TE Vwgh Erkenntnis 1980/7/8 0098/80

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Veröffentlicht am 08.07.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §117;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde 1) der A-AG in W, 2) der Firma B-AG in W, 3) des FT in S, 4) der Firma F-AG in B,

5) der STEIERMÄRKISCHEN ELEKTRIZITÄTS-AG in Graz 6) der STEIRISCHEN WASSERKRAFT- und ELEKTRIZITÄTS-AG in Graz und 7) des JG in K, sämtliche vertreten durch Dr. Richard Kaan, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. November 1979, Zl. 15.621/28-

I 5/79, betreffend Abweisung eines Entschädigungsbegehrens (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Richard Kaan, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. RW sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Magistratsrat Dr. HV, zu Recht erkannt:römisch eins 5/79, betreffend Abweisung eines Entschädigungsbegehrens (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Richard Kaan, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. RW sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Magistratsrat Dr. HV, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.386,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1965 wurde der Stadt Wien die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung des Abflusses der Sieben Quellen im Karlgraben, zur Ableitung aus diesen Quellwässern und den im Schneealpenstollen anfallenden Bergwässern von zusammen maximal 400 l/sec (34.560 m3/Tag) in die I. Wiener Hochquellen-Wasserleitung, zur Ableitung von 15 l/sec für die Wasserversorgung der Gemeinde Neuberg an der Mürz sowie zur Errichtung und zum Betrieb der erforderlichen Anlagen erteilt. Gemäß §§ 12 und 13 WRG 1959 wurde das Maß der Wasserbenutzung unter anderem wie folgt bestimmt:Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1965 wurde der Stadt Wien die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung des Abflusses der Sieben Quellen im Karlgraben, zur Ableitung aus diesen Quellwässern und den im Schneealpenstollen anfallenden Bergwässern von zusammen maximal 400 l/sec (34.560 m3/Tag) in die römisch eins. Wiener Hochquellen-Wasserleitung, zur Ableitung von 15 l/sec für die Wasserversorgung der Gemeinde Neuberg an der Mürz sowie zur Errichtung und zum Betrieb der erforderlichen Anlagen erteilt. Gemäß Paragraphen 12 und 13 WRG 1959 wurde das Maß der Wasserbenutzung unter anderem wie folgt bestimmt:

