkeit zu erkennen sein. Zur Abweisung des Devolutionsantrages führte die belangte Behörde aus, der Landeshauptmann von Steiermark sei zweifellos verpflichtet gewesen, über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag zu entscheiden, da die Firma AB als Betroffene - der gegenständliche Pegel diene zweifellos dem Schutz ihrer Interessen - einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gestellt habe. Da er das unterlassen habe, sei die Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergegangen. Nun sei aber in der Zwischenzeit das gegenständliche Staumaß - wenn auch von der Antragstellerin selbst - gesetzt worden. Ein Auftrag auf Wiederherstellung einer bereits wiederhergestellten Einrichtung aber sei nicht möglich. Die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Antrages ziele vielmehr auf eine Entscheidung in Frage der Herstellungskosten bzw. des Schadenersatzes ab. Für eine solche Entscheidung aber sei der Wasserrechtsbehörde weder nach § 138 noch auch nach § 123 WRG 1959 Raum gegeben.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gab daraufhin mit dem nun bekämpften Bescheid vom 13. Februar 1978 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 1976 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge und gab weiters dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft möge in Anwendung des Paragraph 73, AVG 1950 der Firma N KG in Wildon als Unterliegerin gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 auftragen, das Staumaß auf Kote 289,367 am rechten Ufer des Weissenegger Mühlganges im Abstand von 10,5 m vom unteren flußabwärtigen Rand der Wildoner Murbrücke innerhalb von dreißig Tagen zu setzen, nicht Folge. Zur Begründung der Abweisung der Berufung wurde im wesentlichen ausgeführt, den Akten sei nicht eindeutig zu entnehmen, welcher der beiden Verfahrensparteien die gegenständlichen Staumaße zuzuordnen seien. Ebensowenig könne dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vergleich mit Sicherheit entnommen werden, daß die Firma N seinerzeit zur Setzung des Staumaßes verpflichtet worden sei, da sich ihre Zustimmung lediglich auf die Höhe des Staumaßes bezogen haben könne. Hingegen gehe aus einer Niederschrift des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 1927 hervor, daß das Staumaß ursprünglich zur Fixierung des höchsten zulässigen Wasserstandes angebracht worden sei. Es läge die Bedeutung des Staumaßes also vornehmlich darin, einen Überstau im Unterwasser der Beschwerdeführerin als Oberlieger zu verhindern, welche Ansicht auch von dieser vertreten worden sei. Sie selbst aber könnte auf die Stauhaltung durch den Unterlieger nur insofern Einfluß nehmen, als sie die Stauhöhe zu überprüfen und bei deren Nichteinhaltung zu beanstanden vermöchte. Hingegen wäre die Firma N als Unterlieger stets in der Lage, durch Öffnen der Schleuse eine Absenkung des Wasserspiegels auf die festgesetzte Stauhöhe zu erreichen. Daraus sei im Hinblick auf Paragraph 23, WRG 1959 zu schließen, daß der gegenständliche Pegel Bestandteil der Anlage der Firma N sei. Die Beschwerdeführerin habe dabei nur dann in ihren Rechten berührt werden können, wenn der Landeshauptmann von Steiermark dem Antrag der Firma N auf Verlegung des Pegels stattgegeben hätte. Da er aber diesen Antrag abgewiesen habe, sei die Sach- und Rechtslage unverändert geblieben. Durch die unveränderte Belassung des Staumaßes aber erfahre die Beschwerdeführerin weder im Grundeigentum noch in rechtmäßig geübten Wassernutzungen noch auch in Nutzungsbefugnissen an Privatgewässern eine Beeinträchtigung. Der angefochtene Bescheid habe somit keine gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Überdies richte sich die Berufung offenbar vor allem gegen die Begründung des Bescheides. Eine Rechtsverletzung könne aber nur durch den Spruch des Bescheides, der seinen rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Inhalt umfasse, zugefügt werden, niemals durch eine zur Begründung des Spruches in dem Bescheid ausgedrückte Rechtsansicht, möge diese auch offensichtlich als Rechtswidrigkeit zu erkennen sein. Zur Abweisung des Devolutionsantrages führte die belangte Behörde aus, der Landeshauptmann von Steiermark sei zweifellos verpflichtet gewesen, über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag zu entscheiden, da die Firma Ausschussbericht als Betroffene - der gegenständliche Pegel diene zweifellos dem