RS Vwgh 2007/3/29 2004/15/0006

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;

Rechtssatz

Mit der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988 stellt das Gesetz die Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, 2002/13/0132, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150006.X01

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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