TE Vwgh Erkenntnis 1980/12/12 3280/78

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Veröffentlicht am 12.12.1980
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500
ASVG §506 Abs3
  1. ASVG § 500 heute
  2. ASVG § 500 gültig ab 01.01.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
  1. ASVG § 506 heute
  2. ASVG § 506 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführer Oberkommissär Mag. Gaismayer und Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde der J B in M, USA, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien II, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Oktober 1978, Zl. MA 14 - B 41/76, betreffend Begünstigung gemäß §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien V, Blechturmgasse 11), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Pichler, Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführer Oberkommissär Mag. Gaismayer und Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerde der J B in M, USA, vertreten durch Dr. Rudolf Müller, Rechtsanwalt in Wien römisch zwei, Leopoldsgasse 51, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Oktober 1978, Zl. MA 14 - B 41/76, betreffend Begünstigung gemäß Paragraphen 500, ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 150,-- und der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 13. Oktober 1975 wurde die von der Beschwerdeführerin gemäß §§ 500 ff ASVG beantragte Begünstigung für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 mit der Begründung abgelehnt, daß die Beschwerdeführerin nicht dem Personenkreis des § 500 ASVG angehöre.Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 13. Oktober 1975 wurde die von der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 500, ff ASVG beantragte Begünstigung für die Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1959 mit der Begründung abgelehnt, daß die Beschwerdeführerin nicht dem Personenkreis des Paragraph 500, ASVG angehöre.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin Vorversicherungszeiten aufzuweisen, strittig sei jedoch das Vorliegen eines Begünstigungstatbestandes an sich. Wenn nun auch eine Bescheinigung nach § 506 Abs. 3 ASVG vorgelegt worden sei, so stehe der darin festgehaltenen Schädigung aus Abstammungsgründen dennoch entgegen, daß die Beschwerdeführerin in den Matrikeln der Israelitischen Kultusgemeinde nicht aufscheine und nicht mosalischer Religion gewesen sei, wodurch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis des § 500 ASVG nicht erwiesen sei. Somit stehe eine Begünstigung der Beschwerdeführerin aus Gründen der Abstammung jedenfalls außer Betracht, während eine abgeleitete Begünstigung aus Gründen, die in der Person des O B (in der Folge AB genannt) zu liegen kämen, nicht Platz greifen könnten. Unbestritten sei, daß sich AB sowohl zum Zeitpunkt des ersten Kennenlernen der Beschwerdeführerin im Jahre 1936 als auch zum Zeitpunkt der auf Grund eines regulären Besuchsvisums in die USA erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin in aufrechter Ehe mit seiner ersten Frau J B (in der Folge JB genannt) befunden habe. Diese Ehe sei erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Jahre 1944, in den USA geschieden worden. Daher habe im Rechtssinn auch keinerlei Verlöbnis zwischen AB und der Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehen können, woraus aber weiters folge, daß offiziell, d. h. so lange den damaligen Behörden das bestandene Verhältnis unbekannt gewesen sei, für diese auch keinerlei Anlaß bestanden habe, gegen die Beschwerdeführerin, die nichtjüdischer Abstammung sei, mit Maßnahmen gleichwelcher Art immer vorzugehen.Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin Vorversicherungszeiten aufzuweisen, strittig sei jedoch das Vorliegen eines Begünstigungstatbestandes an sich. Wenn nun auch eine Bescheinigung nach Paragraph 506, Absatz 3, ASVG vorgelegt worden sei, so stehe der darin festgehaltenen Schädigung aus Abstammungsgründen dennoch entgegen, daß die Beschwerdeführerin in den Matrikeln der Israelitischen Kultusgemeinde nicht aufscheine und nicht mosalischer Religion gewesen sei, wodurch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis des Paragraph 500, ASVG nicht erwiesen sei. Somit stehe eine Begünstigung der Beschwerdeführerin aus Gründen der Abstammung jedenfalls außer Betracht, während eine abgeleitete Begünstigung aus Gründen, die in der Person des O B (in der Folge Ausschussbericht genannt) zu liegen kämen, nicht Platz greifen könnten. Unbestritten sei, daß sich Ausschussbericht sowohl zum Zeitpunkt des ersten Kennenlernen der Beschwerdeführerin im Jahre 1936 als auch zum Zeitpunkt der auf Grund eines regulären Besuchsvisums in die USA erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin in aufrechter Ehe mit seiner ersten Frau J B (in der Folge JB genannt) befunden habe. Diese Ehe sei erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Jahre 1944, in den USA geschieden worden. Daher habe im Rechtssinn auch keinerlei Verlöbnis zwischen Ausschussbericht und der Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehen können, woraus aber weiters folge, daß offiziell, d. h. so lange den damaligen Behörden das bestandene Verhältnis unbekannt gewesen sei, für diese auch keinerlei Anlaß bestanden habe, gegen die Beschwerdeführerin, die nichtjüdischer Abstammung sei, mit Maßnahmen gleichwelcher Art immer vorzugehen.

