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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0266/80Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft N, vertreten durch den Obmann GO, dieser vertreten durch Dr. Kurt Jaeger, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Dezember 1979, Zl. 510.912/02-I 5/79, betreffend Bestimmung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Parteien: A und BI in N, A und FH in N, und T und JK in N), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.592,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. April 1979 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 10 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser auf der Gp. 131/10 KG N zur Versorgung des Gemeindegebietes mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser sowie zur Errichtung bzw. Abänderung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Im Punkt III des Spruches dieses Bescheides wurde ein engeres Schutzgebiet (Zone I) und ein weiteres Schutzgebiet (Zone II) bestimmt, wobei für das zuletzt genannte Schutzgebiet (Zone II) im Punkt 4 - nur insoweit ist der Spruch dieses Bescheides für den vorliegenden Fall von rechtlicher Bedeutung - angeordnet wurde, daß "die Errichtung von Bauten (mit Ausnahme von Zubauten auf ausgeschiedenen Baugrundstücken), in welchen Abwässer produziert oder grundwasserqualitätsgefährdende Stoffe gelagert werden", verboten ist.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. April 1979 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser auf der Gp. 131/10 KG N zur Versorgung des Gemeindegebietes mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser sowie zur Errichtung bzw. Abänderung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Im Punkt römisch drei des Spruches dieses Bescheides wurde ein engeres Schutzgebiet (Zone römisch eins) und ein weiteres Schutzgebiet (Zone römisch zwei) bestimmt, wobei für das zuletzt genannte Schutzgebiet (Zone römisch zwei) im Punkt 4 - nur insoweit ist der Spruch dieses Bescheides für den vorliegenden Fall von rechtlicher Bedeutung - angeordnet wurde, daß "die Errichtung von Bauten (mit Ausnahme von Zubauten auf ausgeschiedenen Baugrundstücken), in welchen Abwässer produziert oder grundwasserqualitätsgefährdende Stoffe gelagert werden", verboten ist.
Gegen diesen Bescheid beriefen die mitbeteiligten Parteien und führten in ihren Berufungsschriften im wesentlichen aus, daß von der Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet, und zwar der Gp. 131/2 und 132/4 KG N (Eigentümer B und AI), der Gp. 128/1 und 131 der KG N (Eigentümer F und AH) und der Gp. 126 KG N (Eigentümer T und JK) Abstand genommen werden solle, da diese Grundstücke für eine Verbauung geeignet seien und von ihnen eine Verbauung vorgesehen sei. Außerdem sei die Einbeziehung nach den Verfahrensergebnissen für den Schutz der Trinkwasserversorgung nicht erforderlich.
Die belangte Behörde ließ das Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 ergänzen. Diese Behörde führte am 3. Oktober 1979 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Sachverständige für Geologie folgendes Gutachten abgab:Die belangte Behörde ließ das Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950 ergänzen. Diese Behörde führte am 3. Oktober 1979 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Sachverständige für Geologie folgendes Gutachten abgab:
"Nach den hydrogeologischen Verhältnissen ist anzunehmen, daß dem gegenständlichen Brunnen das Grundwasser vorwiegend aus Südwesten bis Südosten und nur im geringen Teil aus Nordwesten bis Nordosten zuströmt. Dies kann vor allem den Protokollen über den in der Zeit vom 19. 2. bis 23. 2. 1979 durchgeführten Pumpversuch entnommen werden, die dem Bewilligungsbescheid vom 9. 4. 1979, WA- 643/4-1979, zugrunde liegen. Aus dem nördlich der Bundesstraße gelegenen Schutzgebietsteil mit den Grundstücken Nr. 128/1, 128/2 und 126 der KG N, Gemeinde N, ist daher nur ein geringer Anteil des dem Brunnen zufließenden Wassers (und das nur in Zeiten der Maximalentnahme) zu erwarten.
