RS Vwgh 1980/12/22 1795/80

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Veröffentlicht am 22.12.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1797/80

Rechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung hat jedoch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht zu erfolgen (In diesem Sinn zu der vergleichbaren Bestimmung in § 409 Abs 2 ZPO etwa: OGH 6.6.1978, 4 Ob 337/78, veröffentlicht im ÖBl 1978, Seite 155).Bei der bescheidmäßigen Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung hat jedoch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht zu erfolgen (In diesem Sinn zu der vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 409, Absatz 2, ZPO etwa: OGH 6.6.1978, 4 Ob 337/78, veröffentlicht im ÖBl 1978, Seite 155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001795.X06

Im RIS seit

29.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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