Daß die Beschwerdeführerin den damaligen Behörden gegenüber gleichsam als unbeschriebenes Blatt gegolten habe, davon zeuge die ebenfalls unbestrittene Tatsache, daß sie den nationalsozialistischen Machtbereich noch im März 1939 auf Grund eines behördlich erteilten Visums nach den USA verlassen habe können, sogar noch vor der Emigration von AB. Da nun, im Begünstigungsrecht gleich dem üblichen Sozialversicherungsrecht von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und im Verfahren keineswegs erhellt worden sei, daß die Beschwerdeführerin wegen ihrer Bekanntschaft zu AB nach den Märzereignissen 1938 von den damaligen Behörden auch nur kontaktiert worden wäre, habe daraus allein kein Begünstigungstatbestand entstehen können, da die Beschwerdeführerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in keiner wie immer gearteten rechtlichen Verbindung mit AB habe stehen können und ihrer eigenen Abstammung nach in keine direkte Verfolgungshandlung der damaligen Behörden habe kommen können. Fehle jedoch der rechtliche Zusammenhang mit der Person AB im strittigen Zeitraum, so sei eine abgeleitete Begünstigung nicht möglich. Dies auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die geltend gemachte politische Verfolgung wegen Verstoßes gegen damalige Gesetze schlage wiederum nicht durch, weil die damaligen Behörden von diesen Verstößen keine Kenntnis gehabt hätten, welcher Umstand durch die Angaben der M B (in der Folge CD genannt) und die Tatsache der Erteilung eines Ausreisevisums durch die Behörden bekräftige werde. Eine Begünstigung auf Grund einer nur hypothetisch möglichen Schädigung, nämlich wenn die Behörden Kenntnis erlangt hätten sei letztlich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz keineswegs vorgesehen. Dieses gehe vielmehr immer von eingetretenen Schädigungen aus den Gründen des § 500 ASVG aus. Sohin habe die Beschwerdeführerin weder aus Abstammungsgründen - sie selbst sei nicht jüdischer Abstammung -, noch aus politischen Gründen (die Behörden hätten von der damaligen Bekanntschaft keine Kenntnis erlangt) einen Begünstigungstatbestand aufzuweisen.Daß die Beschwerdeführerin den damaligen Behörden gegenüber gleichsam als unbeschriebenes Blatt gegolten habe, davon zeuge die ebenfalls unbestrittene Tatsache, daß sie den nationalsozialistischen Machtbereich noch im März 1939 auf Grund eines behördlich erteilten Visums nach den USA verlassen habe können, sogar noch vor der Emigration von Ausschussbericht Da nun, im Begünstigungsrecht gleich dem üblichen Sozialversicherungsrecht von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und im Verfahren keineswegs erhellt worden sei, daß die Beschwerdeführerin wegen ihrer Bekanntschaft zu Ausschussbericht nach den Märzereignissen 1938 von den damaligen Behörden auch nur kontaktiert worden wäre, habe daraus allein kein Begünstigungstatbestand entstehen können, da die Beschwerdeführerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in keiner wie immer gearteten rechtlichen Verbindung mit Ausschussbericht habe stehen können und ihrer eigenen Abstammung nach in keine direkte Verfolgungshandlung der damaligen Behörden habe kommen können. Fehle jedoch der rechtliche Zusammenhang mit der Person Ausschussbericht im strittigen Zeitraum, so sei eine abgeleitete Begünstigung nicht möglich. Dies auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die geltend gemachte politische Verfolgung wegen Verstoßes gegen damalige Gesetze schlage wiederum nicht durch, weil die damaligen Behörden von diesen Verstößen keine Kenntnis gehabt hätten, welcher Umstand durch die Angaben der M B (in der Folge CD genannt) und die Tatsache der Erteilung