TE Vwgh Erkenntnis 1980/9/9 0699/80

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Veröffentlicht am 09.09.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der TZ in N, vertreten durch Dr. Werner Leimer und Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, Landstraße 38, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Februar 1980, Zl. Wa- 3186/2-1979/Spi/Kep, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. November 1975 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 WRG 1959 "nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Planunterlagen die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierung des B-baches von km 8,693 - 9,576, III. Bauabschnitt, unter den in der Verhandlungsschrift im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des landwirtschaftlichen Sachverständigen festgelegten Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt". Mit diesem Bescheid wurde unter anderem auch die Beschwerdeführerin verpflichtet, zu den bewilligten Regulierungsmaßnahmen einen Interessentenbeitrag in der Höhe von S 21.457,12 zu leisten. In einem an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 1979 gerichteten Schriftsatz führte die Beschwerdeführerin aus, daß entgegen den im Bewilligungsbescheid erteilten Anordnungen und aufgetragenen wasserrechtlichen Verpflichtungen sich nunmehr nach Durchführung der Regulierungsarbeiten zeige, daß im Bereich ihrer Liegenschaft das rechte Ufer des neu angelegten Bachbettes nicht mindestens 1 m, sondern durchwegs nur 0,60 m über der Sohle des neuen Baches liege und erhebliche Teile ihrer zwischen dem alten und dem neuen Bachbett gelegenen Grundstücke versumpft seien und daher nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnten. Sie begehrte schließlich, ihre zwischen dem alten und dem neuen Bett des Bbaches gelegenen Grundstücke unter Beibehaltung des bisherigen gleichmäßigen Gefälles zum neuen Bachbett um 0,40 m aufzuschütten (sodaß in diesem Bereiche auch das rechte Ufer des neuen Bachbettes mindestens 1 m über der Bachsohle liege), und in einen ordnungsgemäß bewirtschaftbaren - insbesondere nicht versumpften - Zustand zu versetzen. In der Folge beantragte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von Ausführungsplänen die wasserrechtliche Überprüfung der ausgeführten Regulierung. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1979 führte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrem Schriftsatz aus, daß sie hinsichtlich der geforderten Regulierung des ihr zugefallenen Grundstückes am rechten Ufer des B-baches eine zusätzliche Besämung und Düngung verlange. Auf der Böschung zur Bundesstraße sollte noch eine entsprechende Humusierung durchgeführt werden. Auf dem östlich des bestehenden Pappelbewuchses gelegenen Böschungsteil sollten ca. 20 Eschen oder Pappeln gepflanzt werden, damit diese Böschung einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden könne.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. November 1975 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 41, WRG 1959 "nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Planunterlagen die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierung des B-baches von km 8,693 - 9,576, römisch drei. Bauabschnitt, unter den in der Verhandlungsschrift im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und des landwirtschaftlichen Sachverständigen festgelegten Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt". Mit diesem Bescheid wurde unter anderem auch die Beschwerdeführerin verpflichtet, zu den bewilligten Regulierungsmaßnahmen einen Interessentenbeitrag in der Höhe von S 21.457,12 zu leisten. In einem an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 1979 gerichteten Schriftsatz führte die Beschwerdeführerin aus, daß entgegen den im Bewilligungsbescheid erteilten Anordnungen und aufgetragenen wasserrechtlichen Verpflichtungen sich nunmehr nach Durchführung der Regulierungsarbeiten zeige, daß im Bereich ihrer Liegenschaft das rechte Ufer des neu angelegten Bachbettes nicht mindestens 1 m, sondern durchwegs nur 0,60 m über der Sohle des neuen Baches liege und erhebliche Teile ihrer zwischen dem alten und dem neuen Bachbett gelegenen Grundstücke versumpft seien und daher nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könnten. Sie begehrte schließlich, ihre zwischen dem alten und dem neuen Bett des Bbaches gelegenen Grundstücke unter Beibehaltung des bisherigen gleichmäßigen Gefälles zum neuen Bachbett um 0,40 m aufzuschütten (sodaß in diesem Bereiche auch das rechte Ufer des neuen Bachbettes mindestens 1 m über der Bachsohle liege), und in einen ordnungsgemäß bewirtschaftbaren - insbesondere nicht versumpften - Zustand zu versetzen. In der Folge beantragte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von Ausführungsplänen die wasserrechtliche Überprüfung der ausgeführten Regulierung. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1979 führte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrem Schriftsatz aus, daß sie hinsichtlich der geforderten Regulierung des ihr zugefallenen Grundstückes am rechten Ufer des B-baches eine zusätzliche Besämung und Düngung verlange. Auf der Böschung zur Bundesstraße sollte noch eine entsprechende Humusierung durchgeführt werden. Auf dem östlich des bestehenden Pappelbewuchses gelegenen Böschungsteil sollten ca. 20 Eschen oder Pappeln gepflanzt werden, damit diese Böschung einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden könne.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Juni 1979 wurde gemäß §§ 98 und 121 WRG 1959 festgestellt, daß die auf Grund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 7. November 1975 zur Regulierung des B-baches errichteten Schutz- und Regulierungswasserbauten im wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen. Zugleich wurden die im Überprüfungsverfahren festgestellten und in der Verhandlungsschrift näher beschriebenen Abweichungen vom genehmigten Projekt insbesondere auch die Verkürzung der Regulierungsstrecke um 200 m und die stellenweise Herstellung des Regulierungsgerinnes mit einer Tiefe von nur 70 cm, nachträglich wasserrechtlich genehmigt. Die bei der wasserrechtlichen Überprüfung vorgenommenen und ebenfalls in der Verhandlungsschrift näher beschriebenen Mängel waren nach dem Spruch des Bescheides wie folgt zu beheben:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Juni 1979 wurde gemäß Paragraphen 98 und 121 WRG 1959 festgestellt, daß die auf Grund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 7. November 1975 zur Regulierung des B-baches errichteten Schutz- und Regulierungswasserbauten im wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmen. Zugleich wurden die im Überprüfungsverfahren festgestellten und in der Verhandlungsschrift näher beschriebenen Abweichungen vom genehmigten Projekt insbesondere auch die Verkürzung der Regulierungsstrecke um 200 m und die stellenweise Herstellung des Regulierungsgerinnes mit einer Tiefe von nur 70 cm, nachträglich wasserrechtlich genehmigt. Die bei der wasserrechtlichen Überprüfung vorgenommenen und ebenfalls in der Verhandlungsschrift näher beschriebenen Mängel waren nach dem Spruch des Bescheides wie folgt zu beheben:

