TE Vwgh Erkenntnis 1980/12/16 2877/80

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Veröffentlicht am 16.12.1980
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2878/80 Fortgesetztes Verfahren: 83/07/0067 E 5. Juli 1983;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des AK in V, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juli 1980, Zl. 511.027/01-I 5/80, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde V, vertreten durch den Bürgermeister KH), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des AK in römisch fünf, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juli 1980, Zl. 511.027/01-I 5/80, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde römisch fünf, vertreten durch den Bürgermeister KH), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Gemeinde V - die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - besitzt eine wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage, die unter der PZ nn im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Urfahr-Umgebung eingetragen ist. Sie suchte nunmehr unter der Vorlage von Projektsunterlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung dieser Wasserversorgungsanlage an. Über dieses Ansuchen wurde am 26. März 1979 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch der Beschwerdeführer beigezogen worden war. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 1980 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 9 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch Fassung der Q-quelle auf dem Grundstück Nr. 154/1, KG. O und der Pquelle auf dem Grundstück Nr. 79/4, KG. O, zwecks Versorgung des Gemeindegebietes von V mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen erteilt. Das gesamte Maß der Wasserbenutzung für die Wasserversorgungsanlage V wurde vorläufig provisorisch mit 100 m3/d entsprechend dem zu erwartenden größten zukünftigen Tagesbedarf festgesetzt. Die endgültige Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung sowie die Konsentierung der einzelnen Quellen soll erst nach Vorlage einer mehrjährigen (mindestens dreijährigen) Meßreihe über die Quellschüttungen durchgeführt werden. Im Punkt IV des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde auf Grund der Bestimmungen der §§ 12, 60, 63, 64 lit. c WRG 1959 der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter der unter PZ nn1 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr-Umgebung eingetragenen Fischteichanlage verpflichtet, die Fassung der Q-quelle und Einbeziehung derselben in die Ortswasserversorgungsanlage der Gemeinde V zu dulden. Im Punkt V des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde gemäß §§ 99, 117 und 118 WRG 1959 die mitbeteiligte Partei verpflichtet, an den Beschwerdeführer für die teilweise Beeinträchtigung seiner unter der PZ nn1 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr-Umgebung eingetragene Fischteichanlage einen einmaligen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 18.750,-- zu bezahlen. Alle übrigen Forderungen bzw. Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurden abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, der Wegfall der Q-quelle werde sicherlich zu einer Erwärmung des B-baches, das ist das Gewässer, das die Fischteichanlage speist, führen. In Niederwasserzeiten sei der Anteil der Q-quelle am gesamten Wasserdargebot bei den Fischteichen etwa 20 bis 25 %. Damit stehe also fest, daß die beabsichtigte Nutzung der Q-quelle das bestehende Wassernutzungsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtige. Die Fischteichanlage werde vom Beschwerdeführer nicht gewerbsmäßig betrieben, stelle also für ihn keine Existenzgrundlage dar und müsse daher als Hobbyfischteichanlage angesehen werden. Daß die Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes einer Gemeinde eine unzweifelhaft höhere Bedeutung habe als die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Fischteichanlage, liege offen auf der Hand, sodaß die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 als erfüllt anzusehen seien. Die mitbeteiligte Partei leide bereits seit Jahren an Wassermangel; die bisher genutzten Quellen entsprächen auch in sanitärhygienischer Hinsicht nicht mehr den heutigen Anforderungen an Trinkwasserversorgungsanlagen. Das Einzugsgebiet der derzeit genutzten Quelle bestehe aus intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen. Es sei bereits zu Verunreinigungen gekommen. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, die begehrte einzuräumende Wasserbenutzung sei auf Grund des derzeit gegebenen Wasserdargebotes und -bedarfes beträchtlich überhöht und die Bewilligung sei aus diesem Grunde zu versagen, so könne hiezu auf die Feststellungen im Befund der Verhandlungsschrift hingewiesen werden. Es habe in den vergangenen Jahren zu gewissen Zeiten bereits Wassermangel gegeben, sodaß das derzeit vorhandene Wasserdargebot nicht ausreiche, um den gesamten Bedarf decken zu können. Mit der Erschließung der neuen Quellgebiete könne zwar der derzeitige und zum Teil der zukünftige Wasserbedarf gedeckt werden, jedoch werde die mitbeteiligte Partei für die Zukunft rechtzeitig weitere Quellen erschließen müssen. Das provisorisch eingeräumte Maß der Wasserbenutzung sei mit Sicherheit nicht als überhöht anzusehen. Richtig sei, daß das Wasser der Q-quelle Anteile an aggressiver Kohlensäure aufweise. Doch gehe aus dem Wasseruntersuchungsbefund der bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt Linz hervor, daß das Wasser in chemisch-physikalischer und bakteriologischer Hinsicht für Trinkzwecke geeignet sei. Die Sachverständigen hätten wegen der karosiven Wirkung die Aufbereitung des Quellwassers durch eine Entsäuerungsanlage für notwendig erachtet. Der Einbau dieser Entsäuerungsanlage sei daher der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben worden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ein weitaus größeres Wasserdargebot bei der sogenannten K-quelle bzw. beim sogenannten Haus K vorhanden sei, führte die Behörde erster Instanz in der Begründung des Bescheides aus, ungeachtet dessen, daß für die behauptete größere Quellschüttung keinerlei Beweise vorlägen, müsse die Wasserrechtsbehörde bei der Prüfung der Frage der unverhältnismäßigen Aufwendungen davon ausgehen, daß lediglich die Q-quelle und nicht die P-quelle die Teichanlage des Beschwerdeführers beeinträchtige. Wie aus dem bei den Projektunterlagen befindlichen Lageplan zu ersehen sei, befinde sich die Q-quelle zirka 600 m oberhalb der P-quelle und könne auch in dem im Projekt enthaltenen neuen Hochbehälter eingespeist werden. Die Quelle beim Haus K (Schüttung unbekannt) liege zirka 625 m oberhalb der Q-quelle. Allein aus der Tatsache, daß die mitbeteiligte Partei vom neuen Hochbehälter unmittelbar bei der Pquelle weg bis zur vorgeschlagenen Fassung der Quelle beim Haus K eine Leitung von mehr als 1200 m legen müßte, lasse sich der Schluß ziehen, daß diese Projektänderung in bezug auf die geringfügige Beeinträchtigung der Fischteichanlage unverhältnismäßige Aufwendungen verursache. Hiebei sei aber noch nicht die Frage geprüft worden, ob auf Grund der Geländeverhältnisse das Wasser überhaupt frei zufließen könne. Die Fassung der Quelle bei der K-kapelle (Schüttung ebenfalls unbekannt) würde eine vollkommene andere Konzeption der Wasserversorgungsanlage voraussetzen und sicherlich den Bau eines zusätzlichen Hochbehälters erfordern, sodaß auch hier unverhältnismäßige Aufwendungen angenommen werden können. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer gebührenden Entschädigung bezog sich die Behörde erster Instanz auf das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Fischereiwirtschaft. Dieser ging in seinem Gutachten davon aus, daß die Speiseforellen pro Kilogramm einen Ertrag von S 70,-- ergäben. Von diesem Betrag seien die Regiekosten in der Höhe von 80 % abzuziehen, sodaß pro Kilogramm Speiseforellen ein Reinertrag von S 15,-- verbleibe. Da pro sek/l im Jahresdurchschnitt 40 kg Speiseforellen produziert werden könnten, die durchschnittliche Jahreszuflußmenge um 1 l/sec reduziert werde, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in seiner Teichanlage pro Jahr um 40 kg Speiseforellen weniger produzieren könne. Daraus ergebe sich ein jährlicher Entschädigungsbetrag von S 600,--, kapitalisiert sohin S 15.000,-- . Die Reduktion des Wasserzuflusses ergebe sich aus den Erhebungen des hydrographischen Dienstes. Durch die Ableitung der Q-quelle werde die Temperatur in B-bach um zwei Grad Celsius erhöht; dadurch ergebe sich ein jährlicher Minderertrag von 10 kg Forellen. Unter Zugrundelegung des obigen Berechnungsprinzipes ergebe sich auf Grund der Erwärmung der Wassertemperatur ein zusätzlicher Entschädigungsbetrag von S 3.750,--. Die Gesamtentschädigungssumme betrage daher S 18.750,--.Die Gemeinde römisch fünf - die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - besitzt eine wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage, die unter der PZ nn im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Urfahr-Umgebung eingetragen ist. Sie suchte nunmehr unter der Vorlage von Projektsunterlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung dieser Wasserversorgungsanlage an. Über dieses Ansuchen wurde am 26. März 1979 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch der Beschwerdeführer beigezogen worden war. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 1980 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 9, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage durch Fassung der Q-quelle auf dem Grundstück Nr. 154/1, KG. O und der Pquelle auf dem Grundstück Nr. 79/4, KG. O, zwecks Versorgung des Gemeindegebietes von römisch fünf mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen erteilt. Das gesamte Maß der Wasserbenutzung für die Wasserversorgungsanlage römisch fünf wurde vorläufig provisorisch mit 100 m3/d entsprechend dem zu erwartenden größten zukünftigen Tagesbedarf festgesetzt. Die endgültige Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung sowie die Konsentierung der einzelnen Quellen soll erst nach Vorlage einer mehrjährigen (mindestens dreijährigen) Meßreihe über die Quellschüttungen durchgeführt werden. Im Punkt römisch vier des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 12, 60, 63, 64, Litera c, WRG 1959 der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter der unter PZ nn1 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr-Umgebung eingetragenen Fischteichanlage verpflichtet, die Fassung der Q-quelle und Einbeziehung derselben in die Ortswasserversorgungsanlage der Gemeinde römisch fünf zu dulden. Im Punkt römisch fünf des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde gemäß Paragraphen 99, 117 und 118 WRG 1959 die mitbeteiligte Partei verpflichtet, an den Beschwerdeführer für die teilweise Beeinträchtigung seiner unter der PZ nn1 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr-Umgebung eingetragene Fischteichanlage einen einmaligen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 18.750,-- zu bezahlen. Alle übrigen Forderungen bzw. Mehrbegehren des Beschwerdeführers wurden abgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, der Wegfall der Q-quelle werde sicherlich zu einer Erwärmung des B-baches, das ist das Gewässer, das die Fischteichanlage speist, führen. In Niederwasserzeiten sei der Anteil der Q-quelle am gesamten Wasserdargebot bei den Fischteichen etwa 20 bis 25 %. Damit stehe also fest, daß die beabsichtigte Nutzung der Q-quelle das bestehende Wassernutzungsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtige. Die Fischteichanlage werde vom Beschwerdeführer nicht gewerbsmäßig betrieben, stelle also für ihn keine Existenzgrundlage dar und müsse daher als Hobbyfischteichanlage angesehen werden. Daß die Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes einer Gemeinde eine unzweifelhaft höhere Bedeutung habe als die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Fischteichanlage, liege offen auf der Hand, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 als erfüllt anzusehen seien. Die mitbeteiligte Partei leide bereits seit Jahren an Wassermangel; die bisher genutzten Quellen entsprächen auch in sanitärhygienischer Hinsicht nicht mehr den heutigen Anforderungen an Trinkwasserversorgungsanlagen. Das Einzugsgebiet der derzeit genutzten Quelle bestehe aus intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen. Es sei bereits zu Verunreinigungen gekommen. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, die begehrte einzuräumende Wasserbenutzung sei auf Grund des derzeit gegebenen Wasserdargebotes und -bedarfes beträchtlich überhöht und die Bewilligung sei aus diesem Grunde zu versagen, so könne hiezu auf die Feststellungen im Befund der Verhandlungsschrift hingewiesen werden. Es habe in den vergangenen Jahren zu gewissen Zeiten bereits Wassermangel gegeben, sodaß das derzeit vorhandene Wasserdargebot nicht ausreiche, um den gesamten Bedarf decken zu können. Mit der Erschließung der neuen Quellgebiete könne zwar der derzeitige und zum Teil der zukünftige Wasserbedarf gedeckt werden, jedoch werde die mitbeteiligte Partei für die Zukunft rechtzeitig weitere Quellen erschließen müssen. Das provisorisch eingeräumte Maß der Wasserbenutzung sei mit Sicherheit nicht als überhöht anzusehen. Richtig sei, daß das Wasser der Q-quelle Anteile an aggressiver Kohlensäure aufweise. Doch gehe aus dem Wasseruntersuchungsbefund der bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalt Linz hervor, daß das Wasser in chemisch-physikalischer und bakteriologischer Hinsicht für Trinkzwecke geeignet sei. Die Sachverständigen hätten wegen der karosiven Wirkung die Aufbereitung des Quellwassers durch eine Entsäuerungsanlage für notwendig erachtet. Der Einbau dieser Entsäuerungsanlage sei daher der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben worden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ein weitaus größeres Wasserdargebot bei der sogenannten K-quelle bzw. beim sogenannten Haus K vorhanden sei, führte die Behörde erster Instanz in der Begründung des Bescheides aus, ungeachtet dessen, daß für die behauptete größere Quellschüttung keinerlei Beweise vorlägen, müsse die Wasserrechtsbehörde bei der Prüfung der Frage der unverhältnismäßigen Aufwendungen davon ausgehen, daß lediglich die Q-quelle und nicht die P-quelle die Teichanlage des Beschwerdeführers beeinträchtige. Wie aus dem bei den Projektunterlagen befindlichen Lageplan zu ersehen sei, befinde sich die Q-quelle zirka 600 m oberhalb der P-quelle und könne auch in dem im Projekt enthaltenen neuen Hochbehälter eingespeist werden. Die Quelle beim Haus K (Schüttung unbekannt) liege zirka 625 m oberhalb der Q-quelle. Allein aus der Tatsache, daß die mitbeteiligte Partei vom neuen Hochbehälter unmittelbar bei der Pquelle weg bis zur vorgeschlagenen Fassung der Quelle beim Haus K eine Leitung von mehr als 1200 m legen müßte, lasse sich der Schluß ziehen, daß diese Projektänderung in bezug auf die geringfügige Beeinträchtigung der Fischteichanlage unverhältnismäßige Aufwendungen verursache. Hiebei sei aber noch nicht die Frage geprüft worden, ob auf Grund der Geländeverhältnisse das Wasser überhaupt frei zufließen könne. Die Fassung der Quelle bei der K-kapelle (Schüttung ebenfalls unbekannt) würde eine vollkommene andere Konzeption der Wasserversorgungsanlage voraussetzen und sicherlich den Bau eines zusätzlichen Hochbehälters erfordern, sodaß auch hier unverhältnismäßige Aufwendungen angenommen werden können. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer gebührenden Entschädigung bezog sich die Behörde erster Instanz auf das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Fischereiwirtschaft. Dieser ging in seinem Gutachten davon aus, daß die Speiseforellen pro Kilogramm einen Ertrag von S 70,-- ergäben. Von diesem Betrag seien die Regiekosten in der Höhe von 80 % abzuziehen, sodaß pro Kilogramm Speiseforellen ein Reinertrag von S 15,-- verbleibe. Da pro sek/l im Jahresdurchschnitt 40 kg Speiseforellen produziert werden könnten, die durchschnittliche Jahreszuflußmenge um 1 l/sec reduziert werde, sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in seiner Teichanlage pro Jahr um 40 kg Speiseforellen weniger produzieren könne. Daraus ergebe sich ein jährlicher Entschädigungsbetrag von S 600,--, kapitalisiert sohin S 15.000,-- . Die Reduktion des Wasserzuflusses ergebe sich aus den Erhebungen des hydrographischen Dienstes. Durch die Ableitung der Q-quelle werde die Temperatur in B-bach um zwei Grad Celsius erhöht; dadurch ergebe sich ein jährlicher Minderertrag von 10 kg Forellen. Unter Zugrundelegung des obigen Berechnungsprinzipes ergebe sich auf Grund der Erwärmung der Wassertemperatur ein zusätzlicher Entschädigungsbetrag von S 3.750,--. Die Gesamtentschädigungssumme betrage daher S 18.750,--.