RS Vwgh 2007/4/24 2006/17/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
L83002 Wohnbauförderung Kärnten

Norm

GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1999 Anl1 Z1;
WFG Krnt 1992 §2 Z5 idF 1997/032;

Rechtssatz

Für die Auslegung des § 2 Z 5 K-WFG ist hervorzuheben, dass die Frage der Einbeziehung von Keller- und Dachbodenräumen in die Nutzfläche einer Wohnung nach dem zweiten Halbsatz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung davon abhängig ist, ob sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke geeignet sind. Es kommt daher in diesem Zusammenhang weder auf ihre tatsächliche Nutzung noch auf einen von der objektiven Ausgestaltung dieser Räumlichkeiten unterschiedenen Widmungsakt oder eine Nutzungsabsicht des jeweiligen Inhabers an. Was für Keller- und Dachbodenräume zutrifft, hat aber auch für strittige Räumlichkeiten, welche nicht im Keller- oder im Dachgeschoß liegen, seine Gültigkeit. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht die Absicht unterstellt werden, gerade Keller- und Dachbodenräume bevorzugt in die Wohnnutzfläche einbeziehen zu wollen (Hinweis E 19. September 1986, 86/17/0091, 0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170160.X02

Im RIS seit

24.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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