"1. Die Wiesengrundstücke der Frau TZ am rechten Ufer des Bbaches sind nochmals zu besämen und mit Kunstdünger ist ein rascher Anwuchs zu fördern.

2. Die die Bewirtschaftung hindernden Wurzelstöcke im Bereich der Wiese Z sind zu entfernen, wobei die einzelnen Teile mindestens 20 cm unter dem derzeitigen Niveau abzuschneiden sind. Das über das Niveau ragende Betoneisen im gleichen Grundstück ist ebenfalls 20 cm unter Niveau abzuschneiden und zu entfernen.

3. Die Uferböschung des alten B-baches zur Bundesstraße hin ist im oberen Bereich zu humusieren und zu besämen, abwärts der Baumgruppe sind in etwa gleichmäßiger Verteilung 10 Stück Eschen und 10 Stück kanadische Pappeln zu pflanzen. Das Pflanzmaterial hat eine Höhe von mindestens 2,5 m zu erhalten.

4. Im Bereich der Liegenschaft O am rechten Ufer des neuen Bbaches sind die Fahrspuren durch Auffüllen von Humus einzuebnen.

5. Die geringfügigen Schäden an den Uferböschungen des neuen B-baches jeweils unterhalb der Sohlstufen sind durch Auffüllen mit Humus und durch Besämung zu beheben. Auswaschungen zwischen den einzelnen Blocksteinen sind mit Steinmaterial zu schließen."

Schließlich wurden die Forderungen der Beschwerdeführerin, soweit diesen nicht im Rahmen des Auftrages zur Behebung der Mängel entsprochen wurde, als unbegründet abgewiesen.

