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L37162 Kanalabgabe KärntenNorm
GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 Abs2;Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Windfänge, die sich in einem abgeschlossenen Wohnungsverband befinden, der Wohnnutzfläche zuzurechnen sind; unter einem Windfang ist ein Vorraum zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, die Wohnräume vor Wind, aufgewirbeltem Laub, Regen, Schnee und Kälte zu schützen (Hinweis E 12. November 1997, 97/16/0349). Auch ergibt sich aus § 2 Z 5 K-WFG - anders als etwa für "Treppen" - keine Ausnahme von "Gängen" von der Wohnfläche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006170160.X01Im RIS seit
24.05.2007