TE Vwgh Erkenntnis 1980/4/15 0931/78

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Veröffentlicht am 15.04.1980
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;

Norm

AgrBehG 1950 §7;
AgrVG §2 Abs2;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4 lita;
AVG §68 Abs4 Z1 impl;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
FlVfLG NÖ 1934 §18;
FlVfLG NÖ 1975 §12 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JM und der MM beide in X, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1974, Zl. 710.026/01-OAS/75, betreffend den Zusammenlegungsplan X, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Richard Proksch für Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. JJ, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JM und der MM beide in römisch zehn, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1974, Zl. 710.026/01-OAS/75, betreffend den Zusammenlegungsplan römisch zehn, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Richard Proksch für Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. JJ, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 950,-- (zusammen S 1.900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 5. Juli 1971 erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet X. In ihrer gegen diesen Zusammenlegungsplan erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, bei der Zusammenlegung sei ein Tauschvertrag offenbar übersehen worden, außerdem seien die Ersatzgrundstücke zu gut bonitiert worden, schließlich weise das dem Erstbeschwerdeführer gehörige Abfindungsgrundstück 15 ein Ausmaß von über 3 ha auf, obwohl bei der Wunschangabe im Hinblick auf den nassen, schweren Tonboden in diesem Ried nur für höchstens 1 bis 2 ha unterschrieben worden sei.Am 5. Juli 1971 erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde den Zusammenlegungsplan für das Zusammenlegungsgebiet römisch zehn. In ihrer gegen diesen Zusammenlegungsplan erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, bei der Zusammenlegung sei ein Tauschvertrag offenbar übersehen worden, außerdem seien die Ersatzgrundstücke zu gut bonitiert worden, schließlich weise das dem Erstbeschwerdeführer gehörige Abfindungsgrundstück 15 ein Ausmaß von über 3 ha auf, obwohl bei der Wunschangabe im Hinblick auf den nassen, schweren Tonboden in diesem Ried nur für höchstens 1 bis 2 ha unterschrieben worden sei.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gab mit seinem Bescheid vom 9. Jänner 1973 der Berufung zum Teil statt und trennte vom Abfindungsgrundstück 734 der Parteien L und MK einen Flächenstreifen in der Breite von ca. 1 m ab und vereinigte diesen mit dem Abfindungsgrundstück 735 der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß der Vorwurf, eine Vereinbarung mit den Parteien K sei nicht berücksichtigt worden, begründet sei, sodaß der Zusammenlegungsplan vereinbarungsgemäß abzuändern gewesen sei. Im übrigen wies der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Berufung als unbegründet ab, weil der Vorwurf zu guter Bonitierung der Abfindungsgrundstücke zu spät komme; die Beschwerdeführer hätten die Bewertung gekannt und deren allfällige Unrichtigkeit anläßlich der Erlassung des Bewertungsplanes entsprechend geltend machen müssen. Der Bewertungsplan sei rechtskräftig und könne nicht mehr angefochten werden. Die Überprüfung der Abfindungsgrundstücke 573 und 1074 habe ergeben, daß eine Bewertungskorrektur sich entweder für den Erstbeschwerdeführer nachteilig auswirken könnte oder daß durch Drainagierung eine Bonitätsverbesserung eingetreten sei. Im übrigen bewege sich die Abfindung der Beschwerdeführer innerhalb des gesetzlichen Rahmens.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, daß die Bewertung unrichtig erfolgt sei. Sie hätten schon anläßlich der Planauflage gegen die vorgenommene Bonitierung Einspruch erhoben. Da ihren berechtigten Ansprüchen offenbar nicht Rechnung getragen werde, würden sie nunmehr von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen eine Bonitierung ihrer Abfindungsgrundstücke vornehmen lassen und dieses Gutachten nach Erhalt vorlegen. Der überwiegende Teil des Abfindungsgrundstückes 1074 des Riedes "Y" sei zu Unrecht mit 4. und 5. Bonitätsklasse bewertet worden, wodurch es geschehen sei, daß infolge dieser zu guten Bonitierung ein zu geringes Ausmaß für das Ersatzgrundstück festgestellt worden sei. Abschließend stellten die Beschwerdeführer den Antrag, allenfalls eine Neubonitierung der Grundstücke vorzunehmen und den Zusammenlegungsplan entsprechend abzuändern.