In der von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachten Berufung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei durch die Leistung eines Anrainerbeitrages ein Recht auf Herstellung des Regulierungsgerinnes mit einer Tiefe von mindestens 1 m erwachsen. Dafür habe sie auch die entsprechenden Grundstücksteile zur Verfügung gestellt; außerdem sei im öffentlichen Interesse der Abwendung einer Hochwassergefahr eine solche Tiefe erforderlich. Tatsächlich sei aber nur eine Gerinnetiefe von 60 cm ausgeführt worden. In einem weiteren Schriftsatz führte die Beschwerdeführerin aus, die Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung vom Überprüfungsbescheid, nämlich das Vorliegen einer geringfügigen Abweichung und ferner daß diese öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sei, würden nicht vorliegen. Der Geringfügigkeit ermangle es auch dann, wenn man von einer Gerinnetiefe von 0,85 m ausgehe, weil diese schon eine Abweichung von 15 % darstelle. Außerdem nehme die Hochwassergefahr nicht linear, sondern progressiv zu, bzw. ab. Eine um 15 cm geringere Gerinnetiefe erhöhe daher die Hochwassergefahr nicht nur um 15 %, sondern bedeutend mehr.

Mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Februar 1980 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, daß dessen Spruchabschnitt I nachfolgende Auflagepunkte hinzugefügt wurden:Mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Februar 1980 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, daß dessen Spruchabschnitt römisch eins nachfolgende Auflagepunkte hinzugefügt wurden:

"7. Im rechtsufrigen Bereiche der Liegenschaft der Berufungswerberin ist eine Aufhöhung des Geländes derart vorzunehmen, daß für den B-bach eine solche Fülltiefe erreicht wird, die die Abfuhr der 10-jährlichen Hochwässer ohne Überschwemmung der angrenzenden Grundflächen ermöglicht.

8. Jedenfalls muß die Geländeaufhöhung bei den Absturzbauwerken eine Uferhöhe von 85 - 90 cm aufweisen und in den Strecken zwischen den Absturzbauwerken einen geradlinigen Verlauf in höhenmäßiger Beziehung zwischen diesen Punkten besitzen.

9. Die aufgehöhten Flächen müssen des weiteren für die Zwecke der Oberflächenentwässerung immer noch ein Gefälle von mindestens 2 % quer zum Regulierungsgerinne aufweisen.

10. Nach Vornahme der Aufhöhung sind diese Flächen zu humusieren und als Dauerwiese zu besämen.

11. Für die Behebung dieser Mängel wird eine Frist bis spätestens 30. September 1980 eingeräumt. Die ordnungsgemäße Behebung ist der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen."

