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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105;Rechtssatz
Die Befugnis zur Geltendmachung von Gründen, auf die sich die Kündigung stützt, geht unter, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig die Kündigung erklärt (Verschweigung, Verwirkung). Die Kündigung ist daher grundsätzlich ehestens auszusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977001140.X03Im RIS seit
18.09.2003