RS Vwgh 2007/4/24 2006/17/0160

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
L83002 Wohnbauförderung Kärnten

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 Anl1 Z1;
WFG Krnt 1992 §2 Z5 idF 1997/032;

Rechtssatz

Dass der in Rede stehende Raum auch als Hofeinfahrt benutzbar ist und vom Inhaber (zeitweise) auch als solche genutzt wird, steht der Beurteilung, dass er auch geeignet ist, Wohnzwecken zu dienen, nicht entgegen. Insbesondere spricht die Beheizbarkeit dieses Raumes gegen seine ausschließliche Nutzbarkeit, aber auch gegen seine ausschließliche Zweckwidmung als Hofeinfahrt. Deshalb scheitert die Anwendung der Ausnahmebestimmung des letzten Falles des § 2 Z 5 K-WFG auch daran, dass es an einer "spezifischen Ausgestaltung" des Raumes für landwirtschaftliche Zwecke mangelt. Unter "spezifischer Ausgestaltung" ist nämlich eine solche zu verstehen, welche eine ausschließliche Nutzung des betreffenden Raumes für landwirtschaftliche Zwecke (im Gegensatz zu Wohnzwecken) nahe legt. Eine solche liegt bei dem hier in Rede stehenden Raum, welcher seiner baulichen Ausstattung nach sowohl für Wohnzwecke als auch als Hofeinfahrt für landwirtschaftliche, aber auch andere Fahrzeuge, geeignet ist, schon im Hinblick auf seine Beheizbarkeit nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170160.X03

Im RIS seit

24.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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