Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
BStG 1921 §4 Abs2 letzter Satz;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2822/80Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik in Wien I, Stubenring 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Juli 1980, Zl. IIc-725- 19/1980, betreffend Vorschreibung einer Berme in einer landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik in Wien römisch eins, Stubenring 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Juli 1980, Zl. IIc-725- 19 aus 1980,, betreffend Vorschreibung einer Berme in einer landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Bund (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Landesstraßenbauamt, suchte bei der Bezirksverwaltungsbehörde um die Bewilligung von Maßnahmen gegen Steinschlag (Steinschlaggitter) im Bereich der neuen Bundesstraße Nr. 190, Baulos "Feldkirch-Felsenau" nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 33/1973 (in der Folge: LSchG), an. Die Bezirksverwaltungsbehörde erteilte die beantragte Bewilligung gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 LSchG unter verschiedenen Auflagen, unter denen sich auch der Auftrag zur Anlegung einer nach näherer Beschreibung auszubildenden Berme im flußabwärtigen Teil der Abtragungsfläche findet. Den diese Auflage betreffenden Teil des Bescheides bekämpfte der Bewilligungswerber fristgerecht mit Berufung.Der Bund (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Landesstraßenbauamt, suchte bei der Bezirksverwaltungsbehörde um die Bewilligung von Maßnahmen gegen Steinschlag (Steinschlaggitter) im Bereich der neuen Bundesstraße Nr. 190, Baulos "Feldkirch-Felsenau" nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1973, (in der Folge: LSchG), an. Die Bezirksverwaltungsbehörde erteilte die beantragte Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, LSchG unter verschiedenen Auflagen, unter denen sich auch der Auftrag zur Anlegung einer nach näherer Beschreibung auszubildenden Berme im flußabwärtigen Teil der Abtragungsfläche findet. Den diese Auflage betreffenden Teil des Bescheides bekämpfte der Bewilligungswerber fristgerecht mit Berufung.
Mit dem nun vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 8 LSchG lediglich insoweit Folge, als sich die angefochtene Vorschreibung hinsichtlich der Maßnahmen, die außerhalb des 20 m-Uferschutzbereiches der Ill zu setzen sind, auf § 5 Abs. 1 LSchG zu stützen habe; im übrigen bestätigte die belangte Behörde den vor ihr angefochtenen Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aus den in der Sache mehrfach eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Landschaftsschutz und Geologie sei eindeutig zu entnehmen, daß ohne die vorgeschriebene Berme die Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes weit stärker wäre, sodaß von einer gröblichen Verletzung gesprochen werden müsse. Die Frage, ob auch mit Berme noch von einer gröblichen Verletzung gesprochen werden könne und die Bewilligung aus dem überwiegen "anderer öffentlicher Interessen" erteilt worden sei, bedürfe keiner weiteren Untersuchung, da es sich um eine Vorschreibung handle, welche die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten habe. Diese Frage wäre in beiden Fällen gestellt. Daß die Vorschreibung sachlich gerechtfertigt sei, ergebe sich aus den genannten Gutachten. Dem Berufungswerber sei lediglich darin zu folgen, daß sich die Bewilligungsbedürftigkeit nur auf jene Maßnahmen beziehe, die im 20 m-Uferschutzstreifen (§ 4 Abs. 3 LSchG) gesetzt werden. Da sich aus den angeführten Gutachten ergebe, daß die gesamten Geländeveränderungen ohne die in Rede stehende Berme eine grobe Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes bewirkten, hätte sich die Vorschreibung außerhalb des bewilligungsbedürftigen Bereiches auf § 5 Abs. 1 LSchG zu stützen. Hiebei sei davon ausgegangen worden, daß die Erfüllung dieser Vorschreibung, auch wenn sie, wie der Berufungswerber behauptet, die Aufwendung von 3 bis 4 Mio Schilling erfordere, im Hinblick auf die enormen Eingriffe in die Landschaft die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Berufungswerbers nicht übersteige und zumutbar sei. Hier eine Priorität finanzieller Erwägungen zu setzen, wäre nicht vertretbar. Deshalb habe auf die Einholung eines ergänzenden technischen Gutachtens verzichtet werden können.Mit dem nun vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 4, 5 und 8 LSchG lediglich insoweit Folge, als sich die angefochtene Vorschreibung hinsichtlich der Maßnahmen, die außerhalb des 20 m-Uferschutzbereiches der Ill zu setzen sind, auf Paragraph 5, Absatz eins, LSchG zu stützen habe; im übrigen bestätigte die belangte Behörde den vor ihr angefochtenen Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, aus den in der Sache