RS Vwgh 2007/4/24 2005/18/0581

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem Bescheid mit dem eine Berufung gegen einen Aufenthaltverbotsbescheid zurückgewiesen wird, handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Der Fremde kann dadurch, dass dieser Bescheid in seiner unberichtigten Fassung die Dauer des verfügten Aufenthaltsverbots unrichtig wiedergegeben hat, nicht in Rechten verletzt sein. Abgesehen davon hat der VwGH im Hinblick darauf, dass der Berichtigungsbescheid unangefochten geblieben ist, den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, seiner Überprüfung zu Grunde zu legen (Hinweis E 20. März 2006, 2002/17/0023).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005180581.X01

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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