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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs1 idF vor 1980/580;Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs 6 und des § 8 IESG setzt die zeitlich vorangegangene Entstehung des Anspruches auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgebot (§ 1 Abs 1 IESG) voraus. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgebot-Fond ist rechtlich etwas verschiedenes von den im § 1 Abs 2 und Abs 3 IESG angeführten gesicherten privatrechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber, mag auch die Existenz von derartigen privatrechtlichen Ansprüchen eine Entstehungsvoraussetzung für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgebot bilden.Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6 und des Paragraph 8, IESG setzt die zeitlich vorangegangene Entstehung des Anspruches auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgebot (Paragraph eins, Absatz eins, IESG) voraus. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgebot-Fond ist rechtlich etwas verschiedenes von den im Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, IESG angeführten gesicherten privatrechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber, mag auch die Existenz von derartigen privatrechtlichen Ansprüchen eine Entstehungsvoraussetzung für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgebot bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978002472.X01Im RIS seit
16.09.2003