TE Vwgh Erkenntnis 1981/3/5 2526/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.1981
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §110 Abs1;
ASVG §110 Abs3;
GebG 1957 §14 TP4 Abs1 Z2;
GebG 1957 §9 Abs1;
  1. ASVG § 110 heute
  2. ASVG § 110 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 110 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 110 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  5. ASVG § 110 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. ASVG § 110 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979
  1. ASVG § 110 heute
  2. ASVG § 110 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 110 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 110 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  5. ASVG § 110 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. ASVG § 110 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1982/2, S 93;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerde des OP in G, vertreten durch Dr. Helmuth Schmid, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Februar 1980, Zl. GA. 11-1020/79, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 11. Februar 1977 teilte der Beschwerdeführer dem Zentralbesoldungsamt in Wien das am 9. Februar 1977 erfolgte Ableben der Rosa T. mit und ersuchte, ein allfälliges Sterbegeld auf ein bestimmtes Konto zu überweisen. Beigelegt wurde dem Schreiben eine ungestempelte Ausfertigung einer Abschrift aus dem Sterbebuch, die den Vermerk "Nur zur Vorlage bei der Krankenkasse" trug.

Mit Bescheid vom 10. Jänner 1979 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1976 eine Gebühr von S 35,-- und gemäß § 9 dieses Gesetzes eine Gebührenerhöhung von S 18,-- zur Zahlung vor.Mit Bescheid vom 10. Jänner 1979 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, TP 4 Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976, eine Gebühr von S 35,-- und gemäß Paragraph 9, dieses Gesetzes eine Gebührenerhöhung von S 18,-- zur Zahlung vor.

Der Beschwerdeführer berief und machte geltend, daß er als Verlassenschaftskurator in der gegenständlichen Verlassenschaftssache für Kosten und Gebühren nicht hafte. Diese wären allenfalls von den Erben einzubringen. Im übrigen seien Sterbeurkunden, die der Vorlage für die Sozialversicherung dienten, nicht gebührenpflichtig.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und hielt dem Berufungsvorbringen entgegen, daß § 110 Abs. 1 ASVG zwar für Schriften, die in Sozialversicherungsangelegenheiten bei den Sozialversicherungsträgern vorgelegt würden, eine Gebührenfreiheit vorsehe, daß diese gemäß dem Abs. 2 (richtig: Abs. 3) der angeführten Gesetzesstelle aber verloren gehe, wenn von der Schrift - wie im vorliegenden Fall - ein anderer Gebrauch gemacht werde. Für Schriften, die ein Kurator veranlasse, sei im Gebührengesetz keine Gebührenfreiheit vorgesehen. Im Gegensatz zum Gerichtskommissär, der Aufgaben der Gerichte besorge, vertrete der Verlassenschaftskurator die Erben und habe daher Parteistellung. Laut Aktenlage habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Auszug aus dem Sterbebuch veranlaßt, er sei daher gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und hielt dem Berufungsvorbringen entgegen, daß Paragraph 110, Absatz eins, ASVG zwar für Schriften, die in Sozialversicherungsangelegenheiten bei den Sozialversicherungsträgern vorgelegt würden, eine Gebührenfreiheit vorsehe, daß diese gemäß dem Absatz 2, (richtig: Absatz 3,) der angeführten Gesetzesstelle aber verloren gehe, wenn von der Schrift - wie im vorliegenden Fall - ein anderer Gebrauch gemacht werde. Für Schriften, die ein Kurator veranlasse, sei im Gebührengesetz keine Gebührenfreiheit vorgesehen. Im Gegensatz zum Gerichtskommissär, der Aufgaben der Gerichte besorge, vertrete der Verlassenschaftskurator die Erben und habe daher Parteistellung. Laut Aktenlage habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Auszug aus dem Sterbebuch veranlaßt, er sei daher gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957 zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.

In seinem Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer aus:

"Der Verlassenschaftskurator wird vom Gerichte bestellt zur Wahrung des Nachlaßvermögens, zur Ermittlung von Erben, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses insbesonders alles was zur Sicherheit des Nachlasses erforderlich ist.

