TE Vwgh Erkenntnis 1980/11/25 1131/80

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Veröffentlicht am 25.11.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwGG §53 Abs2;
VwGG §59 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §38 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1133/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerden des Ing. FR und des JZ in S, beide vertreten durch Dr. Theodor Schütz, Rechtsanwalt in Linz, Museumstraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. März 1980, Zl. WA- 149/2-1980/Spe/Fo, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Rohrbrücke (mitbeteiligte Partei:

Bund (Bundesstraßenverwaltung), Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Brückenbau, in Linz, Kärntnerstraße 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Ing. FR Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am 28. März 1979 den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes, welches vorsieht, den T.-bach im Zuge der P.-Bundesstraße nicht abzusenken, sondern mittels eines geschlossenen Gerinnes über die künftige Bundesstraße zu führen. In der über diesen Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde am 7. Juni 1979 durchgeführten Verhandlung erhoben die beiden Beschwerdeführer als berührte Grundeigentümer durch ihren Rechtsvertreter Einwendungen dahin gehend, daß das Projekt durch Absenkung der Bundesstraße in einem Ausmaß von annähernd 5 bis 6 m eine unverhältnismäßig große Grundinanspruchnahme zur Folge habe und darüber hinaus im Falle einer Verstopfung der Rohrbrücke eine Vermurungsgefahr für die angrenzenden Wiesen entstünde. Aus diesen Gründen sprachen sich die Beschwerdeführer gegen das Projekt aus. Die Bezirksverwaltungsbehörde erteilte in Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 17. Juli 1979 unter Berufung auf die §§ 38, 98, 105, 111 und 112 WRG 1959, in der Fassung der Novelle 1969, BGBl. Nr. 207, dem Projekt die wasserrechtliche Bewilligung unter der Voraussetzung, daß die im Gutachten des technischen Amtssachverständigen (Verhandlungsschrift, Abschnitt C, Punkt 1. bis 15.) angeführten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, stellte in Spruchpunkt II. fest, daß diese Bewilligung nicht in Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe, und wies in Spruchpunkt III. unter Berufung auf die §§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1 und 4 WRG 1959, in der geltenden Fassung, die Einwendungen der Beschwerdeführer zurück. Diesen Spruchpunkt begründete die Bezirksverwaltungsbehörde damit, daß die Beschwerdeführer bei der Herstellung des Brückenobjektes weder in ihrem Grundeigentum noch in sonstigen Rechten berührt würden; ihre Grundstücke würden bei der Herstellung des Bauwerkes nicht in Anspruch genommen, sie würden allenfalls für den Straßenbau benötigt, der jedoch nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens sei. Weiters habe der technische Amtssachverständige in seinem schlüssigen Gutachten, dem sich die Behörde vollinhaltlich anschließe, ausgeführt, daß sich durch den Bestand der Rohrbrücke auch keine Schadenswirkung infolge der Beeinträchtigung des Abfuhrvermögens der Brückenröhre auf die Grundstücke der Beschwerdeführer ergeben könne. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.Die mitbeteiligte Partei stellte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde am 28. März 1979 den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes, welches vorsieht, den T.-bach im Zuge der P.