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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ASVG §506 Abs3 Satz2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde des MK in J, Israel, vertreten durch Dr. Artur Ehrenhaft Rechtsanwalt in Wien VIII, Alserstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Februar 1978, Zl. MA 14-K 49/77, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit einer Begünstigung nach den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde des MK in J, Israel, vertreten durch Dr. Artur Ehrenhaft Rechtsanwalt in Wien römisch acht, Alserstraße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Februar 1978, Zl. MA 14-K 49/77, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit einer Begünstigung nach den Paragraphen 500, ff ASVG (mitbeteiligte Partei:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien V, Blechturmgasse 11), zu Recht erkannt:Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Eingabe vom 25. Dezember 1973 beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstal t der Angestellten die Zuerkennung einer Altersrente sowie die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten. Mit Schreiben der mitbeteiligten Anstalt vom 27. Februar 1974, 29. August 1974, 11. November 1974 und 4. Februar 1975 wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung - vergeblich - aufgefordert, unter anderem die im § 506 Abs. 3 ASVG vorgesehene Bescheinigung vorzulegen. 1.1. Mit Eingabe vom 25. Dezember 1973 beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstal t der Angestellten die Zuerkennung einer Altersrente sowie die begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten. Mit Schreiben der mitbeteiligten Anstalt vom 27. Februar 1974, 29. August 1974, 11. November 1974 und 4. Februar 1975 wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung - vergeblich - aufgefordert, unter anderem die im Paragraph 506, Absatz 3, ASVG vorgesehene Bescheinigung vorzulegen.
Mit Bescheid vom 21. April 1975 hat die mitbeteiligte Anstalt die beantragte Begünstigung für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der zu begünstigende Tatbestand "vom Versicherten aufzuweisen und glaubhaft darzubringen" sei. Da der Beschwerdeführer es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen habe, entsprechende Nachweise vorzulegen, habe sein Ansuchen keine positive Erledigung finden können. In einem Begleitschreiben der mitbeteiligten Anstalt vom selben Tag, in dem die Anredeform "Sehr geehrter Herr K!" verwendet wurde, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er in der Anlage den ablehnenden Bescheid erhalte, daß jedoch eine neuerliche Antragstellung auf begünstigte Anrechnung von sozialversicherungsrechtlichen Schädigungszeiten hiedurch nicht gehindert werde.
In seinem Einspruch vom 2o. Mai 1975 machte der Beschwerdeführer geltend, daß er bereits im April 1935 aus politischen Gründen Österreich habe verlassen müssen. Da das Österreichische Konsulat in J nicht bereit gewesen sei, diesen Umstand dem § 506 Abs. 3 ASVG entsprechend zu bescheinigen, habe der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Ausstellung der Bescheinigung bei der Magistratsabteilung 12 des Amtes der Wiener Landesregierung eingebracht. Der Beschwerdeführer beantrage daher zur Vorlage dieser Bescheinigung eine Frist bis 31. August 1975 sowie die Zuerkennung der beantragten Begünstigung.In seinem Einspruch vom 2o. Mai 1975 machte der Beschwerdeführer geltend, daß er bereits im April 1935 aus politischen Gründen Österreich habe verlassen müssen. Da das Österreichische Konsulat in J nicht bereit gewesen sei, diesen Umstand dem Paragraph 506, Absatz 3, ASVG entsprechend zu bescheinigen, habe der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Ausstellung der Bescheinigung bei der Magistratsabteilung 12 des Amtes der Wiener Landesregierung eingebracht. Der Beschwerdeführer beantrage daher zur Vorlage dieser Bescheinigung eine Frist bis 31. August 1975 sowie die Zuerkennung der beantragten Begünstigung.