TE Vwgh Erkenntnis 1981/3/26 81/06/0002

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Veröffentlicht am 26.03.1981
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Index

Baurecht - Slbg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs4
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litc
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litd
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita
BauRallg implizit
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des SG in Z, vertreten durch Dr. Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. November 1980, Zl. 1.02-18.001/6-1979, betreffend eine Verwaltungsstrafe nach dem Salzburger Baupolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 2. Juni 1978 stellte ein Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg im Zuge einer durchgeführten Baukontrolle fest, daß beim „Wohnhausneubau“ des Beschwerdeführers der der Baubewilligung zugrunde liegende Bauplan nicht eingehalten worden sei. Der Plan sehe nämlich im Dachgeschoß eine seitliche Übermauerung von 0,3 m vor, tatsächlich sei aber um 42 cm höher aufgemauert worden. Zusätzlich sei eine zweite Mauerbank aufgesetzt worden, sodaß das Objekt insgesamt 64 cm höher geworden sei. Die Abweichung sei damit begründet worden, daß durch die höhere Aufmauerung das Dachgeschoß besser ausgenützt werden könne.

Mit Beschuldigtenladungsbescheid vom 27. Juli 1978 legte die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg dem Beschwerdeführer zur Last, die Baubewilligung nicht eingehalten zu haben, indem er im Dachgeschoß eine seitliche Aufmauerung vom 72 cm errichtet und eine zweite Mauerbank aufgesetzt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach dem Baupolizeigesetz begangen. Diesem Ladungsbescheid leistete der Beschwerdeführer der Aktenlage nach unentschuldigt keine Folge.

Mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 1979 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg über den Beschwerdeführer gemäß § 23 des Salzburger Baupolizeigesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von fünf Tagen. Als erwiesen nahm die Strafbehörde erster Instanz an, der Beschwerdeführer sei bei seinem Wohnhausneubau nicht nur geringfügig von der Baubewilligung abgewichen, indem er im Dachgeschoß eine seitliche Übermauerung um 42 cm höher übermauert und zusätzlich eine zweite Mauerbank aufgesetzt habe, sodaß das Objekt insgesamt 64 cm höher geworden sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes begangen.Mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 1979 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, des Salzburger Baupolizeigesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von fünf Tagen. Als erwiesen nahm die Strafbehörde erster Instanz an, der Beschwerdeführer sei bei seinem Wohnhausneubau nicht nur geringfügig von der Baubewilligung abgewichen, indem er im Dachgeschoß eine seitliche Übermauerung um 42 cm höher übermauert und zusätzlich eine zweite Mauerbank aufgesetzt habe, sodaß das Objekt insgesamt 64 cm höher geworden sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, des Salzburger Baupolizeigesetzes begangen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, durch das von der Baubehörde vorgeschriebene Lungauer-Steildach hätte das Vordach ohne Aufmauerung den Lichteinfall in die Zimmer genommen. Um seine große Familie unterzubringen, sei er gezwungen gewesen, im Dachgeschoß möglichst viel Raum zu gewinnen. Es werde noch eine Aufschüttung in der Höhe von 1 bis 1,5 m vorgenommen werden, sodaß die Kellerfenster nicht mehr sichtbar seien. Wenn diese Arbeiten fertiggestellt seien, werde kaum noch jemand etwas auszustellen haben.