Deshalb erscheint eine Modifikation des im weiteren Schutzgebiet geltenden Verbotes der Errichtung von Bauten, in welchen Abwässer produziert oder grundwassergefährdende Stoffe gelagert werden, in ein Verbot der Errichtung von Bauten ohne flüssigkeitsdichten Anschluß an ein Kanalnetz zulässig. Eine weitergehende Abänderung der Schutzgebietsvorschreibungen wird aus den oben angeführten Gründen, die im Zusammenhang mit meiner gutächtlichen Äußerung bei der wasserrechtlichen Verhandlung am 27. März 1979 stehen, in geologischer Sicht für nicht tragbar erachtet."
Weiters wurde in dieser Verhandlung ein Gutachten des Amtssachverständigen für Hygiene eingeholt. Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 12. Dezember 1979 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufungen der mitbeteiligten Parteien den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. April 1979 gemäß § 66 AVG 1950 in der Richtung abgeändert, daßWeiters wurde in dieser Verhandlung ein Gutachten des Amtssachverständigen für Hygiene eingeholt. Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 12. Dezember 1979 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der Berufungen der mitbeteiligten Parteien den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. April 1979 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 in der Richtung abgeändert, daß
a) im Spruchabschnitt I an ergänzenden Bewilligungsbedingungen hinzukommt: "10) Zur Kontrolle der Reinheit des Grundwassers müssen mindestens einmal jährlich Wasserproben durch eine dazu autorisierte Person entnommen und in einer autorisierten Untersuchungsstelle auf Trinkwassergüte chemisch und bakteriologisch untersucht werden. Die Ergebnisse sind unaufgefordert und lückenlos der Behörde vorzulegen." und "11) Die allfällige spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 22 "(richtig wohl 21)" Abs. 1 WRG 1959 wird ausdrücklich vorbehalten." sowie b) im Spruchabschnitt III auf Seite 6 im weiteren Schutzgebiet unter Punkt 4) nunmehr "die Errichtung von Bauten (mit Ausnahme von Zubauten auf ausgeschiedenen Baugrundstücken) ohne flüssigkeitsdichten Anschluß an ein Kanalnetz" (im angefochtenen Bescheid: "die Errichtung von Bautena) im Spruchabschnitt römisch eins an ergänzenden Bewilligungsbedingungen hinzukommt: "10) Zur Kontrolle der Reinheit des Grundwassers müssen mindestens einmal jährlich Wasserproben durch eine dazu autorisierte Person entnommen und in einer autorisierten Untersuchungsstelle auf Trinkwassergüte chemisch und bakteriologisch untersucht werden. Die Ergebnisse sind unaufgefordert und lückenlos der Behörde vorzulegen." und "11) Die allfällige spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des Paragraph 22, "(richtig wohl 21)" Absatz eins, WRG 1959 wird ausdrücklich vorbehalten." sowie b) im Spruchabschnitt römisch drei auf Seite 6 im weiteren Schutzgebiet unter Punkt 4) nunmehr "die Errichtung von Bauten (mit Ausnahme von Zubauten auf ausgeschiedenen Baugrundstücken) ohne flüssigkeitsdichten Anschluß an ein Kanalnetz" (im angefochtenen Bescheid: "die Errichtung von Bauten
........., in welchen Abwässer produziert oder
grundwasserqualitätsgefährdende Stoffe gelagert werden") verboten" ist. In der Begründung dieses Bescheides wurde das Gutachten des Sachverständigen für Geologie wiedergegeben und weiters ausgeführt, daß der ärztliche Amtssachverständige in diesem Zusammenhang im Hinblick auf erfahrungsgemäß nicht immer dichte durchgezogene Kanalstränge im Schutzgebiet eine periodische Wasseruntersuchung verlangt habe. In Anbetracht der geschilderten hydrogeologischen Situation erscheine der Modifizierungsvorschlag für das weitere Schutzgebiet, wie ihn der geologische und der ärztliche Sachverständige bei der Verhandlung am 3. Oktober 1979 erstattet haben, plausibel. Eine eingehendere Beurteilung erlaube der Pumpversuch vom 19. bis 23. Februar 1979 nicht, da absolute Grundwasserstände, oder zumindest die relativen Lagen der Grundwasserspiegel zueinander, die etwa die Bestimmung der Fließrichtung nach einem Thiemschen Dreieck