RS Vwgh 2007/4/11 AW 2007/03/0011

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Veröffentlicht am 11.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
UVPG 2000 §24 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2005, Zl BMVIT-220.164/0003-II/Sch2/2005, durch das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0131 - gemäß § 24 Abs 5 UVP-G 2000 festgestellt, dass "für das der Behörde mit Schreiben vom 30.1.2007 vorgelegte geänderte Vorhaben des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn auf der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/M, Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306 der B AG " keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die geschützten Güter (die vom Umweltanwalt zu wahren sind) einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG darstellt, ist ua maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können (vgl den hg Beschluss vom 8. November 2006, AW 2006/10/0037). Auf Grund der den Antragsteller treffenden Konkretisierungspflicht hängt die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ab.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007030011.A04

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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