-Bundesstraße nicht abzusenken, sondern mittels eines geschlossenen Gerinnes über die künftige Bundesstraße zu führen. In der über diesen Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde am 7. Juni 1979 durchgeführten Verhandlung erhoben die beiden Beschwerdeführer als berührte Grundeigentümer durch ihren Rechtsvertreter Einwendungen dahin gehend, daß das Projekt durch Absenkung der Bundesstraße in einem Ausmaß von annähernd 5 bis 6 m eine unverhältnismäßig große Grundinanspruchnahme zur Folge habe und darüber hinaus im Falle einer Verstopfung der Rohrbrücke eine Vermurungsgefahr für die angrenzenden Wiesen entstünde. Aus diesen Gründen sprachen sich die Beschwerdeführer gegen das Projekt aus. Die Bezirksverwaltungsbehörde erteilte in Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides vom 17. Juli 1979 unter Berufung auf die Paragraphen 38, 98, 105, 111 und 112 WRG 1959, in der Fassung der Novelle 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 207, dem Projekt die wasserrechtliche Bewilligung unter der Voraussetzung, daß die im Gutachten des technischen Amtssachverständigen (Verhandlungsschrift, Abschnitt C, Punkt 1. bis 15.) angeführten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, stellte in Spruchpunkt römisch zwei. fest, daß diese Bewilligung nicht in Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe, und wies in Spruchpunkt römisch drei. unter Berufung auf die Paragraphen 12, Absatz 2, 102, Absatz eins und 4 WRG 1959, in der geltenden Fassung, die Einwendungen der Beschwerdeführer zurück. Diesen Spruchpunkt begründete die Bezirksverwaltungsbehörde damit, daß die Beschwerdeführer bei der Herstellung des Brückenobjektes weder in ihrem Grundeigentum noch in sonstigen Rechten berührt würden; ihre Grundstücke würden bei der Herstellung des Bauwerkes nicht in Anspruch genommen, sie würden allenfalls für den Straßenbau benötigt, der jedoch nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens sei. Weiters habe der technische Amtssachverständige in seinem schlüssigen Gutachten, dem sich die Behörde vollinhaltlich anschließe, ausgeführt, daß sich durch den Bestand der Rohrbrücke auch keine Schadenswirkung infolge der Beeinträchtigung des Abfuhrvermögens der Brückenröhre auf die Grundstücke der Beschwerdeführer ergeben könne. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der sie geltend machten, die Zurückweisung ihrer Einwendungen durch die Behörde erster Instanz sei unzulässig gewesen, da im Falle einer Verklausung der Rohrbrücke Grundstücke, die noch im Eigentum der Beschwerdeführer stünden, beeinträchtigt würden.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufungsbehörde (belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) holte eine Äußerung der Bundesstraßenverwaltung zu der vom technischen Amtssachverständigen vor der Behörde erster Instanz abgegebenen Empfehlung, einerseits einen Einsatzplan in bezug auf Unholzführungen und Murengänge bzw. deren Entfernung zu erstellen und andererseits den Einbau von Heizungsröhren zu überdenken, ein und ließ den von der Behörde erster Instanz beigezogenen technischen Amtssachverständigen zu dieser Äußerung der Bundesstraßenverwaltung ergänzend Stellung nehmen, ohne den Beschwerdeführern das Ergebnis dieses ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Berufungen der Beschwerdeführer Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahin gehend ab, daß sie Spruchabschnitt I dieses Bescheides durch folgende Vorschreibungen ergänzte:Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde unter Berufung auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 den Berufungen der Beschwerdeführer Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahin gehend ab, daß sie Spruchabschnitt römisch eins dieses Bescheides durch folgende Vorschreibungen ergänzte:

