TE Vwgh Erkenntnis 1980/3/27 0121/80

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Veröffentlicht am 27.03.1980
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg impl;
WRG 1959 §137 Abs1;
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des FP in S, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien XVI, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. November 1979, Zl. III/1-18.898/2-1979, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des FP in S, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien römisch sechzehn, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. November 1979, Zl. III/1-18.898/2-1979, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Jänner 1973 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 31 a Abs. 2 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Naßbaggerung (Abbau von Schotter bis auf zirka 6 m unter dem normalen Grundwasserspiegel) auf den Grundstücken Nr. 240, 241/3, 248 bis 250, 251/3, 257/2, 262/2 und 263 der KG X, (Grundeigentümer FP) bei Einhaltung von 25 Vorschreibungen erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 WRG 1959 bis 31. Dezember 1977 erteilt. Der Beschwerdeführer teilte der Wasserrechtsbehörde mit Schreiben vom 29. Dezember 1977 mit, daß in der Naßbaggerungsanlage noch Restarbeiten (wie Abtransport des gewonnenen Materials und ähnliches) auszuführen seien; er ersuche als Wasserberechtigter um Fristerstreckung des Bauvollendungstermines vom 31. Dezember 1977 bis spätestens 31. Mai 1978. Nach Durchführung einer Überprüfungsverhandlung stellte die Bezirkshauptmannschaft Tulln als die nach § 101 Abs. 3 WRG 1959 delegierte Wasserrechtsbehörde namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. März 1978 gemäß § 121 WRG 1959 unter anderem fest, daß die Punkte 1, 2, 6, 7, 12, 15, 19, 20, 22, 23 und 25 der Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 2. Jänner 1973 nicht erfüllt sind. Als Frist für die Erfüllung der aufgezählten noch offenen Auflagen wurde der 31. Mai 1978 festgesetzt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Jänner 1973 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 9, 31, a Absatz 2 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Naßbaggerung (Abbau von Schotter bis auf zirka 6 m unter dem normalen Grundwasserspiegel) auf den Grundstücken Nr. 240, 241/3, 248 bis 250, 251/3, 257/2, 262/2 und 263 der KG römisch zehn, (Grundeigentümer FP) bei Einhaltung von 25 Vorschreibungen erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß Paragraph 21, WRG 1959 bis 31. Dezember 1977 erteilt. Der Beschwerdeführer teilte der Wasserrechtsbehörde mit Schreiben vom 29. Dezember 1977 mit, daß in der Naßbaggerungsanlage noch Restarbeiten (wie Abtransport des gewonnenen Materials und ähnliches) auszuführen seien; er ersuche als Wasserberechtigter um Fristerstreckung des Bauvollendungstermines vom 31. Dezember 1977 bis spätestens 31. Mai 1978. Nach Durchführung einer Überprüfungsverhandlung stellte die Bezirkshauptmannschaft Tulln als die nach Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 delegierte Wasserrechtsbehörde namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. März 1978 gemäß Paragraph 121, WRG 1959 unter anderem fest, daß die Punkte 1, 2, 6, 7, 12, 15, 19, 20, 22, 23 und 25 der Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 2. Jänner 1973 nicht erfüllt sind. Als Frist für die Erfüllung der aufgezählten noch offenen Auflagen wurde der 31. Mai 1978 festgesetzt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. Juni 1978 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zumindest bis zum 17. März 1978 unterlassen, den Auflagen a) 2 (versperrbare Schlagbäume), b) 7 (Anbringung einer dauerhaften Meßplatte), c) 15 (Errichtung von Aborten), d) 19 (regelmäßige Wasseruntersuchungen), e) 20 (Führung eines Grubenbuches), f) 22 (Erlag einer Kaution) und g) 23 (Namhaftmachung einer verantwortlichen Person) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Jänner 1973 nachzukommen und dadurch Verwaltungsübertretungen nach a) bis g) § 137 WRG 1959 in Verbindung mit dem angeführten Bescheid begangen. Gemäß § 137 leg. cit. wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe lit. a ) bis g) von je S 2.000,--, zusammen demnach S 14.000,--,verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von lit. a) bis g) je vier Tage, zusammen demnach 28 Tage. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in der Eingabe vom 28. April 1978 dahingehend gerechtfertigt, daß er die Naßbaggerung der Schottergrube gleich von Beginn an die Firma B übergeben habe. Bei der Übergabe habe er die Firma B vertraglich über die Wasserrechtsbestimmungen in Kenntnis gesetzt. Auf Grund von weiteren Übergaben bzw. der Umwidmung der Liegenschaft in einen Badesee hätte er mit dem Grundstück nichts mehr zu tun. Im Punkt 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Jänner 1973 sei jedoch folgendes vorgeschrieben worden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. Juni 1978 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zumindest bis zum 17. März 1978 unterlassen, den Auflagen a) 2 (versperrbare Schlagbäume), b) 7 (Anbringung einer dauerhaften Meßplatte), c) 15 (Errichtung von Aborten), d) 19 (regelmäßige Wasseruntersuchungen), e) 20 (Führung eines Grubenbuches), f) 22 (Erlag einer Kaution) und g) 23 (Namhaftmachung einer verantwortlichen Person) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Jänner 1973 nachzukommen und dadurch Verwaltungsübertretungen nach a) bis g) Paragraph 137, WRG 1959 in Verbindung mit dem angeführten Bescheid begangen. Gemäß Paragraph 137, leg. cit. wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe Litera a, ) bis g) von je S 2.000,--, zusammen demnach S 14.000,--,verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von Litera a,) bis g) je vier Tage, zusammen demnach 28 Tage. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in der Eingabe vom 28. April 1978 dahingehend gerechtfertigt, daß er die Naßbaggerung der Schottergrube gleich von Beginn an die Firma B übergeben habe. Bei der Übergabe habe er die Firma B vertraglich über die Wasserrechtsbestimmungen in Kenntnis gesetzt. Auf Grund von weiteren Übergaben bzw. der Umwidmung der Liegenschaft in einen Badesee hätte er mit dem Grundstück nichts mehr zu tun. Im Punkt 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Jänner 1973 sei jedoch folgendes vorgeschrieben worden:

