Index
AVGNorm
AVG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Drexler, Dr. Närr, Dr. Weiss, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein der Schriftführer Richter Dr. Gerhard und Oberkommissär Dr. Schindler, in der Beschwerdesache des Ing. WH in W, vertreten durch Dr. Matthias Mayer, Rechtsanwalt in Wien I, Kramergasse 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. August 1979, Zl. MA 70-IX/H 449/79/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Drexler, Dr. Närr, Dr. Weiss, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein der Schriftführer Richter Dr. Gerhard und Oberkommissär Dr. Schindler, in der Beschwerdesache des Ing. WH in W, vertreten durch Dr. Matthias Mayer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kramergasse 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. August 1979, Zl. MA 70-IX/H 449/79/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. März 1979 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 15. Februar 1979 als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw um 22.30 Uhr in Wien XIII, Hietzinger Hauptstraße 6, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) verhängt worden ist. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rechtzeitig Einspruch, wobei er eine Vollmacht mit nachstehendem Wortlaut vorlegte:Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. März 1979 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 15. Februar 1979 als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw um 22.30 Uhr in Wien römisch dreizehn, Hietzinger Hauptstraße 6, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 begangen zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) verhängt worden ist. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rechtzeitig Einspruch, wobei er eine Vollmacht mit nachstehendem Wortlaut vorlegte:
„Ich bevollmächtige Herrn Rechtsanwalt Dr. Matthias Mayer .... mich im Verwaltungsstrafverfahren Pst 2322/79 vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspol. Koat. Hietzing zu vertreten.“
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bundespolizeidirektion Wien das Straferkenntnis vom 28. Juni 1979, mit welchem sie den Beschwerdeführer neuerlich der erwähnten Verwaltungsübertretung für schuldig befand und eine Geldstrafe in gleicher Höhe verhängte. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 5. Juli 1979 zugestellt, worauf der Beschwerdeführer - wiederum durch seinen Vertreter - dagegen rechtzeitig die Berufung einbrachte.
Ein mit 27. August 1979 datierter (abweisender) Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung, Zl. MA 70-IX/H 449/79/Str., wurde an „Herrn Ing. WH X-Straße, W“, also dem Beschwerdeführer persönlich, zugestellt. Ein diesbezüglicher Zustellnachweis ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Mit der am 11. Oktober 1979 beim Magistrat der Stadt Wien, Abteilung 70, eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die neuerliche Zustellung des Berufungsbescheides vom 27. August 1979 zu Handen seines Vertreters, da es sich bei der Zustellung des Bescheides an ihn persönlich „um einen nichtigen Akt“ handle. Daraufhin wurde ein mit 6. September 1979 datierter Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung, Zl. MA 70-IX/H 449/79/Str., dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 10. Dezember 1979 nachweislich zugestellt.
Bereits mit dem am 5. November 1979 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer „gegen den Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung MA 70-IX/H 449/79“ (vom 27 August 1979) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
In Beantwortung eines hg. Verbesserungsauftrages vom 15. November 1979 teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit, daß ihm der angefochtene Bescheid „am 1. Oktober 1979 zugekommen“ sei. Der Beschwerde wurde eine Kopie des Bescheides der Wiener Landesregierung vom 27. August 1979, Zl. MA 70-IX/H 449/79/Str., angeschlossen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 13 Z. 1 und 3 VwGG 1965 verstärkten Senat beschlossen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, und 3 VwGG 1965 verstärkten Senat beschlossen:
Aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung geht hervor, daß der Beschwerdeführer mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9. März 1979 eine Vollmacht vorgelegt hat, wonach er „im Verwaltungsstrafverfahren Pst 2322/79 vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspol. Koat Hietzing“ durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. In der Folge hat die Bundespolizeidirektion Wien daher u.a. auch das Straferkenntnis vom 28. Juni 1979 dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellt. Die dagegen gerichtete Berufung wurde ebenfalls vom Vertreter des Beschwerdeführers abgefaßt und eingebracht. Die Berufungsschrift trägt überdies auf Seite 1 noch den Vermerk „Vollmacht ausgewiesen“ und enthält einleitend einen Hinweis auf den „ausgewiesenen Vertreter Dr. Matthias Mayer“. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren vertreten war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen hat, angesichts des Wortlautes der Vollmachtsurkunde allenfalls bestehende Zweifel hinsichtlich der Vertretungsbefugnis auch im Berufungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG 1950 von Amts wegen beheben zu lassen (vgl. § 10 Abs. 2 leg. cit.).Aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung geht hervor, daß der Beschwerdeführer mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 9. März 1979 eine Vollmacht vorgelegt hat, wonach er „im Verwaltungsstrafverfahren Pst 2322/79 vor der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspol. Koat Hietzing“ durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. In der Folge hat die Bundespolizeidirektion Wien daher u.a. auch das Straferkenntnis vom 28. Juni 1979 dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellt. Die dagegen gerichtete Berufung wurde ebenfalls vom Vertreter des Beschwerdeführers abgefaßt und eingebracht. Die Berufungsschrift trägt überdies auf Seite 1 noch den Vermerk „Vollmacht ausgewiesen“ und enthält einleitend einen Hinweis auf den „ausgewiesenen Vertreter Dr. Matthias Mayer“. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren vertreten war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen hat, angesichts des Wortlautes der Vollmachtsurkunde allenfalls bestehende Zweifel hinsichtlich der Vertretungsbefugnis auch im Berufungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 von Amts wegen beheben zu lassen vergleiche , Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.).