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1976 hat der Landeshauptmann von Wien den Beschwerdeführer aufgefordert, bis längstens 10. Mai 1976 die "zwingend erforderliche Bescheinigung nach § 506 Abs. 3 nunmehr endgültig anher vorzulegen und gleichzeitig stichhältige Nachweise über die Art der erst im Einspruch geltend gemachten politischen Verfolgung beizubringen". Diese Frist ist ungenützt verstrichen.Mit Schreiben vom 5. Februar 1976 hat der Landeshauptmann von Wien den Beschwerdeführer aufgefordert, bis längstens 10. Mai 1976 die "zwingend erforderliche Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, nunmehr endgültig anher vorzulegen und gleichzeitig stichhältige Nachweise über die Art der erst im Einspruch geltend gemachten politischen Verfolgung beizubringen". Diese Frist ist ungenützt verstrichen.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1976 hat der Landeshauptmann von Wien den Einspruch als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Ablehnung der begünstigten Anrechnung von Versicherungszeiten für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 auf Grund von § 502 ASVG zu Recht erfolgt sei. Wenn der Beschwerdeführer, so heißt es in der Begründung, eine politische Schädigung vor Verlassen Österreichs im Jahre 1935 (allerdings erst im Einspruchsverfahren) geltend mache, so müsse er hiefür einerseits eine Bescheinigung nach § 506 Abs. 3 ASVG vorlegen und andererseits einen Nachweis dafür erbringen, daß er sich mit seinem eigenen positiven Handeln gegen die Träger der damaligen Macht gestellt habe und letztlich auf Grund seiner politischen Betätigung und der dadurch ausgelösten Eingriffe der damaligen Machthaber in seine Persönlichkeitssphäre zur Emigration gezwungen worden sei. Dieser Nachweis sei dem Beschwerdeführer jedoch offensichtlich weder vor der österreichischen Vertretungsbehörde noch vor der Magistratsabteilung 12 gelungen, da es trotz mehrerer Fristerstreckungen seit Beginn des Anstaltsverfahrens nicht zur Vorlage der geforderten Unterlagen gekommen sei. Zufolge Fehlens eines begünstigungsfähigen Tatbestandes erfülle der Beschwerdeführer nicht alle Voraussetzungen einer Begünstigung.Mit Bescheid vom 13. Mai 1976 hat der Landeshauptmann von Wien den Einspruch als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Ablehnung der begünstigten Anrechnung von Versicherungszeiten für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 auf Grund von Paragraph 502, ASVG zu Recht erfolgt sei. Wenn der Beschwerdeführer, so heißt es in der Begründung, eine politische Schädigung vor Verlassen Österreichs im Jahre 1935 (allerdings erst im Einspruchsverfahren) geltend mache, so müsse er hiefür einerseits eine Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG vorlegen und andererseits einen Nachweis dafür erbringen, daß er sich mit seinem eigenen positiven Handeln gegen die Träger der damaligen Macht gestellt habe und letztlich auf Grund seiner politischen Betätigung und der dadurch ausgelösten Eingriffe der damaligen Machthaber in seine Persönlichkeitssphäre zur Emigration gezwungen worden sei. Dieser Nachweis sei dem Beschwerdeführer jedoch offensichtlich weder vor der österreichischen Vertretungsbehörde noch vor der Magistratsabteilung 12 gelungen, da es trotz mehrerer Fristerstreckungen seit Beginn des Anstaltsverfahrens nicht zur Vorlage der geforderten Unterlagen gekommen sei. Zufolge Fehlens eines begünstigungsfähigen Tatbestandes erfülle der Beschwerdeführer nicht alle Voraussetzungen einer Begünstigung.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1976 teilte die Magistratsabteilung 12 des Amtes der Wiener Landesregierung der mitbeteiligten Anstalt mit, daß eine Bestätigung nach § 506 Abs. 3 ASVG für den Beschwerdeführer mangels Nachweisen über eine politische Tätigkeit nicht erfolgen könne.Mit Schreiben vom 14. Oktober 1976 teilte die Magistratsabteilung 12 des Amtes der Wiener Landesregierung der mitbeteiligten Anstalt mit, daß eine Bestätigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG für den Beschwerdeführer mangels Nachweisen über eine politische Tätigkeit nicht erfolgen könne.
