Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §64 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 83/07/0068 Vorgeschichte: 2877/80 E 16. Dezember 1980;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des AK in V, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1983, Zl. 511.027/01- I5/82, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde V, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des AK in römisch fünf, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1983, Zl. 511.027/01- I5/82, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde römisch fünf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.453,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1980, Zlen. 2877, 2878/80, hingewiesen.
In der Begründung dieses aufhebenden Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und auch im Berufungsverfahren stets und allein auf sein Wasserrecht und nicht auf ein Fischereirecht, wie die belangte Behörde angenommen habe, berufen. Aus dieser unrichtigen Rechtsansicht habe es die belangte Behörde nicht für notwendig erachtet, auf die in der Berufung zur Frage der Notwendigkeit des Gegenstandes und des Umfanges des Zwangsrechtes vorgebrachten Gründe einzugehen. Im fortzusetzenden Verfahren werde sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob das Maß der Wasserbenutzung für die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 11 Abs. 1 WRG 1959, das "vorläufig provisorisch" mit 100 m3/d entsprechend dem zu erwartenden größten zukünftigen Tagesbedarf gesetzt worden sei - die Festsetzung des Maßes einer Wasserbenutzung sei endgültig und bestimmt festzulegen -, mit dem Ausspruch des Zwangsrechtes in Punkt IV des Bescheides der Behörde erster Instanz in Einklang stehe, wonach die gesamte Schüttung der Q-quelle dem B-bach entzogen werden solle.In der Begründung dieses aufhebenden Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und auch im Berufungsverfahren stets und allein auf sein Wasserrecht und nicht auf ein Fischereirecht, wie die belangte Behörde angenommen habe, berufen. Aus dieser unrichtigen Rechtsansicht habe es die belangte Behörde nicht für notwendig erachtet, auf die in der Berufung zur Frage der Notwendigkeit des Gegenstandes und des Umfanges des Zwangsrechtes vorgebrachten Gründe einzugehen. Im fortzusetzenden Verfahren werde sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob das Maß der Wasserbenutzung für die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959, das "vorläufig provisorisch" mit 100 m3/d entsprechend dem zu erwartenden größten zukünftigen Tagesbedarf gesetzt worden sei - die Festsetzung des Maßes einer Wasserbenutzung sei endgültig und bestimmt festzulegen -, mit dem Ausspruch des Zwangsrechtes in Punkt römisch vier des Bescheides der Behörde erster Instanz in Einklang stehe, wonach die gesamte Schüttung der Q-quelle dem B-bach entzogen werden solle.
Die belangte Behörde hat sodann mit ihrem Bescheid vom 21. Juli 1981 aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 1980, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, gemäß § 66 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit in diesem Umfange zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, im eingereichten Projekt sei pro Einwohner ein spezifischer Bedarf von 136 l/d angenommen worden. Nach noch nicht veröffentlichten Richtlinien des Bundesministeriums für Bauten und Technik werde als mittlerer Bedarf 110 bis 200 l pro Tag je Einwohner angenommen. In der Literatur werde für "Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern mit guter sanitärer Ausstattung und Gartenbewässerung" ein mittlerer Bedarf von 150 l je Einwohner und Tag und ein maximaler Bedarf von 300 l pro Einwohner und Tag genannt. Wie die genannten Zahlen zeigten, wäre rechnerisch bereits aufgrund der Einwohnerzahl ein Bedarf von 100 m3 pro Tag nachweisbar (entspräche bei 450 Einwohnern einem Verbrauch je Einwohner von etwa 220 l pro Tag). Die Behörde erster Instanz habe den Wasserbedarf von 150 m3 pro Tag auf 100 m3 pro Tag herabgesetzt. Zusammenfassend bedürfe es zwecks stichhältiger Festsetzung des endgültigen Maßes der Wassernutzung jedenfalls einer mündlichen Verhandlung, die zunächst von dem mit den örtlichen Verhältnissen näher vertrauten Amt der Landesregierung durchgeführt werden sollte.Die belangte Behörde hat sodann mit ihrem Bescheid vom 21. Juli 1981 aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 1980, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, gemäß Paragraph 66, AVG 1950 behoben und die Angelegenheit in diesem Umfange zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, im eingereichten Projekt sei pro Einwohner ein spezifischer Bedarf von 136 l/d angenommen worden. Nach noch nicht veröffentlichten Richtlinien des Bundesministeriums für Bauten und Technik werde als mittlerer Bedarf 110 bis 200 l pro Tag je Einwohner angenommen. In der Literatur werde für "Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern mit guter sanitärer Ausstattung und Gartenbewässerung" ein mittlerer Bedarf von 150 l je Einwohner und Tag und ein maximaler Bedarf von 300 l pro Einwohner und Tag genannt. Wie die genannten Zahlen zeigten, wäre rechnerisch bereits aufgrund der Einwohnerzahl ein Bedarf von 100 m3 pro Tag nachweisbar (entspräche bei 450 Einwohnern einem Verbrauch je Einwohner von etwa 220 l pro Tag). Die Behörde erster Instanz habe den Wasserbedarf von 150 m3 pro Tag auf 100 m3 pro Tag herabgesetzt. Zusammenfassend bedürfe es zwecks stichhältiger Festsetzung des endgültigen Maßes der Wassernutzung jedenfalls einer mündlichen Verhandlung, die zunächst von dem mit den örtlichen Verhältnissen näher vertrauten Amt der Landesregierung durchgeführt werden sollte.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Über das Vorhaben der mitbeteiligten Partei führte der Landeshauptmann am 11. März 1982 eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter des unter Postzahl nn1 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr - Umgebung eingetragenen Wasserrechtes Einwendungen gegen das Vorhaben der Mitbeteiligten erhob. Er führte im wesentlichen aus, durch die Nutzung der Q-quelle - die Quellspende fließe in den Bbach ab, aus dem der Beschwerdeführer sein Wasser für seine Fischzuchtanlage entnehme -, würde sein Wasserrecht und somit seine Fischzuchtanlage beeinträchtigt. Die Heranziehung dieser Quelle sei nicht notwendig, da einerseits der Wasserbedarf der Gemeinde für die Versorgung der 321 Personen durch die bestehende Wasserversorgungsanlage und die P-quelle gedeckt werden könnte; auch könnten andere Quellen mit Trinkwasserqualität, sollte ein weiterer Wasserbedarf bestehen, unter geringerem Kostenaufwand in die Wasserversorgungsanlage der Mitbeteiligten eingeleitet werden. Die Nutzung der Q-quelle erfordere auch eine Entsäuerungsanlage, was bei den anderen Quellen nicht der Fall wäre. Der B-bach sei ein öffentliches Gewässer; es sei daher die Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Gewässers erforderlich, die aber nicht vorliege. Schließlich begehrte der Beschwerdeführer, sollte die Qquelle abgeleitet werden, die Einholung eines Gutachtens der Bundesanstalt für Fischereiwirtschaft und Gewässerforschung in Scharfling am Mondsee über die Bemessung seines Fischereischadens.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat in seinem in dieser Verhandlung erstatteten Gutachten den Wasserbedarf der Mitbeteiligten für die Versorgung von 321 Personen mit 110 m3 pro Tag ermittelt und weiters im wesentlichen ausgeführt, daß die weitere Verwendung der bisher von der Mitbeteiligten genutzten Quellspenden keine Sicherheit für eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserversorgung mehr böte, wie auch der sanitätspolizeiliche Amtssachverständige ausgeführt habe, den Versuch einer Sanierung der bisherigen Quellspenden durch allfällige Erweiterungen der Schutzgebiete erachtete der Amtssachverständige für Geologie als nicht zielführend. Andere Quellen, insbesondere jene, auf die der Beschwerdeführer hingewiesen habe, so führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik aus, könnten sowohl den Wasserbedarf nicht ausreichend decken, als auch nicht mit geringeren Kostenaufwendungen genutzt werden. Auch bei einer Nutzung anderer Quellen sei eine Entsäuerungsanlage erforderlich. Die Q-quelle stelle daher "aus derzeitiger Sicht in wirtschaftlicher Hinsicht sowohl hinsichtlich Betrieb als auch Aufschluß die günstigste Lösung dar". Der Amtssachverständige für Fischereiwesen errechnete in seinem Gutachten aufgrund der vorliegenden Unterlagen einen Entschädigungsbetrag von S 20.000,-- , der dem Beschwerdeführer für die Beeinträchtigung seiner Fischzuchtanlage durch den Wasserentzug zu leisten wäre. Der Sachverständige wies in seinem Gutachten noch darauf hin, daß, weil weder die Wasserführung des B-baches, noch die Wassertemperatur in den Teichen bislang exakt gemessen worden seien, es durchaus möglich sei, daß sich aufgrund der vom Amtssachverständigen für Hydrologie vorgeschlagenen Beweissicherungsmaßnahmen der fischereilich zu erwartende Dauerschaden betragsmäßig ändere.