eines Ausreisevisums durch die Behörden bekräftige werde. Eine Begünstigung auf Grund einer nur hypothetisch möglichen Schädigung, nämlich wenn die Behörden Kenntnis erlangt hätten sei letztlich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz keineswegs vorgesehen. Dieses gehe vielmehr immer von eingetretenen Schädigungen aus den Gründen des Paragraph 500, ASVG aus. Sohin habe die Beschwerdeführerin weder aus Abstammungsgründen - sie selbst sei nicht jüdischer Abstammung -, noch aus politischen Gründen (die Behörden hätten von der damaligen Bekanntschaft keine Kenntnis erlangt) einen Begünstigungstatbestand aufzuweisen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebracht, daß an der Ernstlichkeit der Eheschließungsabsicht der Beschwerdeführerin mit AB nicht gezweifelt werden könne, zumal sich die Beschwerdeführerin mit dem Genannten unmittelbar nach dessen Scheidung tatsächlich verehelicht habe. Bei Bestehen einer derartigen ernsten Eheschließungsabsicht - möge sie auch nicht zu einem Verlöbnisvertrag im Rechtssinne geführt haben - könne nach Auffassung der Beschwerdeführerin kein Zweifel daran bestehen, daß die Emigration des AB unmittelbar Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht etwa freiwillig emigriert, sondern in Verfolgung der zwischen ihr und AB ernstlichen Absicht einer künftigen Eheschließung. Hinsichtlich des ebenfalls ins Treffen geführten Begünstigungstatbestandes der Emigration aus politischen Gründen infolge der Verwirklichung des Tatbestandes der Rassenschande wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, es sei historische Tatsache, daß arische Frauen, deren rassenschänderische Beziehungen mit Personen jüdischer Abstammung bekanntgewesen seien, aus „erzieherischen Gründen“ und unter Berufung auf einen dementsprechenden Erlaß des Reichssicherheitshauptamtes zur Schutzhaft in Konzentrationslager eingewiesen worden seien. Auf Grund dieser historischen Tatsachen hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, daß der Beschwerdeführerin ungeachtet des Umstandes, daß eine strafgerichtliche Verfolgung nach den damaligen Rechtsvorschriften nicht zu gewärtigen gewesen sei, dennoch Verfolgungsmaßnahmen anderer Art seitens der NS-Behörden gedroht hätten, wenn ihre Beziehung zu AB bekannt geworden wäre. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse darauf schließen, daß die belangte Behörde den Tatbestand der Auswanderung aus politischen Gründen nur dann für hergestellt ansehe, wenn die zur Verfolgung führenden Umstände den Behörden bekannt geworden seien oder gar bereits zu Maßnahmen dieser Behörden geführt hätten. Zu diesem Problem seien vom Verfassungsgerichtshof Erwägungen angestellt worden, die auch im gegenständlichen Fall Geltung hätten. Danach könne es nicht darauf ankommen, wie schwerwiegend die Nachteile gewesen wären, die der Beschwerdeführerin im Falle eines Bekanntwerdens ihrer Beziehung zu einer Person jüdischer Abstammung gedroht hätten. Eine „vorbeugende Auswanderung“ sei auch dann als gerechtfertigt und somit als „politische Auswanderung“ anzusehen, wenn der betreffenden Person, wenn schon nicht unmittelbar der Verlust des Lebens, so aber doch behördliche Maßnahmen gedroht hätten, die nach den amts- und gerichtsbekannten historischen Erfahrungen eine Einweisung in ein Konzentrationslager mit sämtlichen damit verbundenen Konsequenzen nach sich ziehen hätten können. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß gerade in der NS-Zeit das Spitzelsystem ein Ausmaß erreicht habe, das zumindest die begründete Besorgnis der Beschwerdeführerin gestattet habe, daß ihre privaten Lebensverhältnisse den Behörden zur Kenntnis gelangt wären. Es sei keinesfalls zulässig, sowohl das Bekanntwerden der damals verpönten Umstände, als auch die Ergreifung behördlicher Maßnahmen mit Sicherheit auszuschließen.In der dagegen erhobenen Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebracht, daß an der Ernstlichkeit der Eheschließungsabsicht der Beschwerdeführerin mit Ausschussbericht nicht gezweifelt werden könne, zumal sich die Beschwerdeführerin mit dem Genannten unmittelbar nach dessen Scheidung tatsächlich verehelicht habe. Bei Bestehen einer derartigen ernsten Eheschließungsabsicht - möge sie auch nicht zu einem Verlöbnisvertrag im Rechtssinne geführt haben - könne nach Auffassung der Beschwerdeführerin kein Zweifel daran bestehen, daß die Emigration des Ausschussbericht unmittelbar Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht etwa freiwillig emigriert, sondern in Verfolgung der zwischen ihr und Ausschussbericht ernstlichen Absicht einer künftigen Eheschließung. Hinsichtlich des ebenfalls ins Treffen geführten Begünstigungstatbestandes der Emigration aus politischen Gründen infolge der Verwirklichung des Tatbestandes der Rassenschande wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, es sei historische Tatsache, daß arische Frauen, deren rassenschänderische Beziehungen mit Personen jüdischer Abstammung bekanntgewesen seien, aus „erzieherischen Gründen“ und unter Berufung auf einen dementsprechenden Erlaß des Reichssicherheitshauptamtes zur Schutzhaft in Konzentrationslager eingewiesen worden seien. Auf Grund dieser historischen Tatsachen hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, daß der Beschwerdeführerin ungeachtet des Umstandes, daß eine strafgerichtliche Verfolgung nach den damaligen Rechtsvorschriften nicht zu gewärtigen gewesen sei, dennoch Verfolgungsmaßnahmen anderer Art seitens der NS-Behörden gedroht hätten, wenn ihre Beziehung zu Ausschussbericht bekannt geworden wäre. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse darauf schließen, daß die belangte Behörde den Tatbestand der Auswanderung aus politischen Gründen nur dann für hergestellt ansehe, wenn die zur Verfolgung führenden Umstände den Behörden bekannt geworden seien oder gar bereits zu Maßnahmen dieser Behörden geführt hätten. Zu diesem Problem seien vom Verfassungsgerichtshof Erwägungen angestellt worden, die auch im gegenständlichen Fall Geltung hätten. Danach könne es nicht darauf ankommen, wie schwerwiegend die Nachteile gewesen wären, die der Beschwerdeführerin im Falle eines Bekanntwerdens ihrer Beziehung zu einer Person jüdischer Abstammung gedroht hätten. Eine „vorbeugende Auswanderung“ sei auch dann als gerechtfertigt und somit als „politische Auswanderung“ anzusehen, wenn der betreffenden Person, wenn schon nicht unmittelbar der Verlust des Lebens, so aber doch behördliche Maßnahmen gedroht hätten, die nach den amts- und gerichtsbekannten historischen Erfahrungen eine Einweisung in ein Konzentrationslager mit sämtlichen damit verbundenen Konsequenzen nach sich ziehen hätten können. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß gerade in der NS-Zeit das Spitzelsystem ein Ausmaß erreicht habe, das zumindest die begründete Besorgnis der Beschwerdeführerin gestattet habe, daß ihre privaten Lebensverhältnisse den Behörden zur Kenntnis gelangt wären. Es sei keinesfalls zulässig, sowohl das Bekanntwerden der damals verpönten Umstände, als auch die Ergreifung behördlicher Maßnahmen mit Sicherheit auszuschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 500 ASVG werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.Gemäß Paragraph 500, ASVG werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 501, 502, Absatz eins bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den Paragraphen 502, Absatz 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