Schutz ihrer Interessen - einen Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gestellt habe. Da er das unterlassen habe, sei die Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergegangen. Nun sei aber in der Zwischenzeit das gegenständliche Staumaß - wenn auch von der Antragstellerin selbst - gesetzt worden. Ein Auftrag auf Wiederherstellung einer bereits wiederhergestellten Einrichtung aber sei nicht möglich. Die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Antrages ziele vielmehr auf eine Entscheidung in Frage der Herstellungskosten bzw. des Schadenersatzes ab. Für eine solche Entscheidung aber sei der Wasserrechtsbehörde weder nach Paragraph 138, noch auch nach Paragraph 123, WRG 1959 Raum gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß dem Wasserberechtigten der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 als "vulgo X-mühle" eingetragenen Wasserkraftanlage, das ist derzeit die Firma AB Gesellschaft m.b.H., gemäß § 138 WRG nicht aufgetragen worden sei, innerhalb von dreißig Tagen auf ihre Kosten im unmittelbaren Anlagenbereich ein Staumaß auf Kote 289,000 und am rechten Ufer des Weissenegger Mühlganges im Abstand von etwa 10,30 m vom unteren flußabwärtigen Rand der Wildoner Murbrücke ein Staumaß auf Kote 289,367 zu setzen. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Ebenso hat die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet. Zu diesen Gegenschriften brachte die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung ein.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß dem Wasserberechtigten der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz unter Postzahl n2 als "vulgo X-mühle" eingetragenen Wasserkraftanlage, das ist derzeit die Firma Ausschussbericht Gesellschaft m.b.H., gemäß Paragraph 138, WRG nicht aufgetragen worden sei, innerhalb von dreißig Tagen auf ihre Kosten im unmittelbaren Anlagenbereich ein Staumaß auf Kote 289,000 und am rechten Ufer des Weissenegger Mühlganges im Abstand von etwa 10,30 m vom unteren flußabwärtigen Rand der Wildoner Murbrücke ein Staumaß auf Kote 289,367 zu setzen. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Ebenso hat die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet. Zu diesen Gegenschriften brachte die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz wurde u.a. der Antrag der mitbeteiligten Partei auf wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung ihrer Wasserkraftanlage am Weissenegger Mühlgang, nämlich Entfernung des Pegels an der Wildoner Murbrücke, rechtskräftig abgewiesen, da keine Partei des Verwaltungsverfahrens gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingebracht hat. Dieser Bescheidspruch ist daher auch nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Bei dem mit dem bekämpften Bescheid bestätigten wasserpolizeilichen Auftrag an die Firma N KG, im unmittelbaren Anlagenbereich ihrer Wasserkraftanlage ein Staumaß auf Kote 289,000 zu setzen, handelt es sich um einen von Amts wegen im öffentlichen Interesse erlassenen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959, weil diesem Auftrag kein Antrag eines Betroffenen zugrunde gelegen ist und es sich nach den eigenen Angaben der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vom 13. Oktober 1976, die von keiner Seite in Abrede gestellt worden sind, um die Wiederherstellung eines Staumaßes handelt, sohin also um eine Instandhaltungsmaßnahme für die bestehende Wasserkraftanlage im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a und c WRG 1959; denn jeder Wasserberechtigte ist gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 von sich aus verpflichtet, seine Anlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu halten. Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffsnotwendig nicht in gesetzwidriger Art berührt werden, so daß dritten Personen im Verfahren die Parteistellung nicht zukommen kann. Fehlt der Beschwerdeführerin also im Verwaltungsverfahren Parteistellung, so kann sie durch diesen wasserpolizeilichen Auftrag nicht in ihren Rechten dadurch verletzt sein, daß der Wiederherstellungsauftrag ohne Fristsetzung und an die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei gerichtet war, zumal dieser Pegel nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 29. Dezember 1976 bereits hergestellt ist.Bei dem mit dem bekämpften Bescheid bestätigten wasserpolizeilichen Auftrag an