TE Vwgh Erkenntnis 1980/11/12 3279/80

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Veröffentlicht am 12.11.1980
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §65 Abs4;
AbgEO §70;
  1. AbgEO § 65 heute
  2. AbgEO § 65 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 65 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. AbgEO § 65 gültig von 01.08.1992 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 65 gültig von 01.01.1950 bis 31.07.1992
  1. AbgEO § 70 heute
  2. AbgEO § 70 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 70 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  4. AbgEO § 70 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 70 gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992

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Besprechung in: AnwBl 1981/11, S 467;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde der prot. Firma P Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. August 1980, Zl. GA 7-1522/1/80, betreffend Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde der prot. Firma P Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. August 1980, Zl. GA 7-1522/1/80, betreffend Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde ist zu entnehmen, daß einem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin bescheidmäßig Steuern zur Zahlung vorgeschrieben wurden, und daß das Finanzamt mit einem weiteren Bescheid zur Hereinbringung dieser Abgabenforderung das Arbeitseinkommen dieses Dienstnehmers gepfändet und der Republik Österreich zur Einziehung überwiesen hat. Dagegen hat die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin Berufung erhoben, welche nach den Ausführungen in dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid damit begründet wurde, daß der Angestellte der Beschwerdeführerin keinerlei Einkünfte aus verbotenen Vermittlertätigkeiten gehabt habe und daher keine Steuerschuld entstanden sei.

Diese Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen, in welchem sie begründend ausführte, der Drittschuldner könne sich mit dem ihm eingeräumten Rechtsmittel nur gegen die Verletzung eigener Rechte zur Wehr setzen. Die Beschwerdeführerin habe aber nur die Verletzung von Rechten des Vollstreckungsschuldners geltend gemacht, in der Berufung seien ausschließlich Umstände vorgebracht worden, deren Geltendmachung der Abgabenschuldner im Abgabenverfahren unterlassen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht gesetzwidrig mit der Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen belastet zu werden, und begründet ihre Beschwerde damit, daß ihr bisher keine Möglichkeit gegeben worden sei, zur Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens ihres Dienstnehmers Stellung zu nehmen. Außerdem sei nicht erhoben worden, ob überhaupt eine Abgabenschuld des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin zu Recht bestehe oder nicht. Nach Kenntnis der Beschwerdeführerin habe ihr Dienstnehmer die mit Bescheid vorgeschriebenen Steuern bestritten; eine rechtskräftige Abgabenschuld liege nicht vor, sodaß die Pfändung zu Unrecht erfolgt sei.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Durch das dem Drittschuldner in § 65 Abs. 4 der Abgabenexekutionsordnung eingeräumte Recht, das Zahlungsverbot anzufechten, wird der Drittschuldner nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht aber nicht das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Zahlungsverbot geltend, sondern begründet ihre Beschwerde in erster Linie damit, daß ihr Dienstnehmer im Abgabenverfahren die ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Steuern bestritten habe. Damit nimmt die Beschwerdeführerin unzulässigerweise das ihr nicht zustehende Recht in Anspruch, als Drittschuldnerin die Unwirksamkeit eines zwischen anderen Parteien entstandenen Exekutionstitels geltend zu machen. Ob dieser Exekutionstitel in Rechtskraft erwachsen ist, ist deshalb unerheblich, weil nach § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.Durch das dem Drittschuldner in Paragraph 65, Absatz 4, der Abgabenexekutionsordnung eingeräumte Recht, das Zahlungsverbot anzufechten, wird der Drittschuldner nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht aber nicht das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Zahlungsverbot geltend, sondern begründet ihre Beschwerde in erster Linie damit, daß ihr Dienstnehmer im Abgabenverfahren die ihm mit Bescheid vorgeschriebenen Steuern bestritten habe. Damit nimmt die Beschwerdeführerin unzulässigerweise das ihr nicht zustehende Recht in Anspruch, als Drittschuldnerin die Unwirksamkeit eines zwischen anderen Parteien entstandenen Exekutionstitels geltend zu machen. Ob dieser Exekutionstitel in Rechtskraft erwachsen ist, ist deshalb unerheblich, weil nach Paragraph 254, BAO durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.

Auch der Umstand, daß nach dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin bisher nicht Gelegenheit geboten wurde, zur Pfändung und Überweisung "Stellung zu nehmen", bewirkt auch im Falle der Richtigkeit dieses Vorbringens keine Gesetzwidrigkeit dieses Vollstreckungsschrittes, zumal das Gesetz (§ 70 der Abgabenexekutionsordnung) der Behörde die Einholung einer Drittschuldnererklärung nicht zur Pflicht macht. Ob eine solche Erklärung einzuholen ist, muß von der Behörde nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden, und betrifft im übrigen nur die Erfolgsaussichten, nicht aber die Gesetzmäßigkeit der Vollstreckung.Auch der Umstand, daß nach dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin bisher nicht Gelegenheit geboten wurde, zur Pfändung und Überweisung "Stellung zu nehmen", bewirkt auch im Falle der Richtigkeit dieses Vorbringens keine Gesetzwidrigkeit dieses Vollstreckungsschrittes, zumal das Gesetz (Paragraph 70, der Abgabenexekutionsordnung) der Behörde die Einholung einer Drittschuldnererklärung nicht zur Pflicht macht. Ob eine solche Erklärung einzuholen ist, muß von der Behörde nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden, und betrifft im übrigen nur die Erfolgsaussichten, nicht aber die Gesetzmäßigkeit der Vollstreckung.

Es ist daher nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig vorgegangen wäre. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Es ist daher nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig vorgegangen wäre. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. November 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980003279.X00

Im RIS seit

12.11.1980

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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