RS Vwgh 1981/3/23 1799/80

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Veröffentlicht am 23.03.1981
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82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1795/80 E 22. Dezember 1980 VwSlg 10329 A/1980 RS 6

Stammrechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung hat jedoch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht zu erfolgen (In diesem Sinn zu der vergleichbaren Bestimmung in § 409 Abs 2 ZPO etwa: OGH 6.6.1978, 4 Ob 337/78, veröffentlicht im ÖBl 1978, Seite 155).Bei der bescheidmäßigen Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung hat jedoch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht zu erfolgen (In diesem Sinn zu der vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 409, Absatz 2, ZPO etwa: OGH 6.6.1978, 4 Ob 337/78, veröffentlicht im ÖBl 1978, Seite 155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001799.X04

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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