Die zulässige Ableitung aus dem Abfluß der Sieben Quellen - gemessen in der Meßkammer im Karlgraben - in den Schneealpenstollen wird mit maximal 300 l/sec (25.920 m3/Tag), die zulässige Ableitung dieser Quellwässer mit den hinzukommenden Bergwässern aus dem Schneealpenstollen - gemessen in der Übergangskammer am Stollenmund im Reistal - in die I. Wiener Hochquellen-Wasserleitung mit maximal 400 l/sec (34.560 m3/Tag) begrenzt. Gemäß Punkt VII dieses Bescheides wurde bestimmt, daß "über die erforderlichen Eingriffe in das Grundeigentum und die Wasserbenutzungsrechte der Österreichischen Bundesforste, der Unterlieger an Mürz, Mur und Schwarza und der durch den Bau des Schneealpenstollens betroffenen Quellenbesitzer sowie über deren Entschädigungsforderungen gesondert entschieden wird, falls es nicht zum Abschluß gütlicher Vereinbarungen kommen sollte". In der Folge kam es dann zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvorgängern zu einem Übereinkommen, das mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. September 1965 beurkundet worden ist. Nach Punkt 12 dieses Übereinkommens erheben die Wasserberechtigten an der Mürz und Mur gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die Stadt Wien aus den Sieben Quellen im Karlgraben maximal 300 l/sec in die I. Wiener Hochquellen-Wasserleitung abzuleiten und diese Ableitung auf maximal 400 l/sec aus den im Schneealpenstollen anfallenden Bergzusitzwässern zu ergänzen - sowie ferner zur Ableitung einer Wassermenge von 15 l/sec zum Zwecke der Wasserversorgung der steirischen Gemeinde Neuberg an der Mürz - keinen Einwand, wohingegen die mitbeteiligte Partei sich zu nachstehenden Entschädigungsleistungen an die Wasserberechtigten verpflichtete. Im Punkt I 3 des Übereinkommens wurde festgestellt, daß sich die Entschädigungsvereinbarung ausschließlich auf die Wasserableitung von maximal 300 l/sec aus den Sieben Quellen im Karlgraben in die I. Wiener Hochquellen-Wasserleitung und nicht auf die Ableitung der Bergzusitzwässer aus dem Schneealpenstollen erstreckt. Die Entschädigungsvereinbarung bezieht sich ferner auch nicht auf jene Wassermenge, welche zum Zwecke der Wasserversorgung der steirischen Gemeinde Neuberg an der Mürz herangezogen wird. Über etwaige Ansprüche der Wasserberechtigten aus Beeinträchtigungen zufolge der Ableitung der Bergzusitzwässer - soweit diese nachweislich aus dem steirischen Einzugsgebiet stammen - werden somit gesonderte Vereinbarungen zu treffen oder diesbezügliche Entscheidungen zu erwirken sein. Im Punkt III 3 dieses Übereinkommens wurde vereinbart, daß für allfällige Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen als Gerichtsstand der Sitz der Wiener Stadtvertretung in Wien, I. Bezirk gilt.Die zulässige Ableitung aus dem Abfluß der Sieben Quellen - gemessen in der Meßkammer im Karlgraben - in den Schneealpenstollen wird mit maximal 300 l/sec (25.920 m3/Tag), die zulässige Ableitung dieser Quellwässer mit den hinzukommenden Bergwässern aus dem Schneealpenstollen - gemessen in der Übergangskammer am Stollenmund im Reistal - in die römisch eins. Wiener Hochquellen-Wasserleitung mit maximal 400 l/sec (34.560 m3/Tag) begrenzt. Gemäß Punkt römisch sieben dieses Bescheides wurde bestimmt, daß "über die erforderlichen Eingriffe in das Grundeigentum und die Wasserbenutzungsrechte der Österreichischen Bundesforste, der Unterlieger an Mürz, Mur und Schwarza und der durch den Bau des Schneealpenstollens betroffenen Quellenbesitzer sowie über deren Entschädigungsforderungen gesondert entschieden wird, falls es nicht zum Abschluß gütlicher Vereinbarungen kommen sollte". In der Folge kam es dann zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvorgängern zu einem Übereinkommen, das mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. September 1965 beurkundet worden ist. Nach Punkt 12 dieses Übereinkommens erheben die Wasserberechtigten an der Mürz und Mur gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung an die Stadt Wien aus den Sieben Quellen im Karlgraben maximal 300 l/sec in die römisch eins. Wiener Hochquellen-Wasserleitung abzuleiten und diese Ableitung auf maximal 400 l/sec aus den im Schneealpenstollen anfallenden Bergzusitzwässern zu ergänzen - sowie ferner zur Ableitung einer Wassermenge von 15 l/sec zum Zwecke der Wasserversorgung der steirischen Gemeinde Neuberg an der Mürz - keinen Einwand, wohingegen die mitbeteiligte Partei sich zu nachstehenden Entschädigungsleistungen an die Wasserberechtigten verpflichtete. Im Punkt römisch eins 3 des Übereinkommens wurde festgestellt, daß sich die Entschädigungsvereinbarung ausschließlich auf die Wasserableitung von maximal 300 l/sec aus den Sieben Quellen im Karlgraben in die römisch eins. Wiener Hochquellen-Wasserleitung und nicht auf die Ableitung der Bergzusitzwässer aus dem Schneealpenstollen erstreckt. Die Entschädigungsvereinbarung bezieht sich ferner auch nicht auf jene Wassermenge, welche zum Zwecke der Wasserversorgung der steirischen Gemeinde Neuberg an der Mürz herangezogen wird. Über etwaige Ansprüche der Wasserberechtigten aus Beeinträchtigungen zufolge der Ableitung der Bergzusitzwässer - soweit diese nachweislich aus dem steirischen Einzugsgebiet stammen - werden somit gesonderte Vereinbarungen zu treffen oder diesbezügliche Entscheidungen zu erwirken sein. Im Punkt römisch drei 3 dieses Übereinkommens wurde vereinbart, daß für allfällige Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen als Gerichtsstand der Sitz der Wiener Stadtvertretung in Wien, römisch eins. Bezirk gilt.