Im Beschwerdefall ist nun im Hinblick auf den geschilderten Sachverhalt die Rechtsfrage zu lösen, ob ungeachtet des Umstandes, daß der angefochtene Bescheid entsprechend der Bescheidadresse und der Zustellverfügung nicht an den Vertreter, sondern an die Partei selbst zugestellt worden ist, dadurch eine Rechtswirksamkeit des Bescheides eingetreten ist, daß er von der Partei dem Vertreter ausgehändigt worden ist.
Für die Beantwortung dieser Frage kommen im Beschwerdefall zufolge § 24 VStG 1950 nachstehende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 in Betracht.Für die Beantwortung dieser Frage kommen im Beschwerdefall zufolge Paragraph 24, VStG 1950 nachstehende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 in Betracht.
§ 26. (1) Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für einen Beteiligten bestimmten Schriftstücke ermächtigt, so erfolgen die Zustellungen an diese.Paragraph 26, (1) Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für einen Beteiligten bestimmten Schriftstücke ermächtigt, so erfolgen die Zustellungen an diese.
§ 31. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkte vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 31, Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkte vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.
Nach dem Rechtssatz eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 1955, Anhang Nr. 77 in Slg. 1956, kann im Falle des § 26 Abs. 1 AVG 1950 nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden.Nach dem Rechtssatz eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 1955, Anhang Nr. 77 in Slg. 1956, kann im Falle des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden.
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten war, liegt ein solcher Fall des § 26 Abs. 1 AVG 1950 vor, da die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken beinhaltet (vgl. den hg. Beschluß vom 6. April 1951, Slg. N. F. Nr. 2027/A).Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten war, liegt ein solcher Fall des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 vor, da die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken beinhaltet vergleiche , den hg. Beschluß vom 6. April 1951, Slg. N. F. Nr. 2027/A).
Hält man an dem erwähnten Rechtssatz vom 12. Dezember 1955 fest - der Gerichtshof sieht keinen Anlaß, von der damals vertretenen Auffassung abzugehen -so ergibt sich daraus zwingend, daß die Übermittlung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer selbst keine Rechtswirkungen hervorgerufen hat. Es bleibt also zu untersuchen, ob der Weiterleitung des Bescheides durch den Beschwerdeführer an seinen Vertreter die Rechtswirkung einer Zustellung zugekommen ist, der angefochtene Bescheid also im Zeitpunkt der Übergabe vom Beschwerdeführer an seinen Vertreter als erlassen zu gelten hat.
Auf dem Boden des schon zitierten § 31 AVG 1950 ist diese Frage nach Meinung des Gerichtshofes aus folgenden Erwägungen zu verneinen:Auf dem Boden des schon zitierten Paragraph 31, AVG 1950 ist diese Frage nach Meinung des Gerichtshofes aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Der angefochtene 'Bescheid wurde an „Herrn Ing. WH, X-Straße, W“, gerichtet und enthält die Zustellverfügung:
„Ergeht an:
2) Die Bundes-Polizeidirektion Wien, Revisionsbüro für Polizeistrafsachen, mit Akt,
zur Kenntnisnahme des Berufungsbescheides, Zustellung der für die Partei bestimmten Gleichschrift gegen Zustellnachweis und weiteren Amtshandlung rückgemittelt.
3) für hä. Registraturakt“.
Dem Beschwerdeführer ist dieser Bescheid auch tatsächlich zugekommen, wobei die Behörde durch die keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis enthaltende Anschrift des Beschwerdeführers und eine entsprechende Zustellverfügung unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, für wen das Schriftstück im Sinne des § 31 AVG 1950 „bestimmt ist“, wer also dessen „Empfänger“ sein soll. Für den Vertreter des Beschwerdeführers war das Schriftstück unter diesen Umständen nach dem hier allein maßgebenden Willen der Behörde jedenfalls nicht bestimmt, sodaß ein Zustellmangel nicht vorgelegen war und sohin auch nicht von einem Anwendungsfall des § 31 AVG 1950 die Rede sein kann.Dem Beschwerdeführer ist dieser Bescheid auch tatsächlich zugekommen, wobei die Behörde durch die keinen Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis enthaltende Anschrift des Beschwerdeführers und eine entsprechende Zustellverfügung unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, für wen das Schriftstück im Sinne des Paragraph 31, AVG 1950 „bestimmt ist“, wer also dessen „Empfänger“ sein soll. Für den Vertreter des Beschwerdeführers war das Schriftstück unter diesen Umständen nach dem hier allein maßgebenden Willen der Behörde jedenfalls nicht bestimmt, sodaß ein Zustellmangel nicht vorgelegen war und sohin auch nicht von einem Anwendungsfall des Paragraph 31, AVG 1950 die Rede sein kann.
Da die Weiterleitung des Bescheides vom Beschwerdeführer an seinen Vertreter demgemäß ohne rechtliche Bedeutung war und die Übermittlung des Bescheides durch die Behörde an den Beschwerdeführer nach der schon im erwähnten Rechtssatz vom 12. Dezember 1955 vertretenen Auffassung nicht zur Erlassung des Bescheides geführt hat, muß im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, daß es an einem Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG mangelt, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.Da die Weiterleitung des Bescheides vom Beschwerdeführer an seinen Vertreter demgemäß ohne rechtliche Bedeutung war und die Übermittlung des Bescheides durch die Behörde an den Beschwerdeführer nach der schon im erwähnten Rechtssatz vom 12. Dezember 1955 vertretenen Auffassung nicht zur Erlassung des Bescheides geführt hat, muß im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, daß es an einem Bescheid im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG mangelt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b und 51 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b und 51 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 17. Dezember 1980
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979002942.X00Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022