Er ist allein dem Gerichte verantwortlich und nicht den Parteien. Er vertritt zwar den Nachlaß, wird jedoch vom Gerichte zur Durchführung der notwendigen Handlungen beauftragt, genauso wie der Gerichtskommissär. Siehe hiezu §§ 77, 78, 129 AußerstreitGes.Er ist allein dem Gerichte verantwortlich und nicht den Parteien. Er vertritt zwar den Nachlaß, wird jedoch vom Gerichte zur Durchführung der notwendigen Handlungen beauftragt, genauso wie der Gerichtskommissär. Siehe hiezu Paragraphen 77, 78, 129, AußerstreitGes.

Er ist daher auf keinen Fall für Gebühren und Kosten haftbar, sondern immer nur die zahlungspflichtigen Erben; bei erblos erklärtem Vermögen ist daher auch nicht der Kurator zahlungspflichtig.

Im § 7 Abs. 3 GerGebührenGes ist auch ausdrücklich angeführt, daß der Kurator nicht für Gebühren haftet, sondern bei Zivilprozessen immer der Kläger oder Beklagte. Eine anderweitige Auslegung wäre direkt absurd. Ich habe die Sterbeurkunde im Auftrag des Gerichtes zur Wahrung des Nachlasses hinsichtlich Anforderung von Sterbegeld beim Zentralbesoldungsamt vorgelegt.Im Paragraph 7, Absatz 3, GerGebührenGes ist auch ausdrücklich angeführt, daß der Kurator nicht für Gebühren haftet, sondern bei Zivilprozessen immer der Kläger oder Beklagte. Eine anderweitige Auslegung wäre direkt absurd. Ich habe die Sterbeurkunde im Auftrag des Gerichtes zur Wahrung des Nachlasses hinsichtlich Anforderung von Sterbegeld beim Zentralbesoldungsamt vorgelegt.

Weiters wurde ich als Beistand für die beschränkt entmündigte Verstorbene mit 22. 2. 1977 bereits enthoben.

