RS Vwgh 2007/4/24 2004/05/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L82000 Bauordnung
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs1 litb;
GaragenG Wr 1957 §47 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/05/0351, nimmt der Gesetzgeber mit der Wendung "soweit hierfür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt" im § 3 Abs. 1 lit. b Wr GaragenG auf den typischen Fall Bedacht, dass anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für ein Gebäude auch entsprechende Stellplätze mitbewilligt werden; werden später zusätzliche Stellplätze geschaffen, dann ist dafür eine weitere Bewilligung erforderlich (so auch das Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2000/05/0070), die selbstverständlich, wie jede andere Bewilligung nach dem Wr GaragenG, von der Baubehörde (siehe § 47 Abs. 2 Wr GaragenG) zu erteilen ist. Dies erschien dem Gesetzgeber offenkundig so selbstverständlich, dass im Gesetzeswortlaut nur von einer "behördlichen Bewilligung" und nicht von einer "baubehördlichen Bewilligung" die Rede ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050285.X04

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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