1.2. Mit Eingabe vom 26. Dezember 1976, bei der mitbeteiligten Anstalt eingelangt am 3. Jänner 1977, beantragte der Beschwerdeführer "gemäß § 69 AVG einen neuen auf innerösterreichisches Recht gestützten Antrag zu bearbeiten, der sich auf eine Bescheinigung der Magistratsabteilung 12 über verhinderte Rückkehr stützt, nach Einlangen an VA, welche Ihnen in Kürze zugehen wird". 1.2. Mit Eingabe vom 26. Dezember 1976, bei der mitbeteiligten Anstalt eingelangt am 3. Jänner 1977, beantragte der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 69, AVG einen neuen auf innerösterreichisches Recht gestützten Antrag zu bearbeiten, der sich auf eine Bescheinigung der Magistratsabteilung 12 über verhinderte Rückkehr stützt, nach Einlangen an VA, welche Ihnen in Kürze zugehen wird".
Am 26. Jänner 1977 langte bei der mitbeteiligten Anstalt eine von der Magistratsabteilung 12 ausgestellte Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG vom 20. Jänner 1977 ein, wonach der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, daß er aus Gründen der Abstammung in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 nicht nach Österreich habe zurückkehren können.Am 26. Jänner 1977 langte bei der mitbeteiligten Anstalt eine von der Magistratsabteilung 12 ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG vom 20. Jänner 1977 ein, wonach der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, daß er aus Gründen der Abstammung in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 nicht nach Österreich habe zurückkehren können.
Mit Bescheid vom 28. März 1977 hat die mitbeteiligte Anstalt dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13. Mai 1976 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht stattgegeben. Der Tatbestand einer verhinderten Rückkehr habe dem Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren bekannt gewesen sein müssen und hätte daher bereits damals geltend gemacht werden können. Es liege daher kein Wiederaufnahmsgrund vor.
In seinem Einspruch vom 28. April 1977 gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer geltend, daß der Wiederaufnahmsantrag vom 26. Dezember 1976 noch vor "Existenzwerdung" des neuen Beweismittels, nämlich der Bescheinigung der Magistratsabteilung 12 vom 20. Jänner 1977, eingebracht worden sei, sodaß von einer Fristversäumung nicht gesprochen werden
könne. Im übrigen sei "der Antrag auf Wiederaufnahme .... jedoch
auch ohne Hinblick auf die Beschränkungen des § 69 AVG deshalb zulässig", weil die Erlassung der Bescheinigung einen neuen Tatbestand bilde, auf Grund dessen jederzeit ein neuer Begünstigungsantrag eingebracht werden könne.auch ohne Hinblick auf die Beschränkungen des Paragraph 69, AVG deshalb zulässig", weil die Erlassung der Bescheinigung einen neuen Tatbestand bilde, auf Grund dessen jederzeit ein neuer Begünstigungsantrag eingebracht werden könne.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1978 hat der Landeshauptmann von Wien den Bescheid der mitbeteiligten Anstalt vom 18. (richtig 28.) März 1977 auf Grund von § 69 Abs. 4 AVG 1950 aufgehoben, den Wiederaufnahmsantrag vom 26. Dezember 1976 jedoch auf Grund von § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 7. Februar 1978 hat der Landeshauptmann von Wien den Bescheid der mitbeteiligten Anstalt vom 18. (richtig 28.) März 1977 auf Grund von Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 aufgehoben, den Wiederaufnahmsantrag vom 26. Dezember 1976 jedoch auf Grund von Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.
Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung, auf die er seinen Wiederaufnahmsantrag stütze, sei eindeutig ersichtlich, daß er eben zum damaligen Zeitpunkt an einer Rückkehr nach Österreich verhindert gewesen sei, woraus sich wiederum ergebe, daß ihm diese Tatsache zumindest seit dem 13. März 1938 und damit auch im abgeschlossenen Vorverfahren bekannt gewesen sei. Es gehe aber daraus keineswegs hervor, daß er bereits im Jahr 1935 Österreich nur vorübergehend verlassen habe, was auch im Widerspruch zu der im seinerzeitigen Einspruchsverfahren geltend gemachten politischen Schädigung stehen würde. Aber nur dann, wenn die Ausreise nur eine vorübergehende gewesen sei, komme der verhinderten Rückkehr ab 13. März 1938 Bedeutung zu. Es müsse aber auch darauf hingewiesen werden, daß die zur Wiederaufnahme führenden neuen Beweismittel nicht erst neu entstanden seien, sondern nur neu hervorgekommen sein dürfen, was hinsichtlich der Bescheinigung gemäß § 506 ASVG nicht gegeben sei. Es liege sohin weder eine neue Tatsache, noch im Wege der Bescheinigung nach § 506 Abs. 3 ASVG ein neues Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b ASVG vor.Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung, auf die er seinen Wiederaufnahmsantrag stütze, sei eindeutig ersichtlich, daß er eben zum damaligen Zeitpunkt an einer Rückkehr nach Österreich verhindert gewesen sei, woraus sich wiederum ergebe, daß ihm diese Tatsache zumindest seit dem 13. März 1938 und damit auch im abgeschlossenen Vorverfahren bekannt gewesen sei. Es gehe aber daraus keineswegs hervor, daß er bereits im Jahr 1935 Österreich nur vorübergehend verlassen habe, was auch im Widerspruch zu der im seinerzeitigen Einspruchsverfahren geltend gemachten politischen Schädigung stehen würde. Aber nur dann, wenn die Ausreise nur eine vorübergehende gewesen sei, komme der verhinderten Rückkehr ab 13. März 1938 Bedeutung zu. Es müsse aber auch darauf hingewiesen werden, daß die zur Wiederaufnahme führenden neuen Beweismittel nicht erst neu entstanden seien, sondern nur neu hervorgekommen sein dürfen, was hinsichtlich der Bescheinigung gemäß Paragraph 506, ASVG nicht gegeben sei. Es liege sohin weder eine neue Tatsache, noch im Wege der Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG ein neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, ASVG vor.
1.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde habe den Antrag vom 26. Dezember 1976 irrigerweise als Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens behandelt. Der seinerzeitige Bescheid der mitbeteiligten Anstalt vom 21. April 1975 stelle keinen rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in materieller Richtung dar, sondern spreche nur die derzeitige Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers aus, weil die Bescheinigung nach § 506 Abs. 3 ASVG als formelle Voraussetzung der Entscheidung fehle. Im Begleitschreiben der mitbeteiligten Anstalt vom gleichen Tage werde dies ausdrücklich zur Kenntnis gebracht; dieses sei integrierender Bestandteil des Bescheides und berechtige, jederzeit ein neues Verfahren auf Begünstigungen zu beantragen. Der Antrag vom 26. Dezember 1976 sei daher als neuer Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten zu behandeln und es sei ohne Beschränkung durch die Rechtskraft der Bescheide im Vorverfahren zu entscheiden, ob der Begünstigungsgrund der verhinderten Rückkehr vorliege. 1.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde habe den Antrag vom 26. Dezember 1976 irrigerweise als Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens behandelt. Der seinerzeitige Bescheid der mitbeteiligten Anstalt vom 21. April 1975 stelle keinen rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in materieller Richtung dar, sondern spreche nur die derzeitige Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers aus, weil die Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG als formelle Voraussetzung der Entscheidung fehle. Im Begleitschreiben der mitbeteiligten Anstalt vom gleichen Tage werde dies ausdrücklich zur Kenntnis gebracht; dieses sei integrierender Bestandteil des Bescheides und berechtige, jederzeit ein neues Verfahren auf Begünstigungen zu beantragen. Der Antrag vom 26. Dezember 1976 sei daher als neuer Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten zu behandeln und es sei ohne Beschränkung durch die Rechtskraft der Bescheide im Vorverfahren zu entscheiden, ob der Begünstigungsgrund der verhinderten Rückkehr vorliege.