Auf Grund dieser Berufung holte die Salzburger Landesregierung eine Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen zu den Fragen ein, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit der von ihm vorgenommenen Planänderungen rechtfertige, ob die vorgenommene Änderung lediglich eine geringfügige Abweichung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes darstelle, die gemäß § 16 Abs. 5 des Gesetzes im Überprüfungsverfahren nachträglich genehmigt werden könnte, und falls die Änderung nicht als geringfügige Abweichung anzusehen sei, eine nachträgliche Baubewilligung als möglich er-scheine. In seiner Äußerung vom 16. Mai 1980 führte der technische Amtssachverständige aus, es habe zwar keine direkte Notwendigkeit zur Planänderung bestanden, es stehe aber außer Zweifel, daß durch die Übermauerung und die zweite Mauerbank die Belichtung der Räume im 1. Obergeschoß verbessert worden sei. Durch die Übermauerung bzw. die zweite Mauerbank sei die Traufenhöhe um zirka 60 cm angehoben worden und es ergebe sich eine Traufenhöhe von zirka 6,50 m. Die maximale Traufenhöhe sei in der Bauplatzerklärung mit 6,00 m festgelegt worden. Da der Bauplatz ein Hanggrundstück sei und zur Fertigstellung noch Aufschüttungen vorgenommen werden müssen, könnte auf diesem Wege eine Sanierung möglich sein. Die Änderung auf Grund der Überschreitung der maximalen Traufenhöhe erscheine nicht als geringfügig, nach Meinung des hochbau-technischen Amtssachverständigen könne die gegenständliche Angelegenheit durch eine nachträgliche Baubewilligung erledigt werden, da durch die Übermauerung weder das Orts- noch das Landschaftsbild abträglich beeinflußt worden seien.Auf Grund dieser Berufung holte die Salzburger Landesregierung eine Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen zu den Fragen ein, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers die Notwendigkeit der von ihm vorgenommenen Planänderungen rechtfertige, ob die vorgenommene Änderung lediglich eine geringfügige Abweichung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Salzburger Baupolizeigesetzes darstelle, die gemäß Paragraph 16, Absatz 5, des Gesetzes im Überprüfungsverfahren nachträglich genehmigt werden könnte, und falls die Änderung nicht als geringfügige Abweichung anzusehen sei, eine nachträgliche Baubewilligung als möglich er-scheine. In seiner Äußerung vom 16. Mai 1980 führte der technische Amtssachverständige aus, es habe zwar keine direkte Notwendigkeit zur Planänderung bestanden, es stehe aber außer Zweifel, daß durch die Übermauerung und die zweite Mauerbank die Belichtung der Räume im 1. Obergeschoß verbessert worden sei. Durch die Übermauerung bzw. die zweite Mauerbank sei die Traufenhöhe um zirka 60 cm angehoben worden und es ergebe sich eine Traufenhöhe von zirka 6,50 m. Die maximale Traufenhöhe sei in der Bauplatzerklärung mit 6,00 m festgelegt worden. Da der Bauplatz ein Hanggrundstück sei und zur Fertigstellung noch Aufschüttungen vorgenommen werden müssen, könnte auf diesem Wege eine Sanierung möglich sein. Die Änderung auf Grund der Überschreitung der maximalen Traufenhöhe erscheine nicht als geringfügig, nach Meinung des hochbau-technischen Amtssachverständigen könne die gegenständliche Angelegenheit durch eine nachträgliche Baubewilligung erledigt werden, da durch die Übermauerung weder das Orts- noch das Landschaftsbild abträglich beeinflußt worden seien.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid bestätigte die Salzburger Landesregierung den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, setzte jedoch die verhängte Geldstrafe auf S 3.000,--, die Ersatzarreststrafe auf drei Tage herab. Nach der beigegebenen Begründung ging die Strafbehörde zweiter Instanz davon aus, daß der Beschwerdeführer die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht bestritten habe und auch nach dem eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Tatbestand der Verwaltungsübertretung eindeutig gegeben sei. Nach dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen seien rechtlich nicht sanierbare nachteilige Folgen nicht zu befürchten und überdies dienten die konsenswidrig gesetzten baulichen Maßnahmen auch einer unbestreitbaren Verbesserung der Belichtungsverhältnisse der Wohnräume des Beschwerdeführers und damit auch einer durchaus wünschenswerten Verbesserung der Wohnhygiene. Diese Umstände könnten zwar die Übertretung der im Interesse eines geordneten Baugeschehens erlassenen „Vorschrift des Verbotes“, ohne entsprechende Bewilligung „bei der Ausführung baulicher Maßnahmen nicht nur geringfügig von der Baubewilligung abzuweichen“, nicht entschuldigen, sie seien jedoch im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 117/1978 bei der Bemessung der Strafhöhe angemessen zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es der Berufungsbehörde als durchaus vertretbar, die verhängte Strafe auf einen Betrag von S 3.000,-- herabzusetzen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid bestätigte die Salzburger Landesregierung den Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, setzte jedoch die verhängte Geldstrafe auf S 3.000,--, die Ersatzarreststrafe auf drei Tage herab. Nach der beigegebenen Begründung ging die Strafbehörde zweiter Instanz davon aus, daß der Beschwerdeführer die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht bestritten habe und auch nach dem eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Tatbestand der Verwaltungsübertretung eindeutig gegeben sei. Nach dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen seien rechtlich nicht sanierbare nachteilige Folgen nicht zu befürchten und überdies dienten die konsenswidrig gesetzten baulichen Maßnahmen auch einer unbestreitbaren Verbesserung der Belichtungsverhältnisse der Wohnräume des Beschwerdeführers und damit auch einer durchaus wünschenswerten Verbesserung der Wohnhygiene. Diese Umstände könnten zwar die Übertretung der im Interesse eines geordneten Baugeschehens erlassenen „Vorschrift des Verbotes“, ohne entsprechende Bewilligung „bei der Ausführung baulicher Maßnahmen nicht nur geringfügig von der Baubewilligung abzuweichen“, nicht entschuldigen, sie seien jedoch im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1978, bei der Bemessung der Strafhöhe angemessen zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es der Berufungsbehörde als durchaus vertretbar, die verhängte Strafe auf einen Betrag von S 3.000,-- herabzusetzen.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches seinem gesamten Inhalt nach und beantragt, diesen Verwaltungsakt als rechtswidrig zu beheben. Über diese Beschwerde sowie über die hiezu erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, die von ihm durchgeführte Abweichung vom bewilligten Bauplan, also von der erteilten Baubewilligung, sei als nicht geringfügig zu beurteilen. Gerade durch die beabsichtigte Aufschüttung des Niveaus werde die vorgeschriebene maximale Traufenhöhe von 6 m auch nach der von ihm vorgenommenen Änderung nicht überschritten. Die Behörde hätte daher vorerst die Fertigstellung des Hauses abwarten müssen, um beurteilen zu können, ob die Traufen-höhe tatsächlich überschritten werde. Zum Beweis dafür, daß dies nicht der Fall sei, legte der Beschwerdeführer eine Verhandlungsschrift vom 12. November 1980 vor, welcher entnommen werden kann, daß gegen die Erteilung einer Bewilligung kein Einwand besteht.