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß die zugesprochene Entschädigung viel zu gering sei, zumindestens S 125.000,-- betragen müsse und eine Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Qquelle nicht bestehe, da im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei zahlreiche andere bedeutende ergiebigere und günstigere Quellen vorhanden seien. Das Wasser der Q-quelle enthalte auch in größerem Ausmaß verschiedene Anteile an aggressiver Kohlensäure, weshalb das Wasser für die beabsichtigten Zwecke der mitbeteiligten Partei auch gar nicht geeignet erscheine. Es müßten aufwendige technische und betriebsmäßige Vorsorgen getroffen werden, die die Verwendung der Q-quelle auch völlig unwirtschaftlich erscheinen ließen. Die bestehenden Quellgebiete und die P-quelle würden bei weitem ausreichen, um den Tagesverbrauch von 33,5 m3 zu liefern. Nach den Berechnungen des Befundes müsse allein mit der P-quelle das Auslangen für einen Tagesbedarf, der ohnehin schon mit 50 m3 als hoch angenommen worden sei, gefunden werden. Es wäre nur notwendig, auf die entsprechenden Bestimmungen des Schutzgebietes bei der bestehenden Wasserversorgungsanlage zu achten und deren Einhaltung zu überwachen; damit erübrige sich jegliche Notwendigkeit, die Qquelle miteinzubeziehen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juli 1980 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der Behörde erster Instanz vom l0. April 1980 gemäß § 66 AVG 1950 im Spruchabschnitt V dahin abgeändert bzw. ergänzt, daß die Entscheidung über die Abgeltung der Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers einem gesonderten wasserrechtlichen Nachtragsverfahren vorbehalten wird. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, der Wasserbedarf sei von den Sachverständigen bei der Verhandlung am 26. März 1979 kritisch geprüft und die Notwendigkeit der Erschließung neuer Quellen überzeugend begründet worden (siehe Verhandlungsschrift Seite 4 und 5 ff). Die Heranziehung der Q-quelle und der P-quelle erweise sich allein schon durch die besonders günstige Lage der Quellen zum Versorgungsgebiet, wie sie der im Projekt beiliegende Lageplan 1 :Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juli 1980 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der Behörde erster Instanz vom l0. April 1980 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 im Spruchabschnitt römisch fünf dahin abgeändert bzw. ergänzt, daß die Entscheidung über die Abgeltung der Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers einem gesonderten wasserrechtlichen Nachtragsverfahren vorbehalten wird. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, der Wasserbedarf sei von den Sachverständigen bei der Verhandlung am 26. März 1979 kritisch geprüft und die Notwendigkeit der Erschließung neuer Quellen überzeugend begründet worden (siehe Verhandlungsschrift Seite 4 und 5 ff). Die Heranziehung der Q-quelle und der P-quelle erweise sich allein schon durch die besonders günstige Lage der Quellen zum Versorgungsgebiet, wie sie der im Projekt beiliegende Lageplan 1 :

2880 klar zeige, eindeutig begründet. Im übrigen komme Fischereiberechtigten gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 nur das Recht zu, solche Einwendungen zu erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen sei Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht werde. Andernfalls gebühre den Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Die belangte Behörde befinde demnach lediglich das auf die Entschädigungsfrage Bezug habende Vorbringen des Beschwerdeführers als zulässig. Hier müsse sie allerdings der Berufung darin beipflichten, daß die bisherigen Verfahrensergebnisse zu einer einwandfreien Beurteilung nicht ausreichen. In dem hierüber durchzuführenden Nachtragsverfahren könnte sich die Wasserrechtsbehörde erster Instanz als Fischereisachverständige etwa der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft und Gewässerforschung in Scharfling am Mondsee bedienen.2880 klar zeige, eindeutig begründet. Im übrigen komme Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 nur das Recht zu, solche Einwendungen zu erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen sei Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht werde. Andernfalls gebühre den Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Die belangte Behörde befinde demnach lediglich das auf die