Mit einem an die Behörde erster Instanz gerichteten Schriftsatz vom 22. Juli 1982 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Entschädigung und legte auch eine Erklärung eines Quelleigentümers vor, wonach dieser bereit wäre, der Mitbeteiligten seine Quelle, welche eine Schüttung von ca. 4 l/s und bei Trockenheit von ca. 3 l/s aufweise, gegen angemessene Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Diese Quelle sei für Trinkwasserzwecke geeignet; ihr Einzugsgebiet sei ausschließlich Wald.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 1982 wurde in Punkt I des Spruches der Mitbeteiligten gemäß §§ 9, 99, 111 und 117 WRG 1959 "die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Pz nn im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr - Umgebung eingetragenen Ortswasserversorgungsanlage durch die Fassung der sogenannten Q-quelle auf dem Grundstück Nr. 154/1 KG O und der Einspeisung deren gesamten Wasserschüttungsmenge in das Ortsnetz zum Zwecke der Versorgung des Gemeindegebietes mit dem erforderlichen Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlage unter nachstehenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 1982 wurde in Punkt römisch eins des Spruches der Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 9, 99, 111 und 117 WRG 1959 "die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Pz nn im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr - Umgebung eingetragenen Ortswasserversorgungsanlage durch die Fassung der sogenannten Q-quelle auf dem Grundstück Nr. 154/1 KG O und der Einspeisung deren gesamten Wasserschüttungsmenge in das Ortsnetz zum Zwecke der Versorgung des Gemeindegebietes mit dem erforderlichen Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlage unter nachstehenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt:
1.) Das Maß der Wasserbenutzung wird für die gesamte Wasserversorgungsanlage der Gemeinde V (Q- und P-quelle) mit 110 m3/d festgelegt. Unter der Voraussetzung, daß die ursprüngliche Anlage, bestehend aus den Quellfassungen- und dem Hochbehälter entsprechend dem Projekt 1955 zur Gänze stillgelegt wird, wird für die Wasserentnahme durch die Quellfassung der Qquelle das Maß der Wasserbenutzung mit 0,94 l/s, d.s. 82 m3/d und für die Quellfassung der P-quelle mit 0,32 l/s, d.s. 28 m3/d, festgesetzt. 1.) Das Maß der Wasserbenutzung wird für die gesamte Wasserversorgungsanlage der Gemeinde römisch fünf (Q- und P-quelle) mit 110 m3/d festgelegt. Unter der Voraussetzung, daß die ursprüngliche Anlage, bestehend aus den Quellfassungen- und dem Hochbehälter entsprechend dem Projekt 1955 zur Gänze stillgelegt wird, wird für die Wasserentnahme durch die Quellfassung der Qquelle das Maß der Wasserbenutzung mit 0,94 l/s, d.s. 82 m3/d und für die Quellfassung der P-quelle mit 0,32 l/s, d.s. 28 m3/d, festgesetzt.