In der Folge wurde die Entschädigung für die erwähnten Sieben Quellen-Wässer im wesentlichen ausbezahlt. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1974 wurden eine Änderung des 1965 genehmigten Projektes und ein mehrjähriger Probebetrieb bewilligt. Nach dieser Projektsänderung erfolgte eine unterirdische Entnahme der Sieben Quellen im Blindstollen des Schneealpenstollen-Südturms bis zu 300 l/sec und die ergänzende Entnahme bis zu 400 l/sec aus den Stollenwässern, insbesondere des Nordturms. Nach der Vorschreibung 9.) dieses Bescheides hat für Beeinträchtigungen fremder Rechte Abschnitt VII des Bewilligungsbescheides vom 30. Juni 1965 zu gelten.In der Folge wurde die Entschädigung für die erwähnten Sieben Quellen-Wässer im wesentlichen ausbezahlt. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1974 wurden eine Änderung des 1965 genehmigten Projektes und ein mehrjähriger Probebetrieb bewilligt. Nach dieser Projektsänderung erfolgte eine unterirdische Entnahme der Sieben Quellen im Blindstollen des Schneealpenstollen-Südturms bis zu 300 l/sec und die ergänzende Entnahme bis zu 400 l/sec aus den Stollenwässern, insbesondere des Nordturms. Nach der Vorschreibung 9.) dieses Bescheides hat für Beeinträchtigungen fremder Rechte Abschnitt römisch sieben des Bewilligungsbescheides vom 30. Juni 1965 zu gelten.

Die Beschwerdeführer haben im Jahre 1974 an die belangte Behörde den Antrag gerichtet, falls nicht eindeutig geklärt werden könne, welchem hydrologischen System die 100 l Bergzusitzwässer entgehen (März, Mur oder Schwarza), die vorgesehenen Meßsysteme so anzuordnen, daß nach Abschluß des mehrjährigen Probebetriebes eindeutig geklärt werden könne, ob diese 100 l/sec einem Quellsystem abgehen, welches in die Mürz entwässert. Mit Eingabe vom 25. Februar 1976 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, das Entschädigungsverfahren hinsichtlich der noch nicht entschädigten Bergzusitzwässer unverzüglich fortzusetzen. In einer als Äußerung bezeichneten Eingabe vom 1. Juni 1978 vertraten die Beschwerdeführer die Ansicht, die mitbeteiligte Partei habe dem Rat nicht gefolgt, Jahre vor Beginn der Arbeiten, Messungen der Quellen und Wasseraustritte vorzunehmen. Da die mitbeteiligte Partei schuldhaft solche Messungsergebnisse nicht vorgelegt habe, werde bis zum Nachweis des Gegenteils eine Entschädigung für die gesamten 100 l/sec begehrt oder die behördliche Anordnung beantragt, "die Wasserentnahme einzustellen, vorläufig auf mehrere Jahre, jedenfalls auf einen solchen Zeitraum, bis der Amtssachverständige in der Lage ist, festzustellen, welche der Wasserberechtigten durch die Entnahme der 100 l/sec geschädigt werden und in welchem Ausmaß".

Nach einem Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde mit dem nun bekämpften Bescheid vom 15. November 1979 dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung angemessener Entschädigung aus dem Titel von Beeinträchtigungen im Zuge der Fassung und Einleitung der Sieben Quellen in die I. Wiener Hochquellen-Wasserleitung hinsichtlich der noch nicht vergüteten Sekundenliter für die Zeit bis einschließlich 1978 gemäß § 100 in Verbindung mit § 117 WRG 1959 keine Folge gegeben, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß eine die 300 l/sec übersteigende Ableitung bisher keinesfalls gegeben sei.Nach einem Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde mit dem nun bekämpften Bescheid vom 15. November 1979 dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung angemessener Entschädigung aus dem Titel von Beeinträchtigungen im Zuge der Fassung und Einleitung der Sieben Quellen in die römisch eins. Wiener Hochquellen-Wasserleitung hinsichtlich der noch nicht vergüteten Sekundenliter für die Zeit bis einschließlich 1978 gemäß Paragraph 100, in Verbindung mit Paragraph 117, WRG 1959 keine Folge gegeben, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß eine die 300 l/sec übersteigende Ableitung bisher keinesfalls gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Durch den angefochtenen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Erhalt einer angemessenen Entschädigung für die Ableitung von 100 l/sec aus dem Schneealpenstollen der mitbeteiligten Partei verletzt. Weiters seien die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Parteiengehör insoweit verletzt worden, als sie keine Möglichkeit gehabt hätten, zu den der Entscheidung zugrunde liegenden Behauptungen der mitbeteiligten Partei Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 117 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 18 Abs. 6 und § 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Nach dem Inhalt der Beschwerde, insbesondere nach dem angeführten Beschwerdepunkt, begehren die Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Entnahme von 100 l/sec Wasser aus dem Schneealpenstollen. Die bestehenden Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer wurden durch Einräumung von Zwangsrechten weder beseitigt noch beschränkt. Die Wasserrechtsbehörden sind aber außerhalb des Falles bescheidmäßiger Begründung von Zwangsrechten nicht berechtigt, unter Berufung auf § 117 über Entschädigungsleistungen für Verletzung bestehender Wasserbenutzungsrechte abzusprechen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 8. Mai 1958, Slg. Nr. 4663/A u.a.m.). Die Beschwerdeführer haben im Verfahren auch weder behauptet noch versucht, den Nachweis zu erbringen, daß ihre Wasserrechte durch die Ableitung von 100 l/sec eine Einschränkung erfahren würden, und daher teilweise zu enteignen wären.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 18, Absatz 6 und Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Nach dem Inhalt der Beschwerde, insbesondere nach dem angeführten Beschwerdepunkt, begehren die Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Entnahme von 100 l/sec Wasser aus dem Schneealpenstollen. Die bestehenden Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer wurden durch Einräumung von Zwangsrechten weder beseitigt noch beschränkt. Die Wasserrechtsbehörden sind aber außerhalb des Falles bescheidmäßiger Begründung von Zwangsrechten nicht berechtigt, unter Berufung auf Paragraph 117, über Entschädigungsleistungen für Verletzung bestehender Wasserbenutzungsrechte abzusprechen vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 8. Mai 1958, Slg. Nr. 4663/A u.a.m.). Die Beschwerdeführer haben im Verfahren auch weder behauptet noch versucht, den Nachweis zu erbringen, daß ihre Wasserrechte durch die Ableitung von 100 l/sec eine Einschränkung erfahren würden, und daher teilweise zu enteignen wären.