Entschädigungsfrage Bezug habende Vorbringen des Beschwerdeführers als zulässig. Hier müsse sie allerdings der Berufung darin beipflichten, daß die bisherigen Verfahrensergebnisse zu einer einwandfreien Beurteilung nicht ausreichen. In dem hierüber durchzuführenden Nachtragsverfahren könnte sich die Wasserrechtsbehörde erster Instanz als Fischereisachverständige etwa der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft und Gewässerforschung in Scharfling am Mondsee bedienen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht dadurch verletzt, daß das auf Grund des Wasserrechtsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich unbefristet bewilligte Wasserrecht im B-bach ohne gesetzliche Deckung zunichte gemacht und in ungesetzlicher Weise beeinträchtigt bzw. gänzlich oder zumindest teilweise enteignet werde. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sei darin gelegen, daß nicht der Fall des § 15 WRG 1959 gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr auf ein Wasserrecht bezogen. Es läge der Fall des § 16 WRG vor, wonach ein Widerstreit zwischen einer bestehenden und einer geplanten Wasserbenutzung vorläge. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde sich mit seinem Vorbringen, das sich gegen die Duldung der Ableitung der Q-quelle richtet, nicht auseinandergesetzt habe. Auch das Gutachten des Sachverständigen für Fischereiwirtschaft sei nicht ausreichend, um den tatsächlichen Nachteil zu ermessen, den er durch die Fassung und Ableitung der Q-quelle erleide.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht dadurch verletzt, daß das auf Grund des Wasserrechtsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich unbefristet bewilligte Wasserrecht im B-bach ohne gesetzliche Deckung zunichte gemacht und in ungesetzlicher Weise beeinträchtigt bzw. gänzlich oder zumindest teilweise enteignet werde. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sei darin gelegen, daß nicht der Fall des Paragraph 15, WRG 1959 gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr auf ein Wasserrecht bezogen. Es läge der Fall des Paragraph 16, WRG vor, wonach ein Widerstreit zwischen einer bestehenden und einer geplanten Wasserbenutzung vorläge. Die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde sich mit seinem Vorbringen, das sich gegen die Duldung der Ableitung der Q-quelle richtet, nicht auseinandergesetzt habe. Auch das Gutachten des Sachverständigen für Fischereiwirtschaft sei nicht ausreichend, um den tatsächlichen Nachteil zu ermessen, den er durch die Fassung und Ableitung der Q-quelle erleide.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht. Auch die belangte Behörde hat eine Gegenschrift eingebracht und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 erforderlich ist. Der Wasserrechtsbehörde oblag es gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 demnach, das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach Abs. 3 desselben Paragraphen richtet sich, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes. Demnach darf nach diesen Vorschriften eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch sie eine rechtmäßig geübte Wassernutzung beeinträchtigt würde. Die Enteignung einer solchen Wassernutzung ist zum Zwecke nutzbringender Verwendung der Gewässer gemäß § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in dem erforderlichen Maße zulässig, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.Unbestritten ist, daß für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erforderlich ist. Der Wasserrechtsbehörde oblag es gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 demnach, das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Absatz 2, desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach Absatz 3, desselben Paragraphen richtet sich, inwiefern bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes. Demnach darf nach diesen Vorschriften eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch sie eine rechtmäßig geübte Wassernutzung beeinträchtigt würde. Die Enteignung einer solchen Wassernutzung ist zum Zwecke nutzbringender Verwendung der Gewässer gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 in dem erforderlichen Maße zulässig, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt.

