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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;Norm
B-VG Art119a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 3154/79Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der Gemeinde Heiligenbrunn, vertreten durch Dr. Emil Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 18. Oktober 1979, Zl. II-W- 2/1-1979, II-L-6/1-1979, II-L-4/1-1979, II-St-9/1-1979, II-M-2/1- 1979, II-P-3/1-1979, II-Sch-4/1979, II-K-4/1-1979, II-T-2/1-1979, II-Sch-3/1-1979, II-G-8/1-1979, II-S-1/1-1979, II-P-4/1-1979, II-L- 5/1-1979, II-L-7-1979, II-D-1/1-1979 (mitbeteiligte Parteien: 1) Johann und Margarete W, H, 2) Alfred und Theresia L, H, 3) Luzina L, H, 4) Luzina St, H, 5) Wilhelm M, H, 6) Johann und Theresia P und Johann T, H, 7) Maria S, H, 8) Franz und Theresia K, H, 9) Felix und Anna T, H, 10) Stefan S, H, vertreten durch Dr. Günther Bernhart, Rechtsanwalt in Oberwart, 11) Franz und Rosa G, H, 12) Alois S, H, 13) Robert P, H, 14) Franz L, H, 15) Stefan L, H, und
16) Luzina D, W), betreffend Behebung von Kanalanschlußgebührenbescheiden durch die Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. In der Gemeinde Heiligenbrunn mit den Ortsteilen Heiligenbrunn, Deutsch-Bieling, Hagensdorf und Luising wurde eine öffentliche Gemeindekanalisationsanlage errichtet. Mit Bescheiden vom 20./21. Juli 1978 wurden die Mitbeteiligten als Eigentümer der Grundstücke, auf denen Bauwerke bestehen oder errichtet werden, sowie von unbebauten Grundstücken im Bauland gemäß § 1 des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes, LGBl. Nr. 8/1967 (im folgenden als Bgld KanalanschlußG bezeichnet), zum Anschluß an die von der Bezirkshauptmannschaft Güssing und vom Landeshauptmann von Burgenland genehmigte gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Heiligenbrunn verpflichtet. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. 1.1. In der Gemeinde Heiligenbrunn mit den Ortsteilen Heiligenbrunn, Deutsch-Bieling, Hagensdorf und Luising wurde eine öffentliche Gemeindekanalisationsanlage errichtet. Mit Bescheiden vom 20./21. Juli 1978 wurden die Mitbeteiligten als Eigentümer der Grundstücke, auf denen Bauwerke bestehen oder errichtet werden, sowie von unbebauten Grundstücken im Bauland gemäß Paragraph eins, des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1967, (im folgenden als Bgld KanalanschlußG bezeichnet), zum Anschluß an die von der Bezirkshauptmannschaft Güssing und vom Landeshauptmann von Burgenland genehmigte gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Heiligenbrunn verpflichtet. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Heiligenbrunn hat mit Beschluß vom 3. Oktober 1978 auf Grund der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlagen, LGBl. für das Burgenland Nr. 1/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1967 (im folgenden mit Bgld KAGebG bezeichnet), je eine Verordnung über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Kanalisationsanlagen Luising und Heiligenbrunn (mit den Ortschaften Deutsch-Bieling, Hagensdorf, Heiligenbrunn) erlassen. Sie wurden am 4. Oktober 1978 durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundgemacht und sind gemäß § 75 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 (im folgenden mit Bgld GdO bezeichnet), am 20. Oktober 1978 in Kraft getreten. Sie wurden von der Burgenländischen Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde am 31. Oktober 1978 gemäß § 82 Bgld GdO zur Kenntnis genommen.Der Gemeinderat der Gemeinde Heiligenbrunn hat mit Beschluß vom 3. Oktober 1978 auf Grund der Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Absatz 3, des Gesetzes vom 27. September 1956 über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Gemeindekanalanlagen, LGBl. für das Burgenland Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967, (im folgenden mit Bgld KAGebG bezeichnet), je eine Verordnung über die Einhebung einer Gebühr für den Anschluß an die Kanalisationsanlagen Luising und Heiligenbrunn (mit den Ortschaften Deutsch-Bieling, Hagensdorf, Heiligenbrunn) erlassen. Sie wurden am 4. Oktober 1978 durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundgemacht und sind gemäß Paragraph 75, der Burgenländischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965, (im folgenden mit Bgld GdO bezeichnet), am 20. Oktober 1978 in Kraft getreten. Sie wurden von der Burgenländischen Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde am 31. Oktober 1978 gemäß Paragraph 82, Bgld GdO zur Kenntnis genommen.
Die Verordnungen bestimmen, daß von den Eigentümern der anschlußpflichtigen Grundstücke eine einmalige Anschlußgebühr nach den Bestimmungen des Bgld KAGebG eingehoben wird. Für die Kanalisationsanlage Luising wurden die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten auf Grund der Schlußrechnung des wasserrechtlich genehmigten Kanalprojektes mit S 1,302.152,74 festgestellt. Die Gesamtlänge des Kanalprojektes im Bereich der Ortschaft Luising beträgt 1891 lfm, sodaß auf einen Laufmeter durchschnittlich S 688,52 entfallen. Der Einheitssatz wurde gemäß § 2 Abs. 3 des Bgld KAGebG mit 3 % dieses Durchschnittssatzes, sohin mit S 21,-- festgesetzt.Die Verordnungen bestimmen, daß von den Eigentümern der anschlußpflichtigen Grundstücke eine einmalige Anschlußgebühr nach den Bestimmungen des Bgld KAGebG eingehoben wird. Für die Kanalisationsanlage Luising wurden die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten auf Grund der Schlußrechnung des wasserrechtlich genehmigten Kanalprojektes mit S 1,302.152,74 festgestellt. Die Gesamtlänge des Kanalprojektes im Bereich der Ortschaft Luising beträgt 1891 lfm, sodaß auf einen Laufmeter durchschnittlich S 688,52 entfallen. Der Einheitssatz wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Bgld KAGebG mit 3 % dieses Durchschnittssatzes, sohin mit S 21,-- festgesetzt.
Für die Kanalisationsanlage Heiligenbrunn wurden die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten vorläufigen Baukosten mit S 11,250.000,-- festgestellt. Die Gesamtlänge des Kanalprojektes beträgt 9038 lfm, sodaß auf einen Laufmeter durchschnittlich S 1.244,-- entfallen. Der Einheitssatz wurde gemäß § 2 Abs. 3 des Bgld KAGebG mit 3 % dieses Durchschnittssatzes, sohin mit S 37,-- festgesetzt.Für die Kanalisationsanlage Heiligenbrunn wurden die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten vorläufigen Baukosten mit S 11,250.000,-- festgestellt. Die Gesamtlänge des Kanalprojektes beträgt 9038 lfm, sodaß auf einen Laufmeter durchschnittlich S 1.244,-- entfallen. Der Einheitssatz wurde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Bgld KAGebG mit 3 % dieses Durchschnittssatzes, sohin mit S 37,-- festgesetzt.
1.2. Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligenbrunn als Abgabenbehörde erster Instanz hat nun auf den die Abgabenpflicht begründenden Grundstücken Erhebungen über die Gesamtfläche des Grundstückes, über die Anzahl der Personen im Haus, das Vorhandensein von Wasserleitung, Badezimmer, WC, Kläranlage und Jauchengrube sowie über die verbaute und unverbaute Fläche durchgeführt. Bei den Wohngebäuden wurden die verbauten Flächen sowie die Geschoßflächen und deren Zahl ermittelt, bei den Wirtschaftsgebäuden und Stallungen die verbauten Flächen. Im Erhebungsblatt ist bereits die auf Grund des § 2 Abs. 2 Bgld KAGebG in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967 errechnete Berechnungsfläche eingetragen. Die überwiegende Zahl der Mitbeteiligten hat dieses Erhebungsblatt unterfertigt; nicht unterschrieben hat die 16. Mitbeteiligte, von den Erst-, Zweit-, Sechst-, Acht-, Neunt- und Elft-Mitbeteiligten hat jeweils nur einer von ihnen das Erhebungsblatt unterschrieben. 1.2. Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligenbrunn als Abgabenbehörde erster Instanz hat nun auf den die Abgabenpflicht begründenden Grundstücken Erhebungen über die Gesamtfläche des Grundstückes, über die Anzahl der Personen im Haus, das Vorhandensein von Wasserleitung, Badezimmer, WC, Kläranlage und Jauchengrube sowie über die verbaute und unverbaute Fläche durchgeführt. Bei den Wohngebäuden wurden die verbauten Flächen sowie die Geschoßflächen und deren Zahl ermittelt, bei den Wirtschaftsgebäuden und Stallungen die verbauten Flächen. Im Erhebungsblatt ist bereits die auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, Bgld KAGebG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967, errechnete Berechnungsfläche eingetragen. Die überwiegende Zahl der Mitbeteiligten hat dieses Erhebungsblatt unterfertigt; nicht unterschrieben hat die 16. Mitbeteiligte, von den Erst-, Zweit-, Sechst-, Acht-, Neunt- und Elft-Mitbeteiligten hat jeweils nur einer von ihnen das Erhebungsblatt unterschrieben.
