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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Da § 1220 ABGB in der für 1975 geltenden Fassung bei der Statuierung der Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes bereits weitgehend auf sittliche Wertvorstellung Bedacht nimmt, kann sich die Mutter dann, wenn der Vater im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zur Leistung eines Heiratsgutes verpflichtet ist, weder auf eine rechtliche noch auf eine sittliche Pflicht berufen, aus der sich die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs 3 ergeben könnte.Da Paragraph 1220, ABGB in der für 1975 geltenden Fassung bei der Statuierung der Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes bereits weitgehend auf sittliche Wertvorstellung Bedacht nimmt, kann sich die Mutter dann, wenn der Vater im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zur Leistung eines Heiratsgutes verpflichtet ist, weder auf eine rechtliche noch auf eine sittliche Pflicht berufen, aus der sich die Zwangsläufigkeit im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, ergeben könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1977001278.X01Im RIS seit
03.06.1980