Selbst wenn davon auszugehen ist, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf Entschädigung einen Antrag auf Enteignung mitumfaßt, zumal der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in seinem Bescheid vom 30. Juni 1965 einen Vorbehalt über die erforderlichen Eingriffe in die Wasserbenutzungsrechte der Unterlieger an der Mürz und Mur sowie über deren Entschädigungsforderungen, falls es nicht zu einer gütlichen Vereinbarung kommen sollte, ausgesprochen hat, so haben die Beschwerdeführer mit der mitbeteiligten Partei ein Übereinkommen in der Folge geschlossen, das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17. September 1965 mit dem Hinweis beurkundet worden ist, daß sich das vorbehaltene gesonderte Enteignungs- und Entschädigungsverfahren für sie erübrigt. Dieses Übereinkommen gilt auch nach 1974 trotz geänderter Verhältnisse weiter; denn mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1974 wurde - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - hinsichtlich der 100 l/sec Bergzusitzwässer kein neues Wasserbenutzungsrecht verliehen; in diesem Bescheid wurde ausdrücklich auf die grundlegende Bewilligung und das Übereinkommen vom Jahre 1965 Bezug genommen. Im Punkt I 2 dieses Übereinkommens haben die Wasserberechtigten an der Mürz und Mur zur Ableitung von 300 l/sec aus den Sieben Quellen und 100 l/sec Bergzusitzwässer ausdrücklich ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Im Punkt I 3 dieses Übereinkommens haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Einigung über die Entschädigung betreffend die Ableitung von 300 l/sec aus den Sieben Quellen getroffen und etwaige Ansprüche aus Beeinträchtigungen zufolge der Ableitung der Bergzusitzwässer gesonderten Vereinbarungen vorbehalten. Abgesehen von der vom Verwaltungsgerichtshof hier nicht zu beantwortenden Frage, ob eine nachträgliche und teilweise Zwangsrechtseinräumung überhaupt als zulässig und möglich anzusehen wäre, muß daran festgehalten werden, daß die der Wasserrechtsbehörde im § 12 Abs. 1 WRG 1959 zugunsten der Wasserrechte der Beschwerdeführer gesetzte Schranke von diesen selbst dadurch beseitigt worden war, daß sie die projektsgemäße Wassernutzung, die ihre Rechte beeinträchtigen könnte, zugestanden haben. Die Beschwerdeführer verhinderten auch in der Folge die Durchführung des mit Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 1965 genehmigten Wasserbauvorhabens nicht. Die Vertragspartner haben schließlich für allfällige Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen als Gerichtsstand den Sitz der Wiener Stadtvertretung in Wien 1. Bezirk vereinbart.Selbst wenn davon auszugehen ist, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf Entschädigung einen Antrag auf Enteignung mitumfaßt, zumal der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in seinem Bescheid vom 30. Juni 1965 einen Vorbehalt über die erforderlichen Eingriffe in die Wasserbenutzungsrechte der Unterlieger an der Mürz und Mur sowie über deren Entschädigungsforderungen, falls es nicht zu einer gütlichen Vereinbarung kommen sollte, ausgesprochen hat, so haben die Beschwerdeführer mit der mitbeteiligten Partei ein Übereinkommen in der Folge geschlossen, das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17. September 1965 mit dem Hinweis beurkundet worden ist, daß sich das vorbehaltene gesonderte Enteignungs- und Entschädigungsverfahren für sie erübrigt. Dieses Übereinkommen gilt auch nach 1974 trotz geänderter Verhältnisse weiter; denn mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1974 wurde - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - hinsichtlich der 100 l/sec Bergzusitzwässer kein neues Wasserbenutzungsrecht verliehen; in diesem Bescheid wurde ausdrücklich auf die grundlegende Bewilligung und das Übereinkommen vom Jahre 1965 Bezug genommen. Im Punkt römisch eins 2 dieses Übereinkommens haben die Wasserberechtigten an der Mürz und Mur zur Ableitung von 300 l/sec aus den Sieben Quellen und 100 l/sec Bergzusitzwässer ausdrücklich ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Im Punkt römisch eins 3 dieses Übereinkommens haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Einigung über die Entschädigung betreffend die Ableitung von 300 l/sec aus den Sieben Quellen getroffen und etwaige Ansprüche aus Beeinträchtigungen zufolge der Ableitung der Bergzusitzwässer gesonderten Vereinbarungen vorbehalten. Abgesehen von der vom Verwaltungsgerichtshof hier nicht zu beantwortenden Frage, ob eine nachträgliche und teilweise Zwangsrechtseinräumung überhaupt als zulässig und möglich anzusehen wäre, muß daran festgehalten werden, daß die der Wasserrechtsbehörde im Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 zugunsten der Wasserrechte der Beschwerdeführer gesetzte Schranke von diesen selbst dadurch beseitigt worden war, daß sie die projektsgemäße Wassernutzung, die ihre Rechte beeinträchtigen könnte, zugestanden haben. Die Beschwerdeführer verhinderten auch in der Folge die Durchführung des mit Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 1965 genehmigten Wasserbauvorhabens nicht. Die Vertragspartner haben schließlich für allfällige Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen als Gerichtsstand den Sitz der Wiener Stadtvertretung in Wien 1. Bezirk vereinbart.