"Sollte der Abbau an Firmen übertragen werden, so hat der Konsenswerber (im gegenständlichen Fall der Beschuldigte) diese Bedingungen den betreffenden Firmen in geeigneter Form zur Einhaltung aufzuerlegen. Der Wasserrechtsbehörde gegenüber ist in jedem Fall der Konsenswerber allein verantwortlich."

Gemäß § 137 WRG 1959 sei die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.Gemäß Paragraph 137, WRG 1959 sei die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus, die Naßbaggerung sei bereits abgeschlossen und der Baggersee mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. August 1975 in einen Badeteich umgewidmet worden. Dem Bescheid, mit dem die Naßbaggerung genehmigt worden sei, sei durch den nachfolgenden Wasserrechtsbescheid derogiert worden. Ferner habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft bereits verkauft und den Inhalt des Bescheides den Käufern zur Kenntnis gebracht.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. November 1979 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 51 VStG 1950 nicht Folge gegeben. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wurde der Spruch des Straferkenntnisses vom 13. Juni 1978 insofern abgeändert, als der zweite Absatz statt "Gemäß § 137 leg. cit. wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe a) bis g) je S 2.000,--, zusammen demnach S 14.000,--, verhängt" nunmehr "Gemäß § 137 leg. cit. wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 14.000,-- verhängt" und der dritte Absatz statt "Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von a) bis g) je vier Tage zusammen demnach 28 Tage" nunmehr "Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe von 28 Tagen" neu zu lauten hat. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, daß die Erklärung des Beschwerdeführers, die Liegenschaft wäre bereits parzelliert, als Badesee umgewidmet und an die Firma G, abverkauft, nicht den Tatsachen entspreche, da laut Mitteilung des "Grundbuches Tulln" die gesamte Wasserfläche, auf welcher sich der überwiegende Teil der nichterfüllten Auflagen des Bewilligungsbescheides beziehe, zur Gänze im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Außerdem sei die Schotterentnahme sowohl zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung als auch zum Zeitpunkt der Anzeigelegung noch im Gange gewesen. Wie in der Bedingung 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 2. Jänner 1973 eindeutig festgelegt sei, habe der Beschwerdeführer, falls der Abbau an andere Firmen übertragen werde, diese Bedingungen den betreffenden Firmen in geeigneter Form zur Einhaltung aufzuerlegen. Der Wasserrechtsbehörde gegenüber sei in jedem Fall der Bewilligungswerber allein verantwortlich. Es sei somit der strafbare Tatbestand zum Zeitpunkt der Überprüfung am 17. März 1978, und auf diesen Zeitpunkt beziehe sich das angeführte Straferkenntnis der Behörde erster Instanz, eindeutig gegeben.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. November 1979 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 51, VStG 1950 nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wurde der Spruch des Straferkenntnisses vom 13. Juni 1978 insofern abgeändert, als der zweite Absatz statt "Gemäß Paragraph 137, leg. cit. wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe a) bis g) je S 2.000,--, zusammen demnach S 14.000,--, verhängt" nunmehr "Gemäß Paragraph 137, leg. cit. wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 14.000,-- verhängt" und der dritte Absatz statt "Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von a) bis g) je vier Tage zusammen demnach 28 Tage" nunmehr "Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe von 28 Tagen" neu zu lauten hat. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, daß die Erklärung des Beschwerdeführers, die Liegenschaft wäre bereits parzelliert, als Badesee umgewidmet und an die Firma G, abverkauft, nicht den Tatsachen entspreche, da laut Mitteilung des "Grundbuches Tulln" die gesamte Wasserfläche, auf welcher sich der überwiegende Teil der nichterfüllten Auflagen des Bewilligungsbescheides beziehe, zur Gänze im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Außerdem sei die Schotterentnahme sowohl zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung als auch zum Zeitpunkt der Anzeigelegung noch im Gange gewesen. Wie in der Bedingung 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 2. Jänner 1973 eindeutig festgelegt sei, habe der Beschwerdeführer, falls der Abbau an andere Firmen übertragen werde, diese Bedingungen den betreffenden Firmen in geeigneter Form zur Einhaltung aufzuerlegen. Der Wasserrechtsbehörde gegenüber sei in jedem Fall der Bewilligungswerber allein verantwortlich. Es sei somit der strafbare Tatbestand zum Zeitpunkt der Überprüfung am 17. März 1978, und auf diesen Zeitpunkt beziehe sich das angeführte Straferkenntnis der Behörde erster Instanz, eindeutig gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt, als er gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 zu Unrecht bestraft worden sei. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, dem Bescheid, mit dem die Naßbaggerung bewilligt und in dem die Auflagen erteilt worden seien, sei mittlerweile durch einen anderen Bescheid derogiert worden. Die Naßbaggerung sei abgeschlossen und das gesamte Gelände parzelliert worden; der See als Badesee sei wasserrechtlich mit Bescheid Zl. III/1 16.082/5-1975 genehmigt worden. Der Beschwerdeführer habe die gesamte Liegenschaft verkauft. Jedoch seien im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide noch nicht alle Verträge im Grundbuch durchgeführt worden. Da die Grundstücke bereits übergeben worden seien, habe er im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide keine wie immer geartete Verfügungsgewalt über die Liegenschaften gehabt. Er habe jedenfalls die Bedingungen des Wasserrechtsbescheides auf die Käufer überbunden und den Inhalt diesen ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Die Bedingungen beträfen obendrein nicht die Wasserfläche, sondern zu einem großen Teil Anlagen, die auf den angrenzenden Grundstücksflächen zu errichten gewesen wären. Gemäß § 137 WRG sei jedenfalls verantwortlich für die Einhaltung von Bescheiden derjenige, der die Verfügungsgewalt über die entsprechenden Grundstücksflächen habe. Er habe kein schuldhaftes rechtswidriges oder tatbestandsmäßiges Verhalten gesetzt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, bei Durchführung der beantragten Beweise, nämlich Einschau in das Grundbuch, hätte festgestellt werden können, daß der Beschwerdeführer keinen wie immer gearteten Einfluß mehr auf die Liegenschaften habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt, als er gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 zu Unrecht bestraft worden sei. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, dem Bescheid, mit dem die Naßbaggerung bewilligt und in dem die Auflagen erteilt worden seien, sei mittlerweile durch einen anderen Bescheid derogiert worden. Die Naßbaggerung sei abgeschlossen und das gesamte Gelände parzelliert worden; der See als Badesee sei wasserrechtlich mit Bescheid Zl. III/1 16.082/5-1975 genehmigt worden. Der Beschwerdeführer habe die gesamte Liegenschaft verkauft. Jedoch seien im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide noch nicht alle Verträge im Grundbuch durchgeführt worden. Da die Grundstücke bereits übergeben worden seien, habe er im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide keine wie immer geartete Verfügungsgewalt über die Liegenschaften gehabt. Er habe jedenfalls die Bedingungen des Wasserrechtsbescheides auf die Käufer überbunden und den Inhalt diesen ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Die Bedingungen beträfen obendrein nicht die Wasserfläche, sondern zu einem großen Teil Anlagen, die auf den angrenzenden Grundstücksflächen zu errichten gewesen wären. Gemäß Paragraph 137, WRG sei jedenfalls verantwortlich für die Einhaltung von Bescheiden derjenige, der die Verfügungsgewalt über die entsprechenden Grundstücksflächen habe. Er habe kein schuldhaftes rechtswidriges oder tatbestandsmäßiges Verhalten gesetzt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, bei Durchführung der beantragten Beweise, nämlich Einschau in das Grundbuch, hätte festgestellt werden können, daß der Beschwerdeführer keinen wie immer gearteten Einfluß mehr auf die Liegenschaften habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer wurde eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 31 a Abs. 2 WRG 1959 rechtskräftig erteilt. Er hat die Auflassung und die Vorkehrungen der Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Erforderlichenfalls sind ihm die entsprechenden Vorkehrungen aufzutragen. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 57), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen.Dem Beschwerdeführer wurde eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 31, a Absatz 2, WRG 1959 rechtskräftig erteilt. Er hat die Auflassung und die Vorkehrungen der Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Erforderlichenfalls sind ihm die entsprechenden Vorkehrungen aufzutragen. Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 sind Beschädigungen von Wasseranlagen sowie von gewässerkundlichen Einrichtungen (Paragraph 57,), ferner Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen, schließlich die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er die ihm mit Bewilligungsbescheid vom 2. Jänner 1973 rechtskräftig aufgetragenen Vorschreibungen 2, 7, 15, 19, 20, 22 und 23 nicht erfüllt habe. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die ihm gehörigen Grundstücke verkauft habe, vermag den Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht von seiner wasserrechtlichen Verpflichtung zu befreien, weil diese Verpflichtung ihn persönlich als Bewilligungsinhaber trifft und nicht den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft, auf der die bewilligte Naßbaggerung durchgeführt wird.