Nach § 23 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 76/1976, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs. 1 und 2)0 trotz-Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 eine bauliche Maßnahme weiterführt, bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig von der Bewilligung abweicht (§ 16 Abs. 4), eine bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer entfernt (§ 9 Abs. 3) oder den Vorschriften des § 11 Abs. 1, 3, 4, und 5 zuwiderhandelt. Nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes ist mit einem Beseitigungsauftrag hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des § 16 Abs. 3 (Ausführung einer baulichen Anlage ohne Bewilligung) vorzugehen, wenn die Ausführung auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung abweicht. Nach § 16 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes ist eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs-oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes bedarf eine Änderung der baubehördlichen Bewilligung, wenn sie sich erheblich auf die äußere Gestalt oder das Ansehen oberirdischer Bauten auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbe-, anlagen (lit. c), so wie dann, wenn die Änderung geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen (lit. d). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall eine von der erteilten Baubewilligung abweichende Ausführung, welche eine Erhöhung gegenüber dem genehmigten Bestand um 64 cm bedeutet, als nicht mehr geringfügige Abweichung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes zu beurteilen ist, ist doch in der Bauplatzerklärung, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, die höchstzulässige Traufenhöhe mit 6 m festgelegt worden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gemeindebehörde erster Instanz anläßlich der Verhandlung am 12. November 1980 feststellte, daß die Errichtung des Gebäudes „im wesentlichen plan- und konsensgemäß durchgeführt wurden, kann doch gerade der der Beschwerde angeschlossenen Verhandlungsschrift entnommen werden, daß auch Raumänderungen erfolgten und im Zuge der Bauausführung das Dachgeschoß vollständig ausgebaut wurde. Tatsächlich war ja auch der Beschwerdeführer aufgefordert worden, unter Vorlage eines Planes umgehendst um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen.Nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, des Salzburger Baupolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 1973,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1976,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (Paragraph 12, Absatz eins und 2)0 trotz-Einstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 eine bauliche Maßnahme weiterführt, bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig von der Bewilligung abweicht (Paragraph 16, Absatz 4,), eine bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer entfernt (Paragraph 9, Absatz 3,) oder den Vorschriften des Paragraph 11, Absatz eins, 3, 4,, und 5 zuwiderhandelt. Nach Paragraph 16, Absatz 4, des Gesetzes ist mit einem Beseitigungsauftrag hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, (Ausführung einer baulichen Anlage ohne Bewilligung) vorzugehen, wenn die Ausführung auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung abweicht. Nach Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz des Gesetzes ist eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs-oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht. Nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes bedarf eine Änderung der baubehördlichen Bewilligung, wenn sie sich erheblich auf die äußere Gestalt oder das Ansehen oberirdischer Bauten auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbe-, anlagen (Litera c,), so wie dann, wenn die Änderung geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen (Litera d,). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall eine von der erteilten Baubewilligung abweichende Ausführung, welche eine Erhöhung gegenüber dem genehmigten Bestand um 64 cm bedeutet, als nicht mehr geringfügige Abweichung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Salzburger Baupolizeigesetzes zu beurteilen ist, ist doch in der Bauplatzerklärung, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, die höchstzulässige Traufenhöhe mit 6 m festgelegt worden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gemeindebehörde erster Instanz anläßlich der Verhandlung am 12. November 1980 feststellte, daß die Errichtung des Gebäudes „im wesentlichen plan- und konsensgemäß durchgeführt wurden, kann doch gerade der der Beschwerde angeschlossenen Verhandlungsschrift entnommen werden, daß auch Raumänderungen erfolgten und im Zuge der Bauausführung das Dachgeschoß vollständig ausgebaut wurde. Tatsächlich war ja auch der Beschwerdeführer aufgefordert worden, unter Vorlage eines Planes umgehendst um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen.