die Firma N KG, im unmittelbaren Anlagenbereich ihrer Wasserkraftanlage ein Staumaß auf Kote 289,000 zu setzen, handelt es sich um einen von Amts wegen im öffentlichen Interesse erlassenen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, weil diesem Auftrag kein Antrag eines Betroffenen zugrunde gelegen ist und es sich nach den eigenen Angaben der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vom 13. Oktober 1976, die von keiner Seite in Abrede gestellt worden sind, um die Wiederherstellung eines Staumaßes handelt, sohin also um eine Instandhaltungsmaßnahme für die bestehende Wasserkraftanlage im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und c WRG 1959; denn jeder Wasserberechtigte ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 von sich aus verpflichtet, seine Anlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu halten. Fremde Rechte können durch die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes begriffsnotwendig nicht in gesetzwidriger Art berührt werden, so daß dritten Personen im Verfahren die Parteistellung nicht zukommen kann. Fehlt der Beschwerdeführerin also im Verwaltungsverfahren Parteistellung, so kann sie durch diesen wasserpolizeilichen Auftrag nicht in ihren Rechten dadurch verletzt sein, daß der Wiederherstellungsauftrag ohne Fristsetzung und an die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei gerichtet war, zumal dieser Pegel nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 29. Dezember 1976 bereits hergestellt ist.

Die Beschwerdeführerin bekämpft schließlich auch die Abweisung des Devolutionsantrages. Der 1929 abgeschlossene und im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1930 beurkundete Vergleich ermöglichte der Beschwerdeführerin die Setzung eines Staumaßes an der Wildoner Murbrücke. Von dieser Berechtigung hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Allerdings wurde das von ihr gesetzte Staumaß in der Folge zerstört. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1946 ist aber die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei durch eine öffentlich-rechtliche Auflage, und zwar auf Grund eines Verlangens der Beschwerdeführerin - ihr Begehren wurde nicht abgewiesen - verpflichtet, das auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1930 errichtete und inzwischen zerstörte Staumaß wiederherzustellen. Dieses Staumaß wurde dadurch im Sinne des § 111 Abs. 2 WRG 1959 Bestandteil der Anlage der unter Postzahl n2 im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingetragenen Wasserberechtigten, so daß für diese gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 auch die Pflicht besteht, dieses Staumaß im Falle der Zerstörung im Rahmen der Instandhaltungsfrist gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 wiederherzustellen. Diese Verpflichtung ist nach wie vor aufrecht, zumal der Antrag der Wasserberechtigten zur Entfernung dieses Staumaßes mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 1976 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Kam der Beschwerdeführerin im Verfahren, das zur Bewilligung zur Abänderung der Wasserkraftanlage der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei im Jahre 1946 führte, das Recht zu, die Vorschreibung von Kontrolleinrichtungen zu begehren, die dazu angetan sein konnten, eine Verletzung ihres Wasserrechtes jederzeit zu erkennen - auch die belangte Behörde vertritt, wie aus der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist, diese Ansicht -, dann war sie auch berechtigt, als Betroffene gemäß § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 die Wiederherstellung des abermals inzwischen zerstörten Staumaßes als Instandhaltungsmaßnahme zu verlangen. Über diesen am 20. April 1976 gestellten Antrag hat der Landeshauptmann von Steiermark nicht binnen sechs Monaten entschieden. Die belangte Behörde hat zutreffend den Übergang der Entscheidungspflicht auf sie auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin angenommen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 30. Dezember 1977 in der Weise abgeändert, daß das Staumaß nicht nach der Bescheidauflage ex 1946 an der Wildoner Murbrücke angebracht werde, sondern am rechten Ufer des Weissenegger Mühlganges im Abstand von etwa 10,30 m vom unteren flußabwärtigen Rand der Wildoner Brücke. Diese Änderung des Antrages hat die Beschwerdeführerin auch in der vorliegenden Beschwerde