RS Vwgh 2007/4/11 AW 2007/03/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
UVPG 2000 §24 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2005, Zl BMVIT-220.164/0003-II/Sch2/2005, durch das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0131 - gemäß § 24 Abs 5 UVP-G 2000 festgestellt, dass "für das der Behörde mit Schreiben vom 30.1.2007 vorgelegte geänderte Vorhaben des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn auf der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/M, Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306 der B AG " keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die Befürchtung, dass in Zukunft "für den Neubau der Tauernbahn beliebig und ohne sachliche Abgrenzung die Strecke in weitere Teilstücke aufgeteilt werden könnte", kann nicht als aus dem Vollzug des konkreten angefochtenen Bescheides resultierender Nachteil angesehen werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007030011.A03

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten