TE Vwgh Erkenntnis 1980/9/9 0651/80

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Veröffentlicht am 09.09.1980
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §18 Abs1 impl;
FlVfLG Tir 1978 §35 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
VwGG §39 Abs1 lita;
VwGG §39 Abs1 Z1 impl;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JF, in B, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Rechtsanwalt in Kufstein, Kaiserbergstraße 16/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. Jänner 1980, Zl. LAS-7/7 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft X, vertreten durch den Obmann GK in S), betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JF, in B, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Rechtsanwalt in Kufstein, Kaiserbergstraße 16/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. Jänner 1980, Zl. LAS-7/7 (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft römisch zehn, vertreten durch den Obmann GK in S), betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.172,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, für die im Jahre 1960 das Regulierungsverfahren eingeleitet wurde und deren erste konstituierende Vollversammlung -

nach am 27. Juli 1979 eingetretener Rechtskraft des Regulierungsplanes samt Verwaltungssatzungen vom 23. Jänner 1979 - auf Ersuchen der Agrarbehörde vom 1. August 1979 am 10. August 1979 stattfand. Gegenstand dieser Vollversammlung waren u. a. die Wahl des Kassiers sowie die Übertragung der Anteilsrechte der Liegenschaft EZl. 60 I auf die Liegenschaft EZl. 69 I, jeweils KG. Y, wobei der Eigentümer der zuletzt genannten Liegenschaft nicht Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft ist. Dem Protokoll über die Vollversammlung vom 10. August 1979 ist zu entnehmen, daß für ein verstorbenes Mitglied dessen Schwiegertochter HK, in der weiteren Folge mit A bezeichnet, "als volles Mitglied mit Stimmrecht" an der Vollversammlung teilnahm, das Testament war "noch nicht geöffnet". nach am 27. Juli 1979 eingetretener Rechtskraft des Regulierungsplanes samt Verwaltungssatzungen vom 23. Jänner 1979 - auf Ersuchen der Agrarbehörde vom 1. August 1979 am 10. August 1979 stattfand. Gegenstand dieser Vollversammlung waren u. a. die Wahl des Kassiers sowie die Übertragung der Anteilsrechte der Liegenschaft EZl. 60 römisch eins auf die Liegenschaft EZl. 69 römisch eins, jeweils KG. Y, wobei der Eigentümer der zuletzt genannten Liegenschaft nicht Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft ist. Dem Protokoll über die Vollversammlung vom 10. August 1979 ist zu entnehmen, daß für ein verstorbenes Mitglied dessen Schwiegertochter HK, in der weiteren Folge mit A bezeichnet, "als volles Mitglied mit Stimmrecht" an der Vollversammlung teilnahm, das Testament war "noch nicht geöffnet".

Hinsichtlich der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1c) und 2), mit denen Herr JH (in der weiteren Folge mit B bezeichnet) zum Kassier bestellt bzw. die genannte Übertragung der Anteilsrechte beschlossen wurde, stellte der Beschwerdeführer am 17. August 1979 bei der Agrarbehörde erster Instanz den als Einspruch bezeichneten Antrag auf Aufhebung dieser Vollversammlungsbeschlüsse. Als Begründung führte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz aus, durch die Bestellung des B zum Kassier sei ein Nichtmitglied der Agrargemeinschaft zu einem Amtsträger bestellt worden, was dem Grundgedanken der Satzungen über Agrargemeinschaften widerspreche und daher nicht zulässig sei. Es bedürfe der Neubestellung eines Kassiers aus der Mitte der Mitglieder. An der Abstimmung habe statt eines verstorbenen Mitgliedes dessen Schwiegertochter, ohne hiezu legitimiert zu sein, teilgenommen. Sie bewirtschafte zwar den Hof, doch sei sie noch nicht rechtmäßige Nachfolgerin des Verstorbenen und daher zur Abstimmung nicht befugt gewesen. Die Abstimmung habe sohin ein ungültiges Ergebnis gebracht. Schließlich brachte der Beschwerdeführer noch vor, daß die Übertragung der Anteilsrechte eines Mitgliedes auf ein Nichtmitglied auch deshalb nicht gerechtfertigt sei, da der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft vom Jänner 1979 vor allem den Stammsitzliegenschaften, nicht jedoch anderen Liegenschaften bzw. deren Besitzern zugute kommen sollte. Die Vergabe von Anteilsrechten kurz nach Erlassung eines Regulierungsplanes bedeute, daß zum Zeitpunkt des Regulierungsplanes keine Notwendigkeit vorhanden gewesen sei, den die Übertragung beantragenden Eigentümer mit Anteilsrechten zu bedenken, und daß die Vergabe solcher Anteilsrechte an die übrigen Stammsitzliegenschaftsbesitzer hätte erfolgen müssen. Er, der Beschwerdeführer, könne einen Bedarf auf Erhöhung seiner Anteilsrechte jederzeit nachweisen. Die Übertragung von Anteilsrechten an Nichtmitglieder sei zwar nicht unmöglich, doch könne die Satzung nur so verstanden werden, daß dies erst nach Abdeckung des Eigenbedarfes der Mitglieder geschehen könne bzw. nach tatsächlicher Ausübung der den Stammsitzliegenschaften eingeräumten Rechte, wenn diese nicht mehr benötigt würden.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 10. Oktober 1979, Zl. IIIb1- 208R/57, wurde diesem Antrag nicht Folge gegeben. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz dazu im wesentlichen aus, daß der Kassier von der Vollversammlung nicht gewählt, sondern bestellt worden sei. Dies entspreche der Satzung, deren § 5 zwischen "wählen" und "bestellen" unterscheide, um auch außerhalb der Agrargemeinschaft Stehende mit solchen Aufgaben zu betrauen. Nur hinsichtlich der im § 4 erwähnten Organe gelte das Wahlprinzip. Zur Teilnahme der Schwiegertochter eines verstorbenen Mitgliedes an der Abstimmung stellte die Behörde erster Instanz unter anderem fest, dagegen bestünden aus den Umständen heraus (Bewirtschaftung des Hofes und bisherige Bevollmächtigung) keine Bedenken, ansonsten könnten die Anteilsrechte einer Liegenschaft nicht ausgenützt werden, obwohl sie für den Fortbestand der bäuerlichen Liegenschaft zweifellos von Bedeutung seien. Zur Frage der Übertragung der Anteilsrechte führte die Behörde erster Instanz schließlich aus, daß eine Zersplitterung bzw. Anhäufung der Anteilsrechte im Sinne des § 38 Abs. 4 lit. b des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978), nicht eintrete. Auch sei das Anteilsrecht für die bisherige Stammsitzliegenschaft entbehrlich, da einer Stellungnahme der Abteilung III d 4 (Alp- und Weidewirtschaft) des Amtes der Tiroler Landesregierung entnommen werden könne, daß die bisherige Stammsitzliegenschaft schon seit längerem verpachtet sei und der derzeitige kinderlose, ledige Eigentümer kein Interesse zeige, die Liegenschaft selbst wieder zu bewirtschaften. Da überdies der Erwerb der Anteilsrechte der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes diene, die Frage der Zuteilung aber nicht Sache der Agrarbehörde, sondern eine Sache des Privatrechtes sei und es in der privatrechtlichen Disposition des Eigentümers der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaft liege, wem er die Anteilsrechte übergibt, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 10. Oktober 1979, Zl. IIIb1- 208R/57, wurde diesem Antrag nicht Folge gegeben. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz dazu im wesentlichen aus, daß der Kassier von der Vollversammlung nicht gewählt, sondern bestellt worden sei. Dies entspreche der Satzung, deren Paragraph 5, zwischen "wählen" und "bestellen" unterscheide, um auch außerhalb der Agrargemeinschaft Stehende mit solchen Aufgaben zu betrauen. Nur hinsichtlich der im Paragraph 4, erwähnten Organe gelte das Wahlprinzip. Zur Teilnahme der Schwiegertochter eines verstorbenen Mitgliedes an der Abstimmung stellte die Behörde erster Instanz unter anderem fest, dagegen bestünden aus den Umständen heraus (Bewirtschaftung des Hofes und bisherige Bevollmächtigung) keine Bedenken, ansonsten könnten die Anteilsrechte einer Liegenschaft nicht ausgenützt werden, obwohl sie für den Fortbestand der bäuerlichen Liegenschaft zweifellos von Bedeutung seien. Zur Frage der Übertragung der Anteilsrechte führte die Behörde erster Instanz schließlich aus, daß eine Zersplitterung bzw. Anhäufung der Anteilsrechte im Sinne des Paragraph 38, Absatz 4, Litera b, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, Landesgesetzblatt , Nr. 54 (TFLG 1978), nicht eintrete. Auch sei das Anteilsrecht für die bisherige Stammsitzliegenschaft entbehrlich, da einer Stellungnahme der Abteilung römisch drei d 4 (Alp- und Weidewirtschaft) des Amtes der Tiroler Landesregierung entnommen werden könne, daß die bisherige Stammsitzliegenschaft schon seit längerem verpachtet sei und der derzeitige kinderlose, ledige Eigentümer kein Interesse zeige, die Liegenschaft selbst wieder zu bewirtschaften. Da überdies der Erwerb der Anteilsrechte der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes diene, die Frage der Zuteilung aber nicht Sache der Agrarbehörde, sondern eine Sache des Privatrechtes sei und es in der privatrechtlichen Disposition des Eigentümers der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaft liege, wem er die Anteilsrechte übergibt, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, wenn, wie aus dem Protokoll über die Vollversammlung hervorgehe, für das verstorbene Mitglied die Schwiegertochter einschreite, so könne dies nur so verstanden werden, daß sie dieses bei der Abstimmung vertrete. Es sei jedoch unmöglich, für eine verstorbene Person, auch mit Vollmacht, eine Vertretungshandlung zu setzen, sodaß Frau A ohne jegliche Berechtigung an der Abstimmung teilgenommen habe. Auch wenn man davon ausgehe, daß sie als Gesamtnachfolgerin des verstorbenen Mitgliedes aufgetreten sei, mangle es ihr trotzdem an der entsprechenden Legitimation. Mitglieder der Agrargemeinschaft seien die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, dies wäre im vorliegenden Fall einzig und allein die Verlassenschaft, für die jedoch bisher keinerlei Vertretungsorgan zur Ausübung des Stimmrechts bestellt worden sei. Auch die Tatsache der Bewirtschaftung vermöge die Legitimation nicht zu verleihen, ebensowenig ein allfälliges Einverständnis der Mitglieder. Es sei sohin durch die Tatsache, daß eine nicht zur Stimmabgabe - weder im eigenen noch im Namen des Verstorbenen - berechtigte Person an der Vollversammlung teilgenommen habe, das Abstimmungsergebnis ungültig und dadurch, daß nicht die Verlassenschaft zur Vollversammlung geladen wurde, einem befugten Vertretungsorgan dieser Verlassenschaft die Teilnahme an der Vollversammlung unmöglich gemacht worden. Weitere Ausführungen in der Berufung des Beschwerdeführers gehen dahin, daß er selbst die übertragenen Anteilsrechte dringend benötigen würde, der Erwerber dieser Anteilsrechte Viehhändler sei und daher der Erwerb nicht zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes diene. Somit widerspreche der Beschluß dem § 38 Abs. 4 lit. d des TFLG 1978.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, wenn, wie aus dem Protokoll über die Vollversammlung hervorgehe, für das verstorbene Mitglied die Schwiegertochter einschreite, so könne dies nur so verstanden werden, daß sie dieses bei der Abstimmung vertrete. Es sei jedoch unmöglich, für eine verstorbene Person, auch mit Vollmacht, eine Vertretungshandlung zu setzen, sodaß Frau A ohne jegliche Berechtigung an der Abstimmung teilgenommen habe. Auch wenn man davon ausgehe, daß sie als Gesamtnachfolgerin des verstorbenen Mitgliedes aufgetreten sei, mangle es ihr trotzdem an der entsprechenden Legitimation. Mitglieder der Agrargemeinschaft seien die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, dies wäre im vorliegenden Fall einzig und allein die Verlassenschaft, für die jedoch bisher keinerlei Vertretungsorgan zur Ausübung des Stimmrechts bestellt worden sei. Auch die Tatsache der Bewirtschaftung vermöge die Legitimation nicht zu verleihen, ebensowenig ein allfälliges Einverständnis der Mitglieder. Es sei sohin durch die Tatsache, daß eine nicht zur Stimmabgabe - weder im eigenen noch im Namen des Verstorbenen - berechtigte Person an der Vollversammlung teilgenommen habe, das Abstimmungsergebnis ungültig und dadurch, daß nicht die Verlassenschaft zur Vollversammlung geladen wurde, einem befugten Vertretungsorgan dieser Verlassenschaft die Teilnahme an der Vollversammlung unmöglich gemacht worden. Weitere Ausführungen in der Berufung des Beschwerdeführers gehen dahin, daß er selbst die übertragenen Anteilsrechte dringend benötigen würde, der Erwerber dieser Anteilsrechte Viehhändler sei und daher der Erwerb nicht zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes diene. Somit widerspreche der Beschluß dem Paragraph 38, Absatz 4, Litera d, des TFLG 1978.

Nachdem die belangte Behörde durch mündliche Verhandlung und durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme das Ermittlungsverfahren der ersten Instanz ergänzt hatte, wies sie mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 30. Jänner 1980 diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 37 TFLG 1978 als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Vollversammlung der Agrargemeinschaft sei satzungsgemäß vorgegangen, wenn sie durch Beschluß einen Kassier bestellt habe, der nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei. Dies entspreche dem § 5 Abs. 1 der Verwaltungssatzungen für die mitbeteiligte Agrargemeinschaft, wo die Unterscheidung zwischen "wählen" und "bestellen" deshalb getroffen worden sei, um auch außerhalb der Agrargemeinschaft stehende Personen mit solchen Aufgaben betrauen zu können. An anderer Stelle wird im bekämpften Bescheid zu diesem Punkt der Berufung noch ausgeführt, dem Protokoll über die Vollversammlung könne entnommen werden, daß der Beschwerdeführer gar nicht gegen die Bestellung des Herrn B zum Kassier der Agrargemeinschaft gestimmt habe. Somit sei der Beschwerdeführer nicht überstimmtes Mitglied im Sinne des § 8 Abs. 4 der Verwaltungssatzung, weshalb ihm auch kein Einspruchsrecht gegen diese Beschlußfassung zukomme. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Frau A sei unberechtigterweise für das verstorbene Mitglied bei der Vollversammlung aufgetreten und es seien dadurch die gefaßten Beschlüsse als gesetzwidrig aufzuheben, wurde im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, die Vollversammlung stelle einen Bestandteil des noch nicht abgeschlossenen Regulierungsverfahrens dar. Wie dem Protokoll über die Vollversammlung entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen, daß Frau A als volles Mitglied mit Stimmrecht an der Vollversammlung teilnehmen könne. Nach § 75 TFLG 1978 seien die Parteien an die im Verfahren vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen gebunden. Eine Zustimmung zum Widerruf einer solchen Erklärung sei aber agrarbehördlich nie erteilt worden. Die von der Agrarbehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides vertretene Ansicht, aus den Umständen heraus bestünden keine Bedenken gegen die Abstimmungsteilnahme der Frau A, weil ansonsten die Anteilsrechte von einer Liegenschaft nicht ausgenützt werden könnten, obwohl sie für den Fortbestand der bäuerlichen Liegenschaft zweifellos von Bedeutung seien, müsse vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Agrargemeinschaft als absolut sinnvoll angesehen werden. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, der darauf hinauslaufe, daß die Agrargemeinschaft zunächst die Bestellung eines Verlassenschaftskurators abwarten müßte, bis rechtsgültig eine Vollversammlung einberufen und durchgeführt werden könne, könnte die Funktionsfähigkeit einer Agrargemeinschaft weitgehend lähmen. Für die Auffassung der Erstbehörde spreche auch ein richtiges Verständnis des § 3 Abs. 4 der Verwaltungssatzung, wonach ein Rechtsnachfolger eines Agrargemeinschaftsmitgliedes erst dann vom Stattfinden einer Vollversammlung zu verständigen sein werde, wenn er der Verständigungspflicht dem Obmann der Agrargemeinschaft gegenüber offiziell nachgekommen sei. Eine derartige Meldung habe die Verlassenschaft aber nie erstattet. Weiters sei es überhaupt eine sekundäre Frage, ob durch Frau A die Stammsitzliegenschaft des verstorbenen Mitgliedes rechtsgültig habe vertreten werden können, da eine allfällige Interessenverletzung in der Rechtssphäre der Liegenschaft nur vom rechtmäßigen Vertreter dieser Liegenschaft geltend gemacht werden könnte. Durch das Mitstimmen der Frau A könne der Beschwerdeführer auch deshalb nicht beschwert sein, da jedenfalls ein Mehrheitsbeschluß zustande gekommen wäre. Schließlich erklärte die belangte Behörde noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Frage des Erwerbes von Anteilsrechten durch ein Nichtmitglied, § 38 Abs. 4 TFLG 1978, dessen Bestimmungen der Erwerb nach dem Berufungsvorbringen widerspreche, richte sich an die Agrarbehörde im Rahmen des später nachfolgenden, aufsichtsbehördlichen Bewilligungsverfahrens. Die Willensbildung der Agrargemeinschaft aber sei lediglich eine Teilvoraussetzung für eine Bewilligung. Überstimmte Agrargemeinschaftsmitglieder könnten daher Beschlüsse nur im Hinblick auf die Verpflichtung der Agrargemeinschaft zur pfleglichen und wirtschaftlichen gemeinschaftlichen Vermögensverwaltung anfechten; unter diesem Gesichtspunkt sei jedoch nichts Zielführendes vorgebracht worden. In der behaupteten Verletzung privater Interessen könne eine Verletzung von Gemeinschaftsinteressen nicht erblickt werden und es stehe der Bedarf an Anteilsrechten für einzelne Stammsitzliegenschaften mit der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens (§ 37 Abs. 2 - richtig wohl Abs. 1 lit. b - TFLG 1978 und § 2 der Satzung) in keinem Zusammenhang.Nachdem die belangte Behörde durch mündliche Verhandlung und durch Einholung einer sachverständigen Stellungnahme das Ermittlungsverfahren der ersten Instanz ergänzt hatte, wies sie mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 30. Jänner 1980 diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 37, TFLG 1978 als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Vollversammlung der Agrargemeinschaft sei satzungsgemäß vorgegangen, wenn sie durch Beschluß einen Kassier bestellt habe, der nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei. Dies entspreche dem Paragraph 5, Absatz eins, der Verwaltungssatzungen für die mitbeteiligte Agrargemeinschaft, wo die Unterscheidung zwischen "wählen" und "bestellen" deshalb getroffen worden sei, um auch außerhalb der Agrargemeinschaft stehende Personen mit solchen Aufgaben betrauen zu können. An anderer Stelle wird im bekämpften Bescheid zu diesem Punkt der Berufung noch ausgeführt, dem Protokoll über die Vollversammlung könne entnommen werden, daß der Beschwerdeführer gar nicht gegen die Bestellung des Herrn B zum Kassier der Agrargemeinschaft gestimmt habe. Somit sei der Beschwerdeführer nicht überstimmtes Mitglied im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, der Verwaltungssatzung, weshalb ihm auch kein Einspruchsrecht gegen diese Beschlußfassung zukomme. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Frau A sei unberechtigterweise für das verstorbene Mitglied bei der Vollversammlung aufgetreten und es seien dadurch die gefaßten Beschlüsse als gesetzwidrig aufzuheben, wurde im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, die Vollversammlung stelle einen Bestandteil des noch nicht abgeschlossenen Regulierungsverfahrens dar. Wie dem Protokoll über die Vollversammlung entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen, daß Frau A als volles Mitglied mit Stimmrecht an der Vollversammlung teilnehmen könne. Nach Paragraph 75, TFLG 1978 seien die Parteien an die im Verfahren vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen gebunden. Eine Zustimmung zum Widerruf einer solchen Erklärung sei aber agrarbehördlich nie erteilt worden. Die von der Agrarbehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides vertretene Ansicht, aus den Umständen heraus bestünden keine Bedenken gegen die Abstimmungsteilnahme der Frau A, weil ansonsten die Anteilsrechte von einer Liegenschaft nicht ausgenützt werden könnten, obwohl sie für den Fortbestand der bäuerlichen Liegenschaft zweifellos von Bedeutung seien, müsse vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Agrargemeinschaft als absolut sinnvoll angesehen werden. Der Vorschlag des Beschwerdeführers, der darauf hinauslaufe, daß die Agrargemeinschaft zunächst die Bestellung eines Verlassenschaftskurators abwarten müßte, bis rechtsgültig eine Vollversammlung einberufen und durchgeführt werden könne, könnte die Funktionsfähigkeit einer Agrargemeinschaft weitgehend lähmen. Für die Auffassung der Erstbehörde spreche auch ein richtiges Verständnis des Paragraph 3, Absatz 4, der Verwaltungssatzung, wonach ein Rechtsnachfolger eines Agrargemeinschaftsmitgliedes erst dann vom Stattfinden einer Vollversammlung zu verständigen sein werde, wenn er der Verständigungspflicht dem Obmann der Agrargemeinschaft gegenüber offiziell nachgekommen sei. Eine derartige Meldung habe die Verlassenschaft aber nie erstattet. Weiters sei es überhaupt eine sekundäre Frage, ob durch Frau A die Stammsitzliegenschaft des verstorbenen Mitgliedes rechtsgültig habe vertreten werden können, da eine allfällige Interessenverletzung in der Rechtssphäre der Liegenschaft nur vom rechtmäßigen Vertreter dieser Liegenschaft geltend gemacht werden könnte. Durch das Mitstimmen der Frau A könne der Beschwerdeführer auch deshalb nicht beschwert sein, da jedenfalls ein Mehrheitsbeschluß zustande gekommen wäre. Schließlich erklärte die belangte Behörde noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Frage des Erwerbes von Anteilsrechten durch ein Nichtmitglied, Paragraph 38, Absatz 4, TFLG 1978, dessen Bestimmungen der Erwerb nach dem Berufungsvorbringen widerspreche, richte sich an die Agrarbehörde im Rahmen des später nachfolgenden, aufsichtsbehördlichen Bewilligungsverfahrens. Die Willensbildung der Agrargemeinschaft aber sei lediglich eine Teilvoraussetzung für eine Bewilligung. Überstimmte Agrargemeinschaftsmitglieder könnten daher Beschlüsse nur im Hinblick auf die Verpflichtung der Agrargemeinschaft zur pfleglichen und wirtschaftlichen gemeinschaftlichen Vermögensverwaltung anfechten; unter diesem Gesichtspunkt sei jedoch nichts Zielführendes vorgebracht worden. In der behaupteten Verletzung privater Interessen könne eine Verletzung von Gemeinschaftsinteressen nicht erblickt werden und es stehe der Bedarf an Anteilsrechten für einzelne Stammsitzliegenschaften mit der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens (Paragraph 37, Absatz 2, - richtig wohl Absatz eins, Litera b, - TFLG 1978 und Paragraph 2, der Satzung) in keinem Zusammenhang.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht als Mitglied der Agrargemeinschaft auf Einhaltung der Verwaltungssatzungen und der Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 zur ordnungsgemäßen und gesetzmäßigen Durchführung eines Verfahrens verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und weist darauf hin, daß Frau A an der Vollversammlung vom 10. August 1979 mit einer erloschenen Vollmacht eines verstorbenen Mitgliedes teilgenommen habe; dieser Mangel der Vertretungsbefugnis stelle einen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund dar. Da es unterlassen wurde, die Verlassenschaft zur Vollversammlung zu laden, sei gegen § 35 Abs. 2 TFLG 1978 verstoßen worden, weil gemäß dieser Bestimmung die Vollversammlung nur beschlußfähig sei, wenn sämtliche Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht als Mitglied der Agrargemeinschaft auf Einhaltung der Verwaltungssatzungen und der Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 zur ordnungsgemäßen und gesetzmäßigen Durchführung eines Verfahrens verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit wiederholt der Beschwerdeführer im wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und weist darauf hin, daß Frau A an der Vollversammlung vom 10. August 1979 mit einer erloschenen Vollmacht eines verstorbenen Mitgliedes teilgenommen habe; dieser Mangel der Vertretungsbefugnis stelle einen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund dar. Da es unterlassen wurde, die Verlassenschaft zur Vollversammlung zu laden, sei gegen Paragraph 35, Absatz 2, TFLG 1978 verstoßen worden, weil gemäß dieser Bestimmung die Vollversammlung nur beschlußfähig sei, wenn sämtliche Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und in dieser beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.

Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 2 TFLG 1978 ist unter anderem Voraussetzung für die Beschlußfähigkeit einer Vollversammlung, daß sämtliche Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden. Gleiches ordnet dieser Bestimmung entsprechend auch § 7 Abs. 1 erster Satz der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft an. Gemäß § 36 Abs. 2 TFLG 1978 haben die Mitglieder ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. § 37 Abs. 1 leg. cit. normiert, daß die Agrargemeinschaften von der Agrarbehörde zu überwachen sind und daß sich diese Überwachung auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verwaltungssatzungen (lit. a) sowie auf die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (lit. b) erstreckt. Schließlich hat nach Absatz 2 des zuletzt genannten Paragraphen die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden. Auch die §§ 17 und 18 Abs. 1 der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft treffen dementsprechende Regelungen für Streitigkeiten und die behördliche Aufsicht.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, TFLG 1978 ist unter anderem Voraussetzung für die Beschlußfähigkeit einer Vollversammlung, daß sämtliche Mitglieder der Agrargemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden. Gleiches ordnet dieser Bestimmung entsprechend auch Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft an. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1978 haben die Mitglieder ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. normiert, daß die Agrargemeinschaften von der Agrarbehörde zu überwachen sind und daß sich diese Überwachung auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verwaltungssatzungen (Litera a,) sowie auf die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Litera b,) erstreckt. Schließlich hat nach Absatz 2 des zuletzt genannten Paragraphen die Agrarbehörde über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden. Auch die Paragraphen 17 und 18 Absatz eins, der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft treffen dementsprechende Regelungen für Streitigkeiten und die behördliche Aufsicht.

Bereits in seinem Vorbringen gegenüber der Behörde erster Instanz machte der Beschwerdeführer geltend, daß Frau A, die an der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 10. August 1979 teilgenommen und an der Abstimmung mitgewirkt hatte, für ein verstorbenes Mitglied der Agrargemeinschaft eingeschritten sei, "ohne ordnungsgemäß hiezu legitimiert zu sein". Die Abstimmung habe allein bereits aus diesem Grund ein ungültiges Ergebnis erbracht. Dadurch war gleicherweise vorgebracht, daß ein Mitglied der Agrargemeinschaft zu Unrecht der Vollversammlung nicht zugezogen worden war.

Wie den oben angeführten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 und den angeführten Bestimmungen der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im Recht. Es steht fest und wurde auch während des Verwaltungsverfahrens nie bestritten, daß Frau A als Schwiegertochter eines verstorbenen Mitgliedes für dieses an der schon mehrfach erwähnten Vollversammlung teilgenommen und an der Abstimmung mitgewirkt hat. Mitglieder der Agrargemeinschaft sind jedoch die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften (vgl. § 34 Abs. 1 TFLG 1978 und § 1 der Satzung). Mit dem Tod einer physischen Person erlischt zwar deren Rechtspersönlichkeit, doch wird vor der Annahme des Erben - daß eine solche im Beschwerdefall zum Zeitpunkt der Einladung zur Vollversammlung und im Zeitpunkt der Vollversammlung bereits erfolgt gewesen sei, ist schon deshalb auszuschließen, weil nach der im Protokoll über die Vollversammlung getroffenen Feststellungen das Testament "noch nicht geöffnet" war - die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde (§ 547 letzter Satz ABGB). Die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft ist nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet (§ 531 ABGB), sodaß sie durch den Tod des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft nicht untergeht, sondern dem Inbegriff von Rechten und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, welche die Verlassenschaft (den ruhenden Nachlaß) ausmachen, zuzurechnen ist. Frau A, die lediglich mit der Vollmacht des Verstorbenen, welche durch den Tod des Gewaltgebers gemäß der Regel des § 1022 erster Satz ABGB aufgehoben worden war -Wie den oben angeführten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 und den angeführten Bestimmungen der Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im Recht. Es steht fest und wurde auch während des Verwaltungsverfahrens nie bestritten, daß Frau A als Schwiegertochter eines verstorbenen Mitgliedes für dieses an der schon mehrfach erwähnten Vollversammlung teilgenommen und an der Abstimmung mitgewirkt hat. Mitglieder der Agrargemeinschaft sind jedoch die jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften vergleiche , Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1978 und Paragraph eins, der Satzung). Mit dem Tod einer physischen Person erlischt zwar deren Rechtspersönlichkeit, doch wird vor der Annahme des Erben - daß eine solche im Beschwerdefall zum Zeitpunkt der Einladung zur Vollversammlung und im Zeitpunkt der Vollversammlung bereits erfolgt gewesen sei, ist schon deshalb auszuschließen, weil nach der im Protokoll über die Vollversammlung getroffenen Feststellungen das Testament "noch nicht geöffnet" war - die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde (Paragraph 547, letzter Satz ABGB). Die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft ist nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet (Paragraph 531, ABGB), sodaß sie durch den Tod des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft nicht untergeht, sondern dem Inbegriff von Rechten und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, welche die Verlassenschaft (den ruhenden Nachlaß) ausmachen, zuzurechnen ist. Frau A, die lediglich mit der Vollmacht des Verstorbenen, welche durch den Tod des Gewaltgebers gemäß der Regel des Paragraph 1022, erster Satz ABGB aufgehoben worden war -

daß von der Regel Abweichendes gelte, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht behauptet -, ausgestattet war, fehlte die Befugnis für den ruhenden Nachlaß ihres Schwiegervaters als Mitglied der Agrargemeinschaft zu handeln, so daß weder an sie die Einladung des ruhenden Nachlasses zur Vollversammlung noch durch sie die Vertretung des ruhenden Nachlasses in der Vollversammlung erfolgen durfte. Daß der ruhende Nachlaß zur Vollversammlung zu Handen eines Verlassenschaftskurators eingeladen worden sei, ist schon deshalb auszuschließen, weil die belangte Behörde die Ansicht vertritt, aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Agrargemeinschaft sei es absolut sinnvoll gewesen, eine solche Vorgangsweise zu vermeiden. Damit verkennt die belangte Behörde aber die oben dargelegte Rechtslage, nach der es Voraussetzung für die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist, daß sämtliche Mitglieder zur Vollversammlung eingeladen wurden. § 3 Abs. 4 der Satzung berührt diese Bestimmung in § 35 Abs. 2 TFLG 1978 ebensowenig wie § 6 Abs. 6 der Satzung; die letztgenannte Satzungsvorschrift regelt, wie die Ladung eines Mitgliedes zu erfolgen hat, welches seine Wohnung wechselt, ohne die neue Anschrift mitzuteilen - ein solcher Fall lag hier nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung hat, wer die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft erwirbt, dies binnen eines Monates dem Obmann zu melden; durch den ruhenden Nachlaß wurde die Mitgliedschaft jedoch nicht erworben, sondern sie war als zur Verlassenschaft gehörig mit dem Tod des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft so zu betrachten, als würde sie noch vom Verstorbenen besessen. Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte war somit der ruhende Nachlaß durch einen für ihn zu bestellenden Kurator befugt, ohne daß ein Erwerb eingetreten wäre. Hierauf hatte die die erste Vollversammlung gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung einberufende Agrarbehörde oder deren Beauftragter von Amts wegen Rücksicht zu nehmen; dies umsomehr, als ihnen der Sachverhalt, wie aus dem über die Vollversammlung aufgenommenen Protokoll ersichtlich ist, spätestens bei Feststellung der Anwesenden, also vor Eingehen in die Vollversammlung, bekannt war. Der belangten Behörde kann auch darin nicht beigetreten werden, daß ein richtiges Verständnis des § 3 Abs. 4 der Satzung dazu zwinge anzunehmen, die Meldungspflicht des Erwerbers der Mitgliedschaft an den Obmann würde etwa die die erste Vollversammlung gemäß 6 Abs. 3 der Satzung einberufende Agrarbehörde oder deren Beauftragten der Verpflichtung entbinden, für eine Einladung sämtlicher Mitglieder zur Vollversammlung Sorge zu tragen, um so den Eintritt der Beschlußfähigkeit dieser Versammlung herbeizuführen. Es trifft aber auch nicht zu, daß die Notwendigkeit der Veranlassung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators für den ruhenden Nachlaß nach dem verstorbenen Mitglied, um diesen Kurator zur Vollversammlung einzuladen, die Funktionsfähigkeit einer Agrargemeinschaft lähme, erfordert doch die Kuratorbestellung lediglich einen äußerst kurzen Zeitaufschub. Abgesehen davon wäre es Aufgabe der Verwaltungssatzung einer Agrargemeinschaft, für Fälle, in welchen Gefahr im Verzuge haftet - daß im Beschwerdefall solches anzunehmen gewesen wäre, ist allerdings weder der Aktenlage noch dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entnehmen -, ein entsprechendes Notanordnungsrecht vorzusehen, und falls dies in der Satzung nicht geschehen ist, Aufgabe der Agrarbehörde, dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 gemäß für Abhilfe zu sorgen (§§ 37 Abs. 3, 70 TFLG 1978). daß von der Regel Abweichendes gelte, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht behauptet -, ausgestattet war, fehlte die Befugnis für den ruhenden Nachlaß ihres Schwiegervaters als Mitglied der Agrargemeinschaft zu handeln, so daß weder an sie die Einladung des ruhenden Nachlasses zur Vollversammlung noch durch sie die Vertretung des ruhenden Nachlasses in der Vollversammlung erfolgen durfte. Daß der ruhende Nachlaß zur Vollversammlung zu Handen eines Verlassenschaftskurators eingeladen worden sei, ist schon deshalb auszuschließen, weil die belangte Behörde die Ansicht vertritt, aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Agrargemeinschaft sei es absolut sinnvoll gewesen, eine solche Vorgangsweise zu vermeiden. Damit verkennt die belangte Behörde aber die oben dargelegte Rechtslage, nach der es Voraussetzung für die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist, daß sämtliche Mitglieder zur Vollversammlung eingeladen wurden. Paragraph 3, Absatz 4, der Satzung berührt diese Bestimmung in Paragraph 35, Absatz 2, TFLG 1978 ebensowenig wie Paragraph 6, Absatz 6, der Satzung; die letztgenannte Satzungsvorschrift regelt, wie die Ladung eines Mitgliedes zu erfolgen hat, welches seine Wohnung wechselt, ohne die neue Anschrift mitzuteilen - ein solcher Fall lag hier nicht vor. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, der Satzung hat, wer die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft erwirbt, dies binnen eines Monates dem Obmann zu melden; durch den ruhenden Nachlaß wurde die Mitgliedschaft jedoch nicht erworben, sondern sie war als zur Verlassenschaft gehörig mit dem Tod des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft so zu betrachten, als würde sie noch vom Verstorbenen besessen. Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte war somit der ruhende Nachlaß durch einen für ihn zu bestellenden Kurator befugt, ohne daß ein Erwerb eingetreten wäre. Hierauf hatte die die erste Vollversammlung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Satzung einberufende Agrarbehörde oder deren Beauftragter von Amts wegen Rücksicht zu nehmen; dies umsomehr, als ihnen der Sachverhalt, wie aus dem über die Vollversammlung aufgenommenen Protokoll ersichtlich ist, spätestens bei Feststellung der Anwesenden, also vor Eingehen in die Vollversammlung, bekannt war. Der belangten Behörde kann auch darin nicht beigetreten werden, daß ein richtiges Verständnis des Paragraph 3, Absatz 4, der Satzung dazu zwinge anzunehmen, die Meldungspflicht des Erwerbers der Mitgliedschaft an den Obmann würde etwa die die erste Vollversammlung gemäß 6 Absatz 3, der Satzung einberufende Agrarbehörde oder deren Beauftragten der Verpflichtung entbinden, für eine Einladung sämtlicher Mitglieder zur Vollversammlung Sorge zu tragen, um so den Eintritt der Beschlußfähigkeit dieser Versammlung herbeizuführen. Es trifft aber auch nicht zu, daß die Notwendigkeit der Veranlassung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators für den ruhenden Nachlaß nach dem verstorbenen Mitglied, um diesen Kurator zur Vollversammlung einzuladen, die Funktionsfähigkeit einer Agrargemeinschaft lähme, erfordert doch die Kuratorbestellung lediglich einen äußerst kurzen Zeitaufschub. Abgesehen davon wäre es Aufgabe der Verwaltungssatzung einer Agrargemeinschaft, für Fälle, in welchen Gefahr im Verzuge haftet - daß im Beschwerdefall solches anzunehmen gewesen wäre, ist allerdings weder der Aktenlage noch dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu entnehmen -, ein entsprechendes Notanordnungsrecht vorzusehen, und falls dies in der Satzung nicht geschehen ist, Aufgabe der Agrarbehörde, dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 gemäß für Abhilfe zu sorgen (Paragraphen 37, Absatz 3, 70, TFLG 1978).

Die belangte Behörde übersieht daher, daß es sich bei der Vollversammlung vom 10. August 1979 nicht um eine beschlußfähige Vollversammlung gehandelt hat. Mangels Einladung eines der Mitglieder zur Vollversammlung war diese nicht beschlußfähig und damit nicht in der Lage, als Organ der Agrargemeinschaft für diese gültige Beschlüsse zu fassen. Der als "Einspruch" bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 1979 an die Agrarbehörde erster Instanz, in welchem dieser Umstand bereits erkennbar geltend gemacht worden war - dabei kam es nicht auf den Wortlaut des Antragsbegehrens an, weil aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens der Sachverhalt und der Antragsgrund klar waren (vgl. zur Nichtigkeitsklage, die auf Feststellung gerichtet ist, und zu der dem Einspruch gemäß § 8 Abs. 4 der hier anzuwendenden Satzung vergleichbaren Anfechtungsklage, die auf Rechtsgestaltung gerichtet ist, Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz, unter Pkt. 17 zu § 41, Seite 148) -, war daher nicht allein als Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung im Sinne des § 8 Abs. 4 der Satzung zu verstehen, sondern in erster Linie als Anfechtung im Sinne eines Antrages auf Feststellung, daß mangels Beschlußfähigkeit der Vollversammlung Beschlüsse einer solchen mit dem beanstandeten Inhalt gar nicht zustande gekommen waren. Bei richtiger Würdigung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde also erkennen müssen, daß es sich um eine Streitigkeit gemäß § 17 der Satzung über das Zustandekommen von Vollversammlungsbeschlüssen handelt, über welche gemäß § 37 Abs. 2 TFLG 1978 zu entscheiden ist. Diesem Antrag stand weder das Abstimmungsverhalten des Beschwerdeführers in der beschlußunfähigen Vollversammlung noch sein Einverständnis mit der Teilnahme der Frau A an dieser Vollversammlung entgegen. Das Abstimmungsergebnis ist nämlich ebenso wie das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Teilnahme der Frau A an der Vollversammlung für den Eintritt der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Anordnung des § 35 Abs. 2 TFLG 1978 ohne rechtliche Bedeutung. In dem Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Teilnahme der Frau A an der Vollversammlung anläßlich der Feststellung der Anwesenden ist ein Verzicht des Beschwerdeführers auf den in seinem Antrag vom 14. August 1979 vor der Agrarbehörde erster Instanz erhobenen Rechtsschutzanspruch auf Feststellung, daß mangels Beschlußfähigkeit de Vollversammlung die Beschlüsse des beanstandeten Inhaltes gar nicht zustande gekommen waren, nicht zu erblicken, sodaß die Berufung der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 75 Abs. 1 TFLG 1978 ihr Ziel verfehlt und es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, welche rechtlichen Folgen eine derartige Verzichtserklärung vor der Agrarbehörde gehabt hätte. Für die Berechtigung des Antrages ist das Abstimmungsergebnis ebenso bedeutungslos wie der Umstand, daß der Beschwerdeführer an der Vollversammlung teilnahm, ohne auf deren Beschlußunfähigkeit hinzuweisen, da auch eine solche Unterlassung die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung nicht bewirkte, und der Umstand, daß ein Vollversammlungsbeschluß mangels Beschlußfähigkeit nicht zustande gekommen ist, so lange Beachtung zu finden hat, als nichts Gegenteiliges im Spruch einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde festgestellt wurde.Die belangte Behörde übersieht daher, daß es sich bei der Vollversammlung vom 10. August 1979 nicht um eine beschlußfähige Vollversammlung gehandelt hat. Mangels Einladung eines der Mitglieder zur Vollversammlung war diese nicht beschlußfähig und damit nicht in der Lage, als Organ der Agrargemeinschaft für diese gültige Beschlüsse zu fassen. Der als "Einspruch" bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 1979 an die Agrarbehörde erster Instanz, in welchem dieser Umstand bereits erkennbar geltend gemacht worden war - dabei kam es nicht auf den Wortlaut des Antragsbegehrens an, weil aus dem Gesamtzusammenhang des Antragsvorbringens der Sachverhalt und der Antragsgrund klar waren vergleiche , zur Nichtigkeitsklage, die auf Feststellung gerichtet ist, und zu der dem Einspruch gemäß Paragraph 8, Absatz 4, der hier anzuwendenden Satzung vergleichbaren Anfechtungsklage, die auf Rechtsgestaltung gerichtet ist, Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz, unter Pkt. 17 zu Paragraph 41,, Seite 148) -, war daher nicht allein als Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, der Satzung zu verstehen, sondern in erster Linie als Anfechtung im Sinne eines Antrages auf Feststellung, daß mangels Beschlußfähigkeit der Vollversammlung Beschlüsse einer solchen mit dem beanstandeten Inhalt gar nicht zustande gekommen waren. Bei richtiger Würdigung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde also erkennen müssen, daß es sich um eine Streitigkeit gemäß Paragraph 17, der Satzung über das Zustandekommen von Vollversammlungsbeschlüssen handelt, über welche gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TFLG 1978 zu entscheiden ist. Diesem Antrag stand weder das Abstimmungsverhalten des Beschwerdeführers in der beschlußunfähigen Vollversammlung noch sein Einverständnis mit der Teilnahme der Frau A an dieser Vollversammlung entgegen. Das Abstimmungsergebnis ist nämlich ebenso wie das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Teilnahme der Frau A an der Vollversammlung für den Eintritt der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Anordnung des Paragraph 35, Absatz 2, TFLG 1978 ohne rechtliche Bedeutung. In dem Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Teilnahme der Frau A an der Vollversammlung anläßlich der Feststellung der Anwesenden ist ein Verzicht des Beschwerdeführers auf den in seinem Antrag vom 14. August 1979 vor der Agrarbehörde erster Instanz erhobenen Rechtsschutzanspruch auf Feststellung, daß mangels Beschlußfähigkeit de Vollversammlung die Beschlüsse des beanstandeten Inhaltes gar nicht zustande gekommen waren, nicht zu erblicken, sodaß die Berufung der belangten Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, TFLG 1978 ihr Ziel verfehlt und es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, welche rechtlichen Folgen eine derartige Verzichtserklärung vor der Agrarbehörde gehabt hätte. Für die Berechtigung des Antrages ist das Abstimmungsergebnis ebenso bedeutungslos wie der Umstand, daß der Beschwerdeführer an der Vollversammlung teilnahm, ohne auf deren Beschlußunfähigkeit hinzuweisen, da auch eine solche Unterlassung die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung nicht bewirkte, und der Umstand, daß ein Vollversammlungsbeschluß mangels Beschlußfähigkeit nicht zustande gekommen ist, so lange Beachtung zu finden hat, als nichts Gegenteiliges im Spruch einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde festgestellt wurde.

Auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft und auf Grund des Umstandes, daß die Rechtmäßigkeit der auf den Vollversammlungsbeschlüssen vom 10. August 1979 aufbauenden Rechtshandlungen der Agrargemeinschaft von der Beurteilung der Gültigkeit der erwähnten Vollversammlungsbeschlüsse abhängig ist, durfte die belangte Behörde ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich der Gültigkeit der erwähnten Vollversammlungsbeschlüsse nicht verneinen.

Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid durch Verkennung der Rechtslage mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Feststellung der Ungültigkeit der von ihm in seinem Antrag bekämpften beiden Beschlüsse der Vollversammlung vom 10. August 1979 verletzt wurde, war der bekämpfte Bescheid in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte sich somit.Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid durch Verkennung der Rechtslage mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Feststellung der Ungültigkeit der von ihm in seinem Antrag bekämpften beiden Beschlüsse der Vollversammlung vom 10. August 1979 verletzt wurde, war der bekämpfte Bescheid in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigte sich somit.

Der in der Vollversammlung vom 10. August 1979 gewählte Obmann der mitbeteiligten Partei war in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Vermeidung der Vorwegnahme seines Ergebnisses als für die mitbeteiligte Partei vertretungsbefugt zu behandeln (vgl. zur Unterstellung der Partei- bzw. Prozeßfähigkeit während des über ihr Vorliegen geführten Zwischenstreites, Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Band II, Anm. 35, Vor § 1, S. 125/126; Holzhammer, Österr. Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., S. 76; Petschek-Stagel, Der österr. Zivilprozeß, S. 156; sowie, über die Vermeidung einer gegen die Denkgesetze verstoßenden petitio principii, das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1947, Slg. N. F. Nr. 170/A).Der in der Vollversammlung vom 10. August 1979 gewählte Obmann der mitbeteiligten Partei war in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Vermeidung der Vorwegnahme seines Ergebnisses als für die mitbeteiligte Partei vertretungsbefugt zu behandeln vergleiche , zur Unterstellung der Partei- bzw. Prozeßfähigkeit während des über ihr Vorliegen geführten Zwischenstreites, Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Band römisch zwei, Anmerkung 35, , Vor Paragraph eins,, S. 125/126; Holzhammer, Österr. Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., S. 76; Petschek-Stagel, Der österr. Zivilprozeß, S. 156; sowie, über die Vermeidung einer gegen die Denkgesetze verstoßenden petitio principii, das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1947, Slg. N. F. Nr. 170/A).

Darin, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift bereits Verhandlungsaufwand verzeichnet hat, ist ein Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 nicht zu erblicken, steht es doch jedem Beschwerdeführer frei, unabhängig von einem von ihm selbst gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, bereits in der Beschwerde vorsorglich Verhandlungsaufwand auch für den Fall zu verzeichnen, daß eine mündliche Verhandlung entweder auf Grund eines in der Gegenschrift gestellten Antrages der belangten Behörde oder vom Gerichtshof von Amts wegen durchgeführt wird. Da die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens somit einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt haben und auch der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht für erforderlich hielt, war eine solche nicht durchzuführen.Darin, daß der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift bereits Verhandlungsaufwand verzeichnet hat, ist ein Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, VwGG 1965 nicht zu erblicken, steht es doch jedem Beschwerdeführer frei, unabhängig von einem von ihm selbst gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung, bereits in der Beschwerde vorsorglich Verhandlungsaufwand auch für den Fall zu verzeichnen, daß eine mündliche Verhandlung entweder auf Grund eines in der Gegenschrift gestellten Antrages der belangten Behörde oder vom Gerichtshof von Amts wegen durchgeführt wird. Da die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens somit einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt haben und auch der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht für erforderlich hielt, war eine solche nicht durchzuführen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b, 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I/A/1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren für Verhandlungsaufwand und für zu diesem verzeichnete Umsatzsteuer von zusammen S 3.240,-- war abzuweisen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera a,, 48 Absatz eins, Litera a und b, 59 VwGG 1965 in Verbindung mit "Art". I/A/1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren für Verhandlungsaufwand und für zu diesem verzeichnete Umsatzsteuer von zusammen S 3.240,-- war abzuweisen.

Wien, am 9. September 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000651.X00

Im RIS seit

07.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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