In der Folge hat der Bürgermeister von Heiligenbrunn mit Bescheiden vom 21. November 1978 den Mitbeteiligten in den Ortschaften Hagensdorf und Heiligenbrunn Vorauszahlungen in der Höhe der voraussichtlichen Anschlußgebühren vorgeschrieben. Mit Bescheiden vom 3. November 1978 hat der Bürgermeister auf Grund der vorliegenden Schlußrechnungen den Mitbeteiligten in Luising die definitiven Anschlußgebühren zur Zahlung vorgeschrieben. Die Höhe der Kanalanschlußgebühr ergab sich gemäß § 2 Abs. 3 des Bgld KAGebG aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Den Mitbeteiligten wurden folgende Vorauszahlungen bzw. definitive Kanalanschlußgebühren vorgeschrieben:In der Folge hat der Bürgermeister von Heiligenbrunn mit Bescheiden vom 21. November 1978 den Mitbeteiligten in den Ortschaften Hagensdorf und Heiligenbrunn Vorauszahlungen in der Höhe der voraussichtlichen Anschlußgebühren vorgeschrieben. Mit Bescheiden vom 3. November 1978 hat der Bürgermeister auf Grund der vorliegenden Schlußrechnungen den Mitbeteiligten in Luising die definitiven Anschlußgebühren zur Zahlung vorgeschrieben. Die Höhe der Kanalanschlußgebühr ergab sich gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Bgld KAGebG aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Den Mitbeteiligten wurden folgende Vorauszahlungen bzw. definitive Kanalanschlußgebühren vorgeschrieben:
Eigentümer der
Grundstücke
Vorauszahlung inkl. MWSt. bzw.
Vollzahlung Vorauszahlung inkl. MWSt. bzw. , Vollzahlung
Johann und Margarete W
271- 273
KG X 271- 273, KG römisch zehn
13.746,24 , 13.746,24
Alfred und
Theresia L Alfred und, Theresia L
249/1, 249/2, 250/1
250/2 KG X 249/1, 249/2, 250/1, 250/2 KG römisch zehn
60.579,36 , 60.579,36
Luzina L
212-214
KG X 212-214, KG römisch zehn
21.978,-- , 21.978,--
Josef W (vertreten durch Luzina St
119-121
KG X 119-121, KG römisch zehn
8.551,44 , 8.551,44
Wilhelm M
101, 102, 60, 61
KG X 101, 102, 60, 61, KG römisch zehn
30.849,12 , 30.849,12
Johann und Theresia P, Johann T
11, 12
KG X 11, 12, KG römisch zehn
22.457,52 , 22.457,52
Maria S
19/1, 19/2
KG X 19/1, 19/2, KG römisch zehn
13.386,60 , 13.386,60
Franz und Theresia K
29, 30
KG X 29, 30, KG römisch zehn
19.580,40 , 19.580,40
Felix und Anna T
35, 36
KG X 35, 36, KG römisch zehn
16.063,92 , 16.063,92
Stefan S
42, 43
KG X 42, 43, KG römisch zehn
15.424,56 , 15.424,56
Franz und Rosa G
120, 121
KG X 120, 121, KG römisch zehn
14.385,60 , 14.385,60
Alois S
5, 6 KG Y
9.162,72
Robert P
18, 19 KG Y
9.797,76
Franz L
54,55 KG Y
9.888,48
Stefan L
71, 72 KG Y
8.142,12
Luzina D
109, 110 KG Y
3.810,24
1.3. Gegen diese Bescheide haben die Mitbeteiligten Berufungen erhoben, in denen vor allem geltend gemacht wurde, daß bestimmte, der Berechnung zugrunde gelegte verbaute Flächen, insbesondere Stallungen, nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen seien; von einigen Mitbeteiligten wurde eingewendet, daß bereits erfolgte Vorauszahlungen nicht angerechnet worden seien, ferner daß die Kanalanschlußgebühr in ihrer Gesamtheit überhöht sei sowie schließlich, daß sich die Vorschreibung in einem wirtschaftlichen Mißverhältnis zum Grundstückswert bzw. zum Kanalisierungsnutzen befinde. Die Berufungen wurden vom Bürgermeister von Heiligenbrunn mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 1979 als unbegründet abgewiesen. Über Antrag der Berufungswerber wurden die Rechtsmittel dem Gemeinderat vorgelegt, der diese Berufungen mit Bescheiden vom 28. Juni 1979 als unbegründet abgewiesen hat. In der Begründung dieser Bescheide heißt es, daß die Berechnung der Kanalanschlußgebühr nach dem Bgld KAGebG vorgenommen worden sei.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1979 hat die Bezirkshauptmannschaft Güssing als Gemeindeaufsichtsbehörde den gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellungen Folge gegeben, die bekämpften Bescheide des Gemeinderates vom 28. Juni 1979 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurückverwiesen. In der Begründung dieses gemeindeaufsichtsbehördlichen Behebungsbescheides wird ausgeführt, daß die Aufsichtsbehörde verpflichtet sei, falls die Vorstellung eine Rechtswidrigkeit behaupte und einen begründeten Antrag enthalte, von Amts wegen zu untersuchen, ob die Vorstellungswerber durch den Bescheid in einem Recht verletzt wurden; diese Verpflichtung der Vorstellungsbehörde lasse sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1969, Zl. 1645/67, ableiten.
Auch habe der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 24. Februar 1969, Zl. 906/67, ausgesprochen, daß es den Vorstellungsbescheid inhaltlich rechtswidrig mache, wenn im Verfahren vor der Gemeinde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und die Aufsichtsbehörde dies nicht wahrnehme. Aus den Vorstellungen ergebe sich, daß die Vorstellungswerber außer Verfahrensmängel als Beschwerdepunkte, also als die durch die angefochtenen Bescheide verletzten subjektiven Rechte, das Recht auf sachliche Prüfung der Vorstellung durch die Aufsichtsbehörde und das Recht auf Unterbleiben der Belastung mit einer ungerechtfertigten Gebührenvorschreibung geltend gemacht hätten.
Im Verfahren vor beiden Gemeindeinstanzen sei nun kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, und zwar weder darüber, ob an Gebühren nicht mehr erhoben wurde, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die öffentliche Gemeindekanalanlage entspreche, noch über das allfällige Vorliegen eines Mißverhältnisses zwischen der Höhe der Gebühr und dem Grundwert bzw. den Kanalisierungsnutzen, obwohl solche Behauptungen über eine zu hohe Kanalanschlußgebühr aufgestellt worden seien und auch das Vorliegen eines Mißverhältnisses zwischen der Höhe der Gebühr und dem Grundwert schon in den Berufungen behauptet worden sei.
Es liege im Wesen der Kanalanschlußgebühren, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen fänden, die für die öffentlichen Anlagen oder Einrichtungen erforderlich seien. Gemäß § 93 Abs. 1 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1969 (im folgenden mit Bgld LAO bezeichnet), hätten die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich seien. Den Parteien sei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Da gemäß § 1 Abs. 1 Bgld KAGebG, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967, an Gebühren jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden dürfe, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die öffentliche Gemeindekanalanlage entspreche, und die Höhe der Gebühren nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert des die Gebühren begründenden Grundstückes und überdies zu den für das Grundstück aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen dürfe, diese Vorschrift sich aber nicht als Richtlinie für die Festlegung des Einheitssatzes durch Verordnung der Gemeinde darstelle, sondern als Gesetzesbefehl, der von der Abgabenbehörde im Einzelfall einzuhalten sei, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 1969, Zl. B 341/68 (VfSlg. 5945/1969), ergebe, hätte über diese Frage Beweis aufgenommen und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Dadurch seien die Vorstellungswerber in ihren Rechten verletzt worden.Es liege im Wesen der Kanalanschlußgebühren, daß sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen fänden, die für die öffentlichen Anlagen oder Einrichtungen erforderlich seien. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, der Burgenländischen Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1969, (im folgenden mit Bgld LAO bezeichnet), hätten die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich seien. Den Parteien sei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Da gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bgld KAGebG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,, an Gebühren jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden dürfe, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die öffentliche Gemeindekanalanlage entspreche, und die Höhe der Gebühren nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert des die Gebühren begründenden Grundstückes und überdies zu den für das Grundstück aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen dürfe, diese Vorschrift sich aber nicht als Richtlinie für die Festlegung des Einheitssatzes durch Verordnung der Gemeinde darstelle, sondern als Gesetzesbefehl, der von der Abgabenbehörde im Einzelfall einzuhalten sei, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 1969, Zl. B 341/68 (VfSlg. 5945 aus 1969,), ergebe, hätte über diese Frage Beweis aufgenommen und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Dadurch seien die Vorstellungswerber in ihren Rechten verletzt worden.
