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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 litd;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1980/11, S 446 mit Glosse;Rechtssatz
Wird von einer "Hausgemeinschaft", die gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausweist, gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften Berufung erhoben und darin begehrt, daß die Anteile der einzelnen Teilhaber in anderer Höhe festgestellt werden, so ist die Berufung nicht nur von der Gemeinschaft, sondern von jedem Teilhaber eingebracht. Jeder Teilhaber selbst ist in einem solchen Fall berechtigt, als Berufungswerber im Falle einer Berufungsvorentscheidung einen Antrag gemäß § 276 Abs 1 BAO zu stellen (Hinweis zitierte Judikatur).Wird von einer "Hausgemeinschaft", die gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausweist, gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften Berufung erhoben und darin begehrt, daß die Anteile der einzelnen Teilhaber in anderer Höhe festgestellt werden, so ist die Berufung nicht nur von der Gemeinschaft, sondern von jedem Teilhaber eingebracht. Jeder Teilhaber selbst ist in einem solchen Fall berechtigt, als Berufungswerber im Falle einer Berufungsvorentscheidung einen Antrag gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO zu stellen (Hinweis zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001816.X01Im RIS seit
15.02.1980