Erben sind aus dem Akt 20 A 88/77 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz zu entnehmen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab. Diese Entscheidung begründete sie wie folgt: Durch die gerichtliche Bestellung zum Verlassenschaftskurator werde die bestellte Person keineswegs zu einem Organ des Gerichtes. Sie werde vielmehr zum Vertreter der Erben. Alle Rechtshandlungen, die der Kurator in dieser Eigenschaft setze, seien daher so zu beurteilen, als ob sie im Interesse und im Namen des Kuranden erfolgt wären. Wenn daher der Kurator Tatbestände setze, die eine Gebührenschuld auslösen, welche die von ihm vertretenen Personen trifft, dann habe er auch die Folgen auf sich zu nehmen, die sich in gebührenrechtlicher Hinsicht aus der Vertretungsmacht ergäben. Der Beschwerdeführer habe nun im Interesse der Erben nach Rosa T. beim Zentralbesoldungsamt in Wien eine für Zwecke der Sozialversicherung bestimmte Sterbeurkunde überreicht, die bei ihrer Ausstellung gebührenfrei gewesen sei, durch die widmungswidrige Verwendung aber Gebührenpflicht nach § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 ausgelöst habe. Nach § 13 Abs. 3 des angeführten Gesetzes sei der Beschwerdeführer mit den Erben nach Rosa T. zur ungeteilten Hand Gebührenschuldner.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ab. Diese Entscheidung begründete sie wie folgt: Durch die gerichtliche Bestellung zum Verlassenschaftskurator werde die bestellte Person keineswegs zu einem Organ des Gerichtes. Sie werde vielmehr zum Vertreter der Erben. Alle Rechtshandlungen, die der Kurator in dieser Eigenschaft setze, seien daher so zu beurteilen, als ob sie im Interesse und im Namen des Kuranden erfolgt wären. Wenn daher der Kurator Tatbestände setze, die eine Gebührenschuld auslösen, welche die von ihm vertretenen Personen trifft, dann habe er auch die Folgen auf sich zu nehmen, die sich in gebührenrechtlicher Hinsicht aus der Vertretungsmacht ergäben. Der Beschwerdeführer habe nun im Interesse der Erben nach Rosa T. beim Zentralbesoldungsamt in Wien eine für Zwecke der Sozialversicherung bestimmte Sterbeurkunde überreicht, die bei ihrer Ausstellung gebührenfrei gewesen sei, durch die widmungswidrige Verwendung aber Gebührenpflicht nach Paragraph 14, TP 4 Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957 ausgelöst habe. Nach Paragraph 13, Absatz 3, des angeführten Gesetzes sei der Beschwerdeführer mit den Erben nach Rosa T. zur ungeteilten Hand Gebührenschuldner.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, daß Rosa T. mit Gerichtsbeschluß vom 26. November 1975 wegen Geistesschwäche voll entmündigt und gleichzeitig der Beschwerdeführer für sie als Kurator bestellt worden sei. Eine Bestellung zum Verlassenschaftskurator sei dagegen nie erfolgt. Der angefochtene Bescheid, der von einer solchen Bestellung ausgehe, sei daher schon deshalb unrichtig. Die belangte Behörde hätte die Pflicht gehabt, vor Fällung der Berufungsentscheidung die betreffenden Gerichtsakten beizuschaffen. Daraus hätte sich ergeben, daß der Beschwerdeführer niemals Verlassenschaftskurator, sondern Kurator der voll entmündigten Rosa T. gewesen sei und die Eingabe an das Zentralbesoldungsamt in seiner Eigenschaft als Kurator eingebracht habe. In der Unterlassung der Aktenbeischaffung erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschtwerdeführer, daß er selbst es gewesen ist, der sich in der Berufungsschrift als "Verlassenschaftskurator in dieser Verlassenschaftssache" bezeichnet hat. Ausführungen über die rechtliche Stellung eines Verlassenschaftskurators standen auch im Mittelpunkt seines Schriftsatzes vom 27. März 1979, mit dem er die Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt hatte. Für die belangte Behörde bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlaß zu Zweifeln, auch nicht auf Grund der in diesem Schriftsatz außerdem enthaltenen Bemerkung, daß der Beschwerdeführer als Beistand für die beschränkt entmündigte Verstorbene mit 22. Februar 1977 bereits enthoben worden sei. Diese Bemerkung ist nicht unvereinbar mit seinem Vorbringen, Verlassenschaftskurator zu sein. Denn jede Kuratel und damit auch das Amt eines Beistandes (Kurators) eines beschränkt (voll) Entmündigten endet ipso iure mit dem Tod des Pflegebefohlenen. En Enthebungsbeschluß des Gerichtes ist nicht erforderlich, wird er dennoch gefaßt, so hat er nur deklarative Bedeutung (vgl. Knell, "Die Kuratoren im österreichischen Recht", S. 262).Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschtwerdeführer, daß er selbst es gewesen ist, der sich in der Berufungsschrift als "Verlassenschaftskurator in dieser Verlassenschaftssache" bezeichnet hat. Ausführungen über die rechtliche Stellung eines Verlassenschaftskurators standen auch im Mittelpunkt seines Schriftsatzes vom 27. März 1979, mit dem er die Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt hatte. Für die belangte Behörde bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlaß zu Zweifeln, auch nicht auf Grund der in diesem Schriftsatz außerdem enthaltenen Bemerkung, daß der Beschwerdeführer als Beistand für die beschränkt entmündigte Verstorbene mit 22. Februar 1977 bereits enthoben worden sei. Diese Bemerkung ist nicht unvereinbar mit seinem Vorbringen, Verlassenschaftskurator zu sein. Denn jede Kuratel und damit auch das Amt eines Beistandes (Kurators) eines beschränkt (voll) Entmündigten endet ipso iure mit dem Tod des Pflegebefohlenen. En Enthebungsbeschluß des Gerichtes ist nicht erforderlich, wird er dennoch gefaßt, so hat er nur deklarative Bedeutung vergleiche , Knell, "Die Kuratoren im österreichischen Recht", S. 262).

Sohin kann die in Rede stehende Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Vielmehr muß das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung unberücksichtigt bleiben. Abschließend ist hiezu aber noch zu bemerken, daß es in Anbetracht der im Folgenden aufgezeigten Rechtslage keinen Unterschied macht, ob der Beschwerdeführer als Verlassenschaftskurator oder als seinerzeit für Rosa T. bestellter Kurator eingeschritten ist. Der gerügte Mangel könnte daher, auch wenn er der belangten Behörde tatsächlich zur Last fiele, nicht als wesentlich angesehen werden.

