Index
KFGNorm
KFG 1967 §102 Abs5 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller über die Beschwerde des FF in I, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Juli 1980, Zl. IIb2-V-303/3-80, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller über die Beschwerde des FF in römisch eins, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Juli 1980, Zl. IIb2-V-303/3-80, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Eine Vertragsbedienstete der Bundespolizeidirektion Innsbruck (Organ der Straßenaufsicht) erstattete auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung am 18. Jänner 1980 die Anzeige, sie habe am 4. Jänner 1980 um 11.15 Uhr während ihres Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws habe in Innsbruck, A-Straße 4, das Fahrzeug in der gekennzeichneten Kurzparkzone geparkt, ohne es während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe zu versehen. Als sie gerade im Begriff gewesen sei, einen entsprechenden Verständigungszettel am Fahrzeug anzubringen, sei der Beschwerdeführer zu seinem Fahrzeug gekommen. Ihren Hinweis, er könne ein Organmandat bezahlen, habe er mit der Bemerkung, er lasse sich von der Anzeigerin nicht schikanieren, abgelehnt. Ihrer deutlichen Aufforderung, ihr seinen Führerschein auszuhändigen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe in der Folge fernmündlich mitgeteilt, er habe zur Tatzeit eine Ladetätigkeit durchgeführt.
Gegen die von der Bundespolizeidirektion Innsbruck wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 lit. a der Parkscheibenverordnung, BGBl. Nr. 249/1961, (PSchV) und S 102 Abs. 5 lit. a KFG erlassene Strafverfügung vom 23. Jänner 1980 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. In diesem brachte er vor, in der Tabak Trafik seiner Mutter in der A-Straße beschäftigt zu sein und zur Tatzeit sein Fahrzeug zum Ein- und Ausladen von Waren unmittelbar gegenüber in der Kurzparkzone abgestellt zu haben. Er habe ohnehin die Parkscheibe am Armaturenbrett liegen gehabt. Es sei ihm nicht erinnerlich, von dem Straßenaufsichtsorgan aufgefordert worden zu sein, den Führerschein auszuhändigen. Dies sei euch unbeachtlich, da § 102 Abs. 5 KFG nur auf den Lenker eines Fahrzeuges Anwendung finden könne, er aber zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug nicht gelenkt sondern geparkt habe.Gegen die von der Bundespolizeidirektion Innsbruck wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Parkscheibenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1961,, (PSchV) und S 102 Absatz 5, Litera a, KFG erlassene Strafverfügung vom 23. Jänner 1980 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch. In diesem brachte er vor, in der Tabak Trafik seiner Mutter in der A-Straße beschäftigt zu sein und zur Tatzeit sein Fahrzeug zum Ein- und Ausladen von Waren unmittelbar gegenüber in der Kurzparkzone abgestellt zu haben. Er habe ohnehin die Parkscheibe am Armaturenbrett liegen gehabt. Es sei ihm nicht erinnerlich, von dem Straßenaufsichtsorgan aufgefordert worden zu sein, den Führerschein auszuhändigen. Dies sei euch unbeachtlich, da Paragraph 102, Absatz 5, KFG nur auf den Lenker eines Fahrzeuges Anwendung finden könne, er aber zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug nicht gelenkt sondern geparkt habe.
Hiezu äußerte die Anzeigerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20. Februar 1980, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine Parkscheibe verwendet, sei unrichtig. Auf ihre Aufforderung, ihr seinen Führerschein auszuhändigen, habe er erwidert, daß sie sein Führerschein nichts angehe. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an als verantwortlicher Lenker ausgegeben und sei auch unmittelbar nach der obigen Äußerung in das Fahrzeug gestiegen und weggefahren.
Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung im Verwaltungsstrafverfahren am 6. März 1980 verblieb der Beschwerdeführer weiter dabei, die Parkscheibe sei am Armaturenbrett gelegen, gab jedoch zu, es sei vom Führerschein die Rede gewesen. Er habe ihn aber nicht bei sich sondern gegenüber im Geschäft (seiner Mutter) gehabt.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17. März 1980 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zur Tatzeit am genannten Ort mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in der dortigen Kurzparkzone geparkt, obwohl 1.) am Fahrzeug keine Parkscheibe angebracht gewesen sei, und 2.) auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes den Führerschein nicht ausgehändigt und dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach § 3 Abs. 1 lit. a PSchV und zu 2.) nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG begangen. Über ihn wurden Geldstrafen, nämlich zu 1.) nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO von S 300,-- und zu 2.) nach § 134 KFG von S 500,-- (Ersatzarreststrafen in der Dauer von 15 bzw. 25 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Übertretungen seien auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der Anzeigerin erwiesen. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug zum Zwecke einer Ladetätigkeit in der Kurzparkzone unter Verwendung einer Parkscheibe abgestellt zu haben, könne nicht gefolgt werden. Als Lenker des Fahrzeuges sei auch der anzusehen, der das Fahrzeug zum Parken abgestellt habe.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17. März 1980 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zur Tatzeit am genannten Ort mit seinem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in der dortigen Kurzparkzone geparkt, obwohl 1.) am Fahrzeug keine Parkscheibe angebracht gewesen sei, und 2.) auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes den Führerschein nicht ausgehändigt und dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, PSchV und zu 2.) nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG begangen. Über ihn wurden Geldstrafen, nämlich zu 1.) nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von S 300,-- und zu 2.) nach Paragraph 134, KFG von S 500,-- (Ersatzarreststrafen in der Dauer von 15 bzw. 25 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Übertretungen seien auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der Anzeigerin erwiesen. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug zum Zwecke einer Ladetätigkeit in der Kurzparkzone unter Verwendung einer Parkscheibe abgestellt zu haben, könne nicht gefolgt werden. Als Lenker des Fahrzeuges sei auch der anzusehen, der das Fahrzeug zum Parken abgestellt habe.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen seine bisherige Verantwortung.
Die Anzeigerin hielt am 14. Mai 1980 als Zeugin vernommen ihre bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht.
Mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden der Tiroler Landesregierung (in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach der Parkscheibenverordnung) und des Landeshauptmannes von Tirol (in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach den Kraftfahrgesetz) vom 16. Juli 1980 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde in Ansehung der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein maßgeblichen Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG insbesondere ausgeführt, selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug schon länger abgestellt gehabt - als diesbezüglicher Zeitraum käme angesichts der Kurzparkzone wohl nur eine Dauer von etwa 1 1/2 Stunden in Betracht - sei er zur Vorweisung des Führerscheines verpflichtet gewesen, da diese Verpflichtung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Abschluß der Lenkertätigkeit bestehe und nicht nur, wenn die betroffene Person beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten werde. Der Beschwerdeführer sei Lenker gewesen, zumal er sich als solcher der Anzeigerin gegenüber zu erkennen gegeben habe. Er sei auch unmittelbar nach der Amtshandlung mit seinem Fahrzeug aus der Kurzparkzone weggefahren.Mit den in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden der Tiroler Landesregierung (in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach der Parkscheibenverordnung) und des Landeshauptmannes von Tirol (in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach den Kraftfahrgesetz) vom 16. Juli 1980 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde in Ansehung der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allein maßgeblichen Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG insbesondere ausgeführt, selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug schon länger abgestellt gehabt - als diesbezüglicher Zeitraum käme angesichts der Kurzparkzone wohl nur eine Dauer von etwa 1 1/2 Stunden in Betracht - sei er zur Vorweisung des Führerscheines verpflichtet gewesen, da diese Verpflichtung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Abschluß der Lenkertätigkeit bestehe und nicht nur, wenn die betroffene Person beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten werde. Der Beschwerdeführer sei Lenker gewesen, zumal er sich als solcher der Anzeigerin gegenüber zu erkennen gegeben habe. Er sei auch unmittelbar nach der Amtshandlung mit seinem Fahrzeug aus der Kurzparkzone weggefahren.
Die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, richtet sich nur gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, mit dem der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG schuldig erkannt worden ist. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, richtet sich nur gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, mit dem der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG schuldig erkannt worden ist. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 102 Abs. 5 lit. a KFG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges den Führerschein auf Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung auszuhändigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist auch derjenige, der ein Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt hat, als Lenker anzusehen, und daher auch verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung, so z. B. wegen vorschriftswidrigen Parkens, auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Führerschein auszuhändigen. Zweck der im § 102 Abs. 5 KFG normierten Aushändigungspflicht ist es auch, zu gewährleisten, daß die Organe des Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. (Vgl. zum Ganzen z. B. die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1975, Zlen. 828, 829/74, und vom 12. Dezember 1975, Zl. 2314/74, auf welche unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird.) Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, daß zwischen dem Lenken und der Verpflichtung zur Vorweisung ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muß. Dieser ist jedenfalls dann gegeben, wenn jemand sein Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, sich in das gegenüber befindliche Geschäft (seiner Mutter) begibt, um, wie der Beschwerdeführer selbst dem zuständigen Polizeikommissariat bekanntgegeben und auch in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich vorgebracht hat, eine Ladetätigkeit durchzuführen, und sodann zu seinem Fahrzeug wieder zurückkehrt und wegfährt; hiebei ist es nicht entscheidend, ob diese Tätigkeit einen kürzeren oder längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.Gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges den Führerschein auf Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung auszuhändigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist auch derjenige, der ein Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt hat, als Lenker anzusehen, und daher auch verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung, so z. B. wegen vorschriftswidrigen Parkens, auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Führerschein auszuhändigen. Zweck der im Paragraph 102, Absatz 5, KFG normierten Aushändigungspflicht ist es auch, zu gewährleisten, daß die Organe des Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. (Vgl. zum Ganzen z. B. die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1975, Zlen. 828, 829/74, und vom 12. Dezember 1975, Zl. 2314/74, auf welche unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, verwiesen wird.) Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, daß zwischen dem Lenken und der Verpflichtung zur Vorweisung ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muß. Dieser ist jedenfalls dann gegeben, wenn jemand sein Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, sich in das gegenüber befindliche Geschäft (seiner Mutter) begibt, um, wie der Beschwerdeführer selbst dem zuständigen Polizeikommissariat bekanntgegeben und auch in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich vorgebracht hat, eine Ladetätigkeit durchzuführen, und sodann zu seinem Fahrzeug wieder zurückkehrt und wegfährt; hiebei ist es nicht entscheidend, ob diese Tätigkeit einen kürzeren oder längeren Zeitraum in Anspruch nimmt.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde die Behauptung aufstellt, er habe mit seinem Fahrzeug gar nicht wegfahren wollen, da er der Meinung gewesen sei, die Parkscheibe ordnungsgemäß angebracht zu haben, so stellt dies eine nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unzulässige Neuerung dar. Im übrigen gibt der Beschwerdeführer damit selbst in der Beschwerde zu, daß er sein Fahrzeug jedenfalls nicht länger, als nach der Parkscheibenverordnung zulässig ist, in der Kurzparkzone abgestellt hatte. Auf Grund all dieser Ausführungen erscheint die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen die Annahme der belangten Behörde, er sei jedenfalls nicht länger als 1 1/2 Stunden in der Kurzparkzone gestanden wendet, wenig verständlich. Soweit er vorbringt, er habe den Führerschein im Geschäft seiner Mutter zurückgelassen gehabt, so vermag ihn dies ebenfalls nicht zu entlasten. Hätte doch die Möglichkeit bestanden, die Anzeigerin auf diesen Umstand hinzuweisen und den Führerschein aus dem gegenüber dem Abstellplatz gelegenen Geschäft seiner Mutter zu holen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern hat mit einer, wie sich aus den Angaben der Anzeigerin ergibt, unqualifizierten Äußerung die Aushändigung verweigert, ist in sein Fahrzeug eingestiegen und weggefahren.Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde die Behauptung aufstellt, er habe mit seinem Fahrzeug gar nicht wegfahren wollen, da er der Meinung gewesen sei, die Parkscheibe ordnungsgemäß angebracht zu haben, so stellt dies eine nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 unzulässige Neuerung dar. Im übrigen gibt der Beschwerdeführer damit selbst in der Beschwerde zu, daß er sein Fahrzeug jedenfalls nicht länger, als nach der Parkscheibenverordnung zulässig ist, in der Kurzparkzone abgestellt hatte. Auf Grund all dieser Ausführungen erscheint die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen die Annahme der belangten Behörde, er sei jedenfalls nicht länger als 1 1/2 Stunden in der Kurzparkzone gestanden wendet, wenig verständlich. Soweit er vorbringt, er habe den Führerschein im Geschäft seiner Mutter zurückgelassen gehabt, so vermag ihn dies ebenfalls nicht zu entlasten. Hätte doch die Möglichkeit bestanden, die Anzeigerin auf diesen Umstand hinzuweisen und den Führerschein aus dem gegenüber dem Abstellplatz gelegenen Geschäft seiner Mutter zu holen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern hat mit einer, wie sich aus den Angaben der Anzeigerin ergibt, unqualifizierten Äußerung die Aushändigung verweigert, ist in sein Fahrzeug eingestiegen und weggefahren.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie bei dieser Sach- und Rechtslage den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG in subjektiver und objektiver Richtung als gegeben erachtete.Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie bei dieser Sach- und Rechtslage den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG in subjektiver und objektiver Richtung als gegeben erachtete.
Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 28. Jänner 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003032.X00Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023