"a) Bei Ausführung der Rohrbrücke sind Heizungsröhren einzubauen.

b) Die oberhalb des Brückenstandortes bestehenden Sperren und Sicherungsbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung sind einvernehmlich mit der Gebietsbauleitung Steyr-Kremsgebiet der Wildbach- und Lawinenverbauung zu räumen und für den Rückhalt wirksam wiederherzustellen."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, seitens der Wasserrechtsbehörde sei von den tatsächlichen Rechtsverhältnissen auszugehen, demnach seien die Beschwerdeführer derzeit noch als Grundeigentümer anzusehen und genössen die Parteistellung gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959. Die Behörde habe sich nur auf jenen Gegenstand zu beschränken, der die beantragte Bewilligung umfasse, sodaß über Vorbringen im Zusammenhang mit dem Straßenbau im Verfahren über die geplante Rohrbrücke nicht entschieden würde. Die Beschwerdeführer hätten in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, daß sie durch Böschungen auf Grund des Straßenbaues eine Beeinträchtigung des Grundeigentums erlitten, es sei daher folgerichtig gewesen, diesen Teil der Einwendungen zurückzuweisen. Gehe man aber von der Tatsache aus, daß die Beschwerdeführer noch die Stellung von Grundeigentümern haben, so sei die Frage der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch die geplante Rohrbrücke (durch Verklausung etc.) zu prüfen. In diesem Punkt erschienen die Ausführungen des Amtssachverständigen sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in den ergänzenden Ermittlungen zwingend und logisch. Danach sei nach fachlicher Voraussicht die hohe Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen der fraglichen Grundstücke auf Grund der Auswirkungen der Rohrbrücke gegeben. Es sei daher dafür zu sorgen, daß die Grundeigentümer in ihren Rechten nicht verletzt würden, eine mögliche spätere Übernahme von Grundflächen in das öffentliche Gut habe keine Auswirkungen auf den derzeitigen Rechtsbestand. Vom Amtssachverständigen sei in der mündlichen Verhandlung ausgeführt und in den zusätzlichen Ermittlungen bekräftigt worden, daß beim Brückenbau zwei Probleme anstünden. Zum einen sei die Möglichkeit der Grundeisbildung, zum anderen die Gefahr der Murengänge gegeben. Die Gefahr der Eisbildung bestehe deshalb, weil sich das Überführungsbauwerk in der Landschaft deutlich abhebe und dadurch die Komponenten Niederwasserführung und exponierte Lage im Winter voll zum Tragen kämen, sodaß vor allem bei Eintritt einer Tauflut Profilverlegungen zu befürchten seien. Zum anderen sei vom Amtssachverständigen ausgeführt worden, daß die Wasserführung für die Bachbrücke sowie die Brücke selbst im instabilen Schuttkegel zu liegen komme und dadurch die Gefährdung größer als im gewachsenen Boden sei, weil der T.-bach als murfähiger Wildbach angesehen werden müsse. Es seien daher Maßnahmen vorzusehen gewesen, die diesen Gefährdungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse der allgemeinen Sicherheit als auch im Hinblick auf das Grundeigentum der Berufungswerber vorbeugen.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, seitens der Wasserrechtsbehörde sei von den tatsächlichen Rechtsverhältnissen auszugehen, demnach seien die Beschwerdeführer derzeit noch als Grundeigentümer anzusehen und genössen die Parteistellung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959. Die Behörde habe sich nur auf jenen Gegenstand zu beschränken, der die beantragte Bewilligung umfasse, sodaß über Vorbringen im Zusammenhang mit dem Straßenbau im Verfahren über die geplante Rohrbrücke nicht entschieden würde. Die Beschwerdeführer hätten in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, daß sie durch Böschungen auf Grund des Straßenbaues eine Beeinträchtigung des Grundeigentums erlitten, es sei daher folgerichtig gewesen, diesen Teil der Einwendungen zurückzuweisen. Gehe man aber von der Tatsache aus, daß die Beschwerdeführer noch die Stellung von Grundeigentümern haben, so sei die Frage der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch die geplante Rohrbrücke (durch Verklausung etc.) zu prüfen. In diesem Punkt erschienen die Ausführungen des Amtssachverständigen sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in den ergänzenden Ermittlungen zwingend und logisch. Danach sei nach fachlicher Voraussicht die hohe Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen der fraglichen Grundstücke auf Grund der Auswirkungen der Rohrbrücke gegeben. Es sei daher dafür zu sorgen, daß die Grundeigentümer in ihren Rechten nicht verletzt würden, eine mögliche spätere Übernahme von Grundflächen in das öffentliche Gut habe keine Auswirkungen auf den derzeitigen Rechtsbestand. Vom Amtssachverständigen sei in der mündlichen Verhandlung ausgeführt und in den zusätzlichen Ermittlungen bekräftigt worden, daß beim Brückenbau zwei Probleme anstünden. Zum einen sei die Möglichkeit der Grundeisbildung, zum anderen die Gefahr der Murengänge gegeben. Die Gefahr der Eisbildung bestehe deshalb, weil sich das Überführungsbauwerk in der Landschaft deutlich abhebe und dadurch die Komponenten Niederwasserführung und exponierte Lage im Winter voll zum Tragen kämen, sodaß vor allem bei Eintritt einer Tauflut Profilverlegungen zu befürchten seien. Zum anderen sei vom Amtssachverständigen ausgeführt worden, daß die Wasserführung für die Bachbrücke sowie die Brücke selbst im instabilen Schuttkegel zu liegen komme und dadurch die Gefährdung größer als im gewachsenen Boden sei, weil der T.-bach als murfähiger Wildbach angesehen werden müsse. Es seien daher Maßnahmen vorzusehen gewesen, die diesen Gefährdungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse der allgemeinen Sicherheit als auch im Hinblick auf das Grundeigentum der Berufungswerber vorbeugen.