Aber selbst dann, wenn der Antrag als Wiederaufnahmsantrag zu behandeln wäre, sei dessen Ablehnung nicht gerechtfertigt. Die Verwaltungsbehörden hätten nicht die Tatsache der Verfolgung, sondern die Beurkundung derselben als wesentliche Bedingung der Begünstigungsgewährung aufgefaßt. Sie hätten es damals abgelehnt, durch eigene Feststellungen die verlangte Urkunde zu ersetzen. Diesen bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt dürfe die Behörde nun nicht ändern. Was die Frist des § 69 Abs. 2 AVG 1950 anlange, so sei diese jedenfalls eingehalten, wenn der Wiederaufnahmsantrag, in welchem die Vorlage des neuen Beweismittels angekündigt worden sei, schon vorher, nämlich am 3. Jänner 1977, bei der mitbeteiligten Partei eingelangt sei. Schließlich sei die Beanstandung, daß die Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG nicht vollständig sei, gleichfalls nicht begründet. Die von der belangten Behörde vermißte weitere Feststellung, daß der Beschwerdeführer Österreich im Jahre 1935 nur vorübergehend verlassen habe, sei nicht notwendigerweise Bestandteil einer solchen Bescheinigung. Nach der Rechtsprechung sei der Inhalt einer solchen Bescheinigung ohnedies nicht für die belangte Behörde und die mitbeteiligte Anstalt bindend, sie könne vielmehr durch diese Behörden überprüft werden und es könnten diese auch zu abweichenden Feststellungen gelangen. Es sei nicht zulässig, ein solches Verfahren durch einen Hinweis auf vermeintliche Unvollständigkeit der Bescheinigung zu ersetzen.Aber selbst dann, wenn der Antrag als Wiederaufnahmsantrag zu behandeln wäre, sei dessen Ablehnung nicht gerechtfertigt. Die Verwaltungsbehörden hätten nicht die Tatsache der Verfolgung, sondern die Beurkundung derselben als wesentliche Bedingung der Begünstigungsgewährung aufgefaßt. Sie hätten es damals abgelehnt, durch eigene Feststellungen die verlangte Urkunde zu ersetzen. Diesen bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt dürfe die Behörde nun nicht ändern. Was die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 anlange, so sei diese jedenfalls eingehalten, wenn der Wiederaufnahmsantrag, in welchem die Vorlage des neuen Beweismittels angekündigt worden sei, schon vorher, nämlich am 3. Jänner 1977, bei der mitbeteiligten Partei eingelangt sei. Schließlich sei die Beanstandung, daß die Bescheinigung gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG nicht vollständig sei, gleichfalls nicht begründet. Die von der belangten Behörde vermißte weitere Feststellung, daß der Beschwerdeführer Österreich im Jahre 1935 nur vorübergehend verlassen habe, sei nicht notwendigerweise Bestandteil einer solchen Bescheinigung. Nach der Rechtsprechung sei der Inhalt einer solchen Bescheinigung ohnedies nicht für die belangte Behörde und die mitbeteiligte Anstalt bindend, sie könne vielmehr durch diese Behörden überprüft werden und es könnten diese auch zu abweichenden Feststellungen gelangen. Es sei nicht zulässig, ein solches Verfahren durch einen Hinweis auf vermeintliche Unvollständigkeit der Bescheinigung zu ersetzen.
1.4. Mit Beschluß vom 6. September 1978, Zl. 1435/78, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 46 VwGG 1965 dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien stattgegeben. 1.4. Mit Beschluß vom 6. September 1978, Zl. 1435/78, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 46, VwGG 1965 dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Wien stattgegeben.
1.5. Der belangte Landeshauptmann von Wien hat die Verwaltungsakten vorgelegt; er sowie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten haben Gegenschriften erstattet.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gegenstand des im Verwaltungsverfahren, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer anstrebte, rechtskräftig gewordenen Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Mai 1976 ist die in seinem Spruch enthaltene Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1975 und die Feststellung, daß die Ablehnung der begünstigten Anrechnung von Versicherungszeiten für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 auf Grund von § 502 ASVG zu Recht erfolgt sei. In der Begründung dieses Bescheides werden die Erwägungen der Behörde sodann in der Feststellung zusammengefaßt, daß der Beschwerdeführer infolge Fehlens eines begünstigungsfähigen Tatbestandes nicht alle Voraussetzungen einer Begünstigung erfülle. Damit ist die entschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 umschrieben. 2.1. Gegenstand des im Verwaltungsverfahren, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer anstrebte, rechtskräftig gewordenen Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Mai 1976 ist die in seinem Spruch enthaltene Abweisung des Einspruches des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1975 und die Feststellung, daß die Ablehnung der begünstigten Anrechnung von Versicherungszeiten für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 auf Grund von Paragraph 502, ASVG zu Recht erfolgt sei. In der Begründung dieses Bescheides werden die Erwägungen der Behörde sodann in der Feststellung zusammengefaßt, daß der Beschwerdeführer infolge Fehlens eines begünstigungsfähigen Tatbestandes nicht alle Voraussetzungen einer Begünstigung erfülle. Damit ist die entschiedene "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 umschrieben.