mehrfach eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Landschaftsschutz und Geologie sei eindeutig zu entnehmen, daß ohne die vorgeschriebene Berme die Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes weit stärker wäre, sodaß von einer gröblichen Verletzung gesprochen werden müsse. Die Frage, ob auch mit Berme noch von einer gröblichen Verletzung gesprochen werden könne und die Bewilligung aus dem überwiegen "anderer öffentlicher Interessen" erteilt worden sei, bedürfe keiner weiteren Untersuchung, da es sich um eine Vorschreibung handle, welche die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten habe. Diese Frage wäre in beiden Fällen gestellt. Daß die Vorschreibung sachlich gerechtfertigt sei, ergebe sich aus den genannten Gutachten. Dem Berufungswerber sei lediglich darin zu folgen, daß sich die Bewilligungsbedürftigkeit nur auf jene Maßnahmen beziehe, die im 20 m-Uferschutzstreifen (Paragraph 4, Absatz 3, LSchG) gesetzt werden. Da sich aus den angeführten Gutachten ergebe, daß die gesamten Geländeveränderungen ohne die in Rede stehende Berme eine grobe Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes bewirkten, hätte sich die Vorschreibung außerhalb des bewilligungsbedürftigen Bereiches auf Paragraph 5, Absatz eins, LSchG zu stützen. Hiebei sei davon ausgegangen worden, daß die Erfüllung dieser Vorschreibung, auch wenn sie, wie der Berufungswerber behauptet, die Aufwendung von 3 bis 4 Mio Schilling erfordere, im Hinblick auf die enormen Eingriffe in die Landschaft die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Berufungswerbers nicht übersteige und zumutbar sei. Hier eine Priorität finanzieller Erwägungen zu setzen, wäre nicht vertretbar. Deshalb habe auf die Einholung eines ergänzenden technischen Gutachtens verzichtet werden können.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, wie den Ausführungen der Beschwerde in ihrer Gesamtheit zu entnehmen ist, insofern in ihrem Recht verletzt, als ihr durch eine unzuständige Behörde aus dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes die Errichtung einer zusätzlichen Berme vorgeschrieben worden ist. Sie macht als Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe verkannt, daß gemäß § 1 Abs. 3 LSchG von der Anwendung dieses Gesetzes jene Angelegenheiten, welche in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache seien, ausdrücklich ausgenommen seien; da die gegenständlichen Baumaßnahmen eine Bundesstraße beträfen, hinsichtlich welcher gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG die Kompetenz sowohl bezüglich Gesetzgebung als auch Vollziehung ausschließlich dem Bund zustehe, sei das Landesgesetz unanwendbar.Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, wie den Ausführungen der Beschwerde in ihrer Gesamtheit zu entnehmen ist, insofern in ihrem Recht verletzt, als ihr durch eine unzuständige Behörde aus dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes die Errichtung einer zusätzlichen Berme vorgeschrieben worden ist. Sie macht als Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe verkannt, daß gemäß Paragraph eins, Absatz 3, LSchG von der Anwendung dieses Gesetzes jene Angelegenheiten, welche in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache seien, ausdrücklich ausgenommen seien; da die gegenständlichen Baumaßnahmen eine Bundesstraße beträfen, hinsichtlich welcher gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG die Kompetenz sowohl bezüglich Gesetzgebung als auch Vollziehung ausschließlich dem Bund zustehe, sei das Landesgesetz unanwendbar.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift erwogen:
§ 1 LSchG macht Aussagen über Zweck und Geltungsbereich dieses Gesetzes. Danach ist die Vorarlberger Landschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen (Abs. 1), ist unter Landschaftsschutz die Abwehr von Eingriffen, die geeignet sind, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören, unter Landschaftspflege jedoch die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart und die Sanierung landschaftlicher Schäden zu verstehen (Abs. 2) und werden durch dieses Gesetz das Naturschutzgesetz und Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt (Abs. 3). Paragraph eins, LSchG macht Aussagen über Zweck und Geltungsbereich dieses Gesetzes. Danach ist die Vorarlberger Landschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen (Absatz eins,), ist unter Landschaftsschutz die Abwehr von Eingriffen, die geeignet sind, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören, unter Landschaftspflege jedoch die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart und die Sanierung landschaftlicher Schäden zu verstehen (Absatz 2,) und werden durch dieses Gesetz das Naturschutzgesetz und Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt (Absatz 3,).