Das Abgabenverfahren sei aber noch mit einem weiteren Verfahrensmangel belastet. Nach § 93 Bgld LAO hätte nämlich auch das Ergebnis der Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen bebauten Fläche mit den Parteien des Verfahrens erörtert werden müssen. Diese zwingende gesetzliche Bestimmung habe nicht durch eine Erhebung allein außer Wirksamkeit gesetzt werden können. Auch dieser Verfahrensmangel belaste die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da auch in diesem Punkt nicht von vornherein gesagt werden könne, daß der Verfahrensmangel ohne Einfluß auf die Entscheidung gewesen sei.Das Abgabenverfahren sei aber noch mit einem weiteren Verfahrensmangel belastet. Nach Paragraph 93, Bgld LAO hätte nämlich auch das Ergebnis der Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen bebauten Fläche mit den Parteien des Verfahrens erörtert werden müssen. Diese zwingende gesetzliche Bestimmung habe nicht durch eine Erhebung allein außer Wirksamkeit gesetzt werden können. Auch dieser Verfahrensmangel belaste die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da auch in diesem Punkt nicht von vornherein gesagt werden könne, daß der Verfahrensmangel ohne Einfluß auf die Entscheidung gewesen sei.
Bei diesem Ergebnis erübrige sich ein weiterer Abspruch über die von den Vorstellungswerbern gestellten Anträge, den Vorstellungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.5. Die Gemeinde Heiligenbrunn hat gegen diesen aufhebenden Vorstellungsbescheid die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde beantragt werden. In der Begründung dieser Beschwerde wird geltend gemacht, daß die belangte Vorstellungsbehörde den Gemeindebehörden die Prüfung und Erörterung von Fragen aufgetragen habe, die durch Gesetz, Verordnung, gemeinsame Erhebung und rechtskräftige Bescheide durchwegs gelöst seien.
Der Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde, daß über die Frage, ob an Gebühren nicht mehr erhoben wurde, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die öffentliche Gemeindekanalanlage entspreche, Beweise hätten aufgenommen und das Ergebnis der Beweisaufnahmen mit den Parteien erörtert werden müssen, hält die Beschwerdeführerin entgegen, daß die Höhe der der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten der Kanalisationsanlage Luising mit rechtswirksamer Verordnung des Gemeinderates vom 3. Oktober 1978 mit S 1,302.152,74 und der Einheitssatz mit S 21,--
festgesetzt worden sei. Diese Verordnung sei vom Amt der Burgenländischen Landesregierung am 31. Oktober 1978 gemäß § 82 der Bgld GdO zur Kenntnis genommen und somit genehmigt worden. Die Höhe der der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten vorläufigen Baukosten der Kanalisationsanlage Heiligenbrunn (in den Ortschaften Deutsch-Bieling, Hagensdorf, Heiligenbrunn) sei mit rechtswirksamer Verordnung des Gemeinderates vom 3. Oktober 1978 mit S 11,250.000,-- und der Einheitssatz mit S 37,- festgesetzt worden sei. Diese Verordnung sei vom Amt der Burgenländischen Landesregierung am 31. Oktober 1978 gemäß Paragraph 82, der Bgld GdO zur Kenntnis genommen und somit genehmigt worden. Die Höhe der der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten vorläufigen Baukosten der Kanalisationsanlage Heiligenbrunn (in den Ortschaften Deutsch-Bieling, Hagensdorf, Heiligenbrunn) sei mit rechtswirksamer Verordnung des Gemeinderates vom 3. Oktober 1978 mit S 11,250.000,-- und der Einheitssatz mit S 37,-
- festgesetzt worden. Eine weitere Prüfung der mit Verordnung festgesetzten, der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sei weder statthaft noch erforderlich.
Weiters wird dazu ausgeführt, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1965, B 27/64, festgestellt habe, daß es das Gleichheitsprinzip nicht verbiete, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und der Verwaltungsökonomie dienlich und damit sachlich begründbar seien. Der im Bgld KAGebG gewählte Weg sehe einen objektiven Bemessungsschlüssel vor, gegen dessen Sachlichkeit der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken habe (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 1969, Zl. B 341/68, Slg. 5945).
Die belangte Behörde habe der beschwerdeführenden Gemeinde weiters aufgetragen, Beweise aufzunehmen und das Ergebnis der Beweisaufnahmen mit den Parteien zu erörtern darüber, ob allenfalls ein Mißverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Grundwert bzw. dem Kanalisierungsnutzen bestehe. Dagegen sei einzuwenden, daß zwischen der Höhe der Gebühr und dem Grundwert bzw. dem Kanalisierungsnutzen kein wirtschaftlich ungerechtfertigtes Mißverhältnis vorliege. Die Kanalanschlußgebühren seien durchwegs Eigentümern von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden vorgeschrieben worden. Selbst ein einfaches Wohnhaus müsse heutzutage mit mindestens S l,000.000,-- bewertet werden. Mehrgeschossige Wohngebäude mit Wirtschaftsgebäuden erreichten Millionenwerte. Die Vorschreibungen hingegen bewegten sich zwischen S 3.528,-- für ein eingeschossiges Wohngebäude und S 56.092,-- für ein Wohngebäude mit drei Geschossen samt Gastwirtschaft und Geschäft und lägen im Durchschnitt bei S 16.000,--. Mit Rücksicht auf den Bauwert für ein- oder mehrgeschossige Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude und sonstige landwirtschaftliche Hauptgebäude könne von einem Mißverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Grundwert keine Rede sein.
Der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz bringe für die anschlußpflichtigen Anwesen nur Vorteile und befreie sie in Hinkunft von den Problemen der individuellen Abwasser- und Unratbeseitigung. Die Reinigung und Wartung von Kläranlagen, Sickergruben oder Senkgruben, die Beseitigung der menschlichen Ausscheidungen und des Unrates würden schon in wenigen Jahren einen Kostenaufwand erfordern, welcher die Kanalanschlußgebühr beträchtlich überstiege. Die rückstandsfreie und geruchlose Abwasserbeseitigung sei aber auch aus medizinischen und hygienischen Gründen unentbehrlich. Die Reinhaltung der Ortschaften durch eine geregelte und kontrollierte Abwasser- und Unratbeseitigung liege im eminenten öffentlichen Interesse aller Ortsbewohner. Daher habe der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt, daß der Kanalisationsbeitrag nicht notwendigerweise von der Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage abhängig sei, sondern auch für solche Liegenschaften zu entrichten sei, für die eine gesetzliche Anschlußpflicht zwar bestehe, die aber nicht tatsächlich angeschlossen sind (VfSlg. 5945/1969). Die Frage eines Mißverhältnisses zwischen der Gebührenhöhe und dem Grundwert müsse jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt gesehen werden.Der Anschluß an das öffentliche Kanalnetz bringe für die anschlußpflichtigen Anwesen nur Vorteile und befreie sie in Hinkunft von den Problemen der individuellen Abwasser- und Unratbeseitigung. Die Reinigung und Wartung von Kläranlagen, Sickergruben oder Senkgruben, die Beseitigung der menschlichen Ausscheidungen und des Unrates würden schon in wenigen Jahren einen Kostenaufwand erfordern, welcher die Kanalanschlußgebühr beträchtlich überstiege. Die rückstandsfreie und geruchlose Abwasserbeseitigung sei aber auch aus medizinischen und hygienischen Gründen unentbehrlich. Die Reinhaltung der Ortschaften durch eine geregelte und kontrollierte Abwasser- und Unratbeseitigung liege im eminenten öffentlichen Interesse aller Ortsbewohner. Daher habe der Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt, daß der Kanalisationsbeitrag nicht notwendigerweise von der Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage abhängig sei, sondern auch für solche Liegenschaften zu entrichten sei, für die eine gesetzliche Anschlußpflicht zwar bestehe, die aber nicht tatsächlich angeschlossen sind (VfSlg. 5945 aus 1969,). Die Frage eines Mißverhältnisses zwischen der Gebührenhöhe und dem Grundwert müsse jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt gesehen werden.
Im übrigen hätten sowohl die Berufungs- und Vorstellungswerber wie auch die belangte Behörde lediglich das Vorliegen eines Mißverhältnisses behauptet, jedoch in keinen Fall einen Vergleich zwischen den vorgeschriebenen Kanalanschlußgebühren und dem Grundwert sowie dem Kanalisierungsnutzen gezogen. Die unbegründete allgemeine Behauptung eines Mißverhältnisses sei unüberprüfbar und daher rechtsunerheblich.