Weiters wurde ausgesprochen, daß der Forderung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 26. November 1979, nämlich die Rohrleitungen im Bereich ihrer rechtsufrig gelegenen Ufergrundstücke dahin gehend zu kontrollieren, ob sie noch voll funktionsfähig sind und nicht etwa durch Befahren mit schweren Fahrzeugen während der Regulierungsarbeiten wiederum zerstört worden sind, und allfällige festgestellte Mängel zu beheben, zu entsprechen ist. Schließlich wurden die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin wegen "Befangenheit des Amtssachverständigen" wie überhaupt sämtliche mit Schriftsatz vom 28. November 1979 vorgebrachten Einwendungen zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde auf Grund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung vom 26. November 1979 - soweit für den vorliegenden Rechtsfall von Bedeutung - fest, daß entgegen den Feststellungen im Bescheid der Behörde erster Instanz bei einer in der Natur vorhandenen Gerinnetiefe von rund 70 cm nicht die Wassermenge eines Hochwassers 10-jährlicher Häufigkeit abgeführt werden könne. Hiefür habe der wasserbautechnische Amtssachverständige eine wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeordnete Aufhöhung des Geländes, um 85 bis 90 cm Fülltiefe zu erreichen, für die zweckmäßigste Lösung erachtet. Die Beschwerdeführerin habe anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1979 das Verhandlungsergebnis unter der Voraussetzung zur Kenntnis genommen, daß den von ihr bei dieser Verhandlung vorgebrachten Forderungen Rechnung getragen werde. Der Amtssachverständige habe diese Forderungen für gerechtfertigt erachtet, gleichwohl sei durch die Eingabe vom 28. November 1979 ein Widerruf der unter verschiedenen Bedingungen gegebenen Zustimmung erkenntlich. Aus dem letzten Satz des § 121 Abs. 1 WRG 1959 ergeben sich die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Abweichung vom Bewilligungsbescheid im Überprüfungsverfahren: Die eine nämlich, daß die Abweichung fremden Rechten nicht nachteilig sein dürfe, werde durch die bereits erfüllten Auflagepunkte des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit den in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen gewährleistet. Die Durchführung der zweiten Voraussetzung des § 121 WRG 1959, nämlich daß die Abweichung öffentlichen Interessen nicht nachteilig sein dürfe, obliege keinesfalls einer Partei. Dieser erwachse nicht einmal ein subjektiv öffentliches Recht auf Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens. Gleichwohl erscheinen auch die öffentlichen Interessen gewahrt und brauche die Beschwerdeführerin um die sonstigen Grundnachbarn bzw. Bachanrainer nicht beängstigt zu sein. Weder sei, abgesehen von dieser, eine Berufung eingebracht noch seien von diesen irgendwelche Einwendungen vorgebracht worden, obwohl sämtliche zur gegenständlichen Berufungsverhandlung geladen worden und einige hiezu auch erschienen seien. Die Geringfügigkeit einer Abweichung könne nicht in Prozenten gemessen und schon gar nicht auf die Zivilprozeßordnung Bezug genommen werden. Vielmehr habe die Behörde unter Zugrundelegung von Beweisen im Einzelfall zu beurteilen, ob die wesentlichen Anlagenteile im bewilligungsgemäßen Zustand zur Ausführung gelangt seien. Daran könne nach dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht gezweifelt werden, weil darin die Erreichung eines dem Zweck des Regulierungsvorhabens entsprechenden Zustandes mit relativ einfachen Mitteln für möglich erachtet werde. Die Zurückweisung der mit Schriftsatz vom 28. November 1979 vorgebrachten Einwendungen sei in der Bestimmung des § 42 AVG 1950 begründet, auf die in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei. In dieser Gesetzesbestimmung komme der Konzentrationszweck der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck. Voraussetzungen für das Eintreten der Säumnisfolgen seien ferner, daß der Gegenstand der Verhandlung dem in der Verständigung angegebenen entspreche und überhaupt neue Einwendungen vorgebracht werden. Die mündliche Verhandlung sei für den 26. November 1979 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt worden. Die Einwendungen vom 28. November 1979 seien daher als verspätet vorgebracht anzusehen. Der Gegenstand der Verhandlung sei in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung genau umrissen gewesen und habe bei der mündlichen Verhandlung keine Abänderung erfahren. Mit Schriftsatz vom 28. November 1979 seien wiederum neue Einwendungen vorgebracht worden, da die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung das Verhandlungsergebnis, wonach eine Fülltiefe von 85 bis 90 cm ausreichend sei, zustimmend zur Kenntnis genommen habe und mit der zitierten Eingabe wiederum davon abweiche.Weiters wurde ausgesprochen, daß der Forderung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 26. November 1979, nämlich die Rohrleitungen im Bereich ihrer rechtsufrig gelegenen Ufergrundstücke dahin gehend zu kontrollieren, ob sie noch voll funktionsfähig sind und nicht etwa durch Befahren mit schweren Fahrzeugen während der Regulierungsarbeiten wiederum zerstört worden sind, und allfällige festgestellte Mängel zu beheben, zu entsprechen ist. Schließlich wurden die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin wegen "Befangenheit des Amtssachverständigen" wie überhaupt sämtliche mit Schriftsatz vom 28. November 1979 vorgebrachten Einwendungen zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde auf Grund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung vom 26. November 1979 - soweit für den vorliegenden Rechtsfall von Bedeutung - fest, daß entgegen den Feststellungen im Bescheid der Behörde erster Instanz bei einer in der Natur vorhandenen Gerinnetiefe von rund 70 cm nicht die Wassermenge eines Hochwassers 10-jährlicher Häufigkeit abgeführt werden könne. Hiefür habe der wasserbautechnische Amtssachverständige eine wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeordnete Aufhöhung des Geländes, um 85 bis 90 cm Fülltiefe zu erreichen, für die zweckmäßigste Lösung erachtet. Die Beschwerdeführerin habe anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 26. November 1979 das Verhandlungsergebnis unter der Voraussetzung zur Kenntnis genommen, daß den von ihr bei dieser Verhandlung vorgebrachten Forderungen Rechnung getragen werde. Der Amtssachverständige habe diese Forderungen für gerechtfertigt erachtet, gleichwohl sei durch die Eingabe vom 28. November 1979 ein Widerruf der unter verschiedenen Bedingungen gegebenen Zustimmung erkenntlich. Aus dem letzten Satz des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 ergeben sich die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Abweichung vom Bewilligungsbescheid im Überprüfungsverfahren: Die eine nämlich, daß die Abweichung fremden Rechten nicht nachteilig sein dürfe, werde durch die bereits erfüllten Auflagepunkte des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit den in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen gewährleistet. Die Durchführung der zweiten Voraussetzung des Paragraph 121, WRG 1959, nämlich daß die Abweichung öffentlichen Interessen nicht nachteilig sein dürfe, obliege keinesfalls einer Partei. Dieser erwachse nicht einmal ein subjektiv öffentliches Recht auf Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens. Gleichwohl erscheinen auch die öffentlichen Interessen gewahrt und brauche die Beschwerdeführerin um die sonstigen Grundnachbarn bzw. Bachanrainer nicht beängstigt zu sein. Weder sei, abgesehen von dieser, eine Berufung eingebracht noch seien von diesen irgendwelche Einwendungen vorgebracht worden, obwohl sämtliche zur gegenständlichen Berufungsverhandlung geladen worden und einige hiezu auch erschienen seien. Die Geringfügigkeit einer Abweichung könne nicht in Prozenten gemessen und schon gar nicht auf die Zivilprozeßordnung Bezug genommen werden. Vielmehr habe die Behörde unter Zugrundelegung von Beweisen im Einzelfall zu beurteilen, ob die wesentlichen Anlagenteile im bewilligungsgemäßen Zustand zur Ausführung gelangt seien. Daran könne nach dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht gezweifelt werden, weil darin die Erreichung eines dem Zweck des Regulierungsvorhabens entsprechenden Zustandes mit relativ einfachen Mitteln für möglich erachtet werde. Die Zurückweisung der mit Schriftsatz vom 28. November 1979 vorgebrachten Einwendungen sei in der Bestimmung des Paragraph 42, AVG 1950 begründet, auf die in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei. In dieser Gesetzesbestimmung komme der Konzentrationszweck der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck. Voraussetzungen für das Eintreten der Säumnisfolgen seien ferner, daß der Gegenstand der Verhandlung dem in der Verständigung angegebenen entspreche und überhaupt neue Einwendungen vorgebracht werden. Die mündliche Verhandlung sei für den 26. November 1979 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt worden. Die Einwendungen vom 28. November 1979 seien daher als verspätet vorgebracht anzusehen. Der Gegenstand der Verhandlung sei in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung genau umrissen gewesen und habe bei der mündlichen Verhandlung keine Abänderung erfahren. Mit Schriftsatz vom 28. November 1979 seien wiederum neue Einwendungen vorgebracht worden, da die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung das Verhandlungsergebnis, wonach eine Fülltiefe von 85 bis 90 cm ausreichend sei, zustimmend zur Kenntnis genommen habe und mit der zitierten Eingabe wiederum davon abweiche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß nicht die Herstellung des Regulierungsgerinnes mit einer Tiefe von 1 m aufgetragen, über die von ihr in der Berufung aufgeworfene Frage der projektsgemäßen Ausführung der Ableitung der Quell- und Niederschlagswässer sowie der Einbindung der Quellausflüsse und Oberflächengerinne in das neue Bachbett nicht abgesprochen und in der Auflage zur Überprüfung der Rohrleitungen und Behebung der dabei allenfalls festgestellten Mängel keine Leistungsfrist festgesetzt worden sei. Verfahrensvorschriften seien dadurch verletzt, daß die belangte Behörde aktenwidrig angenommen habe, daß die Beschwerdeführerin sich mit einer Gerinnetiefe von nur 85 bis 90 cm einverstanden erklärt habe. Die Auflagen 7 bis 9 des bekämpften Bescheides seien undeutlich und unbestimmt. Im übrigen bedürfte der Sachverhalt noch in wesentlichen Punkten einer Ergänzung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre in der Berufungsverhandlung vom 26. November 1979 abgegebene Erklärung, sie nehme das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis, wenn ihrer Forderung auf Überprüfung der auf ihrem Grundstück gelegenen Rohrleitungen entsprochen werde, als präkludiert anzusehen ist. Die verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung ist, wie die §§ 40 bis 44 AVG 1950 in ihrem Zusammenhalt zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären, sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Partei an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wäre. Aus dem Zweck der Verhandlung allein kann aber keineswegs abgeleitet werden, daß eine Partei, die eine Auflage zunächst hinnimmt, unter keinen Umständen berechtigt wäre, die rechtliche Grundlage einer solchen Auflage später in Frage zu stellen (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 24. Jänner 1966, Slg. N.F. Nr. 6845/A). Die Bindung einer Partei an ihre Erklärungen umfaßt auch nur die in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Ergebnisse. Wohl ist in der Verhandlungsschrift vom 26. November 1979 unter