Die Beschwerdeführerin macht im Sinne dieser Gesetzesstelle politische Gründen geltend, aus denen sie ausgewandert sei. Diese Gründe seien die damals zu erwarten gewesenen Verfolgungen der Beschwerdeführerin wegen Rassenschande, wenn ihr außerehelicher Verkehr mit einem Juden den Behörden damals bekannt geworden wäre.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die im § 506 Abs. 3 ASVG vorgesehene Beibringung einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde nur dem Zweck dient, das Verfahren des Versicherungsträgers zu vereinfachen, ohne daß damit der fundamentale Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens berührt werden soll. Der von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Bescheinigung kommt nicht etwa Bescheidwirkung zu, so daß es keinen Eingriff in einen fremden Zuständigkeitsbereich darstellt, wenn der Versicherungsträger eine amtswegige Beweisaufnahme und eine eigene Beweiswürdigung durchführt (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1953, Slg. N. F. Nr. 3036/A). Der angefochtene Bescheid ist daher nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu einer der Bescheinigung gemäß § 506 Abs. 3 ASVG widersprechenden Beurteilung kam.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die im Paragraph 506, Absatz 3, ASVG vorgesehene Beibringung einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde nur dem Zweck dient, das Verfahren des Versicherungsträgers zu vereinfachen, ohne daß damit der fundamentale Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens berührt werden soll. Der von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Bescheinigung kommt nicht etwa Bescheidwirkung zu, so daß es keinen Eingriff in einen fremden Zuständigkeitsbereich darstellt, wenn der Versicherungsträger eine amtswegige Beweisaufnahme und eine eigene Beweiswürdigung durchführt vergleiche , in diesem Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1953, Slg. N. F. Nr. 3036/A). Der angefochtene Bescheid ist daher nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu einer der Bescheinigung gemäß Paragraph 506, Absatz 3, ASVG widersprechenden Beurteilung kam.

Im Regelfall muß der Grund für den sozialversicherungsrechtlichen Nachteil in der Person des Versicherten selbst gelegen sein. Von dieser Regel wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa in den Fällen eine Ausnahme gemacht, in denen der Ehegatte bzw. der Verlobte eines Versicherten, nicht aber dieser selbst einer Verfolgung ausgesetzt war (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1961, Zl. 1536/58, Slg. N. F. Nr. 5658/A). Die belangte Behörde zeigt zutreffend auf, daß in diesen Fällen eine enge familienrechtliche bzw. familienhafte Bindung zwischen der verfolgten Person und demjenigen vorlag, der einen versicherungsrechtlichen Nachteil erlitt.Im Regelfall muß der Grund für den sozialversicherungsrechtlichen Nachteil in der Person des Versicherten selbst gelegen sein. Von dieser Regel wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa in den Fällen eine Ausnahme gemacht, in denen der Ehegatte bzw. der Verlobte eines Versicherten, nicht aber dieser selbst einer Verfolgung ausgesetzt war vergleiche , u. a. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1961, Zl. 1536/58, Slg. N. F. Nr. 5658/A). Die belangte Behörde zeigt zutreffend auf, daß in diesen Fällen eine enge familienrechtliche bzw. familienhafte Bindung zwischen der verfolgten Person und demjenigen vorlag, der einen versicherungsrechtlichen Nachteil erlitt.