Der Beschwerdeführer vertritt auch die Ansicht, dem Bewilligungsbescheid vom 2. Jänner 1973 sei durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. August 1975 derogiert worden. Dieser Bescheid hat an dem Fortbestand der Verpflichtungen des Beschwerdeführers aus dem Bewilligungsbescheid vom 2. Jänner 1973 nichts geändert.

War der Beschwerdeführer demnach für die nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 normierte Übertretung der Nichteinhaltung der im Bescheid der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen verantwortlich, dann hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie ihm die Nichterfüllung der Bescheidauflagen zur Last gelegt hat (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950).War der Beschwerdeführer demnach für die nach Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 normierte Übertretung der Nichteinhaltung der im Bescheid der Wasserrechtsbehörde getroffenen Anordnungen verantwortlich, dann hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie ihm die Nichterfüllung der Bescheidauflagen zur Last gelegt hat (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950).

Damit ist aber auch der Rechtsrüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften der Boden entzogen, da selbst eine neuerliche Einschau in das Grundbuch auch zu keinem anderen Bescheid geführt hätte. Andere Verletzungen von Verfahrensvorschriften sind nicht hervorgekommen. Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Damit ist aber auch der Rechtsrüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften der Boden entzogen, da selbst eine neuerliche Einschau in das Grundbuch auch zu keinem anderen Bescheid geführt hätte. Andere Verletzungen von Verfahrensvorschriften sind nicht hervorgekommen. Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 27. März 1980

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000121.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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