anderem das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, aus dem hervorgeht, daß die Beseitigung der festgestellten Mängel der ausgeführten Regulierungsbauten durch Erhöhung der Gerinnetiefe auf 85 bis 90 cm erreicht werden könne, nicht aber sind die wasserrechtlichen Vorschreibungen festgehalten, die zur Regelung der strittigen Angelegenheit in Aussicht genommen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht mit ihren im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Überprüfungsergebnis als präkludiert anzusehen. Allerdings ist im Rahmen der Manuduktionspflicht des § 39 Abs. 2 AVG 1950 der belangten Behörde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Pflicht auferlegt, eine nicht rechtsfreundlich vertretene Partei darüber zu belehren, welche Einwendungen sie vorbringen und welche Beweisanträge sie stellen müßte, um eine positive Entscheidung für sie herbeizuführen (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 15. März 1967, Zl. 2156/65).Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre in der Berufungsverhandlung vom 26. November 1979 abgegebene Erklärung, sie nehme das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis, wenn ihrer Forderung auf Überprüfung der auf ihrem Grundstück gelegenen Rohrleitungen entsprochen werde, als präkludiert anzusehen ist. Die verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung ist, wie die Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 in ihrem Zusammenhalt zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären, sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der im Spiele stehenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Partei an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wäre. Aus dem Zweck der Verhandlung allein kann aber keineswegs abgeleitet werden, daß eine Partei, die eine Auflage zunächst hinnimmt, unter keinen Umständen berechtigt wäre, die rechtliche Grundlage einer solchen Auflage später in Frage zu stellen vergleiche , auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 24. Jänner 1966, Slg. N.F. Nr. 6845/A). Die Bindung einer Partei an ihre Erklärungen umfaßt auch nur die in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Ergebnisse. Wohl ist in der Verhandlungsschrift vom 26. November 1979 unter anderem das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, aus dem hervorgeht, daß die Beseitigung der festgestellten Mängel der ausgeführten Regulierungsbauten durch Erhöhung der Gerinnetiefe auf 85 bis 90 cm erreicht werden könne, nicht aber sind die wasserrechtlichen Vorschreibungen festgehalten, die zur Regelung der strittigen Angelegenheit in Aussicht genommen werden. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht mit ihren im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen das Überprüfungsergebnis als präkludiert anzusehen. Allerdings ist im Rahmen der Manuduktionspflicht des Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 der belangten Behörde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Pflicht auferlegt, eine nicht rechtsfreundlich vertretene Partei darüber zu belehren, welche Einwendungen sie vorbringen und welche Beweisanträge sie stellen müßte, um eine positive Entscheidung für sie herbeizuführen vergleiche , auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 15. März 1967, Zl. 2156/65).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die wasserrechtliche Überprüfung von Regulierungswasserbauten, die gemäß § 41 WRG 1959 bewilligt worden sind, nicht aber, wie die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides und in der Gegenschrift zum Ausdruck bringt, ob das vom Regulierungsunternehmen gesetzte Regulierungsziel erreicht worden ist oder nicht. Es ist daher für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nicht einerlei, auf welche Weise und mit welchen Mitteln diese Zielvorstellung erreicht wird, zumal ja Gegenstand des Bewilligungsbescheides Regulierungswasserbauten und nicht ein Projektsziel sind. Die Vorschreibung der Geländeaufhöhung (Punkt 8 des bekämpften Bescheides) entbehrt auch, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, einer präzisen Anführung der Leistung, da bei einer möglichen Ausführung der Uferhöhe von nur 85 cm nicht erkennbar ist, ob eine gesicherte Abfuhr des 10-jährlichen Hochwassers im maßgebenden Gerinneabschnitt gewährleistet ist, insbesondere wenn man im Sinne des Gutachtens des wasserbautechnischen Sachverständigen bedenkt, daß Anschüttungen stets einer gewissen Setzung unterliegen und daher ein weiteres Absinken der Uferhöhen eintreten kann.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die wasserrechtliche Überprüfung von Regulierungswasserbauten, die gemäß Paragraph 41, WRG 1959 bewilligt worden sind, nicht aber, wie die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides und in der Gegenschrift zum Ausdruck bringt, ob das vom Regulierungsunternehmen gesetzte Regulierungsziel erreicht worden ist oder nicht. Es ist daher für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren nicht einerlei, auf welche Weise und mit welchen Mitteln diese Zielvorstellung erreicht wird, zumal ja Gegenstand des Bewilligungsbescheides Regulierungswasserbauten und nicht ein Projektsziel sind. Die Vorschreibung der Geländeaufhöhung (Punkt 8 des bekämpften Bescheides) entbehrt auch, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, einer präzisen Anführung der Leistung, da bei einer möglichen Ausführung der Uferhöhe von nur 85 cm nicht erkennbar ist, ob eine gesicherte Abfuhr des 10-jährlichen Hochwassers im maßgebenden Gerinneabschnitt gewährleistet ist, insbesondere wenn man im Sinne des Gutachtens des wasserbautechnischen Sachverständigen bedenkt, daß Anschüttungen stets einer gewissen Setzung unterliegen und daher ein weiteres Absinken der Uferhöhen eintreten kann.

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Prüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Prüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Die Beschwerdeführerin bekämpft auch die nachträgliche Genehmigung der Abweichungen. Zur Frage der Geringfügigkeit der Abweichungen enthält das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sachverhaltsbezogen keine fachmännische Aussage. Es ist der belangten Behörde insoweit beizupflichten, daß eine Geringfügigkeit der Abweichungen vom bewilligten Projekt nicht nur nach Prozentsätzen beurteilt werden kann. Gewiß kann das Projektsziel dabei eine brauchbare Grundlage darstellen, doch muß auch jener Hochwasserschutz, der durch die bewilligten Regulierungsbauten, zu denen die Beschwerdeführerin übrigens einen Beitrag geleistet hat, erzielt werden kann, in die Beurteilung der Geringfügigkeit der Abweichungen einbezogen werden, zumal ja die Beitragsleistung in einer Beziehung zu den Aufwendungen für die bewilligten Regulierungsbauten steht. Erst dann ist in die Prüfung einzugehen, ob die Abweichungen öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht nachteilig sind.

Da der Sachverhalt einerseits aktenwidrig angenommen wurde, andererseits auch einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 und 2 VwGG 1965 aufzuheben.Da der Sachverhalt einerseits aktenwidrig angenommen wurde, andererseits auch einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins und 2 VwGG 1965 aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Wien, am 9. September 1980Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Wien, am 9. September 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000699.X00

Im RIS seit

22.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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