Mit seinem Vorbringen verkennt auch der Beschwerdeführer, daß die im Verwaltungsstrafverfahren zu lösende Frage diejenige war, ob die bei der Ausführung der baulichen Maßnahme erfolgte Abweichung von der Bewilligung noch als geringfügig zu beurteilen war, nicht aber die Frage, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung etwa im Hinblick auf eine zulässige Anschüttung in Betracht kommt. Es trifft daher auch das Beschwerdevorbringen nicht zu, daß die Baubehörde vorerst die Fertigstellung des Hauses hätte abwarten müssen, um beurteilen zu können, ob die Traufenhöhe tatsächlich überschritten werde oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, lediglich nur geringfügig von der Bewilligung abgewichen zu sein, erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch, daß die belangte Behörde in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eine gutächtliche Stellungnahme einholte und diese Stellungnahme ihrer Entscheidung zugrunde legte, ohne Parteiengehör zu gewährleisten. In ihrer Gegenschrift behauptet die belangte Behörde nunmehr, das ergänzend eingeholte Gutachten habe gegenüber dem auch dem Beschwerdeführer bekannten Aktenstand keine für die Entscheidung wesentlichen neuen Gesichtspunkte gebracht und ist daher aus diesem Grunde dem Beschwerdeführer auch nicht zwecks Stellungnahme mitgeteilt worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde, wie in der Sachverhaltsdarstellung dargetan, ihre Annahme, bei der Ausführung der baulichen Maßnahme sei nicht nur geringfeig von der Bewilligung abgewichen worden, unter anderem auf das ergänzend eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen gestützt und weiter behauptet, die Begehung der Verwaltungsübertretung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Der damit der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel - Verletzung der Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG 1950 - erweist sich jedoch nicht als wesentlich, weil, wie schon dargetan, die tatsächliche Abweichung von der erteilten Baubewilligung, wie sie im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten wurde, eine Subsumtion im Sinne des Beschwerdeführers nicht zuläßt.Zu Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch, daß die belangte Behörde in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eine gutächtliche Stellungnahme einholte und diese Stellungnahme ihrer Entscheidung zugrunde legte, ohne Parteiengehör zu gewährleisten. In ihrer Gegenschrift behauptet die belangte Behörde nunmehr, das ergänzend eingeholte Gutachten habe gegenüber dem auch dem Beschwerdeführer bekannten Aktenstand keine für die Entscheidung wesentlichen neuen Gesichtspunkte gebracht und ist daher aus diesem Grunde dem Beschwerdeführer auch nicht zwecks Stellungnahme mitgeteilt worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde, wie in der Sachverhaltsdarstellung dargetan, ihre Annahme, bei der Ausführung der baulichen Maßnahme sei nicht nur geringfeig von der Bewilligung abgewichen worden, unter anderem auf das ergänzend eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen gestützt und weiter behauptet, die Begehung der Verwaltungsübertretung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Der damit der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmangel - Verletzung der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 - erweist sich jedoch nicht als wesentlich, weil, wie schon dargetan, die tatsächliche Abweichung von der erteilten Baubewilligung, wie sie im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten wurde, eine Subsumtion im Sinne des Beschwerdeführers nicht zuläßt.