Ebensowenig seien die Gemeindeinstanzen verpflichtet gewesen, das Ergebnis der Ermittlung der Berechnungsflächen mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern. Die Anwesen der Parteien seien von einer Gemeindekommission bestehend aus zwei Ortsvertretern, einer Vertragsbediensteten, eines Organes des zuständigen Wasserbauamtes und des Poliers aufgesucht, begangen und vermessen worden; die Erhebungsergebnisse seien in vorbereitete Formulare eingetragen und auf einer maßstabgetreuen Lageskizze verzeichnet worden. Alle Parteien hätten die Richtigkeit der Erhebungen und Vermessungen schriftlich bestätigt. Auf Grund der einvernehmlichen und anerkannten Ergebnisse der Ermittlung der Berechnungsflächen seien sodann die Gebührenvorschreibungen ergangen.
Die Gemeinde habe gar keine Möglichkeit gehabt, von den Verordnungen, dem KAGebG und der einvernehmlichen Ermittlung der Berechnungsflächen abweichende Regelungen zu treffen. Die Vorstellungsbehörde habe nicht zu erkennen gegeben, was darüber hinaus mit den Parteien erörtert hätte werden sollen.
1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet; ebenso hat der Mitbeteiligte Stefan S einer Gegenschrift zur Beschwerde der Gemeinde Heiligenbrunn Stellung genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft den über Vorstellung der Mitbeteiligten ergangenen gemeindeaufsichtsbehördlichen Kassationsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 18. Oktober 1979. Gemäß § 79 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 der Bgld GdO, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1970, ist die Berufung gegen einen solchen Bescheid ausgeschlossen; der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 B-VG ist somit erschöpft. 2.1.1. Die beschwerdeführende Gemeinde bekämpft den über Vorstellung der Mitbeteiligten ergangenen gemeindeaufsichtsbehördlichen Kassationsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 18. Oktober 1979. Gemäß Paragraph 79, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, der Bgld GdO, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1970,, ist die Berufung gegen einen solchen Bescheid ausgeschlossen; der Instanzenzug im Sinne des Artikel 131, B-VG ist somit erschöpft.
2.1.2. Die Vollziehung des Bgld KAGebG fällt gemäß § 6 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Gemäß Art. 119 a Abs. 9 B-VG war die beschwerdeführende Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Partei; sie ist nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. Durch den aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde kann die Gemeinde im Hinblick auf die Bindungswirkung seiner Begründung (§ 77 Abs. 6 Bgld GdO in der Fassung LGBl. Nr. 33/1977) in ihren Rechten verletzt werden (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A), und vom 13. November 1973, Slg. Nr. 8494/A); die beschwerdeführende Gemeinde ist beschwerdelegitimiert. 2.1.2. Die Vollziehung des Bgld KAGebG fällt gemäß Paragraph 6, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Gemäß Artikel 119, a Absatz 9, B-VG war die beschwerdeführende Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Partei; sie ist nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144,) Beschwerde zu führen. Durch den aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde kann die Gemeinde im Hinblick auf die Bindungswirkung seiner Begründung (Paragraph 77, Absatz 6, Bgld GdO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1977,) in ihren Rechten verletzt werden (siehe die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A), und vom 13. November 1973, Slg. Nr. 8494/A); die beschwerdeführende Gemeinde ist beschwerdelegitimiert.
2.1.3. Da in der vorliegenden Beschwerde nicht die in einer Verneinung der Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gelegene Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes an sich, worüber zu entscheiden der Verfassungsgerichtshof zuständig wäre (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1977, Slg. 8150), sondern die gesetzwidrige Handhabung des Aufsichtsrechtes durch Behebung eines nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde gesetzmäßigen Bescheides geltend gemacht wird, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben. 2.1.3. Da in der vorliegenden Beschwerde nicht die in einer Verneinung der Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gelegene Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes an sich, worüber zu entscheiden der Verfassungsgerichtshof zuständig wäre vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1977, Slg. 8150), sondern die gesetzwidrige Handhabung des Aufsichtsrechtes durch Behebung eines nach Ansicht der beschwerdeführenden Gemeinde gesetzmäßigen Bescheides geltend gemacht wird, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben.
2.2. Der angefochtene Vorstellungsbescheid stützt die Aufhebung der Bescheide des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 28. Juni 1979 im wesentlichen auf drei Begründungselemente, die von der beschwerdeführenden Gemeinde zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht werden. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide, die sich im gegebenen Fall aus dem bereits zitierten § 77 Abs. 6 der Bgld GdO, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1977, ergibt, bringt es mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann (vgl. Josef Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG, ZfV 1976, 133, 137, 141), der Verwaltungsgerichtshof somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. 2.2. Der angefochtene Vorstellungsbescheid stützt die Aufhebung der Bescheide des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 28. Juni 1979 im wesentlichen auf drei Begründungselemente, die von der beschwerdeführenden Gemeinde zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht werden. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide, die sich im gegebenen Fall aus dem bereits zitierten Paragraph 77, Absatz 6, der Bgld GdO, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1977,, ergibt, bringt es mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann vergleiche , Josef Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückweisenden Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, ZfV 1976, 133, 137, 141), der Verwaltungsgerichtshof somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen.
2.3.1. Als erstes, die Aufhebung tragendes Begründungselement prüft der Verwaltungsgerichtshof zunächst jene Verfahrensrüge im angefochtenen Vorstellungsbescheid, wonach im Verfahren vor den beiden Gemeindeinstanzen kein ausreichendes Ermittlungsverfahren über das allfällige Vorliegen eines Mißverhältnisses zwischen der Höhe der Gebühr und dem Grundstückswert bzw. dem Kanalisierungsnutzen durchgeführt worden sei, obwohl ein solches Mißverhältnis schon in den Berufungen behauptet worden sei; insbesondere sei den Parteien diesbezüglich entgegen § 93 Bgld LAO nicht Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben worden. Die beschwerdeführende Gemeinde wendet dagegen ein, daß ein "wirtschaftlich ungerechtfertigtes Mißverhältnis" zwischen der Höhe der Gebühr (die Vorschreibungen bewegten sich zwischen S 3.528,-- und S 56.092,--, durchschnittlich S 16.000,--) und dem Grundwert (mehrgeschossige Wohn- und Wirtschaftsgebäude erreichten Millionenwerte) bzw. dem Kanalisierungsnutzen (in Rechnung zu stellen sei der individuelle Nutzen, der Nutzen der Gesamtheit der Ortsbewohner und die Tatsache der gesetzlichen Anschlußpflicht) nicht vorliege. Weder die Berufungs- und Vorstellungswerber noch die Vorstellungsbehörde hätten zum Ausdruck gebracht, inwiefern und in welcher Höhe ein solches Mißverhältnis bestehe. Die Gemeinde Heiligenbrunn sei weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Parteien die Höhe der mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzten, der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten der Kanalisationsanlage oder die Anwendung des Einheitssatzes gemäß § 2 Bgld KAGebG zu erörtern. 2.3.1. Als erstes, die Aufhebung tragendes Begründungselement prüft der Verwaltungsgerichtshof zunächst jene Verfahrensrüge im angefochtenen Vorstellungsbescheid, wonach im Verfahren vor den beiden Gemeindeinstanzen kein ausreichendes Ermittlungsverfahren über das allfällige Vorliegen eines Mißverhältnisses zwischen der Höhe der Gebühr und dem Grundstückswert bzw. dem Kanalisierungsnutzen durchgeführt worden sei, obwohl ein solches Mißverhältnis schon in den Berufungen behauptet worden sei; insbesondere sei den Parteien diesbezüglich entgegen Paragraph 93, Bgld LAO nicht Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben worden. Die beschwerdeführende Gemeinde wendet dagegen ein, daß ein "wirtschaftlich ungerechtfertigtes Mißverhältnis" zwischen der Höhe der Gebühr (die Vorschreibungen bewegten sich zwischen S 3.528,-- und S 56.092,--, durchschnittlich S 16.000,--) und dem Grundwert (mehrgeschossige Wohn- und Wirtschaftsgebäude erreichten Millionenwerte) bzw. dem Kanalisierungsnutzen (in Rechnung zu stellen sei der individuelle Nutzen, der Nutzen der Gesamtheit der Ortsbewohner und die Tatsache der gesetzlichen Anschlußpflicht) nicht vorliege. Weder die Berufungs- und Vorstellungswerber noch die Vorstellungsbehörde hätten zum Ausdruck gebracht, inwiefern und in welcher Höhe ein solches Mißverhältnis bestehe. Die Gemeinde Heiligenbrunn sei weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Parteien die Höhe der mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzten, der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten der Kanalisationsanlage oder die Anwendung des Einheitssatzes gemäß Paragraph 2, Bgld KAGebG zu erörtern.