Angesichts dieses Ausspruches, daß kein Begünstigungstatbestand vorliege - die maßgebliche Rechtslage hat seit der genannten Entscheidung keine Veränderung erfahren -, ist es ausgeschlossen, den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 1976 (entgegen seinem eigenen auf § 69 AVG 1950 Bezug nehmenden Wortlaut!) als Antrag in einer neuen Sache zu deuten, wie es dem Beschwerdeführer im Einspruch vom 28. April 1977 und in der Beschwerde offenbar deswegen vorschwebt, weil die begehrte Begünstigung in diesem Antrag nun nicht mehr auf den Tatbestand der politischen Verfolgung und der durch sie veranlaßten Auswanderung im April 1935, sondern auf den der verhinderten Rückkehr im Jahre 1938 gestützt worden sei.Angesichts dieses Ausspruches, daß kein Begünstigungstatbestand vorliege - die maßgebliche Rechtslage hat seit der genannten Entscheidung keine Veränderung erfahren -, ist es ausgeschlossen, den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 1976 (entgegen seinem eigenen auf Paragraph 69, AVG 1950 Bezug nehmenden Wortlaut!) als Antrag in einer neuen Sache zu deuten, wie es dem Beschwerdeführer im Einspruch vom 28. April 1977 und in der Beschwerde offenbar deswegen vorschwebt, weil die begehrte Begünstigung in diesem Antrag nun nicht mehr auf den Tatbestand der politischen Verfolgung und der durch sie veranlaßten Auswanderung im April 1935, sondern auf den der verhinderten Rückkehr im Jahre 1938 gestützt worden sei.
Wenn in der Beschwerde auf das Begleitschreiben vom 21. April 1975 der mitbeteiligten Anstalt zu deren Bescheid vom selben Tag hingewiesen wird, wonach eine neuerliche Antragstellung auf begünstigte Anrechnung von sozialversicherungsrechtlichen Schädigungszeiten durch den abweisenden Bescheid nicht gehindert werde, so verkennt der - schon damals rechtsfreundlich vertretene -
Beschwerdeführer, daß dieses Begleitschreiben weder seiner Form noch seinem Inhalt nach einen normativen Abspruch enthält und daher nicht der Rechtskraft fähig sein konnte; es ist auch nicht Gegenstand des bestätigenden Einspruchsbescheides des Landeshauptmannes von Wien geworden.
Die belangte Behörde hat somit den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 1976 zu Recht als Wiederaufnahmsantrag in der rechtskräftig entschiedenen Begünstigungsangelegenheit und nicht als neuerlichen Begünstigungsantrag behandelt.
2.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. 2.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Nach § 69 Abs. 2 AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
2.2.2. Betrachtete man die vorliegende Bescheinigung der Magistratsabteilung 12 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 20. Jänner 1977 unter dem Gesichtspunkt des im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachten Schädigungstatbestandes der Auswanderung im April 1935 wegen politischer Verfolgung, dann enthielte die Bescheinigung den im Hinblick auf diesen Tatbestand nichtssagenden Inhalt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 nicht nach Österreich zurückkehren konnte; dieses Bescheinigungsmittel hätte jedoch keinesfalls einen im Spruch anderslautenden Bescheid dadurch herbeigeführt, daß sich aus ihm der Schluß auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung des Beschwerdeführers vor dem April 1935 ergeben hätte.
Der Beschwerdeführer erblickt nun im Wiederaufnahmeverfahren den Begünstigungstatbestand auch nicht mehr in einer im Jahre 1935 erfolgten Auswanderung aus Gründen politischer Verfolgung, sondern in einer verhinderten Rückkehr durch die Ereignisse des Jahre 1938 (Verhinderung der Rückkehr im engeren und eigentlichen Sinn des Begriffes dergestalt, daß ein nicht als Auswanderung, sondern zunächst nur als vorübergehend intendierter Auslandsaufenthalt durch die genannten Ereignisse zum dauernden wurde). Allein der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die beiden Standpunkte einander ausschließen und daß es ihm - geht man von der nunmehrigen Version der verhinderten Rückkehr aus - schon im Vorverfahren möglich gewesen wäre, diese ihm seit damals bekannte Tatsache wenigstens zu behaupten und hiefür allenfalls auch Beweise anzubieten.