Die Beschwerdeführerin weist auf einen ihrer Meinung nach ähnlichen Fall wie den vorliegenden hin, der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1967, Zl. 868/67, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird, überprüft wurde. Der dort von der Verwaltungsbehörde angenommene Sachverhalt war aber in entscheidenden Punkten anders gewesen. Die Begünstigungswerberin und der jüdische Arzt, mit dem sie in intimen Beziehungen stand, waren konkreten Drohungen eines nationalsozialistischen Funktionärs, der früher der Begünstigungswerberin nahegestanden ist, ausgesetzt. Der Arzt verübte, offenbar eingeschüchtert durch diese Drohungen mit dem Vorwurf der „Rassenschande“, im Mai 1938 Selbstmord. Nach dem Tod des Arztes wurden die Drohungen gegen die Begünstigungswerberin fortgesetzt, die unter diesen Umständen auswanderte. Nur in einem solchen Fall wurde es vom Verwaltungsgerichtshof als bedeutungslos angesehen, daß die Begünstigungswerberin mit dem jüdischen Arzt nicht verlobt war und zwischen beiden auch keine Lebensgemeinschaft bestand.Die Beschwerdeführerin weist auf einen ihrer Meinung nach ähnlichen Fall wie den vorliegenden hin, der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1967, Zl. 868/67, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird, überprüft wurde. Der dort von der Verwaltungsbehörde angenommene Sachverhalt war aber in entscheidenden Punkten anders gewesen. Die Begünstigungswerberin und der jüdische Arzt, mit dem sie in intimen Beziehungen stand, waren konkreten Drohungen eines nationalsozialistischen Funktionärs, der früher der Begünstigungswerberin nahegestanden ist, ausgesetzt. Der Arzt verübte, offenbar eingeschüchtert durch diese Drohungen mit dem Vorwurf der „Rassenschande“, im Mai 1938 Selbstmord. Nach dem Tod des Arztes wurden die Drohungen gegen die Begünstigungswerberin fortgesetzt, die unter diesen Umständen auswanderte. Nur in einem solchen Fall wurde es vom Verwaltungsgerichtshof als bedeutungslos angesehen, daß die Begünstigungswerberin mit dem jüdischen Arzt nicht verlobt war und zwischen beiden auch keine Lebensgemeinschaft bestand.

Diese Rechtsprechung stimmt auch mit der von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit aufgezeigten Meinung überein, daß eine Person des § 500 ASVG nicht habe abwarten müssen, bis eine konkrete Verfolgung gegen sie wegen der in dieser Bestimmung angeführten Gründe einsetzt. Eine Auslegung der angeführten Bestimmung dahingehend, daß ein vom Gesetzgeber anerkannter Auswanderungsgrund nur vorliege, wenn gegen den Anspruchswerber bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen gesetzt worden seien, widerspräche nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn dieser Regelung; war es doch dem Gesetzgeber bekannt, daß in vielen Fällen das Einsetzen konkreter Verfolgungshandlungen gegen eine Person bereits die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Möglichkeit ihrer Auswanderung zunichte gemacht hätte.Diese Rechtsprechung stimmt auch mit der von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Angelegenheit aufgezeigten Meinung überein, daß eine Person des Paragraph 500, ASVG nicht habe abwarten müssen, bis eine konkrete Verfolgung gegen sie wegen der in dieser Bestimmung angeführten Gründe einsetzt. Eine Auslegung der angeführten Bestimmung dahingehend, daß ein vom Gesetzgeber anerkannter Auswanderungsgrund nur vorliege, wenn gegen den Anspruchswerber bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen gesetzt worden seien, widerspräche nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn dieser Regelung; war es doch dem Gesetzgeber bekannt, daß in vielen Fällen das Einsetzen konkreter Verfolgungshandlungen gegen eine Person bereits die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Möglichkeit ihrer Auswanderung zunichte gemacht hätte.

Im gegenständlichen Fall spricht aber nichts für die Annahme, daß eine konkrete Gefahr für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die NS-Machthaber bis zu ihrem Verlassen Österreichs im März 1939 bestand. Auch die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, daß sie wegen ihrer Beziehung zu AB nach den Märzereignissen 1938 von den damaligen Behörden nicht einmal „Kontaktiert“ worden wäre.Im gegenständlichen Fall spricht aber nichts für die Annahme, daß eine konkrete Gefahr für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die NS-Machthaber bis zu ihrem Verlassen Österreichs im März 1939 bestand. Auch die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, daß sie wegen ihrer Beziehung zu Ausschussbericht nach den Märzereignissen 1938 von den damaligen Behörden nicht einmal „Kontaktiert“ worden wäre.

Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid nicht mit den von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten behaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid nicht mit den von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten behaftet, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, 12. Dezember 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003280.X00

Im RIS seit

29.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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