Der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wies mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950, soweit damit die Bewertung bekämpft und eine Neubewertung der Grundstücke begehrt wird, im Zusammenhalt mit § 7 Abs. 3 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, als unzulässig zurück; im übrigen wies er die Berufung im Zusammenhalt mit § 18 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz als unbegründet ab.Der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wies mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950, Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950, soweit damit die Bewertung bekämpft und eine Neubewertung der Grundstücke begehrt wird, im Zusammenhalt mit Paragraph 7, Absatz 3, Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, als unzulässig zurück; im übrigen wies er die Berufung im Zusammenhalt mit Paragraph 18, NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 des Agrarbehördengesetzes 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, stehe in den Angelegenheiten der Bodenreform-Zusammenlegung die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung offen. Der Oberste Agrarsenat könne und dürfe daher nur prüfen, ob die Abfindung einer Partei den gesetzlichen Bestimmungen über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entsprechend als gleichwertiger Ersatz für ihre Altgrundstücke anzusehen sei. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. könne aber die Bewertung von Grundstücken oder Rechten im Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden. Im vorliegenden Fall sei daher die Berufung insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sie damit die Richtigkeit der Bewertung bestreite und die Durchführung einer Neubonitierung der Grundstücke begehre.Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, des Agrarbehördengesetzes 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, stehe in den Angelegenheiten der Bodenreform-Zusammenlegung die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung offen. Der Oberste Agrarsenat könne und dürfe daher nur prüfen, ob die Abfindung einer Partei den gesetzlichen Bestimmungen über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung entsprechend als gleichwertiger Ersatz für ihre Altgrundstücke anzusehen sei. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. könne aber die Bewertung von Grundstücken oder Rechten im Zusammenlegungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden. Im vorliegenden Fall sei daher die Berufung insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, als sie damit die Richtigkeit der Bewertung bestreite und die Durchführung einer Neubonitierung der Grundstücke begehre.

Was die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung anlange, so sei davon auszugehen, daß die Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan mit 15 Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 9,9184 ha und einem Vergleichswert von 17.960,30 Vergleichspunkten in das Verfahren einbezogen worden waren. Das Verhältnis der Fläche zum Wert der Altgrundstücke betrage demnach 5,5224 m2/Pkte. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen hätten die Beschwerdeführer Anspruch darauf, mit Grundstücken im Ausmaß von 9,7223 ha und einem Vergleichswert von 17.493,38 Punkten abgefunden zu werden. Die Abfindung sei mit dem angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates mit 5 Grundstücken im Gesamtausmaß von 9,9497 ha, die einem Vergleichswert von 17.567,87 Vergleichspunkten entsprochen haben, erfolgt. Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Beschwerdeführer, was ihren Anspruch auf flächen- und wertgleichen Ersatz für ihre Altgrundstücke anlange, ausgehend von den im unterinstanzlichen Verfahren ermittelten Besitzstand und Vergleichswert den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend abgefunden worden seien. Daran vermöge auch der Hinweis der Beschwerdeführer nichts zu ändern, daß der überwiegende Teil des Abfindungsgrundstückes 1074 zu Unrecht mit 4. und 5. Klasse bewertet worden sei, weshalb sie ein zu geringes Flächenausmaß als Ersatz erhalten hätten. Aus dem rechtskräftigen Bewertungsplan ergebe sich nämlich, daß sich die Abfindung 1074 aus 30 a an 4. Klasse, 52 a an 5. Klasse, 126 a an 6. Klasse, 184 a an 7. Klasse und 6 a an Hutweide zusammensetze. Was schließlich den Vorwurf der ungenügenden Drainage anlange, so könne die Wirkung der Entwässerung, die sich letztlich erst nach einigen Jahren feststellen lasse, allenfalls durch zusätzliche Stränge verbessert werden. Schließlich wiesen auch die Altgrundstücke der Beschwerdeführer Naßstellen auf und seien dementsprechend von minderer Bonität. Das Ausmaß dieser Grundstücke sei mit 5,05 ha nur unwesentlich kleiner als das der schlechteren Abfindungen, die ein Ausmaß von rund 5,36 ha aufwiesen. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Die Beschwerdeführer bekämpften diesen Bescheid mit einer auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher sie bereits den Antrag stellten, in eventu, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten und eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit seinem Erkenntnis vom 11. März 1978, B 146/75-11, in dem Verfahren über diese Beschwerde aus, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt worden seien, wies die Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien, an den Verwaltungsgerichtshof ab.Die Beschwerdeführer bekämpften diesen Bescheid mit einer auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher sie bereits den Antrag stellten, in eventu, die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten und eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Verfassungsgerichtshof sprach mit seinem Erkenntnis vom 11. März 1978, B 146/75-11, in dem Verfahren über diese Beschwerde aus, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt worden seien, wies die Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien, an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Da die abgetretene Beschwerde den inhaltlichen Anforderungen des § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 VwGG 1965 nicht entsprach, erging an die Beschwerdeführer im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG 1965 ein entsprechender, befristeter Auftrag zur Ergänzung der Beschwerde.Da die abgetretene Beschwerde den inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 VwGG 1965 nicht entsprach, erging an die Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 ein entsprechender, befristeter Auftrag zur Ergänzung der Beschwerde.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerdeergänzung behaupten die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 NÖ FLG, LGBl. für Niederösterreich Nr. 6650-1975, und § 68 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 66 AVG 1950 verletzt worden zu sein. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung einfachgesetzlicher Bestimmungen, allenfalls wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerdeergänzung behaupten die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, NÖ FLG, Landesgesetzblatt für Niederösterreich Nr. 6650-1975, und Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 66, AVG 1950 verletzt worden zu sein. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung einfachgesetzlicher Bestimmungen, allenfalls wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer Verhandlung über die Beschwerde erwogen:

Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend:

1) Es sei richtig, daß der Instanzenzug hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken beim Landesagrarsenat ende und die Bewertung nicht mehr mit Berufung beim Obersten Agrarsenat angefochten werden könne. Mit dieser Feststellung sei aber die Frage der Überprüfbarkeit der richtigen bzw. unrichtigen Bewertung nicht endgültig abgeschlossen. Gemäß § 12 Abs. 6 NÖ FLG leide der rechtskräftige Bewertungsplan bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig sei. Gerade dies sei im vorliegenden Fall bei Bekämpfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Hauptbeschwerdegrund gewesen. Der Oberste Agrarsenat wäre daher berechtigt gewesen, in Ausübung des ihm zustehenden Aufsichtsrechtes die offensichtlich unrichtige Bewertung (der Oberste Agrarsenat gehe selbst von anderen Bewertungsgrundsätzen aus) durch "Nichtigkeitserklärung" der unterinstanzlichen Werte richtigzustellen. Dadurch wäre eine entsprechende neue Berechnung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung mit den dadurch gegebenen Auswirkungen auf den Plan möglich gewesen. Den Beschwerdeführern stünde zwar kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes zu. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes sei aber nicht in die freie Willkür des Obersten Agrarsenates gegeben. Der Oberste Agrarsenat hätte sich mit den von den Beschwerdeführern in allen Instanzen geltend gemachten Unrichtigkeiten der Bewertung auseinandersetzen müssen. Der Oberste Agrarsenat hätte nicht auf Zurückweisung der Berufung erkennen dürfen, seine Entscheidung hätte auch den Ausspruch enthalten müssen, daß und aus welchen konkreten Gründen der Oberste Agrarsenat keine Veranlassung sehe, von dem ihm zustehenden Aufsichtsrecht Gebrauch zu machen. Lehnte man diese Interpretation des § 12 Abs. 6 NÖ FLG ab, würde dies bedeuten, daß diese Gesetzesstelle für die Praxis der Agrarbehörden keinerlei rechtliche Bedeutung hätte und sozusagen dem Rechtsbestand nicht angehörte. 1) Es sei richtig, daß der Instanzenzug hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken beim Landesagrarsenat ende und die Bewertung nicht mehr mit Berufung beim Obersten Agrarsenat angefochten werden könne. Mit dieser Feststellung sei aber die Frage der Überprüfbarkeit der richtigen bzw. unrichtigen Bewertung nicht endgültig abgeschlossen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, NÖ FLG leide der rechtskräftige Bewertungsplan bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig sei. Gerade dies sei im vorliegenden Fall bei Bekämpfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Hauptbeschwerdegrund gewesen. Der Oberste Agrarsenat wäre daher berechtigt gewesen, in Ausübung des ihm zustehenden Aufsichtsrechtes die offensichtlich unrichtige Bewertung (der Oberste Agrarsenat gehe selbst von anderen Bewertungsgrundsätzen aus) durch "Nichtigkeitserklärung" der unterinstanzlichen Werte richtigzustellen. Dadurch wäre eine entsprechende neue Berechnung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung mit den dadurch gegebenen Auswirkungen auf den Plan möglich gewesen. Den Beschwerdeführern stünde zwar kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes zu. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes sei aber nicht in die freie Willkür des Obersten Agrarsenates gegeben. Der Oberste Agrarsenat hätte sich mit den von den Beschwerdeführern in allen Instanzen geltend gemachten Unrichtigkeiten der Bewertung auseinandersetzen müssen. Der Oberste Agrarsenat hätte nicht auf Zurückweisung der Berufung erkennen dürfen, seine Entscheidung hätte auch den Ausspruch enthalten müssen, daß und aus welchen konkreten Gründen der Oberste Agrarsenat keine Veranlassung sehe, von dem ihm zustehenden Aufsichtsrecht Gebrauch zu machen. Lehnte man diese Interpretation des Paragraph 12, Absatz 6, NÖ FLG ab, würde dies bedeuten, daß diese Gesetzesstelle für die Praxis der Agrarbehörden keinerlei rechtliche Bedeutung hätte und sozusagen dem Rechtsbestand nicht angehörte.

Die belangte Behörde entgegnete im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf dieses Vorbringen, es erübrige sich auf die Frage einzugehen, ob der Oberste Agrarsenat im vorliegenden Fall zur Anwendung des § 68 Abs. 4 AVG 1950 überhaupt zuständig gewesen wäre; es genüge darauf hinzuweisen, daß die Parteien gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde gegebenenfalls gemäß den Abs. 2 bis 4 dieses Paragraphen zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes keinen Anspruch hätten, sodaß durch die Nichtausübung eine Rechtsverletzung überhaupt nicht stattfinden könne. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsansicht geteilt und in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß der Gesetzgeber mit § 68 Abs. 7 AVG 1950 nicht nur von einer bindenden Regelung hinsichtlich des Inhaltes der Sachentscheidung abgesehen, sondern es auch in das Ermessen der Behörde gestellt habe, ob eine Sachentscheidung überhaupt gefällt werde.Die belangte Behörde entgegnete im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf dieses Vorbringen, es erübrige sich auf die Frage einzugehen, ob der Oberste Agrarsenat im vorliegenden Fall zur Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 überhaupt zuständig gewesen wäre; es genüge darauf hinzuweisen, daß die Parteien gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde gegebenenfalls gemäß den Absatz 2 bis 4 dieses Paragraphen zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes keinen Anspruch hätten, sodaß durch die Nichtausübung eine Rechtsverletzung überhaupt nicht stattfinden könne. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsansicht geteilt und in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß der Gesetzgeber mit Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 nicht nur von einer bindenden Regelung hinsichtlich des Inhaltes der Sachentscheidung abgesehen, sondern es auch in das Ermessen der Behörde gestellt habe, ob eine Sachentscheidung überhaupt gefällt werde.

Durch den angefochtenen Bescheid wurde über eine Berufung der Beschwerdeführer entschieden. Es fehlt an einer Rechtsvorschrift, die es einer Berufungsbehörde, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber jener Behörde ist, die einen im Berufungsverfahren präjudiziellen rechtskräftigen Bescheid erlassen hat, zur Pflicht machte, aus Anlaß des Berufungsverfahrens eine Prüfung vorzunehmen, ob dieser präjudizielle rechtskräftige Bescheid von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 aufzuheben ist. Schon deshalb läge eine Rechtswidrigkeit nicht vor, wenn die belangte Behörde das Berufungsverfahren nicht zum Anlaß genommen hätte, eine derartige Prüfung durchzuführen.Durch den angefochtenen Bescheid wurde über eine Berufung der Beschwerdeführer entschieden. Es fehlt an einer Rechtsvorschrift, die es einer Berufungsbehörde, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber jener Behörde ist, die einen im Berufungsverfahren präjudiziellen rechtskräftigen Bescheid erlassen hat, zur Pflicht machte, aus Anlaß des Berufungsverfahrens eine Prüfung vorzunehmen, ob dieser präjudizielle rechtskräftige Bescheid von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950 aufzuheben ist. Schon deshalb läge eine Rechtswidrigkeit nicht vor, wenn die belangte Behörde das Berufungsverfahren nicht zum Anlaß genommen hätte, eine derartige Prüfung durchzuführen.

Im übrigen war die belangte Behörde in der Frage der Bewertung nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Gemäß § 1 AgrVG 1950 findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172 (AVG 1950), mit Ausnahme des § 78, in Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) mit den im nachfolgenden angeführten Änderungen und Ergänzungen Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 ist im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung der Landes-Agrarsenat, im Verhältnis zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950 können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 172 (AVG 1950), mit Ausnahme des Paragraph 78,, in Angelegenheiten der Bodenreform für die Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate) mit den im nachfolgenden angeführten Änderungen und Ergänzungen Anwendung. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AgrVG 1950 ist im Verhältnisse zu den Agrarbezirksbehörden und dem Amt der Landesregierung der Landes-Agrarsenat, im Verhältnis zu den Landes-Agrarsenaten der Oberste Agrarsenat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

Im Verhältnis zur Agrarbezirksbehörde, die den Bewertungsplan erläßt, ist der Oberste Agrarsenat somit nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Zur Frage, wann der Oberste Agrarsenat im Verhältnis zum Landesagrarsenat nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dahin Stellung genommen, daß zur Vermeidung eines Widerspruches zu Art. 12 Abs. 2 zweiter Halbsatz B-VG, wonach der Oberste Agrarsenat nur als oberste Instanz tätig werden darf, § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 jedenfalls nicht so verstanden werden dürfe, daß der Oberste Agrarsenat in allen Angelegenheiten der Bodenreform - unabhängig davon, ob der Oberste Agrarsenat durch den Bundesgesetzgeber als oberste Instanz in den betreffenden Angelegenheiten der Bodenreform berufen worden ist - als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig zu werden habe; eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 AgrVG 1950 führe dazu, daß diese Bestimmung nur die Aussage enthalte, der Oberste Agrarsenat habe dann auch die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde - und nur dem Obersten Agrarsenat, keiner anderen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes könne gegenüber dem Landesagrarsenat diese Funktion zukommen -, wenn er vom Bundesgesetzgeber als oberste Instanz vorgesehen sei (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1978, Zlen. 2615/77, 290/78). An dieser Rechtsmeinung hält der Verwaltungsgerichtshof weiter fest.Zur Frage, wann der Oberste Agrarsenat im Verhältnis zum Landesagrarsenat nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dahin Stellung genommen, daß zur Vermeidung eines Widerspruches zu Artikel 12, Absatz 2, zweiter Halbsatz B-VG, wonach der Oberste Agrarsenat nur als oberste Instanz tätig werden darf, Paragraph 2, Absatz 2, AgrVG 1950 jedenfalls nicht so verstanden werden dürfe, daß der Oberste Agrarsenat in allen Angelegenheiten der Bodenreform - unabhängig davon, ob der Oberste Agrarsenat durch den Bundesgesetzgeber als oberste Instanz in den betreffenden Angelegenheiten der Bodenreform berufen worden ist - als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig zu werden habe; eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, AgrVG 1950 führe dazu, daß diese Bestimmung nur die Aussage enthalte, der Oberste Agrarsenat habe dann auch die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde - und nur dem Obersten Agrarsenat, keiner anderen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes könne gegenüber dem Landesagrarsenat diese Funktion zukommen -, wenn er vom Bundesgesetzgeber als oberste Instanz vorgesehen sei vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1978, Zlen. 2615/77, 290/78). An dieser Rechtsmeinung hält der Verwaltungsgerichtshof weiter fest.

Gemäß § 7 Abs. 3 Agrarbehördengesetz 1950 können die Bewertung von Grundstücken oder Rechten und die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950 endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen der Instanzenzug beim Landesagrarsenat. Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 Agrarbehördengesetz 1950 ist bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke die Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen abändernde Erkenntnisse der Landesagrarsenate nur hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zulässig. Da die Frage der Bewertung von Grundstücken im Zusammenlegungsverfahren im Instanzenzug nicht an den Obersten Agrarsenat herangetragen werden kann, ist der Oberste Agrarsenat in dieser Frage auch nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Er wäre daher in einer derartigen Angelegenheit auch nicht zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG 1950 berufen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Agrarbehördengesetz 1950 können die Bewertung von Grundstücken oder Rechten und die Entscheidung über gemeinsame Anlagen und Maßnahmen im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren in der Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten werden. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Agrarbehördengesetz 1950 endet mit den im Absatz 2, bezeichneten Ausnahmen der Instanzenzug beim Landesagrarsenat. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Agrarbehördengesetz 1950 ist bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke die Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen abändernde Erkenntnisse der Landesagrarsenate nur hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung zulässig. Da die Frage der Bewertung von Grundstücken im Zusammenlegungsverfahren im Instanzenzug nicht an den Obersten Agrarsenat herangetragen werden kann, ist der Oberste Agrarsenat in dieser Frage auch nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Er wäre daher in einer derartigen Angelegenheit auch nicht zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 berufen.

Damit scheidet schon deshalb die Verletzung eines Rechtes der Beschwerdeführer auf Auseinandersetzung mit ihren Bedenken gegen die Bewertung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Ausübung einer Befugnis im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG aus.Damit scheidet schon deshalb die Verletzung eines Rechtes der Beschwerdeführer auf Auseinandersetzung mit ihren Bedenken gegen die Bewertung durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Ausübung einer Befugnis im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, AVG aus.

2) Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 7284/1974 sei Absatz 2 und 4 in § 5 Agrarbehördengesetz als verfassungswidrig aufgehoben worden. Der Landesagrarsenat, der über die Berufung der Beschwerdeführer am 9. Jänner 1973 entschieden habe, sei sohin verfassungswidrig zusammengesetzt gewesen. Die belangte Behörde, die über die Berufung der Beschwerdeführer vom Frühjahr 1973 erst im Dezember 1974 entschieden habe, habe sich mit der offenkundig verfassungswidrigen Zusammensetzung des Landesagrarsenates nicht auseinandergesetzt. Hiezu wäre jedoch die belangte Behörde als Berufungsinstanz gemäß § 66 AVG 1950 verpflichtet gewesen. 2) Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 7284 aus 1974, sei Absatz 2 und 4 in Paragraph 5, Agrarbehördengesetz als verfassungswidrig aufgehoben worden. Der Landesagrarsenat, der über die Berufung der Beschwerdeführer am 9. Jänner 1973 entschieden habe, sei sohin verfassungswidrig zusammengesetzt gewesen. Die belangte Behörde, die über die Berufung der Beschwerdeführer vom Frühjahr 1973 erst im Dezember 1974 entschieden habe, habe sich mit der offenkundig verfassungswidrigen Zusammensetzung des Landesagrarsenates nicht auseinandergesetzt. Hiezu wäre jedoch die belangte Behörde als Berufungsinstanz gemäß Paragraph 66, AVG 1950 verpflichtet gewesen.

Die belangte Behörde hat hierauf entgegnet, daß es ihr auch in Handhabung des § 66 AVG 1950 nicht möglich gewesen wäre, dem Begehren der Beschwerdeführer stattzugeben. Der Landesagrarsenat sei nämlich im Zeitpunkt seiner Entscheidung durchaus richtig zusammengesetzt gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis Slg. 7284/1974 die Bestimmung des § 5 Abs. 2 und 4 Agrarbehördengesetz 1950 erst mit Wirksamkeit vom 31. August 1974 aufgehoben.Die belangte Behörde hat hierauf entgegnet, daß es ihr auch in Handhabung des Paragraph 66, AVG 1950 nicht möglich gewesen wäre, dem Begehren der Beschwerdeführer stattzugeben. Der Landesagrarsenat sei nämlich im Zeitpunkt seiner Entscheidung durchaus richtig zusammengesetzt gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe mit dem Erkenntnis Slg. 7284 aus 1974, die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2 und 4 Agrarbehördengesetz 1950 erst mit Wirksamkeit vom 31. August 1974 aufgehoben.

Die Beschwerdeführer selbst behaupten nicht, daß die Zusammensetzung des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Zeitpunkt seines Tätigwerdens in dieser Verwaltungssache mit der vom einfachen Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage nicht übereingestimmt hätte. Diese Verwaltungssache war nicht Anlaßfall für die mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 7284/1974 ausgesprochene Aufhebung (Kundmachung BGBl. Nr. 220/1974) der Absätze 2 und 4 im § 5 Agrarbehördengesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 476/1974. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung Slg. Nr. 7284/1974 wurden die mit ihr aufgehobenen Gesetzesvorschriften für die Vergangenheit unangreifbar; hieran hat die B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 302/1975, die keine solche Fälle erfassende besondere Vorschrift enthält, nichts geändert. Es bestehen daher beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG gegen die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 2 und 4 in § 5 Agrarbehördengesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 476/1974 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der belangten Behörde bei Überprüfung des von ihr angefochtenen Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Eine vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit (Art. 133 Z. 1 B-VG) wahrzunehmende Rechtswidrigkeit infolge einer gesetzwidrigen Besetzung des Landesagrarsenates liegt daher nicht vor.Die Beschwerdeführer selbst behaupten nicht, daß die Zusammensetzung des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung im Zeitpunkt seines Tätigwerdens in dieser Verwaltungssache mit der vom einfachen Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage nicht übereingestimmt hätte. Diese Verwaltungssache war nicht Anlaßfall für die mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 7284 aus 1974, ausgesprochene Aufhebung (Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1974,) der Absätze 2 und 4 im Paragraph 5, Agrarbehördengesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974,. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung Slg. Nr. 7284 aus 1974, wurden die mit ihr aufgehobenen Gesetzesvorschriften für die Vergangenheit unangreifbar; hieran hat die B-VG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1975,, die keine solche Fälle erfassende besondere Vorschrift enthält, nichts geändert. Es bestehen daher beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG gegen die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 2 und 4 in Paragraph 5, Agrarbehördengesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1974, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der belangten Behörde bei Überprüfung des von ihr angefochtenen Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Eine vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit (Artikel 133, Ziffer eins, B-VG) wahrzunehmende Rechtswidrigkeit infolge einer gesetzwidrigen Besetzung des Landesagrarsenates liegt daher nicht vor.

3) In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, die belangte Behörde habe unter Mißachtung der Übergangsbestimmung in Art. II Abs. 3 des NÖ Landesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 221, nicht die alte Rechtslage gemäß § 18 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 208/1934, angewendet, sondern sei nach der neuen Rechtslage vorgegangen; nach dem alten Gesetz hätte die belangte Behörde die einzelnen Grundstücke wechselseitig zu überprüfen und sie sodann in Relation zu stellen gehabt. 3) In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführer noch geltend gemacht, die belangte Behörde habe unter Mißachtung der Übergangsbestimmung in Artikel römisch zwei, Absatz 3, des NÖ Landesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem das Flurverfassungs-Landesgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 221, nicht die alte Rechtslage gemäß Paragraph 18, Flurverfassungs-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 208 aus 1934,, angewendet, sondern sei nach der neuen Rechtslage vorgegangen; nach dem alten Gesetz hätte die belangte Behörde die einzelnen Grundstücke wechselseitig zu überprüfen und sie sodann in Relation zu stellen gehabt.

Diesem Vorwurf hat der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, aus keiner Bestimmung des § 18 Flurverfassungs-Landesgesetz 1934 sei ein Befehl herauszulesen, daß die Behörde einen Vergleich zwischen den Grundstücken anzustellen habe, dies würde auch dem Zusammenlegungsziel völlig widersprechen, stünden doch einer Vielzahl von Altgrundstücken eine geringe Zahl von Grundstücken nach der Zusammenlegung gegenüber, sodaß ein Vergleich zwischen den einzelnen Grundstücken nicht gezogen werden könne.Diesem Vorwurf hat der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, aus keiner Bestimmung des Paragraph 18, Flurverfassungs-Landesgesetz 1934 sei ein Befehl herauszulesen, daß die Behörde einen Vergleich zwischen den Grundstücken anzustellen habe, dies würde auch dem Zusammenlegungsziel völlig widersprechen, stünden doch einer Vielzahl von Altgrundstücken eine geringe Zahl von Grundstücken nach der Zusammenlegung gegenüber, sodaß ein Vergleich zwischen den einzelnen Grundstücken nicht gezogen werden könne.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer bietet der angefochtene Bescheid keinen Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde die neue und nicht die alte Rechtslage herangezogen habe.

§ 18 Flurverfassungs-Landesgesetz 1934 läßt aber einen Befehl, Altgrundstücke und Abfindungsgrundstücke wechselseitig zu überprüfen und sie sodann in Relation zu stellen, nicht erkennen. Den Ausführungen der Beschwerdeführer ist daher nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid gegen die Bestimmung des § 18 Flurverfassungs-Landesgesetz 1934 verstoßen habe.Paragraph 18, Flurverfassungs-Landesgesetz 1934 läßt aber einen Befehl, Altgrundstücke und Abfindungsgrundstücke wechselseitig zu überprüfen und sie sodann in Relation zu stellen, nicht erkennen. Den Ausführungen der Beschwerdeführer ist daher nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Flurverfassungs-Landesgesetz 1934 verstoßen habe.

Damit treffen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gründe für die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht zur Ansicht gelangt, daß für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der Beschwerdepunkte Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 15. April 1980

Schlagworte

Zuständigkeit Instanzenzug oberster Agrarsenat oberster Agrarsenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000931.X00

Im RIS seit

03.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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