Abgesehen vom Straßenerhaltungsdienst, dessen Wirksamkeit unbestritten sei, erscheine der Einbau technischer Mittel jedenfalls zweckmäßig und erforderlich. Durch die nun vorgeschriebenen Heizungsröhren könne einer Eisbildung wirksam vorgebeugt werden, wodurch Gefährdungen durch mögliche Profilverlegungen ausgeschlossen seien. Es sei daher noch verblieben, eine ergänzende Maßnahme vorzuschreiben, um Beeinträchtigungen durch einen Murengang zu verhindern. Derzeit bestünden Sperren und Sicherheitsbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung, die aber laut Aussagen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in ihrer jetzigen Form nicht für den Rückhalt wirksam seien. Es liege daher nahe vorzuschreiben, diese Anlagen wieder funktionsgerecht herzustellen. Durch die getroffenen Vorschreibungen erscheine sichergestellt, daß durch die Ausführung der geplanten Rohrbrücke fremdes Grundeigentum nicht verletzt werde und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Somit seien die Berufungen abzuweisen gewesen. Der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz sei durch weitere Vorschreibungen zu ergänzen gewesen.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Bedachtnahme auf ihr Grundeigentum im Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz und in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt und beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über die Beschwerden unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift erwogen:

Die Beschwerdeführer machen geltend, daß der angefochtene Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sei, weil die Behörde erster Instanz die wasserrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer mit der unrichtigen Begründung zurückgewiesen habe, daß die Beschwerdeführer durch das Projekt nicht beeinträchtigt seien, während die Berufungsbehörde zwar richtig erkannt habe, daß die Beschwerdeführer noch Grundeigentümer seien und die Frage der Beeinträchtigung der Grundstücke durch die geplante Rohrbrücke sehr wohl zu prüfen sei, jedoch zu Unrecht außer acht gelassen habe, daß die Beschwerdeführer ein elementares Interesse an Verfahrensergänzungen hätten, da auch durch die von der belangten Behörde vorgeschriebene Bauausführung eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht hintangehalten werde.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde zwar grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Befugnis erstreckt sich jedoch nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 hat die Berufungsbehörde zwar grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Befugnis erstreckt sich jedoch nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz die Einwendungen der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückgewiesen, daß diesen Parteistellung nicht zukomme. Die Behörde erster Instanz hat die von der Bundesstraßenverwaltung beantragte Bewilligung daher erteilt gehabt, ohne in eine sachliche Erledigung der Einwendungen der Beschwerdeführer eingegangen zu sein. Eine Erledigung des Antrages der Bundesstraßenverwaltung auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter gleichzeitiger Sacherledigung der Einwendungen der Beschwerdeführer als Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist daher durch den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer konnten daher mit ihrer Berufung vor der belangten Behörde nur geltend machen, daß ihnen zu Unrecht von der Behörde erster Instanz die Parteistellung versagt wurde. Nur diese Frage war somit "Sache", die vor der belangten Behörde als Berufungsbehörde zur Entscheidung stand, in der also der belangten Behörde funktionelle Zuständigkeit zukam. Sich in eine sachliche Erledigung der Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Bewilligung einzulassen, wie dies die belangte Behörde durch Ergänzung der Vorschreibungen zu Spruchabschnitt I des Bescheides der Behörde erster Instanz getan hat, um die von ihr als berechtigt angesehenen Einwendungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, war die belangte Behörde im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit nicht befugt. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, ist die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, daß die Behörde erster Instanz zu Unrecht die Parteistellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verneint hat. Ausgehend von dieser Rechtsansicht hätten die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde diese daher nur dazu berechtigt, den vor ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, um der Behörde erster Instanz auf diese Weise Gelegenheit zu geben, erstmals in die sachliche Erledigung der von den Beschwerdeführern vor der Behörde erster Instanz erhobenen Einwendungen gegen das Projekt einzugehen. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 war daher von Amts wegen wahrzunehmen, daß die belangte Behörde die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit verletzt und hiedurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet hat.Im vorliegenden Fall hat die Behörde erster Instanz die Einwendungen der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückgewiesen, daß diesen Parteistellung nicht zukomme. Die Behörde erster Instanz hat die von der Bundesstraßenverwaltung beantragte Bewilligung daher erteilt gehabt, ohne in eine sachliche Erledigung der Einwendungen der Beschwerdeführer eingegangen zu sein. Eine Erledigung des Antrages der Bundesstraßenverwaltung auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter gleichzeitiger Sacherledigung der Einwendungen der Beschwerdeführer als Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist daher durch den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht erfolgt. Die Beschwerdeführer konnten daher mit ihrer Berufung vor der belangten Behörde nur geltend machen, daß ihnen zu Unrecht von der Behörde erster Instanz die Parteistellung versagt wurde. Nur diese Frage war somit "Sache", die vor der belangten Behörde als Berufungsbehörde zur Entscheidung stand, in der also der belangten Behörde funktionelle Zuständigkeit zukam. Sich in eine sachliche Erledigung der Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Bewilligung einzulassen, wie dies die belangte Behörde durch Ergänzung der Vorschreibungen zu Spruchabschnitt römisch eins des Bescheides der Behörde erster Instanz getan hat, um die von ihr als berechtigt angesehenen Einwendungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, war die belangte Behörde im Rahmen ihrer funktionellen Zuständigkeit nicht befugt. Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, ist die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, daß die Behörde erster Instanz zu Unrecht die Parteistellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verneint hat. Ausgehend von dieser Rechtsansicht hätten die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde diese daher nur dazu berechtigt, den vor ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, um der Behörde erster Instanz auf diese Weise Gelegenheit zu geben, erstmals in die sachliche Erledigung der von den Beschwerdeführern vor der Behörde erster Instanz erhobenen Einwendungen gegen das Projekt einzugehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 war daher von Amts wegen wahrzunehmen, daß die belangte Behörde die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit verletzt und hiedurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet hat.