Wohl kann die Unmöglichkeit, fristgerecht in den Besitz eines Beweismittels zu gelangen, den Anspruch auf Wiederaufnahme begründen (vgl. z. B. das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 1936, A 515/35, zitiert bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, Seite 990 B5), jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof eine unverschuldete Unmöglichkeit der Geltendmachung einer Tatsache oder eines Beweismittels dann nicht angenommen, wenn der Antragsteller das Beweismittel nicht geführt hat, obwohl ihm die konkrete Existenz des Beweismittels oder der zu beweisenden Tatsache bekannt waren. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die bloße Unkenntnis des Aufenthaltsortes persönlich bekannter Zeugen nicht dem Fall gleichgesetzt werden könne, daß die Partei nicht fristgerecht in den Besitz eines Beweismittels gekommen wäre; diese Personen wären als Zeugen zu führen gewesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 625/A, und vom 30. Juni 1961, Zl. 1284/58); ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ein Verschulden des Wiederaufnahmswerbers, der sich auf nachträglich ausgestellte und vorgelegte Meldebestätigungen stützte, im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 darin erblickt, daß er die ihm bekannt gewesene Auskunftsmöglichkeit der Meldebehörden (diese Auskunftsmöglichkeit und nicht die Urkunde selbst wurde als Beweismittel im Sinne der §§ 46 und 69 AVG gewertet) nicht schon im Vorverfahren geltend gemacht hatte (siehe das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Zl. 1588/78). Diese Rechtsprechung trägt der Behauptungs- und sogenannten Mitwirkungspflicht Rechnung, die der Partei im Ermittlungsverfahren, insbesondere bezüglich nur ihr bekannter, personenbezogener Daten im Verfahren über beantragte Begünstigungen, obliegt.Wohl kann die Unmöglichkeit, fristgerecht in den Besitz eines Beweismittels zu gelangen, den Anspruch auf Wiederaufnahme begründen vergleiche , z. B. das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 1936, A 515/35, zitiert bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, Seite 990 B5), jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof eine unverschuldete Unmöglichkeit der Geltendmachung einer Tatsache oder eines Beweismittels dann nicht angenommen, wenn der Antragsteller das Beweismittel nicht geführt hat, obwohl ihm die konkrete Existenz des Beweismittels oder der zu beweisenden Tatsache bekannt waren. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die bloße Unkenntnis des Aufenthaltsortes persönlich bekannter Zeugen nicht dem Fall gleichgesetzt werden könne, daß die Partei nicht fristgerecht in den Besitz eines Beweismittels gekommen wäre; diese Personen wären als Zeugen zu führen gewesen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 1948, Slg. N. F. Nr. 625/A, und vom 30. Juni 1961, Zl. 1284/58); ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ein Verschulden des Wiederaufnahmswerbers, der sich auf nachträglich ausgestellte und vorgelegte Meldebestätigungen stützte, im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 darin erblickt, daß er die ihm bekannt gewesene Auskunftsmöglichkeit der Meldebehörden (diese Auskunftsmöglichkeit und nicht die Urkunde selbst wurde als Beweismittel im Sinne der Paragraphen 46 und 69 AVG gewertet) nicht schon im Vorverfahren geltend gemacht hatte (siehe das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Zl. 1588/78). Diese Rechtsprechung trägt der Behauptungs- und sogenannten Mitwirkungspflicht Rechnung, die der Partei im Ermittlungsverfahren, insbesondere bezüglich nur ihr bekannter, personenbezogener Daten im Verfahren über beantragte Begünstigungen, obliegt.