2.) Die Punkte 3 - 22, 24, 26 und 27 des Spruchabschnittes I des Bescheides vom 10. 4. 1980, Wa - 234/3-1980, bleiben weiterhin aufrecht." 2.) Die Punkte 3 - 22, 24, 26 und 27 des Spruchabschnittes römisch eins des Bescheides vom 10. 4. 1980, Wa - 234/3-1980, bleiben weiterhin aufrecht."
Die weiteren Vorschreibungen sind für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles ohne Bedeutung. Weiters wurden in Punkt I. des Spruches die gegen die Erteilung dieser Bewilligung erhobenen Einwendungen sowie Verfahrensanträge des Beschwerdeführers abgewiesen bzw. - soweit sie in Anträgen vorgebracht wurden, welche erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Spruchbehörde eingelangt sind (22. Juli 1982) - gemäß § 42 AVG 1950 zurückgewiesen. In Punkt II. "Duldungsverpflichtung" des Spruches wurde gemäß den §§ 12, 60, 63, 64, 72 und 99 WRG 1959 der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter der unter Pz. nn1 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr - Umgebung eingetragenen Fischteichanlage verpflichtet, die Fassung der Q-quelle mit Einbeziehung derselben in die Ortswasserversorgungsanlage der Gemeinde V sowie die dadurch bedingte Verringerung der Einzugswassermenge, den Zutritt der mit der Durchführung der Wassermessungen (Spruchabschnitt I, Punkte 2 bis 8) beauftragten Personen zur Fischteichanlage und die vorübergehende Entfernung eines kleinen Wasserrades beim Zulauf zum ersten Fischteich zwecks ordnungsgemäßer Durchführung der Messung am B-bach zu dulden. In Punkt III "Entschädigung" des Spruches des Bescheides wurde gemäß den §§ 99, 117 und 118 WRG 1959 die Gemeinde V verpflichtet, an den Beschwerdeführer für die Beeinträchtigung seiner unter Pz. nn1 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Urfahr - Umgebung eingetragenen Fischteichanlage einen vorläufigen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 20.000,-- innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Einbeziehung der Q-quelle in die Ortswasserleitung zu leisten. Die Nachprüfung dieser Entschädigungsleistung und allfällige anderweitige Festsetzung nach Vorliegen der Ergebnisse der im Spruchabschnitt I angeordneten Beweissicherungsmaßnahmen wurden ausdrücklich vorbehalten. In Punkt IV des Spruches des Bescheides wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid allenfalls erhobenen Berufung ausgeschlossen.Die weiteren Vorschreibungen sind für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles ohne Bedeutung. Weiters wurden in Punkt römisch eins. des Spruches die gegen die Erteilung dieser Bewilligung erhobenen Einwendungen sowie Verfahrensanträge des Beschwerdeführers abgewiesen bzw. - soweit sie in Anträgen vorgebracht wurden, welche erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Spruchbehörde eingelangt sind (22. Juli 1982) - gemäß Paragraph 42, AVG 1950 zurückgewiesen. In Punkt römisch zwei. "Duldungsverpflichtung" des Spruches wurde gemäß den Paragraphen 12, 60, 63, 64, 72 und 99 WRG 1959 der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter der unter Pz. nn1 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Urfahr - Umgebung eingetragenen Fischteichanlage verpflichtet, die Fassung der Q-quelle mit Einbeziehung derselben in die Ortswasserversorgungsanlage der Gemeinde römisch fünf sowie die dadurch bedingte Verringerung der Einzugswassermenge, den Zutritt der mit der Durchführung der Wassermessungen (Spruchabschnitt römisch eins, Punkte 2 bis 8) beauftragten Personen zur Fischteichanlage und die vorübergehende Entfernung eines kleinen Wasserrades beim Zulauf zum ersten Fischteich zwecks ordnungsgemäßer Durchführung der Messung am B-bach zu dulden. In Punkt römisch drei "Entschädigung" des Spruches des Bescheides wurde gemäß den Paragraphen 99, 117 und 118 WRG 1959 die Gemeinde römisch fünf verpflichtet, an den Beschwerdeführer für die Beeinträchtigung seiner unter Pz. nn1 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Urfahr - Umgebung eingetragenen Fischteichanlage einen vorläufigen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 20.000,-- innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Einbeziehung der Q-quelle in die Ortswasserleitung zu leisten. Die Nachprüfung dieser Entschädigungsleistung und allfällige anderweitige Festsetzung nach Vorliegen der Ergebnisse der im Spruchabschnitt römisch eins angeordneten Beweissicherungsmaßnahmen