erlauben würden, nicht bestimmt worden seien. Auffällig sei auch, daß in dem dem Versuchsbrunnen nächsten Beobachtungsbrunnen die weitaus kleinsten Absenkungen aufgetreten seien. Auch hiefür fehle in den Akten eine Erklärung. Offenbar erschienen im Hinblick auf die relative Kleinheit der Entnahme (5,7 l/sec) weitere Untersuchungen wirtschaftlich nicht tragbar. Desto größere Bedeutung kämen aber dafür den Wasserproben laut Anregung des Amtsarztes bei der Verhandlung am 3. Oktober 1979 zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Ausdrücklich wird der Bescheid nur insoweit angefochten, als Punkt III/4 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. April 1979 abgeändert worden ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich materiell-rechtlich beschwert durch Verletzung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 und formalrechtlich durch Verletzung der Bestimmungen der §§ 56 und 60 AVG 1950. Der angefochtene Bescheid habe sich hinsichtlich der Vorschreibung III/4 ausschließlich von dem Gutachten des Sachverständigen für Geologie leiten lassen und dieses als überzeugend und schlüssig gewertet. Die belangte Behörde habe aber die Einschränkung dieser gutächtlichen Äußerung auf die drei Parzellen offenbar völlig übersehen und in Mißachtung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und entgegen dem Gesamtgutachten des hydrogeologischen Sachverständigen sämtliche Grundstücke der Zone II für die Bebauung freigegeben, sofern ein Anschluß an das Kanalnetz möglich sei. Dieser Teil des Bescheides entspreche daher in keiner Weise dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Der Bescheid sei daher in dieser Hinsicht offenkundig aktenwidrig begründet. Es liege die Vermutung nahe, daß hier überhaupt ein Irrtum über den Inhalt des Gutachtens vorliege, welches von der belangten Behörde offenbar nur aktenmäßig habe gelesen werden können. Für die Beschwerdeführerin ergebe sich hiedurch die eminente Gefahr einer schwerwiegenden Grundwasserverunreinigung, wenn die in Grundwasserströmungsrichtung aufwärts gelegenen Grundstücke der Zone II verbaut werden sollten. Dies treffe insbesondere hinsichtlich der Gp. 131/2 KG N zu.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Ausdrücklich wird der Bescheid nur insoweit angefochten, als Punkt III/4 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. April 1979 abgeändert worden ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich materiell-rechtlich beschwert durch Verletzung des Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 und formalrechtlich durch Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 56 und 60 AVG 1950. Der angefochtene Bescheid habe sich hinsichtlich der Vorschreibung III/4 ausschließlich von dem Gutachten des Sachverständigen für Geologie leiten lassen und dieses als überzeugend und schlüssig gewertet. Die belangte Behörde habe aber die Einschränkung dieser gutächtlichen Äußerung auf die drei Parzellen offenbar völlig übersehen und in Mißachtung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und entgegen dem Gesamtgutachten des hydrogeologischen Sachverständigen sämtliche Grundstücke der Zone römisch zwei für die Bebauung freigegeben, sofern ein Anschluß an das Kanalnetz möglich sei. Dieser Teil des Bescheides entspreche daher in keiner Weise dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Der Bescheid sei daher in dieser Hinsicht offenkundig aktenwidrig begründet. Es liege die Vermutung nahe, daß hier überhaupt ein Irrtum über den Inhalt des Gutachtens vorliege, welches von der belangten Behörde offenbar nur aktenmäßig habe gelesen werden können. Für die Beschwerdeführerin ergebe sich hiedurch die eminente Gefahr einer schwerwiegenden Grundwasserverunreinigung, wenn die in Grundwasserströmungsrichtung aufwärts gelegenen Grundstücke der Zone römisch zwei verbaut werden sollten. Dies treffe insbesondere hinsichtlich der Gp. 131/2 KG N zu.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligten Parteien H erstatteten eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.