Ausgehend von dieser Judikatur wäre es Sache des Beschwerdeführers schon im Verfahren, dessen Wiederaufnahme er in der Folge anstrebte, gewesen, die in der Bescheinigung nach § 506 Abs. 3 ASVG, auf die der Wiederaufnahmsantrag gegründet wurde, angeführte verhinderte Rückkehr nach Österreich als Begünstigungstatbestand zumindest zu behaupten. Diese Behauptung und auch die Angabe weiterer Beweismittel wäre dem Beschwerdeführer umsomehr oblegen, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die in der Beschwerde selbst hingewiesen wird, der Mangel der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 506 Abs. 3 ASVG die Behörde nicht eines Ermittlungsverfahrens unter entsprechender Mitwirkung des Begünstigungswerbers enthebt und auch eine erteilte Bescheinigung für die Begünstigungsbehörde nicht bindend ist (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1967, Zl. l020/67, vom 19. Jänner 1978, Zl. 2102/77 = ZfVB 1978/4/1504, und vom 7. September 1979, Zl. 1322/76 = ZfVB 1980/4/1204).Ausgehend von dieser Judikatur wäre es Sache des Beschwerdeführers schon im Verfahren, dessen Wiederaufnahme er in der Folge anstrebte, gewesen, die in der Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG, auf die der Wiederaufnahmsantrag gegründet wurde, angeführte verhinderte Rückkehr nach Österreich als Begünstigungstatbestand zumindest zu behaupten. Diese Behauptung und auch die Angabe weiterer Beweismittel wäre dem Beschwerdeführer umsomehr oblegen, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die in der Beschwerde selbst hingewiesen wird, der Mangel der Ausstellung einer Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG die Behörde nicht eines Ermittlungsverfahrens unter entsprechender Mitwirkung des Begünstigungswerbers enthebt und auch eine erteilte Bescheinigung für die Begünstigungsbehörde nicht bindend ist vergleiche , z. B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1967, Zl. l020/67, vom 19. Jänner 1978, Zl. 2102/77 = ZfVB 1978/4/1504, und vom 7. September 1979, Zl. 1322/76 = ZfVB 1980/4/1204).
Da der Beschwerdeführer die dem Wiederaufnahmsantrag zugrunde gelegten Tatsachen im Vorverfahren trotz bereits damals gegebener Kenntnis nicht geltend gemacht hat, hat die belangte Behörde diesem Antrag zu Recht keine Folge gegeben.
2.2.3. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob nicht die Stellung des Wiederaufnahmsantrages vom 26. Dezember 1976 vor Kenntnisnahme des Wiederaufnahmsgrundes (auf Grund einer bloßen Vermutung über dessen Entstehen) dem Ausschluß bedingter Prozeßerklärungen und dem Sinn der Fristbestimmung des § 69 Abs. 2 AVG widerspricht, im konkreten Fall allerdings durch das jedenfalls fristgerechte, im Wiederaufnahmsantrag angekündigte, direkte Einlangen der Bescheinigung der Magistratsabteilung 12 vom 20. Jänner 1977 bei der mitbeteiligten Anstalt am 26. Jänner 1977 eine Heilung dieses Mangels eingetreten sein könnte. 2.2.3. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob nicht die Stellung des Wiederaufnahmsantrages vom 26. Dezember 1976 vor Kenntnisnahme des Wiederaufnahmsgrundes (auf Grund einer bloßen Vermutung über dessen Entstehen) dem Ausschluß bedingter Prozeßerklärungen und dem Sinn der Fristbestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, AVG widerspricht, im konkreten Fall allerdings durch das jedenfalls fristgerechte, im Wiederaufnahmsantrag angekündigte, direkte Einlangen der Bescheinigung der Magistratsabteilung 12 vom 20. Jänner 1977 bei der mitbeteiligten Anstalt am 26. Jänner 1977 eine Heilung dieses Mangels eingetreten sein könnte.
2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, daß der belangte Landeshauptmann von Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Begünstigungsverfahrens zu Recht mangels Vorliegens der im § 69 AVG 1950 umschriebenen Voraussetzungen keine Folge gegeben hat. 2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, daß der belangte Landeshauptmann von Wien dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Begünstigungsverfahrens zu Recht mangels Vorliegens der im Paragraph 69, AVG 1950 umschriebenen Voraussetzungen keine Folge gegeben hat.
Die Beschwerde war infolgedessen als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4, 5 und 7 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977. 2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 3, Litera b, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4, 5, und 7 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Beschlüsse und Erkenntnisse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen. Wien, am 5. Dezember 1980 2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Beschlüsse und Erkenntnisse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen. Wien, am 5. Dezember 1980
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001436.X00Im RIS seit
03.12.2019Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019