Daraus folgt aber, daß ein gütliches Übereinkommen über allfällige Beeinträchtigungen der Wasserrechte an der Mürz und Mur vorlag, welches die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 ausschloß, daß eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben ist und daß, soweit nicht endgültige Entschädigungsregelungen durch die Vertragspartner vorliegen, alle weiteren Entschädigungsansprüche, welche die Beschwerdeführer aus der Beschränkung ihrer Wasserrechte erheben, nicht im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde, sondern im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Der in den §§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 gebrauchte Begriff "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erfaßt auch jene Fälle, in denen die Behörde zwar zur Behandlung eines bei ihr gestellten Antrages berufen wäre, diesen aber meritorisch nicht erledigen durfte. Ihre Zuständigkeit reicht nur soweit, den Antrag wegen dessen Unzulässigkeit zur Gänze zurückzuweisen.Daraus folgt aber, daß ein gütliches Übereinkommen über allfällige Beeinträchtigungen der Wasserrechte an der Mürz und Mur vorlag, welches die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 ausschloß, daß eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht gegeben ist und daß, soweit nicht endgültige Entschädigungsregelungen durch die Vertragspartner vorliegen, alle weiteren Entschädigungsansprüche, welche die Beschwerdeführer aus der Beschränkung ihrer Wasserrechte erheben, nicht im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde, sondern im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Der in den Paragraphen 41, Absatz eins und 42 Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 gebrauchte Begriff "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erfaßt auch jene Fälle, in denen die Behörde zwar zur Behandlung eines bei ihr gestellten Antrages berufen wäre, diesen aber meritorisch nicht erledigen durfte. Ihre Zuständigkeit reicht nur soweit, den Antrag wegen dessen Unzulässigkeit zur Gänze zurückzuweisen.

Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da dieses im Gesetz nicht begründet ist. Wien, am 8. Juli 1980Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da dieses im Gesetz nicht begründet ist. Wien, am 8. Juli 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000098.X00

Im RIS seit

21.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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