RS Vwgh 2007/4/24 2006/17/0160

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
L83002 Wohnbauförderung Kärnten

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 Anl1 Z1;
WFG Krnt 1992 §2 Z5 idF 1997/032;

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Windfänge, die sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befinden, der Wohnnutzfläche zuzurechnen sind; unter einem Windfang ist ein Vorraum zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen (Hinweis E 12. November 1997, 97/16/0349). Auch ergibt sich aus § 2 Z 5 K-WFG - anders als etwa für "Treppen" - keine Ausnahme von "Gängen" von der Wohnfläche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170160.X01

Im RIS seit

24.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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