2.3.2. Diese Einwendungen sind nicht stichhältig. Die beschwerdeführende Gemeinde übersieht dabei, daß die Höhe der jeweiligen individuellen Gebührenvorschreibung nicht bereits ausschließlich durch das Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz nach § 2 Abs. 1 Bgld KAGebG determiniert ist, sondern auch noch von der Determinante des Nichtvorliegens des in § 1 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. umschriebenen Mißverhältnisses abhängig ist. 2.3.2. Diese Einwendungen sind nicht stichhältig. Die beschwerdeführende Gemeinde übersieht dabei, daß die Höhe der jeweiligen individuellen Gebührenvorschreibung nicht bereits ausschließlich durch das Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Bgld KAGebG determiniert ist, sondern auch noch von der Determinante des Nichtvorliegens des in Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz leg. cit. umschriebenen Mißverhältnisses abhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Bgld KAGebG ergibt sich die Höhe der Kanalanschlußgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Die Berechnungsfläche wird nach § 2 Abs. 2 Bgld KAGebG, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967, in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Zahl der an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v. H. der unverbauten Fläche vermehrt wird. Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. ist der Einheitssatz durch Gemeinderatsbeschluß festzusetzen; er darf 3 v. H. jenes Betrages, der unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat genehmigten Baukosten auf den laufenden Meter des Kanalnetzes durchschnittlich entfällt, nicht übersteigen. Innerhalb dieses Rahmens ist der Einheitssatz von einer weiteren Bestimmungsgröße abhängig. Da nämlich die Berechnungsflächen in ihrer Gesamtheit feststehen, muß das Gebot des § 1 Abs. 1 zweiter Satz Bgld KAGebG, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967, wonach an Gebühren jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden darf, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die öffentliche Gemeindekanalanlage entspricht, in der Verordnung über die Festsetzung des Einheitssatzes seinen Niederschlag finden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Bgld KAGebG ergibt sich die Höhe der Kanalanschlußgebühr aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,). Die Berechnungsfläche wird nach Paragraph 2, Absatz 2, Bgld KAGebG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,, in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Zahl der an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v. H. der unverbauten Fläche vermehrt wird. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. ist der Einheitssatz durch Gemeinderatsbeschluß festzusetzen; er darf 3 v. H. jenes Betrages, der unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat genehmigten Baukosten auf den laufenden Meter des Kanalnetzes durchschnittlich entfällt, nicht übersteigen. Innerhalb dieses Rahmens ist der Einheitssatz von einer weiteren Bestimmungsgröße abhängig. Da nämlich die Berechnungsflächen in ihrer Gesamtheit feststehen, muß das Gebot des Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz Bgld KAGebG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,, wonach an Gebühren jeweils insgesamt nicht mehr erhoben werden darf, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die öffentliche Gemeindekanalanlage entspricht, in der Verordnung über die Festsetzung des Einheitssatzes seinen Niederschlag finden.
Dieser generell-abstrakte Berechnungsschlüssel wird nun, was seine Anwendung im Einzelfall anlangt, noch durch § 1 Abs. 1 letzter Satz Bgld KAGebG, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967, modifiziert. Diese Bestimmung lautet: "Die Höhe der Gebühren darf ferner nicht in einen wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert des die Gebühren begründeten (wohl: begründenden) Grundstückes und überdies zu dem für das Grundstück aus der Anlage oder der Einrichtung entstehenden Nutzen stehen."Dieser generell-abstrakte Berechnungsschlüssel wird nun, was seine Anwendung im Einzelfall anlangt, noch durch Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz Bgld KAGebG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,, modifiziert. Diese Bestimmung lautet: "Die Höhe der Gebühren darf ferner nicht in einen wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert des die Gebühren begründeten (wohl: begründenden) Grundstückes und überdies zu dem für das Grundstück aus der Anlage oder der Einrichtung entstehenden Nutzen stehen."
Der Verfassungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 7. Juni 1969, Slg. 5945, ausgeführt, daß zufolge dieses Wortlautes der darin liegende Befehl an die die einzelnen Bescheide erlassende Behörde gerichtet ist (die Regelung beziehe sich ausdrücklich auf das einzelne Grundstück); die Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung, Härten im Einzelfall zu vermeiden, unterstreiche dieses Ergebnis der Gesetzesauslegung; dazu komme, daß es völlig unmöglich wäre, den Einheitssatz gemäß § 2 Abs. 2 Bgld KAGebG so zu bestimmen, daß ein Mißverhältnis im Sinne des letzten Satzes in § 1 Abs. 1 leg. cit. in jedem Einzelfall - bei sonstiger Gesetzwidrigkeit der Verordnung - vermieden werde; es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich - wie bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 1970, Zl. 1164/69 - dieser Auslegung des Bgld KAGebG an.Der Verfassungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis vom 7. Juni 1969, Slg. 5945, ausgeführt, daß zufolge dieses Wortlautes der darin liegende Befehl an die die einzelnen Bescheide erlassende Behörde gerichtet ist (die Regelung beziehe sich ausdrücklich auf das einzelne Grundstück); die Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung, Härten im Einzelfall zu vermeiden, unterstreiche dieses Ergebnis der Gesetzesauslegung; dazu komme, daß es völlig unmöglich wäre, den Einheitssatz gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Bgld KAGebG so zu bestimmen, daß ein Mißverhältnis im Sinne des letzten Satzes in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. in jedem Einzelfall - bei sonstiger Gesetzwidrigkeit der Verordnung - vermieden werde; es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich - wie bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 1970, Zl. 1164/69 - dieser Auslegung des Bgld KAGebG an.
Da sich somit die Vorschrift des letzten Satzes des § 1 Abs. 1 Bgld KAGebG nicht als Richtlinie für die Festlegung des Einheitssatzes durch die Verordnung des Gemeinderates darstellt, sondern als Gesetzesbefehl, der von der Abgabenbehörde im Einzelfall einzuhalten ist, hätte über diese Frage von den Gemeindeinstanzen Beweis aufgenommen und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert werden müssen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1970, Zl. 1164/69). Dies haben die Gemeindeinstanzen, was den Grundstückswert anlangt, unter Mißachtung der Vorschrift des § 93 Bgld LAO überhaupt nicht festzustellen unternommen; auch was den Kanalisierungsnutzen betrifft, sind dem Erhebungsblatt nur einige relevanten Daten (Personen, Zahl, Wasserleitung, Badezimmer, WC, Kläranlage, Jauchengrube) zu entnehmen, die jedoch nicht ausreichen, einen Kosten-Nutzen-Vergleich mit einer anderen gesetzlich zulässigen Abwasserbeseitigungsart, wenn man unterstellt, daß das Grundstück (noch) nicht der Anschlußpflicht unterläge (§ 1 Abs. 2 und 3 des Bgld KanalanschlußG, LGBl. Nr. 8/1967), vorzunehmen. Das Verhältnis der Gebühr zum Grundwert und zum Kanalisierungsnutzen wurde im Verfahren - offenbar ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht der Gemeindebehörden über die Grundlagen der individuell-konkreten Gebührenvorschreibungen - nicht erörtert. Die belangte Vorstellungsbehörde hat diesen Verfahrensmangel, zu dessen Aufgreifung sie auch in jenen Fällen, in denen dieser nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist, berechtigt und verpflichtet war (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1969, Zl. 906/67, und vom 20. Juni 1969, Zl. 1645/67, Slg. Nr. 7606/A), zu Recht zum Anlaß für die Aufhebung der Bescheide des Gemeinderates vom 28. Juni 1979 genommen.Da sich somit die Vorschrift des letzten Satzes des Paragraph eins, Absatz eins, Bgld KAGebG nicht als Richtlinie für die Festlegung des Einheitssatzes durch die Verordnung des Gemeinderates darstellt, sondern als Gesetzesbefehl, der von der Abgabenbehörde im Einzelfall einzuhalten ist, hätte über diese Frage von den Gemeindeinstanzen Beweis aufgenommen und das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert werden müssen vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1970, Zl. 1164/69). Dies haben die Gemeindeinstanzen, was den Grundstückswert anlangt, unter Mißachtung der Vorschrift des Paragraph 93, Bgld LAO überhaupt nicht festzustellen unternommen; auch was den Kanalisierungsnutzen betrifft, sind dem Erhebungsblatt nur einige relevanten Daten (Personen, Zahl, Wasserleitung, Badezimmer, WC, Kläranlage, Jauchengrube) zu entnehmen, die jedoch nicht ausreichen, einen Kosten-Nutzen-Vergleich mit einer anderen gesetzlich zulässigen Abwasserbeseitigungsart, wenn man unterstellt, daß das Grundstück (noch) nicht der Anschlußpflicht unterläge (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Bgld KanalanschlußG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1967,), vorzunehmen. Das Verhältnis der Gebühr zum Grundwert und zum Kanalisierungsnutzen wurde im Verfahren - offenbar ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht der Gemeindebehörden über die Grundlagen der individuell-konkreten Gebührenvorschreibungen - nicht erörtert. Die belangte Vorstellungsbehörde hat diesen Verfahrensmangel, zu dessen Aufgreifung sie auch in jenen Fällen, in denen dieser nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist, berechtigt und verpflichtet war vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1969, Zl. 906/67, und vom 20. Juni 1969, Zl. 1645/67, Slg. Nr. 7606/A), zu Recht zum Anlaß für die Aufhebung der Bescheide des Gemeinderates vom 28. Juni 1979 genommen.
