RS Vwgh 1980/12/17 2942/79

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Veröffentlicht am 17.12.1980
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AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Durch die - auf den Namen des Bf lautende und keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis enthaltende - Zustellverfügung hat die Behörde unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass das Schriftstück iSd § 31 AVG 1950 für den Bf persönlich bestimmt ist, dass also den Bf dessen "Empfänger" ist. Wer "Empfänger" iSd dieser Bestimmung ist, hängt nämlich vom Willen der Behörde ab.Durch die - auf den Namen des Bf lautende und keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis enthaltende - Zustellverfügung hat die Behörde unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass das Schriftstück iSd Paragraph 31, AVG 1950 für den Bf persönlich bestimmt ist, dass also den Bf dessen "Empfänger" ist. Wer "Empfänger" iSd dieser Bestimmung ist, hängt nämlich vom Willen der Behörde ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002942.X03

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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