Dennoch kommt der Beschwerde im Ergebnis Berechtigung zu. Wie erwähnt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes unter anderem derjenige, der bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig von der Bewilligung abweicht. Gegenstand des strafbaren Verhaltens ist sohin die eigenmächtige Bauführung, also die Abweichung von der Baubewilligung, welche sich als ein Zustandsdelikt erweist (vgl. etwa die Erkenntnisse VwSlg 185/1947, 5163/A, und andere). Im Verwaltungsakt finden sich nun keine Feststellungen darüber, wann diese Abweichung von der Baubewilligung ausgeführt wurde, vielmehr wurde sie, wie erwähnt, erstmals am 2. Juni 1978 anläßlich einer Baukontrolle festgestellt. Entgegen der Vorschrift des § 44 a lit. a VStG 1950 wurde dem Beschwerdeführer auch keine Tatzeit zur Last gelegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1979, Zl. 1725/77, und die darin zitierte ältere Rechtsprechung; an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird erinnert). Überdies kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werden, daß im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Planabweichung das tatbestandsmäßige Verhalten im Hinblick auf eine mögliche Verjährung (§ 31 VStG 1950) dem Beschwerdeführer gar nicht mehr hätte angelastet werden dürfen.Dennoch kommt der Beschwerde im Ergebnis Berechtigung zu. Wie erwähnt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Salzburger Baupolizeigesetzes unter anderem derjenige, der bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig von der Bewilligung abweicht. Gegenstand des strafbaren Verhaltens ist sohin die eigenmächtige Bauführung, also die Abweichung von der Baubewilligung, welche sich als ein Zustandsdelikt erweist vergleiche , etwa die Erkenntnisse VwSlg 185 aus 1947,, 5163/A, und andere). Im Verwaltungsakt finden sich nun keine Feststellungen darüber, wann diese Abweichung von der Baubewilligung ausgeführt wurde, vielmehr wurde sie, wie erwähnt, erstmals am 2. Juni 1978 anläßlich einer Baukontrolle festgestellt. Entgegen der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 wurde dem Beschwerdeführer auch keine Tatzeit zur Last gelegt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1979, Zl. 1725/77, und die darin zitierte ältere Rechtsprechung; an die Bestimmungen des Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird erinnert). Überdies kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werden, daß im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Planabweichung das tatbestandsmäßige Verhalten im Hinblick auf eine mögliche Verjährung (Paragraph 31, VStG 1950) dem Beschwerdeführer gar nicht mehr hätte angelastet werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben. Bemerkt sei noch, daß bei der Strafbemessung entgegen der Vorschrift des § 1.9 VStG 1950 der Aktenlage nach die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurden.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben. Bemerkt sei noch, daß bei der Strafbemessung entgegen der Vorschrift des Paragraph eins Punkt 9, VStG 1950 der Aktenlage nach die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurden.

 

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 542/1977. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung einer dem pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Umsatzsteuer.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung einer dem pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Umsatzsteuer.

Wien, am 26. März 1981

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981060002.X00

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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