wurden ausdrücklich vorbehalten. In Punkt römisch vier des Spruches des Bescheides wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid allenfalls erhobenen Berufung ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er im wesentlichen die Notwendigkeit der Verwirklichung des Wasserversorgungsprojektes der Mitbeteiligten verneinte. Insbesondere seien die Voraussetzungen für die Begründung eines Zwangsrechtes gegen ihn gemäß § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nicht gegeben, da im Verfahren nicht hervorgekommen sei, daß die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte, da zahlreiche andere Quellen weitaus kostengünstiger erschlossen werden könnten. Die Behörde erster Instanz sei auch nicht auf seine Beweisanträge im Schriftsatz vom 22. Juli 1982 eingegangen. Die Berechnung der Entschädigung durch den Amtssachverständigen für Fischereiwesen sei verfehlt. Aus den mit Schriftsatz vom 22. Juli 1982 vorgelegten Urkunden und gestellten Beweisanträgen hätte sich ergeben, daß sich ein Gesamtschaden von jeweils S 170.000,-- je Wegfall 1 l/s ergebe.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er im wesentlichen die Notwendigkeit der Verwirklichung des Wasserversorgungsprojektes der Mitbeteiligten verneinte. Insbesondere seien die Voraussetzungen für die Begründung eines Zwangsrechtes gegen ihn gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 nicht gegeben, da im Verfahren nicht hervorgekommen sei, daß die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte, da zahlreiche andere Quellen weitaus kostengünstiger erschlossen werden könnten. Die Behörde erster Instanz sei auch nicht auf seine Beweisanträge im Schriftsatz vom 22. Juli 1982 eingegangen. Die Berechnung der Entschädigung durch den Amtssachverständigen für Fischereiwesen sei verfehlt. Aus den mit Schriftsatz vom 22. Juli 1982 vorgelegten Urkunden und gestellten Beweisanträgen hätte sich ergeben, daß sich ein Gesamtschaden von jeweils S 170.000,-- je Wegfall 1 l/s ergebe.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1983 wurde der Berufung gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Wasserversorgungsprojektes der Mitbeteiligten in Verbindung mit den Voraussetzungen einer Zwangsrechtseinräumung zu dessen Realisierung erachte sie im Gegensatz zum Berufungsvorbringen die im Verfahren vor der Behörde erster Instanz abgegebenen Gutachten durchaus schlüssig und überzeugend. Daß das Maß der Wasserbenutzung für die Q-quelle mit 0,94 l/s und für die P-quelle mit 0,32 l/s festgesetzt worden sei, und diese Konsense damit über den Mindestschüttungen (Qquelle 0,66 l/s, P-quelle 0,23 l/s) lägen, sei bei den vorgefundenen Verhältnissen aus sachverständiger Sicht durchaus noch sinnvoll, da die Mindestschüttungen immer nur während kurzer Perioden zu erwarten seien. Insgesamt betrage das konsentierte Maß der Wassernutzung - das bei Mindestschüttung nicht realisierbar sei - aus beiden Quellen 110 m3/d. Bei rund 320 Einwohnern bedeute dies einen durchschnittlichen Wasserverbrauch je Einwohner und Tag von 340 l. Selbst dieser Wert könne schon im Hinblick auf zukünftige Bedarfssteigerungen sowohl im Bedarf des einzelnen wie in der Einwohnerzahl als nicht überhöht angesehen werden. Zudem wäre auch neben den Einwohnern noch der Bedarf für Fremdenbetten, für Groß- und Kleinvieh, usw. zu berücksichtigen. Bezüglich der Heranziehung anderer Quellen habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der Behörde erster Instanz bei der Verhandlung darauf hingewiesen, daß die in Aussicht genommenen Quellen sowohl in wirtschaftlicher wie in hygienischer Hinsicht die beste Lösung darstellten. Daß die Heranziehung beider Quellen notwendig sei, ergebe sich aufgrund der Schüttungen der Quellen. Diese von den Verwaltungsbehörden beider Instanzen als richtig erachtete fachmännische Beurteilung zu widerlegen, hätte es eines entsprechenden Gegengutachtens von seiten des Beschwerdeführers bedurft, das jedoch bisher nicht nur nicht vorliege, sondern das etwa nachzureichen nach den Berufungsausführungen auch gar nicht die Absicht bestehe. Aber auch bezüglich der Interessenabwägung bei der Begründung des Zwangsrechtes und der Zuerkennung einer Entschädigung pflichte die belangte Behörde der zutreffenden und ausreichenden Begründung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides bei, u.a. auch in der Richtung, daß ein Anwendungsfall des § 117 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 gegeben erscheine. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung erweise sich gerade bei Wasserversorgungsanlagen und im gegebenen Fall als geboten.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Jänner 1983 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Wasserversorgungsprojektes der Mitbeteiligten in Verbindung mit den Voraussetzungen einer Zwangsrechtseinräumung zu dessen Realisierung erachte sie im Gegensatz zum Berufungsvorbringen die im Verfahren vor der Behörde erster Instanz abgegebenen Gutachten durchaus schlüssig und überzeugend. Daß das Maß der Wasserbenutzung für die Q-quelle mit 0,94 l/s und für die P-quelle mit 0,32 l/s festgesetzt worden sei, und diese Konsense damit über den Mindestschüttungen (Qquelle 0,66 l/s, P-quelle 0,23 l/s) lägen, sei bei den vorgefundenen Verhältnissen aus sachverständiger Sicht durchaus noch sinnvoll, da die Mindestschüttungen immer nur während kurzer Perioden zu erwarten seien. Insgesamt betrage das konsentierte Maß der Wassernutzung - das bei Mindestschüttung nicht realisierbar sei - aus beiden Quellen 110 m3/d. Bei rund 320 Einwohnern bedeute dies einen durchschnittlichen Wasserverbrauch je Einwohner und Tag von 340 l. Selbst dieser Wert könne schon im Hinblick auf zukünftige Bedarfssteigerungen sowohl im Bedarf des einzelnen wie in der Einwohnerzahl als nicht überhöht angesehen werden. Zudem wäre auch neben den Einwohnern noch der Bedarf für Fremdenbetten, für Groß- und Kleinvieh, usw. zu berücksichtigen. Bezüglich der Heranziehung anderer Quellen habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der Behörde erster Instanz bei der Verhandlung darauf hingewiesen, daß die in Aussicht genommenen Quellen sowohl in wirtschaftlicher wie in hygienischer Hinsicht die beste Lösung darstellten. Daß die Heranziehung beider Quellen notwendig sei, ergebe sich aufgrund der Schüttungen der Quellen. Diese von den Verwaltungsbehörden beider Instanzen als richtig erachtete fachmännische Beurteilung zu widerlegen, hätte es eines entsprechenden Gegengutachtens von seiten des Beschwerdeführers bedurft, das jedoch bisher nicht nur nicht vorliege, sondern das etwa nachzureichen nach den Berufungsausführungen auch gar nicht die Absicht bestehe. Aber auch bezüglich der Interessenabwägung bei der Begründung des Zwangsrechtes und der Zuerkennung einer Entschädigung pflichte die belangte Behörde der zutreffenden und ausreichenden Begründung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides bei, u.a. auch in der Richtung, daß ein Anwendungsfall des Paragraph 117, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 gegeben erscheine. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung erweise sich gerade bei Wasserversorgungsanlagen und im gegebenen Fall als geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in seinem unbefristet verliehenen Wasserrecht am B-bach verletzt, weil dieses gänzlich oder teilweise enteignet werde. In Ausführung der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1982 und in der Berufung. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer noch vor, es erscheine der angefochtene Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil in Punkt I/2 der Auflagen des Bescheides der Behörde erster Instanz auf Spruchabschnitt I des Bescheides vom 10. April 1980 verwiesen werde. Rechtlich habe aber dieser Bescheid seine Wirkung infolge der Aufhebung durch die belangte Behörde verloren, so daß konkret die bezüglichen Bedingungen und Auflagen gar nicht erteilt worden seien.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in seinem unbefristet verliehenen Wasserrecht am B-bach verletzt, weil dieses gänzlich oder teilweise enteignet werde. In Ausführung der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1982 und in der Berufung. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer noch vor, es erscheine der angefochtene Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil in Punkt I/2 der Auflagen des Bescheides der Behörde erster Instanz auf Spruchabschnitt römisch eins des Bescheides vom 10. April 1980 verwiesen werde. Rechtlich habe aber dieser Bescheid seine Wirkung infolge der Aufhebung durch die belangte Behörde verloren, so daß konkret die bezüglichen Bedingungen und Auflagen gar nicht erteilt worden seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde umfaßt die Fassung und Ableitung der Q- und der P-quelle zu Trinkwasserzwecken in die Ortswasserleitung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen und den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 1982 bestätigenden nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde allein die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Q-quelle (Punkt I des Spruches) erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Pquelle wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 1980 erteilt, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 16. Juli 1980 bestätigt hat. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers diesen Bescheid aufgehoben hatte, hat die belangte Behörde den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 10. April 1980 mit ihrem Bescheid vom 21. Juli 1981, wie aus dem Spruch des Bescheides hervorgeht, nur insoweit aufgehoben, als der Bescheid vom 10. April 1980 den Beschwerdeführer betraf, sohin der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Nutzung der Q-quelle erhoben hat. Demnach ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Bescheid vom 10. April 1980 nicht zur Gänze aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Behörde erster Instanz durfte daher in Punkt I/2 des Bescheides vom 16. September 1982 auf Vorschreibungen des Bescheides vom 10. April 1980, der in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben der Mitbeteiligten steht, verweisen.Das Vorhaben der mitbeteiligten Gemeinde umfaßt die Fassung und Ableitung der Q- und der P-quelle zu Trinkwasserzwecken in die Ortswasserleitung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen und den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 1982 bestätigenden nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde allein die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnutzung der Q-quelle (Punkt römisch eins des Spruches) erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Pquelle wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 1980 erteilt, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 16. Juli 1980 bestätigt hat. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers diesen Bescheid aufgehoben hatte, hat die belangte Behörde den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 10. April 1980 mit ihrem Bescheid vom 21. Juli 1981, wie aus dem Spruch des Bescheides hervorgeht, nur insoweit aufgehoben, als der Bescheid vom 10. April 1980 den Beschwerdeführer betraf, sohin der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Nutzung der Q-quelle erhoben hat. Demnach ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Bescheid vom 10. April 1980 nicht zur Gänze aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Behörde erster Instanz durfte daher in Punkt I/2 des Bescheides vom 16. September 1982 auf Vorschreibungen des Bescheides vom 10. April 1980, der in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben der Mitbeteiligten steht, verweisen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es fehle als Voraussetzung für die erteilte Bewilligung im bekämpften Bescheid die Zustimmung des "Verwalters des öffentlichen Gewässers" zur Nutzung der Qquelle, die u.a. das öffentliche Gewässer B-bach speist. Abgesehen davon, daß in der Rechtsordnung derartiges nicht gesetzlich vorgesehen ist, sind für die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten ausschließlich die Wasserrechtsbehörden nach dem Wasserrechtsgesetz berufen. Eine Zustimmung Dritter ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Fall des § 4 Abs. 1 WRG 1959 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, BGBl. Nr. 280, lag nicht vor.Der Beschwerdeführer brachte vor, es fehle als Voraussetzung für die erteilte Bewilligung im bekämpften Bescheid die Zustimmung des "Verwalters des öffentlichen Gewässers" zur Nutzung der Qquelle, die u.a. das öffentliche Gewässer B-bach speist. Abgesehen davon, daß in der Rechtsordnung derartiges nicht gesetzlich vorgesehen ist, sind für die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten ausschließlich die Wasserrechtsbehörden nach dem Wasserrechtsgesetz berufen. Eine Zustimmung Dritter ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Fall des Paragraph 4, Absatz eins, WRG 1959 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 280, lag nicht vor.
Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Schon in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1980, Zlen. 2877, 2878/80, (hektographierte Ausfertigung S 8 Mitte) hat der Verwaltungsgerichtshof auf § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 Bezug genommen. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann zu den im Eingang des § 63 bezeichneten Zwecken die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist zwar auch der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Behörden des Verwaltungsverfahrens der Ansicht, daß dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei gegenüber der zu enteignenden Wassernutzung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt. Allerdings ist auch zu prüfen, ob die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte. Nun hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bereits in dieser Richtung Einwendungen gegen die Beschränkung seines Wasserrechtes unter Hinweis auf die Möglichkeit der Heranziehung anderer Quellen erhoben. Wenn auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung als nicht zutreffend beurteilte, wäre die Behörde erster Instanz wie auch die Rechtsmittelbehörde verpflichtet gewesen, auch auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers über die Heranziehung anderer Quellen nach der Verhandlung einzugehen und dieses auf fachkundiger Basis zu überprüfen, da der Beschwerdeführer nach den rechtzeitig erhobenen grundsätzlichen Einwendungen in der Verhandlung berechtigt war, im Laufe des Verwaltungsverfahrens weitere gegen die Zulässigkeit der Enteignung sprechende Gründe und Beweismittel anzuführen, ohne daß ihm die Vorschrift des § 42 AVG 1950 entgegengehalten werden könnte. Die Präklusionsfolgen beziehen sich nämlich nur auf die Einwendung selbst, das ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, nicht aber auf die Gründe, auf die sich diese Behauptung stützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 14. Dezember 1970, Slg. N.F. Nr. 7932/A).Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Schon in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1980, Zlen. 2877, 2878/80, (hektographierte Ausfertigung S 8 Mitte) hat der Verwaltungsgerichtshof auf Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 Bezug genommen. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann zu den im Eingang des Paragraph 63, bezeichneten Zwecken die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist zwar auch der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Behörden des Verwaltungsverfahrens der Ansicht, daß dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei gegenüber der zu enteignenden Wassernutzung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt. Allerdings ist auch zu prüfen, ob die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte. Nun hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bereits in dieser Richtung Einwendungen gegen die Beschränkung seines Wasserrechtes unter Hinweis auf die Möglichkeit der Heranziehung anderer Quellen erhoben. Wenn auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung als nicht zutreffend beurteilte, wäre die Behörde erster Instanz wie auch die Rechtsmittelbehörde verpflichtet gewesen, auch auf das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers über die Heranziehung anderer Quellen nach der Verhandlung einzugehen und dieses auf fachkundiger Basis zu überprüfen, da der Beschwerdeführer nach den rechtzeitig erhobenen grundsätzlichen Einwendungen in der Verhandlung berechtigt war, im Laufe des Verwaltungsverfahrens weitere gegen die Zulässigkeit der Enteignung sprechende Gründe und Beweismittel anzuführen, ohne daß ihm die Vorschrift des Paragraph 42, AVG 1950 entgegengehalten werden könnte. Die Präklusionsfolgen beziehen sich nämlich nur auf die Einwendung selbst, das ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, nicht aber auf die Gründe, auf die sich diese Behauptung stützt vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 14. Dezember 1970, Slg. N.F. Nr. 7932/A).
Im Hinblick auf diesen Stand des Ermittlungsverfahrens konnte dem Beschwerdeführer auch nicht entgegengehalten werden, es wäre dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Im Sinne dieser Erwägungen bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte einer Ergänzung, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.Im Sinne dieser Erwägungen bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte einer Ergänzung, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Da bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigte es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Wien, am 5. Juli 1983Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Wien, am 5. Juli 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070067.X00Im RIS seit
16.09.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014