Jeglicher Begründung entbehrt auch der unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erhobene Einwand, daß die Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Die genannte Bestimmung, die Kuratoren von der Haftung für die Gebühren nach § 7 Abs. 1 Z. 1 und 3 dieses Gesetzes freistellt, gilt nur für die bezeichneten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, und nirgends ist darüber hinaus eine Geltung auch für den Bereich der Stempelgebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 angeordnet.Jeglicher Begründung entbehrt auch der unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erhobene Einwand, daß die Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 3, des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Die genannte Bestimmung, die Kuratoren von der Haftung für die Gebühren nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 3 dieses Gesetzes freistellt, gilt nur für die bezeichneten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, und nirgends ist darüber hinaus eine Geltung auch für den Bereich der Stempelgebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 angeordnet.

Es ist unbestritten, daß die gegenständliche Sterbeurkunde zunächst im Hinblick auf eine Verwendung im Sinne des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG gebührenfrei ausgestellt worden ist. Ebenso steht außer Streit, daß die tatsächliche Verwendung der Urkunde der bezeichneten Befreiungsvorschrift, die im Wege der Verweisung auch von den anderen Sozialversicherungsgesetzen übernommen wurde (vgl. z. B. § 30 B-KUVG), nicht entsprochen hat. Nun bestimmt jedoch der Abs. 3 des § 110 ASVG, daß die Befreiung nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle für Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so lange besteht, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.Es ist unbestritten, daß die gegenständliche Sterbeurkunde zunächst im Hinblick auf eine Verwendung im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG gebührenfrei ausgestellt worden ist. Ebenso steht außer Streit, daß die tatsächliche Verwendung der Urkunde der bezeichneten Befreiungsvorschrift, die im Wege der Verweisung auch von den anderen Sozialversicherungsgesetzen übernommen wurde vergleiche , z. B. Paragraph 30, B-KUVG), nicht entsprochen hat. Nun bestimmt jedoch der Absatz 3, des Paragraph 110, ASVG, daß die Befreiung nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle für Rechtsurkunden und sonstige Schriften nur so lange besteht, als diese zur Begründung und Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.

Da es im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer gewesen ist, der von der stempelgebührenfrei ausgestellten Sterbeurkunde einen "anderen Gebrauch" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gemacht hat, ist ihm die Verwirklichung des die Steuerpflicht auslösenden Tatbestandes zuzurechnen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß er zur Errichtung der Gebühr nach § 14 TP 4 Abs. 1 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957, deren Höhe zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld S 35,-- betragen hat, herangezogen wurde. Die Erhöhung nach § 9 Abs. 1 leg. cit. im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr stellt sich als eine zwingende Rechtsfolge der Nichtentrichtung dar. Zwar war es nicht richtig, den Erhöhungsbetrag von S 17,50 auf S 18,-- aufzurunden - gemäß § 204 Abs. 1 BAO hätte eine Abrundung zu erfolgen gehabt -, jedoch hat der Beschwerdeführer diesen Fehler weder im Verwaltungsverfahren bekämpft noch nunmehr zum Beschwerdepunkt erhoben, sodaß darauf nicht weiter Bedacht zu nehmen war.Da es im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer gewesen ist, der von der stempelgebührenfrei ausgestellten Sterbeurkunde einen "anderen Gebrauch" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle gemacht hat, ist ihm die Verwirklichung des die Steuerpflicht auslösenden Tatbestandes zuzurechnen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß er zur Errichtung der Gebühr nach Paragraph 14, TP 4 Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957, deren Höhe zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld S 35,-- betragen hat, herangezogen wurde. Die Erhöhung nach Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr stellt sich als eine zwingende Rechtsfolge der Nichtentrichtung dar. Zwar war es nicht richtig, den Erhöhungsbetrag von S 17,50 auf S 18,-- aufzurunden - gemäß Paragraph 204, Absatz eins, BAO hätte eine Abrundung zu erfolgen gehabt -, jedoch hat der Beschwerdeführer diesen Fehler weder im Verwaltungsverfahren bekämpft noch nunmehr zum Beschwerdepunkt erhoben, sodaß darauf nicht weiter Bedacht zu nehmen war.

Aus den oben dargelegten Gründen mußte sohin die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abgewiesen werden.Aus den oben dargelegten Gründen mußte sohin die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 5. März 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002526.X00

Im RIS seit

05.03.1981

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten