TE Vwgh Erkenntnis 1980/4/16 3215/79

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Veröffentlicht am 16.04.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der MD in W, vertreten durch Dr. Helmut Michlmayr, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Oktober 1979, Zl. MA 14-IEG 9/79, betreffend Feststellung nach dem Invalideneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der MD in W, vertreten durch Dr. Helmut Michlmayr, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Oktober 1979, Zl. MA 14-IEG 9/79, betreffend Feststellung nach dem Invalideneinstellungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 18. November 1978 den Antrag auf Festsetzung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden gemäß §§ 2 und 14 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1973 und BGBl. Nr. 96/1975, (IEinstG). Als Behinderung wurde die Gesundheitsschädigung "Herzleiden" angegeben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Februar 1979 mit der Begründung abgewiesen, daß nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 6. September 1978 sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20 v. H. gemäß Position in den Richtsätzen III/a/293 wegen geringen Lungenemphysems sich ergebe und die angemeldete Gesundheitsschädigung "Herzleiden" nicht vorliege.Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 18. November 1978 den Antrag auf Festsetzung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Invaliden gemäß Paragraphen 2, und 14 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973, und Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1975,, (IEinstG). Als Behinderung wurde die Gesundheitsschädigung "Herzleiden" angegeben. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Februar 1979 mit der Begründung abgewiesen, daß nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 6. September 1978 sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20 v. H. gemäß Position in den Richtsätzen III/a/293 wegen geringen Lungenemphysems sich ergebe und die angemeldete Gesundheitsschädigung "Herzleiden" nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit der Begründung berufen, daß sie außer dem Lungenemphysem und dem Herzleiden noch an einer Kopfverletzung leide. Sie ersuche abschließend um eine neuerliche Einschätzung. Die belangte Behörde holte ein Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Wien - MA 15 ein. Diesem Gutachten vom 15. Oktober 1979 liegt folgende Diagnose zugrunde: Anfälle paroxysmaler Tachycardie ohne EKG-Veränderungen, hochsitzendes Magengeschwür, Magenptose hohen Grades, Gastritis, Zustand nach Lupus vulgaris, Emphysem. Im Gutachten wurden folgende Einschätzungen der MdE nach § 7 KOVG 1957 vorgenommen:Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit der Begründung berufen, daß sie außer dem Lungenemphysem und dem Herzleiden noch an einer Kopfverletzung leide. Sie ersuche abschließend um eine neuerliche Einschätzung. Die belangte Behörde holte ein Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Wien - MA 15 ein. Diesem Gutachten vom 15. Oktober 1979 liegt folgende Diagnose zugrunde: Anfälle paroxysmaler Tachycardie ohne EKG-Veränderungen, hochsitzendes Magengeschwür, Magenptose hohen Grades, Gastritis, Zustand nach Lupus vulgaris, Emphysem. Im Gutachten wurden folgende Einschätzungen der MdE nach Paragraph 7, KOVG 1957 vorgenommen:

"1. Herzrhythmusstörungen ohne sonstigen krankhaften Herzbefund

Pos III/c/333 l0 %, da diese wenn auch nur fallweise auftretenden Beschwerden im August 1979 zu einem Krankenhausaufenthalt geführt haben.

2. Geringes Lungenemphysem

Pos III/a/293 20 %

3. Leichte Gastritis bei gutem EZ

Pos III/d/347 20 %, da eine sehr starke Magensenkung erschwerend wirkt.

4. Leichte Verlaufsform eines Magengeschwürs bei gutem AZ Pos III/d/349 20 %

5. Narben im Bereich der Nase und der Oberlippe geringen Grades nach Lupus vulgaris

Pos IX/c/702 Tab. 10 %, da die Narben an unbedeckter Körperstelle und außerdem im Gesicht sind.

Die gesamte MdE beträgt von der höchsten Schädigung - Gastritis bei Magenptose 20 % ausgehend 40 %, da die Herzbeschwerden im Zusammenwirken mit dem Lungenemphysem und das Magengeschwür eine Erhöhung um jeweils l0 % rechtfertigen."