Für die Entscheidung des Beschwerdefalles war es daher nicht mehr von Bedeutung, daß zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides insofern ein Widerspruch besteht, als im Spruch erklärt wird, daß den Berufungen der Beschwerdeführer Folge gegeben werde, während es in der Begründung heißt, daß die Berufungen abzuweisen gewesen seien, und daß es die belangte Behörde unterlassen hat, den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, von der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und hiezu Stellung zu nehmen.

Der angefochtene Bescheid war aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war aus den angeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. b, 49 Abs. 1, 53 Abs. 2 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A/1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Danach gebührt der Aufwandersatz im Außenverhältnis nur dem Beschwerdeführer in der Beschwerdesache Zl. 1131/80 in Höhe des pauschalierten Schriftsatzaufwandes unter Bedachtnahme auf die in beiden Beschwerden erfolgte Antragstellung auf Aufwandersatz. Ein darüber hinausgehender Anspruch insbesondere auf gesonderten Ersatz von Umsatzsteuer steht nicht zu. Aufwandersatz für Stempelgebühren wurden nicht beantragt.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera a,, 48 Absatz eins, Litera b,, 49 Absatz eins, 53, Absatz 2 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A/1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Danach gebührt der Aufwandersatz im Außenverhältnis nur dem Beschwerdeführer in der Beschwerdesache Zl. 1131/80 in Höhe des pauschalierten Schriftsatzaufwandes unter Bedachtnahme auf die in beiden Beschwerden erfolgte Antragstellung auf Aufwandersatz. Ein darüber hinausgehender Anspruch insbesondere auf gesonderten Ersatz von Umsatzsteuer steht nicht zu. Aufwandersatz für Stempelgebühren wurden nicht beantragt.

Wien, am 25. November 1980

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001131.X00

Im RIS seit

07.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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