Die Behörde erster Instanz hat es unternommen, ausführlich die Notwendigkeit und den Umfang des Zwangsrechtes zu begründen, nämlich, daß die gesamte Quellspende der Q-quelle für die Ortswasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei notwendig ist. Die belangte Behörde hat sich nicht auf diese Begründung gestützt, sondern auf die in der Verhandlungsschrift vom 26. März 1979 enthaltenen Gutachten verwiesen. Aus einer solchen Verweisung ist aber nicht zu erkennen, ob auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen bereits durch die Behörde erster Instanz eingegangen worden ist und ob die Behörde zweiter Instanz sich den rechtlichen Erwägungen der Behörde erster Instanz zur Frage der Notwendigkeit und des Umfanges des Zwangsrechtes vollinhaltlich angeschlossen hat, zumal auch eine ausdrückliche Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz hinsichtlich des Ausspruches über das Zwangsrecht aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen ist.

Nach der Begründung des bekämpften Bescheides geht die belangte Behörde in Abweichung von der Behörde erster Instanz davon aus, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht auf Grund seines im Wasserbuch unter PZ nn1 eingetragenen Wasserrechtes im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr-Um-gebung am B-bach die Parteistellung zukam, sondern als Fischereiberechtigter. Diese Ansicht ist aber verfehlt, denn der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und auch im Berufungsverfahren stets und allein auf sein Wasserrecht berufen. Aus dieser unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde erhellt auch, daß sie es nicht für notwendig erachtete, auf die in der Berufung zur Frage der Notwendigkeit des Gegenstandes und des Umfanges des Zwangsrechtes vorgebrachten Gründe einzugehen.

Im fortzusetzenden Verfahren wird sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob das Maß der Wasserbenutzung für die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 11 Abs. 1 WRG 1959 im Punkt I 1) des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz, das "vorläufig provisorisch" mit 100 m3/d entsprechend dem zu erwartenden größten zukünftigen Tagesbedarf festgesetzt worden ist - die Festsetzung des Maßes einer Wasserbenutzung ist übrigens endgültig und bestimmt festzulegen -, mit dem Ausspruch des Zwangsrechtes im Punkt IV. des Bescheides der Behörde erster Instanz in Einklang steht, wonach die gesamte Schüttung der Q-quelle dem B-bach entzogen werden soll.Im fortzusetzenden Verfahren wird sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob das Maß der Wasserbenutzung für die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 im Punkt römisch eins 1) des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz, das "vorläufig provisorisch" mit 100 m3/d entsprechend dem zu erwartenden größten zukünftigen Tagesbedarf festgesetzt worden ist - die Festsetzung des Maßes einer Wasserbenutzung ist übrigens endgültig und bestimmt festzulegen -, mit dem Ausspruch des Zwangsrechtes im Punkt römisch vier. des Bescheides der Behörde erster Instanz in Einklang steht, wonach die gesamte Schüttung der Q-quelle dem B-bach entzogen werden soll.

Da die belangte Behörde schon aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben; es erübrigte sich daher auf das weitere Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.Da die belangte Behörde schon aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben; es erübrigte sich daher auf das weitere Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.

Da bereits in der Sache eine Entscheidung getroffen worden ist, war über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr zu entscheiden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 16. Dezember 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002877.X00

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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