Durch die zuletzt wiedergegebene Erklärung des Gesetzgebers wird nicht ausgedrückt, daß schon deshalb, weil Maßnahmen aus einem Gesichtspunkt unter die Gesetzgebung- oder Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen, diese Maßnahmen dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgesetzes entrückt seien; es wird durch diese Erklärung vielmehr zum Ausdruck gebracht und damit klargestellt, daß es nicht die Absicht des Gesetzgebers ist, in die erwähnten Zuständigkeitsbereiche des Bundes einzugreifen, um solcherart eine Auslegung der einzelnen Vorschriften des Gesetzes hintanzuhalten, die einen Eingriff in eine vorhandene Bundeskompetenz darstellen würde (vgl. hiezu die Ausführungen in der Regierungsvorlage unter II. zu § 1 des Gesetzentwurfes, auf Seite 127 der Beilage 12 im Jahre 1973 zu den Sitzungsberichten des XXI. Vorarlberger Landtages).Durch die zuletzt wiedergegebene Erklärung des Gesetzgebers wird nicht ausgedrückt, daß schon deshalb, weil Maßnahmen aus einem Gesichtspunkt unter die Gesetzgebung- oder Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen, diese Maßnahmen dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgesetzes entrückt seien; es wird durch diese Erklärung vielmehr zum Ausdruck gebracht und damit klargestellt, daß es nicht die Absicht des Gesetzgebers ist, in die erwähnten Zuständigkeitsbereiche des Bundes einzugreifen, um solcherart eine Auslegung der einzelnen Vorschriften des Gesetzes hintanzuhalten, die einen Eingriff in eine vorhandene Bundeskompetenz darstellen würde vergleiche , hiezu die Ausführungen in der Regierungsvorlage unter römisch zwei. zu Paragraph eins, des Gesetzentwurfes, auf Seite 127 der Beilage 12 im Jahre 1973 zu den Sitzungsberichten des römisch 21 . Vorarlberger Landtages).
Da die Bestimmung des § 1 Abs. 3 LSchG nicht zum Ausdruck bringt, daß der Landschaftsschutz gegenüber wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG) vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sei, ist aus § 1 Abs. 3 LSchG allein für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts zu gewinnen.Da die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, LSchG nicht zum Ausdruck bringt, daß der Landschaftsschutz gegenüber wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG) vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sei, ist aus Paragraph eins, Absatz 3, LSchG allein für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts zu gewinnen.
Die Auffassung, daß jede rechtliche Regelung in bezug auf eine tatsächliche Maßnahme bereits dann einem bestimmten Kompetenztatbestand ausschließlich zuzuordnen sei, wenn zwischen diesem und dem Gegenstand der Regelung ein unlösbarer Zusammenhang bestehe, wird vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Durch den Umstand, daß die österreichische Bundesverfassung konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nicht kennt, wird nicht ausgeschlossen, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können. Deshalb hat etwa der Verfassungsgerichtshof erkannt, daß auch der Umstand, daß für Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssicheren Beleuchtungsanlagen und den Betrieb dieser Anlagen Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG zutrifft, nicht hindert, daß solche Straßenbeleuchtungsanlagen auch Gegenstand einer anderen Gesetzgebung, z. B. in Angelegenheiten des Naturschutzes sein können (Erkenntnis vom 11. Jänner 1963, Slg. Nr. 4349). Angelegenheiten des Landschaftsschutzes gehören nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder.Die Auffassung, daß jede rechtliche Regelung in bezug auf eine tatsächliche Maßnahme bereits dann einem bestimmten Kompetenztatbestand ausschließlich zuzuordnen sei, wenn zwischen diesem und dem Gegenstand der Regelung ein unlösbarer Zusammenhang bestehe, wird vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Durch den Umstand, daß die österreichische Bundesverfassung konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nicht kennt, wird nicht ausgeschlossen, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können. Deshalb hat etwa der Verfassungsgerichtshof erkannt, daß auch der Umstand, daß für Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssicheren Beleuchtungsanlagen und den Betrieb dieser Anlagen Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zutrifft, nicht hindert, daß solche Straßenbeleuchtungsanlagen auch Gegenstand einer anderen Gesetzgebung, z. B. in Angelegenheiten des Naturschutzes sein können (Erkenntnis vom 11. Jänner 1963, Slg. Nr. 4349). Angelegenheiten des Landschaftsschutzes gehören nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder.