2.4. Wie bereits ausgeführt, durfte sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf beschränken, die Gesetzmäßigkeit des gemeindeaufsichtsbehördlichen Kassationsbescheides aus den im Vorstehenden dargestellten, den Spruch tragenden Gründen zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher im Hinblick auf die für die Parteien und die Gemeindebehörden eintretende Bindungswirkung des Kassationsbescheides auch die weiteren tragenden Aufhebungsgründe zu untersuchen.
Die belangte Vorstellungsbehörde hat den angefochtenen Bescheid auch damit begründet, daß die Gemeindeinstanzen (auch) darüber kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt haben, ob an Gebühren nicht mehr erhoben wurde, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die öffentliche Gemeindekanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz Bgld KAGebG, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967) entspricht. Auch diese Begründung wird von der beschwerdeführenden Gemeinde ausdrücklich bekämpft. Die in der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten, die Gesamtlänge des wasserrechtlich genehmigten Projektes, der Hebesatz und dementsprechend auch der Einheitssatz seien sowohl für die Anlage Heiligenbrunn als auch für die Anlage Luising mit je einer Verordnung des Gemeinderates vom 3. Oktober 1978 festgesetzt worden. Die beschwerdeführende Gemeinde sei weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Parteien die Höhe der mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzten, der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie den gewählten Einheitssatz zu erörtern.Die belangte Vorstellungsbehörde hat den angefochtenen Bescheid auch damit begründet, daß die Gemeindeinstanzen (auch) darüber kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt haben, ob an Gebühren nicht mehr erhoben wurde, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die öffentliche Gemeindekanalisationsanlage (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz Bgld KAGebG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,) entspricht. Auch diese Begründung wird von der beschwerdeführenden Gemeinde ausdrücklich bekämpft. Die in der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten, die Gesamtlänge des wasserrechtlich genehmigten Projektes, der Hebesatz und dementsprechend auch der Einheitssatz seien sowohl für die Anlage Heiligenbrunn als auch für die Anlage Luising mit je einer Verordnung des Gemeinderates vom 3. Oktober 1978 festgesetzt worden. Die beschwerdeführende Gemeinde sei weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Parteien die Höhe der mit Verordnung des Gemeinderates festgesetzten, der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie den gewählten Einheitssatz zu erörtern.
Dieses Beschwerdevorbringen ist berechtigt. Wie sich aus der Darstellung des Regelungszusammenhanges des Bgld KAGebG bei der Gebührenfestsetzung unter dem vorstehenden Punkt 2.3. ergibt, sind die Baukosten, die Gesamtlänge und die aus dem für Gebührenfestsetzung beherrschenden Äquivalenzprinzip erfließende Belastungsobergrenze Determinanten, die den Verordnungsgeber bei der Bestimmung des Einheitssatzes binden; sie sind jedoch nicht mehr Gegenstand des individuell-konkreten Verfahrens der Gebührenvorschreibung. Den Gemeindebehörden ist somit kein Verfahrensfehler unterlaufen, wenn sie über diese Fragen kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und dessen Ergebnisse mit den Parteien nicht erörtert haben.
Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus der Sicht dieses Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des KAGebG entstanden. Bedenken, ob allenfalls die Verordnungen des Gemeinderates von Heiligenbrunn vom 3. Oktober 1978 dem Gesetz widersprächen, konnten in diesem Verfahren mangels Präjudizialität nicht releviert werden; der Verwaltungsgerichtshof hatte den Inhalt der Verordnungen bei der ihm zur Lösung aufgetragenen verfahrensrechtlichen Frage im Sinne des Art. 89 Abs. 2 (Art. 135 Abs. 4) B-VG nicht anwenden. Im Beschwerdefall war nämlich bloß relevant, ob das Bgld KAGebG die Frage, ob an Gebühren nicht mehr erhoben wurde, als den Aufwendungen der Gemeinde entspricht, der Festsetzung durch den Verordnungsgeber vorbehalten oder zum Gegenstand eines individuellkonkreten Abgabenfestsetzungsverfahrens (wie dies die belangte Behörde annimmt) gemacht hat.Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus der Sicht dieses Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des KAGebG entstanden. Bedenken, ob allenfalls die Verordnungen des Gemeinderates von Heiligenbrunn vom 3. Oktober 1978 dem Gesetz widersprächen, konnten in diesem Verfahren mangels Präjudizialität nicht releviert werden; der Verwaltungsgerichtshof hatte den Inhalt der Verordnungen bei der ihm zur Lösung aufgetragenen verfahrensrechtlichen Frage im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, (Artikel 135, Absatz 4,) B-VG nicht anwenden. Im Beschwerdefall war nämlich bloß relevant, ob das Bgld KAGebG die Frage, ob an Gebühren nicht mehr erhoben wurde, als den Aufwendungen der Gemeinde entspricht, der Festsetzung durch den Verordnungsgeber vorbehalten oder zum Gegenstand eines individuellkonkreten Abgabenfestsetzungsverfahrens (wie dies die belangte Behörde annimmt) gemacht hat.
Da die belangte Vorstellungsbehörde verkannt hat, daß die Frage, ob an Gebühren insgesamt nicht mehr erhoben wurde, als den Aufwendungen der Gemeinde entspricht, der Ermittlung und Erörterung im Abgabenverfahren entzogen ist, hat sie die auf diesen Grund gestützte Aufhebung der gemeindebehördlichen Gebührenbescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
2.5. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof als dritten Beschwerdevorwurf zu prüfen, ob die Vorstellungsbehörde die Kassation der gemeindebehördlichen Bescheide zweiter Instanz zu Recht - auch - darauf gestützt hat, daß gemäß § 93 Bgld LAO auch das Ergebnis der Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgebenden bebauten Fläche mit den Parteien des Verfahrens erörtert hätte werden müssen; die angenommene Verletzung des Parteiengehörs begründet die belangte Vorstellungsbehörde damit, daß diese zwingende gesetzliche Bestimmung nicht durch eine Erhebung allein außer Wirksamkeit gesetzt werden konnte und daß auch dieser Verfahrensmangel von Einfluß auf die Rechte der Vorstellungswerber habe sein können. Dagegen wendet die beschwerdeführende Gemeinde ein, die Gemeindeinstanzen seien nicht verpflichtet gewesen, das Ergebnis der Ermittlung der Berechnungsflächen mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern. Die Anwesen der Parteien seien von einer Gemeindekommission im Beisein von Organen des Wasserbauamtes aufgesucht, begangen und vermessen worden; die Erhebungsergebnisse seien in vorbereitete Formulare eingetragen und auf einer maßstabgetreuen Lageskizze verzeichnet worden; alle Parteien hätten die Richtigkeit der Erhebungen und Vermessungen schriftlich bestätigt; auf Grund der einvernehmlichen und anerkannten Ergebnisse der Ermittlung der Berechnungsflächen seien die Gebührenvorschreibungen ergangen. 2.5. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof als dritten Beschwerdevorwurf zu prüfen, ob die Vorstellungsbehörde die Kassation der gemeindebehördlichen Bescheide zweiter Instanz zu Recht - auch - darauf gestützt hat, daß gemäß Paragraph 93, Bgld LAO auch das Ergebnis der Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgebenden bebauten Fläche mit den Parteien des Verfahrens erörtert hätte werden müssen; die angenommene Verletzung des Parteiengehörs begründet die belangte Vorstellungsbehörde damit, daß diese zwingende gesetzliche Bestimmung nicht durch eine Erhebung allein außer Wirksamkeit gesetzt werden konnte und daß auch dieser Verfahrensmangel von Einfluß auf die Rechte der Vorstellungswerber habe sein können. Dagegen wendet die beschwerdeführende Gemeinde ein, die Gemeindeinstanzen seien nicht verpflichtet gewesen, das Ergebnis der Ermittlung der Berechnungsflächen mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern. Die Anwesen der Parteien seien von einer Gemeindekommission im Beisein von Organen des Wasserbauamtes aufgesucht, begangen und vermessen worden; die Erhebungsergebnisse seien in vorbereitete Formulare eingetragen und auf einer maßstabgetreuen Lageskizze verzeichnet worden; alle Parteien hätten die Richtigkeit der Erhebungen und Vermessungen schriftlich bestätigt; auf Grund der einvernehmlichen und anerkannten Ergebnisse der Ermittlung der Berechnungsflächen seien die Gebührenvorschreibungen ergangen.