wiederholt und somit ihren ursprünglichen Antrag abgeändert. Damit lag aber der belangten Behörde ein von der Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt geänderter Antrag vor, hinsichtlich dessen die gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 zuständige Behörde erster Instanz ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monaten, zu entscheiden hat. Da die sechsmonatige Frist noch nicht abgelaufen war, hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie dem Devolutionsantrag nicht Folge gegeben hat.Die Beschwerdeführerin bekämpft schließlich auch die Abweisung des Devolutionsantrages. Der 1929 abgeschlossene und im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1930 beurkundete Vergleich ermöglichte der Beschwerdeführerin die Setzung eines Staumaßes an der Wildoner Murbrücke. Von dieser Berechtigung hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Allerdings wurde das von ihr gesetzte Staumaß in der Folge zerstört. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1946 ist aber die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei durch eine öffentlich-rechtliche Auflage, und zwar auf Grund eines Verlangens der Beschwerdeführerin - ihr Begehren wurde nicht abgewiesen - verpflichtet, das auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Mai 1930 errichtete und inzwischen zerstörte Staumaß wiederherzustellen. Dieses Staumaß wurde dadurch im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, WRG 1959 Bestandteil der Anlage der unter Postzahl n2 im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingetragenen Wasserberechtigten, so daß für diese gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 auch die Pflicht besteht, dieses Staumaß im Falle der Zerstörung im Rahmen der Instandhaltungsfrist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 wiederherzustellen. Diese Verpflichtung ist nach wie vor aufrecht, zumal der Antrag der Wasserberechtigten zur Entfernung dieses Staumaßes mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Oktober 1976 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Kam der Beschwerdeführerin im Verfahren, das zur Bewilligung zur Abänderung der Wasserkraftanlage der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei im Jahre 1946 führte, das Recht zu, die Vorschreibung von Kontrolleinrichtungen zu begehren, die dazu angetan sein konnten, eine Verletzung ihres Wasserrechtes jederzeit zu erkennen - auch die belangte Behörde vertritt, wie aus der Begründung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist, diese Ansicht -, dann war sie auch berechtigt, als Betroffene gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 die Wiederherstellung des abermals inzwischen zerstörten Staumaßes als Instandhaltungsmaßnahme zu verlangen. Über diesen am 20. April 1976 gestellten Antrag hat der Landeshauptmann von Steiermark nicht binnen sechs Monaten entschieden. Die belangte Behörde hat zutreffend den Übergang der Entscheidungspflicht auf sie auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin angenommen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 30. Dezember 1977 in der Weise abgeändert, daß das Staumaß nicht nach der Bescheidauflage ex 1946 an der Wildoner Murbrücke angebracht werde, sondern am rechten Ufer des Weissenegger Mühlganges im Abstand von etwa 10,30 m vom unteren flußabwärtigen Rand der Wildoner Brücke. Diese Änderung des Antrages hat die Beschwerdeführerin auch in der vorliegenden Beschwerde wiederholt und somit ihren ursprünglichen Antrag abgeändert. Damit lag aber der belangten Behörde ein von der Beschwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt geänderter Antrag vor, hinsichtlich dessen die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 zuständige Behörde erster Instanz ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen sechs Monaten, zu entscheiden hat. Da die sechsmonatige Frist noch nicht abgelaufen war, hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie dem Devolutionsantrag nicht Folge gegeben hat.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 und 3 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2 und 3 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 14. Februar 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000814.X00

Im RIS seit

02.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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