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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1873/73 E 27. November 1974 RS 2Stammrechtssatz
Eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes (Bescheides) nicht verfügt, kann daher nicht Empfänger sein. § 31 AVG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Bescheidadressat ermächtigt wäre, die Zustellverfügung, in welcher Form auch immer, richtigzustellen. Die Weiterleitung des Bescheides durch den Bescheidadressaten an eine dritte Person bewirkt nicht die Zustellung des Bescheides an diese.Eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes (Bescheides) nicht verfügt, kann daher nicht Empfänger sein. Paragraph 31, AVG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Bescheidadressat ermächtigt wäre, die Zustellverfügung, in welcher Form auch immer, richtigzustellen. Die Weiterleitung des Bescheides durch den Bescheidadressaten an eine dritte Person bewirkt nicht die Zustellung des Bescheides an diese.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980002263.X02Im RIS seit
11.11.1980