Im Beschwerdefall wurde von der belangten Behörde weder eine Erklärung zur Bundesstraße samt der damit verbundenen Beschreibung der Strecke, die sich auch auf die jeweils gegebene Trassenführung bezieht, noch eine Verfügung der Umlegung einer Bundesstraße einer Beurteilung nach dem Landschaftsschutzgesetz unterzogen; Gegenstand der Prüfung an den vom Landschaftsschutzgesetz aufgestellten Normen waren nämlich Maßnahmen an baulichen Anlagen im Zuge einer Bundesstraße zur Sicherung gegen Steinschlag, also solche der Herstellung oder Instandhaltung. Herstellung und Instandhaltung der Bundesstraßen obliegt dem Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Verfassungsgerichtshof 13. März 1968, Slg. Nr. 5677).
Es war daher zu untersuchen, ob im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG, nach welchem Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sind, der Landschaftsschutz gegenüber Maßnahmen der Herstellung oder Instandhaltung der Bundesstraßen in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist. Da der Wortlaut dieses Kompetenztatbestandes nicht ohne weiteres Antwort auf die gestellte Frage gibt, ist davon auszugehen, daß der erwähnte Begriff bei Aufstellung des Kompetenzkataloges in jener Bedeutung gebraucht wurde, die ihm in der einfachen Gesetzgebung nach deren Stand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kompetenzartikels am 1. Oktober 1925 zukam.Es war daher zu untersuchen, ob im Hinblick auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG, nach welchem Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sind, der Landschaftsschutz gegenüber Maßnahmen der Herstellung oder Instandhaltung der Bundesstraßen in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist. Da der Wortlaut dieses Kompetenztatbestandes nicht ohne weiteres Antwort auf die gestellte Frage gibt, ist davon auszugehen, daß der erwähnte Begriff bei Aufstellung des Kompetenzkataloges in jener Bedeutung gebraucht wurde, die ihm in der einfachen Gesetzgebung nach deren Stand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kompetenzartikels am 1. Oktober 1925 zukam.
Das zu diesem Zeitpunkt geltende Bundesgesetz vom 8. Juli 1921, betreffend die Bundesstraßen, BGBl. Nr. 387, aber auch die in § 4 Abs. 2 letzter Satz dieses Gesetzes erwähnten Vorschriften für die früheren Reichsstraßen (vgl. Mayrhofer, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, 5. Auflage, Band 5, Seite 529 ff, und 3. Ergänzungsband, Seite 3 ff) bieten keinen Hinweis dafür, daß der Landschaftsschutz gegenüber Maßnahmen der Herstellung und der Instandhaltung von Bundesstraßen der Materie der Straßenangelegenheiten selbst zugerechnet worden sei. Die Wahrnehmung des Landschaftsschutzes ist daher auch gegenüber Maßnahmen der Herstellung und/oder Instandhaltung von Bundesstraßen nicht Bundessache in Gesetzgebung oder Vollziehung und somit im Sinne der Auslegungshilfe des § 1 Abs. 3 LSchG auch nicht vorweg dem Geltungsbereich dieses Gesetzes entzogen.Das zu diesem Zeitpunkt geltende Bundesgesetz vom 8. Juli 1921, betreffend die Bundesstraßen, BGBl. Nr. 387, aber auch die in Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz dieses Gesetzes erwähnten Vorschriften für die früheren Reichsstraßen vergleiche , Mayrhofer, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst, 5. Auflage, Band 5, Seite 529 ff, und 3. Ergänzungsband, Seite 3 ff) bieten keinen Hinweis dafür, daß der Landschaftsschutz gegenüber Maßnahmen der Herstellung und der Instandhaltung von Bundesstraßen der Materie der Straßenangelegenheiten selbst zugerechnet worden sei. Die Wahrnehmung des Landschaftsschutzes ist daher auch gegenüber Maßnahmen der Herstellung und/oder Instandhaltung von Bundesstraßen nicht Bundessache in Gesetzgebung oder Vollziehung und somit im Sinne der Auslegungshilfe des Paragraph eins, Absatz 3, LSchG auch nicht vorweg dem Geltungsbereich dieses Gesetzes entzogen.
Daß die im vorliegenden Fall getroffene landschaftsschutzbehördliche Entscheidung aus anderen Gründen die durch das Landschaftsschutzgesetz selbst beachteten kompetenzrechtlichen Schranken unbeachtet gelassen hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet und läßt sich auch dem aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Sachverhalt nicht entnehmen.
Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, durch eine unzuständige Behörde Beschränkungen durch Auflagen aus dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes nicht unterworfen zu werden, nicht verletzt, sodaß in dem durch den Beschwerdepunkt gezogenen Prüfungsrahmen eine Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Erledigung des Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine Entscheidung über den Aufwandersatz entfiel, da Aufwandersatz nicht beantragt wurde.
Wien, am 11. November 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002821.X00Im RIS seit
12.01.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019