TE Vwgh Erkenntnis 1995/1/31 94/05/0351

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
L82259 Garagen Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §3 Abs1 litb;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Gerd und der Eva-Maria G in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Oktober 1994, Zl. MD-VfR-B XVI-23 und 24/94, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Oktober 1994 wurde den Eigentümern des Hauses Wien, A-Gasse 26, unter Berufung auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, "die Verwendung der Rangierfläche vor den Stellplätzen Nr. 4 und Nr. 24 für das Einstellen eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen".

Entsprechend der Begründung ihres Bescheides ging die Berufungsbehörde davon aus, daß nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Baubehörde erster Instanz in der Garage der in Rede stehenden Liegenschaft vor dem Stellplatz Nr. 4 ein zusätzliches Kraftfahrzeug eingestellt werde. Dadurch werde die Rangierfläche der Stellplätze Nr. 4 und 24 beeinträchtigt. Aus den in der Hauseinlage betreffend das gegenständliche Haus erliegenden Baubewilligungsbescheiden und dem der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten Bestandsplan sei zu entnehmen, daß sich in der Garage 24 Stellplätze befinden. Die Abstellung von mehr als 24 Fahrzeugen in dieser Garage - möge hiedurch die Rangierfläche anderer Stellplätze beeinträchtigt werden oder nicht - erweise sich somit als im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b des Wiener Garagengesetzes als bewilligungspflichtig. Es hätte daher vor der Verwendung dieser Fläche zum Einstellen eines zusätzlichen Kraftfahrzeuges der Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung bedurft. Das Fehlen dieser Bewilligung bewirke, daß die Verwendung der Garage zum Einstellen von mehr als 24 Kraftfahrzeugen als vorschriftswidrig anzusehen sei. Da die erforderliche Baubewilligung bisher nicht erteilt worden sei, sei der auf § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gestützte Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen, zumal auch die festgesetzte Erfüllungsfrist in technischer und wirtschaftlicher Beziehung angemessen sei. Daß dem Benützer des Stellplatzes Nr. 4 zivilrechtlich in einem Mietvertrag allenfalls das Recht eingeräumt worden sei, auf der Rangierfläche vor seinem Stellplatz ein weiteres Fahrzeug abzustellen, sei für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 129 Abs. 10 leg. cit. rechtlich irrelevant.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Wiener Garagengesetzes bedarf die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne daß eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt, einer baubehördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70 oder 71 der Bauordnung für Wien.

Zufolge § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen.

Auch bei einer Verletzung der Bestimmungen über die baubehördliche Bewilligungspflicht nach dem Garagengesetz sind die Bestimmungen des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien über die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuwenden, weil nach § 1 Abs. 2 des Wiener Garagengesetzes die Bestimmungen der Bauordnung gelten, soweit das Wiener Garagengesetz keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. das bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, auf S. 510 unter Z. 41 zitierte hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1988, Zl. 88/05/0117). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist daher der Spruch des angefochtenen Bescheides durch § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gedeckt, da durch den der Bewilligung widersprechenden, aber bewilligungsbedürftigen Stellplatz eine Vorschriftswidrigkeit gegeben ist.

Entsprechend den schon vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß auf Grund der für das gegenständliche Haus erteilten Baubewilligungen 24 Kraftfahrzeuge in der Garage dieses Hauses aufgestellt werden dürfen, weshalb die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten hat, daß die Aufstellung zusätzlicher Kraftfahrzeuge einer Bewilligung nach § 3 Abs. 1 lit. b des Wiener Garagengesetzes bedarf. Für die Rechtmäßigkeit des erteilten baubehördlichen Auftrages ist daher nicht entscheidend, daß eine "Behinderung anderer nicht gegeben ist", sondern vielmehr wesentlich, daß das Einstellen von mehr als 24 Kraftfahrzeugen in der Garage bewilligungspflichtig ist, aber eine diesbezügliche baubehördliche Bewilligung unbestrittenermaßen bisher nicht erteilt worden ist. Die belangte Behörde hatte auch nicht zu prüfen, ob die Möglichkeit der Erwirkung einer derartigen Baubewilligung besteht (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 1. März 1983, Zl. 82/05/0153, BauSlg. Nr. 17).

Für die Beantwortung der Frage, ob der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, ist der Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht zuständig.

Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050351.X00

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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