Im Rahmen seiner durch diesen Beschwerdepunkt eingeschränkten Überprüfungsbefugnis war es dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Verfahrenssituation verwehrt, andere als die von der beschwerdeführenden Gemeinde geltend gemachten inhaltlichen Mängel des Vorstellungsbescheides aufzugreifen, die insbesondere darin gelegen sein könnten, daß die Vorstellungsbehörde bestimmte andere Verfahrensmängel der Gemeindeinstanzen nicht von Amts wegen wahrgenanmen hätte. - Daß im übrigen der Vorstellungsbehörde selbst entscheidungswesentliche Verfahrensmängel unterlaufen wären, wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.
2.5.1. Der Verwaltungsgerichtshof kommt zum Ergebnis, daß die Vorstellungsbehörde in zwei Fällen, nämlich in denen des Dritt- und des Zwölftmitbeteiligten, zu Unrecht eine Verletzung des Parteiengehörs bei der Ermittlung der Berechnungsfläche angenommen hat.
Gemäß § 93 Abs. 1 Bgld LAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind; nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Gemeindebehörde erster Instanz hat nun diese Ermittlungen über die Berechnungsflächen - den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen der beschwerdeführenden Gemeinde zufolge - in Anwesenheit von zwei Ortsvertretern und einer Vertragsbediensteten der Gemeinde, in Anwesenheit eines Organes des zuständigen Wasserbauamtes und des Poliers in den anschlußpflichtigen Anwesen durchgeführt. Die Sachverhaltsfeststellungen und die Berechnungsergebnisse wurden vom Dritt- und Zwölftmitbeteiligten unterfertigt. Dieses Verwaltungsgeschehen zeigt deutlich, daß der Bürgermeister von Heiligenbrunn das Parteiengehör gewahrt hat, das seinem Wesen nach darin besteht, daß die Parteien Gelegenheit erhalten, vom Ergebnis der behördlichen Ermittlungen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen; schon im Hinblick auf die bereits erfolgte bescheidmäßige Kanalanschlußverpflichtung besteht auch kein Zweifel, daß den Parteien die verfahrensrechtliche Bedeutung dieses Vorganges erkennbar geworden ist. Dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechend, wurden der Entscheidung beider Gemeindeinstanzen (die Berufungen des Dritt- und Zwölftmitbeteiligten enthielten keine neuen auf die Berechnungsflächen sachverhaltsbezogenen Behauptungen) keine Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen sich die Parteien nicht äußern konnten; dieser Verfahrensgrundsatz verlangt jedoch nicht, daß den Parteien vor Erlassung des Bescheides auch die rechtlichen Erwägungen der erkennenden Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen des § 115 BAO die Ausführungen von Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 1966, 399, 407, und die dort zitierte Rechtsprechung). In diesen beiden Fällen hat die Vorstellungsbehörde somit zu Unrecht das Parteiengehör als verletzt erachtet; sie durfte die Aufhebung der die Dritt- und den Zwölftmitbeteiligten betreffenden Bescheide des Gemeinderates nicht auf diesen Vorwurf gründen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Bgld LAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind; nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Gemeindebehörde erster Instanz hat nun diese Ermittlungen über die Berechnungsflächen - den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen der beschwerdeführenden Gemeinde zufolge - in Anwesenheit von zwei Ortsvertretern und einer Vertragsbediensteten der Gemeinde, in Anwesenheit eines Organes des zuständigen Wasserbauamtes und des Poliers in den anschlußpflichtigen Anwesen durchgeführt. Die Sachverhaltsfeststellungen und die Berechnungsergebnisse wurden vom Dritt- und Zwölftmitbeteiligten unterfertigt. Dieses Verwaltungsgeschehen zeigt deutlich, daß der Bürgermeister von Heiligenbrunn das Parteiengehör gewahrt hat, das seinem Wesen nach darin besteht, daß die Parteien Gelegenheit erhalten, vom Ergebnis der behördlichen Ermittlungen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen; schon im Hinblick auf die bereits erfolgte bescheidmäßige Kanalanschlußverpflichtung besteht auch kein Zweifel, daß den Parteien die verfahrensrechtliche Bedeutung dieses Vorganges erkennbar geworden ist. Dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechend, wurden der Entscheidung beider Gemeindeinstanzen (die Berufungen des Dritt- und Zwölftmitbeteiligten enthielten keine neuen auf die Berechnungsflächen sachverhaltsbezogenen Behauptungen) keine Tatsachen zugrunde gelegt, zu denen sich die Parteien nicht äußern konnten; dieser Verfahrensgrundsatz verlangt jedoch nicht, daß den Parteien vor Erlassung des Bescheides auch die rechtlichen Erwägungen der erkennenden Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden vergleiche , zu den entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 115, BAO die Ausführungen von Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 1966, 399, 407, und die dort zitierte Rechtsprechung). In diesen beiden Fällen hat die Vorstellungsbehörde somit zu Unrecht das Parteiengehör als verletzt erachtet; sie durfte die Aufhebung der die Dritt- und den Zwölftmitbeteiligten betreffenden Bescheide des Gemeinderates nicht auf diesen Vorwurf gründen.
2.5.2. In allen anderen Fällen war die Aufhebung der Bescheide des Gemeinderates wegen Verletzung des Rechtes der Mitbeteiligten, zur Ermittlung der Berechnungsflächen gehört zu werden, begründet.
2.5.2.1. Zunächst ist aus den Verwaltungsakten festzustellen, daß einige Mitbeteiligte das Erhebungsblatt nicht unterfertigt haben; den Verwaltungsakten ist kein Indiz dafür zu entnehmen - auch die Vorstellungsbehörde durfte und mußte mangels einer Stellungnahme der Gemeinde vom Inhalt der Akten ausgehen -, daß die Mitbeteiligten dessenungeachtet gehört worden wären. Dies gilt in erster Linie für die Sechzehntmitbeteiligte Luzina D, von der aktenkundig ist, daß sie den Großteil ihrer Zeit in Wien verbringt, sodaß angenommen werden kann, daß sie bei der Erhebung gar nicht anwesend war. Aber auch in den Fällen der Erst-, Zweit-, Sechst-, Acht-, Neunt- und Elftmitbeteiligten hat von den jeweiligen Miteigentümern jeweils nur ein Mitbeteiligter das Erhebungsblatt unterschrieben. Mangels Vorliegens einer Vollmacht, des aktenkundigen Nachweises über den Vorgang nach § 58 Abs. 2 Bgld LAO oder zumindest eines Hinweises darauf, daß und warum die Abgabenbehörden von einer Vollmacht im Grunde des § 60 Abs. 4 Bgld LAO abgesehen haben, begründet dieser Umstand ausreichend die von der belangten Vorstellungsbehörde angenommene Verletzung des Parteiengehörs bei Ermittlung der Berechnungsflächen gegenüber Margarete W., Theresia L., Johann P., Johann T., Theresia K., Anna T. und Rosa G. 2.5.2.1. Zunächst ist aus den Verwaltungsakten festzustellen, daß einige Mitbeteiligte das Erhebungsblatt nicht unterfertigt haben; den Verwaltungsakten ist kein Indiz dafür zu entnehmen - auch die Vorstellungsbehörde durfte und mußte mangels einer Stellungnahme der Gemeinde vom Inhalt der Akten ausgehen -, daß die Mitbeteiligten dessenungeachtet gehört worden wären. Dies gilt in erster Linie für die Sechzehntmitbeteiligte Luzina D, von der aktenkundig ist, daß sie den Großteil ihrer Zeit in Wien verbringt, sodaß angenommen werden kann, daß sie bei der Erhebung gar nicht anwesend war. Aber auch in den Fällen der Erst-, Zweit-, Sechst-, Acht-, Neunt- und Elftmitbeteiligten hat von den jeweiligen Miteigentümern jeweils nur ein Mitbeteiligter das Erhebungsblatt unterschrieben. Mangels Vorliegens einer Vollmacht, des aktenkundigen Nachweises über den Vorgang nach Paragraph 58, Absatz 2, Bgld LAO oder zumindest eines Hinweises darauf, daß und warum die Abgabenbehörden von einer Vollmacht im Grunde des Paragraph 60, Absatz 4, Bgld LAO abgesehen haben, begründet dieser Umstand ausreichend die von der belangten Vorstellungsbehörde angenommene Verletzung des Parteiengehörs bei Ermittlung der Berechnungsflächen gegenüber Margarete W., Theresia L., Johann P., Johann T., Theresia K., Anna T. und Rosa G.