Nachdem dieses Gutachten der belangten Behörde am 18. Oktober 1979 zugekommen war, hat sie die Berufung der Beschwerdeführerin mit dem nun bekämpften Bescheid vom 24. Oktober 1979 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig hat sie gemäß § 19a Abs. 1 IEinstG 1969 festgestellt, daß die Entscheidung, womit der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, auf Grund von § 14 Abs. 1 IEinstG zu Recht erfolgt ist. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und insbesondere des Gutachtens und der §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 2 IEinstG ausgeführt, im vorliegenden Fall seien durch den ärztlichen Sachverständigen des Gesundheitsamtes der Stadt Wien sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt und in einem Gutachten auch verarbeitet worden. In seinem Gutachten habe der Sachverständige die entsprechenden Positionen des Richtsatzkataloges nach § 7 der Richtsatzverordnung zum KOVG herangezogen und bewertet. Da das Gesamtergebnis auch nur 40 v. H. an Minderung der Erwerbsfähigkeit ausweise, habe der Berufung der Beschwerdeführerin nicht zum beabsichtigten Erfolg verholfen werden können.Nachdem dieses Gutachten der belangten Behörde am 18. Oktober 1979 zugekommen war, hat sie die Berufung der Beschwerdeführerin mit dem nun bekämpften Bescheid vom 24. Oktober 1979 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig hat sie gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, IEinstG 1969 festgestellt, daß die Entscheidung, womit der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, auf Grund von Paragraph 14, Absatz eins, IEinstG zu Recht erfolgt ist. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und insbesondere des Gutachtens und der Paragraphen 2, Absatz eins, und 14 Absatz eins, und 2 IEinstG ausgeführt, im vorliegenden Fall seien durch den ärztlichen Sachverständigen des Gesundheitsamtes der Stadt Wien sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt und in einem Gutachten auch verarbeitet worden. In seinem Gutachten habe der Sachverständige die entsprechenden Positionen des Richtsatzkataloges nach Paragraph 7, der Richtsatzverordnung zum KOVG herangezogen und bewertet. Da das Gesamtergebnis auch nur 40 v. H. an Minderung der Erwerbsfähigkeit ausweise, habe der Berufung der Beschwerdeführerin nicht zum beabsichtigten Erfolg verholfen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit verletzt. Die Beschwerdeführerin sei lediglich von einer Ärztin im Berufungsverfahren untersucht worden, obwohl die Leiden der Beschwerdeführerin in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft fallen würden. Es hätten demnach verschiedene Sachverständige beigezogen werden müssen, die zu einem anderen Ergebnis als das Gesundheitsamt der Stadt Wien gelangt wären. Es sei auch nicht einmal ein EKG gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung auch auf eine Kopfverletzung hingewiesen. Auf diese Kopfverletzung sei in dem eingeholten Gutachten mit der Ausnahme, daß diese bei den Angaben erwähnt werde, nicht eingegangen worden. Hinsichtlich der Herzrhythmusstörungen habe die Beschwerdeführerin auch angegeben, daß sie aus diesem Grund ständig den Ärztenotdienst kommen lassen müsse. Bei diesem Leiden wäre von einer 30 %igen Minderung auszugehen gewesen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, daß die belangte Behörde sich hätte entschließen müssen, entweder ein vollständiges ergänzendes Ermittlungsverfahren durch Beiziehung von mehreren Sachverständigen durchzuführen oder den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben. Der angefochtene Bescheid stütze sich zur Gänze auf das eingeholte Gutachten, wobei man bei richtiger Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu einem Prozentsatz von 50 v. H. hätte kommen müssen. Ausgehend von der unrichtig festgestellten höchsten Schädigung - leichte Gastritits Magenptose - von 20 % hätte jeweils eine l0 %ige Erhöhung für die Herzrhythmusstörungen, das Lungenemphysem, das Magengeschwür, wenn nicht auch noch die Narben im Bereich der Nase und der Oberlippe nach Lupus vulgari angenommen werden müssen, womit aber mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %, wenn nicht sogar von 60 %, vorliege.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 IEinstG sind begünstigte Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. sind bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, falls kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. vorliegt, die Vorschriften des § 7 KOVG 1957 zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Verfahren nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz die Partei keinen Anspruch und keine Einflußnahme auf die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen oder Facharztes bestimmter Richtung, vielmehr kommt es grundsätzlich auf die Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens an (siehe z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1974, Zl. 506/74, und vom 21. Oktober 1974, Slg. N. F. Nr. 8684/A, und die weitere dort zitierte Rechtsprechung). Über die Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen hat die Behörde zu entscheiden. Die Verfahrensrüge, es hätten zur Beurteilung der einzelnen Leiden verschiedene Sachverständige je nach dem Fachgebiet beigezogen werden müssen, ist daher nicht begründet.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, IEinstG sind begünstigte Invalide im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Gesundheitsschädigung oder des Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen um mindestens 50 v. H. gemindert ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. sind bei der Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, falls kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. vorliegt, die Vorschriften des Paragraph 7, KOVG 1957 zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Verfahren nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz die Partei keinen Anspruch und keine Einflußnahme auf die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen oder Facharztes bestimmter Richtung, vielmehr kommt es grundsätzlich auf die Richtigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens an (siehe z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1974, Zl. 506/74, und vom 21. Oktober 1974, Slg. N. F. Nr. 8684/A, und die weitere dort zitierte Rechtsprechung). Über die Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen hat die Behörde zu entscheiden. Die Verfahrensrüge, es hätten zur Beurteilung der einzelnen Leiden verschiedene Sachverständige je nach dem Fachgebiet beigezogen werden müssen, ist daher nicht begründet.