Die belangte Behörde hat auf Grund der Berufungen ergänzende Gutachten eingeholt und diese ihrem Bescheid zugrunde gelegt. Das im Sachverhalt wiedergegebene Gutachten des Sachverständigen für Geologie hat die belangte Behörde dahin gehend gedeutet, daß generell für die Zone II des Schutzgebietes ein Verbot der Errichtung von Bauten nur dann Platz zu greifen hätte, wenn kein flüssigkeitsdichter Anschluß an ein Kanalnetz gegeben ist. Dieser Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Denn im ersten Absatz hat der Sachverständige seine Äußerungen hinsichtlich der Zuströmverhältnisse in Form eines weiteren Befundes ergänzt, im zweiten Absatz sich hingegen hinsichtlich einer Modifikation des Verbotes von Bauten im Schutzgebiet gutächtlich geäußert, sohin aus dem Befund seine Schlußfolgerungen gezogen. Es widerspricht den Denkgesetzen, den logischen Zusammenhang von Befund und Gutachten eines Sachverständigengutachtens zu trennen und die Schlußfolgerungen, die der Sachverständige aus einem bestimmten Befund gezogen hat, zu verallgemeinern, ganz abgesehen davon, daß der belangten Behörde auch nur im Rahmen der eingebrachten Berufungen - und in diesem Umfange wurde auch offenbar der Sachverständige angehört - das Recht zustand, den Bescheid der Behörde erster Instanz abzuändern. Hatte die belangte Behörde Zweifel an den im Gutachten getroffenen Aussagen oder war ihr das Gutachten nicht schlüssig erschienen, dann wäre es ihr oblegen, durch entsprechende Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens die notwendige Klärung herbeizuführen.Die belangte Behörde hat auf Grund der Berufungen ergänzende Gutachten eingeholt und diese ihrem Bescheid zugrunde gelegt. Das im Sachverhalt wiedergegebene Gutachten des Sachverständigen für Geologie hat die belangte Behörde dahin gehend gedeutet, daß generell für die Zone römisch zwei des Schutzgebietes ein Verbot der Errichtung von Bauten nur dann Platz zu greifen hätte, wenn kein flüssigkeitsdichter Anschluß an ein Kanalnetz gegeben ist. Dieser Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Denn im ersten Absatz hat der Sachverständige seine Äußerungen hinsichtlich der Zuströmverhältnisse in Form eines weiteren Befundes ergänzt, im zweiten Absatz sich hingegen hinsichtlich einer Modifikation des Verbotes von Bauten im Schutzgebiet gutächtlich geäußert, sohin aus dem Befund seine Schlußfolgerungen gezogen. Es widerspricht den Denkgesetzen, den logischen Zusammenhang von Befund und Gutachten eines Sachverständigengutachtens zu trennen und die Schlußfolgerungen, die der Sachverständige aus einem bestimmten Befund gezogen hat, zu verallgemeinern, ganz abgesehen davon, daß der belangten Behörde auch nur im Rahmen der eingebrachten Berufungen - und in diesem Umfange wurde auch offenbar der Sachverständige angehört - das Recht zustand, den Bescheid der Behörde erster Instanz abzuändern. Hatte die belangte Behörde Zweifel an den im Gutachten getroffenen Aussagen oder war ihr das Gutachten nicht schlüssig erschienen, dann wäre es ihr oblegen, durch entsprechende Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens die notwendige Klärung herbeizuführen.
Da der Sachverhalt einerseits aktenwidrig angenommen worden ist, andererseits aber der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 und 2 VwGG 1965 aufzuheben.Da der Sachverhalt einerseits aktenwidrig angenommen worden ist, andererseits aber der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins und 2 VwGG 1965 aufzuheben.
Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren für Stempelmarken war abzuweisen, da die Wassergenossenschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist und daher für sie nach dem Gebührengesetz 1957 in der derzeit geltenden Fassung keine Verpflichtung bestand, Stempelmarken zu entrichten.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren für Stempelmarken war abzuweisen, da die Wassergenossenschaft eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist und daher für sie nach dem Gebührengesetz 1957 in der derzeit geltenden Fassung keine Verpflichtung bestand, Stempelmarken zu entrichten.
Wien, am 10. Juni 1980
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000265.X00Im RIS seit
27.11.2003Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014