2.5.2.2. Dazu kommt in allen Fällen, außer in denen der dritt-, zwölft- und dreizehntmitbeteiligten Partei, daß in den Berufungen Sachverhaltselemente vorgetragen wurden, die der Bürgermeister - offenbar von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend - nicht ermittelt hatte und die möglicherweise auf die Festsetzung der Berechnungsfläche von Einfluß gewesen wären; die Berufungsbehörde ist darauf weder im Verfahren noch im Bescheid eingegangen. In diesen Berufungen wurde nämlich behauptet, daß bestimmte Geschosse nicht an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen, im Bescheid des Bürgermeisters jedoch als angeschlossen berechnet worden seien; dies wurde für Dach- und Kellergeschosse, insbesondere aber für die Stallungen vorgetragen. Eine Tatsachenfeststellung darüber ist unerläßlich, da § 2 Abs. 2 erster Satz Bgld KAGebG, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1967, bestimmt, daß die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt wird, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Zahl der an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossenen 2.5.2.2. Dazu kommt in allen Fällen, außer in denen der dritt-, zwölft- und dreizehntmitbeteiligten Partei, daß in den Berufungen Sachverhaltselemente vorgetragen wurden, die der Bürgermeister - offenbar von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend - nicht ermittelt hatte und die möglicherweise auf die Festsetzung der Berechnungsfläche von Einfluß gewesen wären; die Berufungsbehörde ist darauf weder im Verfahren noch im Bescheid eingegangen. In diesen Berufungen wurde nämlich behauptet, daß bestimmte Geschosse nicht an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen, im Bescheid des Bürgermeisters jedoch als angeschlossen berechnet worden seien; dies wurde für Dach- und Kellergeschosse, insbesondere aber für die Stallungen vorgetragen. Eine Tatsachenfeststellung darüber ist unerläßlich, da Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz Bgld KAGebG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1967,, bestimmt, daß die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt wird, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um eins erhöhten Zahl der an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossenen
Geschosse multipliziert .... wird. Zwar ist die Entrichtung
der Kanalanschlußgebühr gemäß § 4 Bgld KAGebG für den Anschlußpflichtigen unabhängig davon, ob er den öffentlichen Kanal benützt oder nicht. Dennoch ist für die Ermittlung des Ausmaßes der Berechnungsfläche die Zahl der angeschlossenen Geschosse von Relevanz, wobei das Bgld KAGebG nicht wie die Bauordnung zwischen Voll- und Nebengeschossen (§ 2 Abs. 8 Bgld Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970), sondern nach dem Merkmal des Anschlusses an das Kanalnetz differenziert. Dies wäre in allen Fällen, auch für die landwirtschaftlichen Hauptgebäude, insbesondere im Hinblick auf die weiterhin gegebene Zulässigkeit bewilligter Jauchen- und Düngergruben, nach § 3 Abs. 2 des Bgld KanalanschlußG zu prüfen gewesen; im Falle eines nichtangeschlossenen Geschosses wäre die Hälfte der bebauten Fläche mit dem Faktor (null plus eins) zu multiplizieren gewesen. Trotz dieser wesentlichen, in den genannten Berufungsfällen vorgebrachten Einwendungen wurden vom Gemeinderat zu Unrecht keinerlei Ermittlungen, deren Ergebnisse mit den Parteien erörtert worden wären, mehr durchgeführt; auch dies rechtfertigte die aufsichtsbehördliche Kassation in den genannten Fällen.der Kanalanschlußgebühr gemäß Paragraph 4, Bgld KAGebG für den Anschlußpflichtigen unabhängig davon, ob er den öffentlichen Kanal benützt oder nicht. Dennoch ist für die Ermittlung des Ausmaßes der Berechnungsfläche die Zahl der angeschlossenen Geschosse von Relevanz, wobei das Bgld KAGebG nicht wie die Bauordnung zwischen Voll- und Nebengeschossen (Paragraph 2, Absatz 8, Bgld Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1970,), sondern nach dem Merkmal des Anschlusses an das Kanalnetz differenziert. Dies wäre in allen Fällen, auch für die landwirtschaftlichen Hauptgebäude, insbesondere im Hinblick auf die weiterhin gegebene Zulässigkeit bewilligter Jauchen- und Düngergruben, nach Paragraph 3, Absatz 2, des Bgld KanalanschlußG zu prüfen gewesen; im Falle eines nichtangeschlossenen Geschosses wäre die Hälfte der bebauten Fläche mit dem Faktor (null plus eins) zu multiplizieren gewesen. Trotz dieser wesentlichen, in den genannten Berufungsfällen vorgebrachten Einwendungen wurden vom Gemeinderat zu Unrecht keinerlei Ermittlungen, deren Ergebnisse mit den Parteien erörtert worden wären, mehr durchgeführt; auch dies rechtfertigte die aufsichtsbehördliche Kassation in den genannten Fällen.
Gleiches gilt für die in den Berufungen des Dreizehnt- und Fünfzehntmitbeteiligten enthaltenen Einwendungen, es seien bestimmte Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden.
2.6. Es ist somit folgendes Ergebnis zusammenzufassen:
2.6.1. Die belangte Vorstellungsbehörde hat die Aufhebung der bei ihr bekämpften Bescheide des Gemeinderates von Heiligenbrunn und die Zurückverweisung der Abgabenverfahren zur neuerlichen Entscheidung an diesen zu Recht damit begründet, erstens daß die Gemeindebehörden kein ausreichendes Ermittlungsverfahren über das allfällige Vorliegen eines wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnisses zwischen der Höhe der Gebühr und dem Wert des die Gebühren begründenden Grundstückes bzw. dem Kanalisierungsnutzen durchgeführt haben (vorstehender Punkt 2.3.), zweitens daß - außer in den Fällen der Dritt- und Zwölftmitbeteiligten (Punkt 2.5.1.) - das Verfahren zur Ermittlung der Berechnungsflächen infolge Verletzung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben ist (Punkt 2.5.2.).
2.6.2. Die belangte Behörde hat die Aufhebung hingegen zu Unrecht auf die weitere Begründung gestützt, erstens daß die Gemeindebehörden kein ausreichendes Ermittlungsverfahren darüber geführt hätten, ob an Gebühren insgesamt nicht mehr erhoben wurde, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen für die öffentliche Kanalanlage entspricht (Punkt 2.4.); zweitens daß in den Fällen der Dritt- und Zwölftmitbeteiligten im Verfahren über die Ermittlung der Berechnungsflächen das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei (Punkt 2.5.1.).
2.6.3. Infolge der Untrennbarkeit des Spruches des angefochtenen Aufhebungsbescheides hat die belangte Behörde damit den ganzen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Der Beschwerde war stattzugeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der Beschwerde war stattzugeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
2.7. Was die Parteistellung der Viertmitbeteiligten Luzina St. im Vorstellungsverfahren anlangt, wird bemerkt, daß die Vorstellungsbehörde im fortgesetzten Verfahren noch Gelegenheit zur Prüfung haben wird, ob die von Luzina St. erhobene Vorstellung gegen den an ihren Bruder Josef W. gerichteten Bescheid des Gemeinderates vom 28. Juni 1979 als in dessen oder als in ihrem eigenen Namen erhoben zu beurteilen ist und welche Konsequenzen dies für das rechtliche Schicksal der Vorstellung hat.
2.8. Die durch die vorliegende Sachentscheidung erfolgte Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die beschwerdeführende Gemeinde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich, weil es über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung mehr geben kann (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1970, Zlen. 1878/69, 150/70, und vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78). 2.8. Die durch die vorliegende Sachentscheidung erfolgte Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die beschwerdeführende Gemeinde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, macht einen formellen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich, weil es über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus keine aufschiebende Wirkung mehr geben kann vergleiche , die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1970, Zlen. 1878/69, 150/70, und vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78).
2.9. Soweit in diesem Erkenntnis Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. 2.9. Soweit in diesem Erkenntnis Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Mehrwertsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist, ebenso das Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren für die Vollmacht, weil sich die Gebührenbefreiung für Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstreckt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1969, Slg. Nr. 7554/A). 2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Das Mehrbegehren auf Ersatz der Mehrwertsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im pauschalierten Aufwandersatz enthalten ist, ebenso das Begehren auf Ersatz der Stempelgebühren für die Vollmacht, weil sich die Gebührenbefreiung für Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstreckt vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1969, Slg. Nr. 7554/A).
Wien, am 16. Juni 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979003153.X00Im RIS seit
16.06.1980Zuletzt aktualisiert am
30.03.2017