Zweck des Parteiengehörs ist es, nach § 37 AVG 1950 den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 45 Abs. 3 AVG 1950 muß die Partei Gelegenheit erhalten, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Wenn daher die belangte Behörde - ohne ihr Verhalten zu begründen - der Partei das Ergebnis des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigenbeweises nicht bekanntgegeben hat, sind Verfahrensvorschriften verletzt (siehe z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1967, Slg. N. F. Nr. 7070/A). Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift zieht gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Zweck des Parteiengehörs ist es, nach Paragraph 37, AVG 1950 den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 muß die Partei Gelegenheit erhalten, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Wenn daher die belangte Behörde - ohne ihr Verhalten zu begründen - der Partei das Ergebnis des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigenbeweises nicht bekanntgegeben hat, sind Verfahrensvorschriften verletzt (siehe z. B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1967, Slg. N. F. Nr. 7070/A). Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift zieht gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nach Lage der Verwaltungsakten keine Gelegenheit gegeben, zu dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 15. Oktober 1979 Stellung zu nehmen; sie hat auch nicht begründet, warum sie der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör gewährt hat. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, es liege kein vollständiges Gutachten vor, da auch, wie sie bereits in der Berufungsschrift ausgeführt habe, eine Kopfverletzung feststellbar sei; wegen der Herzrhythmusstörungen, die auch schon Krankenhausaufenthalte erfordert hätten, müsse sie ständig den Ärztenotdienst in Anspruch nehmen. Es wäre daher von einer 30 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen gewesen; auch die Narben im Gesicht hätten bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden müssen. In dem dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten wird zwar unter dem Abschnitt "Angaben" ausgeführt, "Beschwerden von als Kind erlittenen Schädelverletzungen werden h. a. negiert", doch hat der Sachverständige nicht dargelegt, warum solche Beschwerden nicht vorlägen. Es fehlen auch Ausführungen darüber, weshalb die Narben an unbedeckten Körperstellen und außerdem im Gesicht zu keiner Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit führten, zumal nach Position 702 bei Narben im Gesicht die sich aus der Tabelle ergebenden MdE-Werte jeweils um l0 erhöht anzuwenden sind. Im bekämpften Bescheid fehlt auch jede Begründung darüber. Da immerhin schon auf Grund des Sachverständigengutachtens vom 15. Oktober 1979 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % festgestellt worden ist - bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % wäre gemäß § 14 Abs. 1 IEinstG dem Ansuchen der Beschwerdeführerin stattzugeben gewesen - und der Verwaltungsgerichtshof nicht ausschließen kann, daß bei Vermeidung des Verfahrensmangels die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nach Lage der Verwaltungsakten keine Gelegenheit gegeben, zu dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 15. Oktober 1979 Stellung zu nehmen; sie hat auch nicht begründet, warum sie der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör gewährt hat. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, es liege kein vollständiges Gutachten vor, da auch, wie sie bereits in der Berufungsschrift ausgeführt habe, eine Kopfverletzung feststellbar sei; wegen der Herzrhythmusstörungen, die auch schon Krankenhausaufenthalte erfordert hätten, müsse sie ständig den Ärztenotdienst in Anspruch nehmen. Es wäre daher von einer 30 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen gewesen; auch die Narben im Gesicht hätten bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden müssen. In dem dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Gutachten wird zwar unter dem Abschnitt "Angaben" ausgeführt, "Beschwerden von als Kind erlittenen Schädelverletzungen werden h. a. negiert", doch hat der Sachverständige nicht dargelegt, warum solche Beschwerden nicht vorlägen. Es fehlen auch Ausführungen darüber, weshalb die Narben an unbedeckten Körperstellen und außerdem im Gesicht zu keiner Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit führten, zumal nach Position 702 bei Narben im Gesicht die sich aus der Tabelle ergebenden MdE-Werte jeweils um l0 erhöht anzuwenden sind. Im bekämpften Bescheid fehlt auch jede Begründung darüber. Da immerhin schon auf Grund des Sachverständigengutachtens vom 15. Oktober 1979 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % festgestellt worden ist - bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % wäre gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IEinstG dem Ansuchen der Beschwerdeführerin stattzugeben gewesen - und der Verwaltungsgerichtshof nicht ausschließen kann, daß bei Vermeidung des Verfahrensmangels die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 16. April 1980

Schlagworte

Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Sachverständiger Anspruch auf bestimmte Person Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003215.X00

Im RIS seit

28.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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